Aide sociale (condition de recevabilité)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob am 8. April 2026 beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 10. März 2026 im Bereich der Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer legte die angefochtene kantonale Entscheidung seiner Eingabe jedoch nicht bei. Trotz einer richterlichen Nachfrist gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG reichte er das fehlende Dokument nicht nach.
Erwägungen
Nach Art. 42 Abs. 1-3 BGG muss eine Beschwerde insbesondere Begehren, Begründung und Beweismittel enthalten; bei Beschwerden gegen einen Entscheid ist zudem der angefochtene Entscheid beizulegen. Fehlt diese Beilage, hat das Bundesgericht der beschwerdeführenden Partei eine angemessene Nachfrist anzusetzen und sie darauf hinzuweisen, dass die Eingabe sonst unberücksichtigt bleibt. Da der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung auch innert Nachfrist nicht einreichte, fehlte eine zwingende Prozessvoraussetzung. Die Beschwerde war deshalb offensichtlich unzulässig und konnte im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt werden.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das Verfahren endet mit der Feststellung der Unzulässigkeit mangels Einreichung des angefochtenen Entscheids.
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