Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer focht einen Beschluss der Sozialkommission der Stadt Adliswil vom 10. Juli 2025 betreffend Sozialhilfe beim Bezirksrat Horgen an. Nachdem die Sozialkommission diesen Beschluss am 4. Dezember 2025 in Wiedererwägung gezogen hatte, schrieb der Bezirksrat das Rekursverfahren als gegenstandslos ab; das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Vorgehen.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass bei Entscheiden, die auf kantonalem Recht beruhen, vor Bundesgericht nur hinreichend begründete Rügen einer Verletzung von Bundesrecht oder verfassungsmässigen Rechten zulässig sind; hierfür gilt die qualifizierte Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Vorinstanz hatte nachvollziehbar dargelegt, dass mit dem Widerruf des ursprünglich angefochtenen Beschlusses das Anfechtungsobjekt weggefallen sei und der Bezirksrat den Rekurs deshalb als gegenstandslos abschreiben durfte. Der Beschwerdeführer setzte sich mit diesen Erwägungen nicht substanziiert auseinander und zeigte weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG auf.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das vorinstanzlich bestätigte Abschreiben des Rekursverfahrens als gegenstandslos bestehen.
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