Bundesgerichtsentscheid

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)

8C_217/2026Entscheid vom 31.03.2026ArbeitsrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die IV-Stelle Zürich hob die vorsorglich eingestellte Invalidenrente rückwirkend ab 1. Januar 2008 auf und ordnete den Rückerstattungsanspruch für Leistungen ab 1. November 2019 an, über dessen Höhe eine separate Verfügung zu erlassen ist. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde entzogen und das Sozialversicherungsgericht Zürich wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

Erwägungen

Es handelt sich um einen Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung nach Art. 93 BGG, der nur anfechtbar ist bei Nachweis eines nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteils. Eine vorläufige Einstellung der Rentenleistungen führt in der Regel nicht zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da entgangene Leistungen bei positivem Ausgang nachgezahlt werden. Der Beschwerdeführer hat keinen solchen Nachteil dargelegt, zumal die konkrete Rückforderungsentscheidung noch aussteht und keine Verletzung von Art. 49 Abs. 5 ATSG ersichtlich ist.

Entscheid

Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.

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