Bundesgerichtsentscheid

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)

8C_241/2026Entscheid vom 14.07.2026VerfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern in einer Angelegenheit der Invalidenversicherung. Im bundesgerichtlichen Verfahren wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt und er zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Nachdem er den Vorschuss auch innert angesetzter Nachfrist nicht bezahlte, stellte sich die Frage des Eintretens auf die Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss trotz ordentlicher Frist und Nachfrist nicht geleistet hat. Nach Art. 62 Abs. 3 BGG ist auf ein Rechtsmittel nicht einzutreten, wenn der Vorschuss auch innert Nachfrist ausbleibt. Der Fall konnte deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG erledigt werden.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Eine materielle Prüfung des IV-rechtlichen Streitgegenstands fand nicht statt.

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