Bundesgerichtsentscheid

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)

8C_12/2026Entscheid vom 01.05.2026VerfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ focht beim Bundesgericht einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz in einer Sozialhilfeangelegenheit an. Nach der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das abgewiesen wurde; trotz Nachfrist bezahlte sie den Vorschuss nicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der verlangte Kostenvorschuss auch innerhalb der nicht verlaengerbaren Nachfrist nicht geleistet worden sei. Soweit die Beschwerdefuehrerin sinngemaess eine Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verlangte, waere dafuer eine Aenderung der massgebenden Verhaeltnisse seit der Verfuegung vom 3. Maerz 2026 erforderlich gewesen; eine solche wurde nicht dargetan. Damit blieb es bei der fehlenden Prozessvoraussetzung, weshalb gestuetzt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten war.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das Verfahren endet damit ohne materielle Pruefung der Sozialhilfeangelegenheit.

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