Assurance sociale cantonale (condition de recevabilité)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob am 25. April 2026 Beschwerde an das Bundesgericht und verlangte die Aufhebung einer Entscheidung vom 22. November 2024 betreffend eine Kürzung des Grundbedarfs um 15 % während vier Monaten sowie einer damit zusammenhängenden Sanktion wegen angeblich missbräuchlicher Verrechnung durch ein Hotel. Ihrer Eingabe legte sie jedoch nur die Dispositivseite des kantonalen Urteils des Waadtländer Kantonsgerichts vom 25. März 2026 bei. Trotz gerichtlicher Aufforderung reichte sie das vollständige angefochtene Urteil innert Frist nicht nach.
Erwägungen
Nach Art. 42 Abs. 1-3 BGG muss eine Beschwerde unter anderem die Begehren, eine Begründung und die angefochtene Entscheidung enthalten beziehungsweise dieser beilegen. Fehlt die angefochtene Entscheidung, setzt das Bundesgericht nach Art. 42 Abs. 5 BGG eine Nachfrist zur Behebung des Mangels und weist auf die Folgen der Säumnis hin. Da die Beschwerdeführerin das vollständige kantonale Urteil auch nach entsprechender Aufforderung nicht eingereicht hat, blieb ein wesentlicher formeller Mangel bestehen. Deshalb war die Beschwerde offensichtlich unzulässig und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu erledigen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der kantonale Entscheid vom 25. März 2026 bestehen.
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