Bundesgerichtsentscheid

Aide sociale (déni de justice; condition de recevabilité)

8C_323/2026Entscheid vom 02.07.2026VerfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Dem Beschwerdeführer, der seit 2012 Sozialhilfe bezieht, wurde 2025 die Niederlassungsbewilligung widerrufen. In der Folge reduzierte das zuständige Sozialhilfeorgan seine Leistungen ab Juni 2025 auf den erweiterten Nothilfepauschalbetrag; gegen diese Regelung und gegen einen abweisenden Entscheid des Staatsrats erhob er Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis. Noch vor einem Endentscheid des Kantonsgerichts gelangte er wegen angeblicher Rechtsverzögerung ans Bundesgericht und verlangte zudem vorsorglich die Wiederausrichtung der ordentlichen Sozialhilfe.

Erwägungen

Eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nach Art. 94 BGG setzt voraus, dass die angerufene Behörde zu Unrecht untätig bleibt oder den Entscheid unzulässig hinauszögert; dies ist klar und präzise zu begründen, namentlich im Hinblick auf Art. 29 BV. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Kantonsgericht bereits am 2. Juni 2026 über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen entschieden hatte, weshalb das Begehren, es innert 24 Stunden zum Entscheid anzuhalten, gegenstandslos war. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend machte, das Kantonsgericht stelle die ordentliche Sozialhilfe trotz aufschiebender Wirkung im ausländerrechtlichen Verfahren nicht wieder her, zeigte er keinen konkreten unzulässigen Entscheidverzug auf. Zudem hatte das Kantonsgericht festgehalten, dass seine kantonale Beschwerde vom 25. März 2026 gar kein ausdrückliches Gesuch um vorsorgliche Massnahmen enthielt.

Entscheid

Die Beschwerde wurde als gegenstandslos abgeschrieben, soweit das Kantonsgericht bereits entschieden hatte, und im Übrigen als unzulässig erklärt. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vor Bundesgericht fiel damit dahin.

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