Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer focht eine verfahrensleitende Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau an. Mit dieser war sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe abgewiesen und ihm eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt worden.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einer Beschwerde gegen einen kantonalrechtlichen Entscheid klar und detailliert dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen. Die Vorinstanz hatte die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der kantonalen Beschwerde verweigert und dies gestützt auf eine summarische Prüfung des aktenmässigen Verlaufs des Arbeitsmarkt-Integrationsprogramms begründet. Der Beschwerdeführer setzte sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht rechtsgenüglich auseinander, zeigte keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung auf und legte keine konkrete Verletzung von Bundesrecht oder verfassungsmässigen Rechten dar. Die Beschwerde erwies sich deshalb als offensichtlich unzureichend begründet im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt die kantonale Verfügung unverändert bestehen.
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