Bundesgerichtsentscheid

Familienzulage (Prozessvoraussetzung)

8C_172/2026Entscheid vom 29.06.2026VerfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ erhob gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich betreffend Familienzulagen Beschwerde an das Bundesgericht. Nachdem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden war, wurde er zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Nachfrist aufgefordert. Der Streit vor Bundesgericht betraf damit in erster Linie die Prozessvoraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass der verlangte Kostenvorschuss trotz angesetzter Nachfrist nicht bezahlt wurde. Nach Art. 62 Abs. 3 BGG führt die Nichtleistung des Vorschusses dazu, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; dies konnte im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG entschieden werden. Die nachträglichen Eingaben des Beschwerdeführers, mit denen er sinngemäss erneut unentgeltliche Rechtspflege sowie den Ausstand bisher beteiligter Personen verlangte, vermochten daran nichts zu ändern. Das Gericht qualifizierte die Verfahrensführung zudem als weiterhin mutwillig und verwies auf frühere gleichartige Verfahren.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Ebenso wird auf das Ausstandsgesuch und das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten.

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