Requête de révision de l'arrêt 7B_1298/2025 et 7B_1299/2025 du Tribunal fédéral suisse du 8 janvier 2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ verlangte die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 7B_1298/2025 und 7B_1299/2025 vom 8. Januar 2026, mit dem seine Beschwerde gegen einen Entscheid der Chambre des recours pénale des Kantons Waadt als unzulässig erklärt worden war. Er stützte sich auf Art. 121 lit. a, c, d und e BGG und beantragte zudem die aufschiebende Wirkung sowie die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass ein Revisionsgesuch nach Art. 121 BGG den angerufenen gesetzlichen Revisionsgrund bezeichnen und darlegen muss, weshalb dieser erfüllt sein soll. Art. 121 lit. a BGG war nicht einschlägig, weil weder ein nachträglich entdeckter Ausstandsgrund noch die Mitwirkung einer erfolgreich abgelehnten Gerichtsperson geltend gemacht wurde; zudem können missbräuchliche oder unzulässige Ausstandsbegehren von der betroffenen Gerichtsperson zusammen mit der Sache behandelt werden. Zu Art. 121 lit. c und d BGG legte der Gesuchsteller nicht dar, über welchen Antrag das Bundesgericht nicht entschieden oder welche aktenkundige erhebliche Tatsache es versehentlich übergangen haben soll; vielmehr wiederholte er im Wesentlichen bloss frühere Kritik. Ausserdem stellte das Bundesgericht klar, dass Art. 121 BGG keine lit. e enthält.
Entscheid
Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde als gegenstandslos erledigt.
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