Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit. Das kantonale Urteil wurde ihm am 20. April 2026 zugestellt, die Beschwerde wurde jedoch erst am 21. Mai 2026 eingereicht. Streitgegenstand war damit in erster Linie die prozessuale Zulässigkeit des bundesgerichtlichen Rechtsmittels.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG unter Berücksichtigung der Art. 44 bis 48 BGG am 20. Mai 2026 abgelaufen war. Da die Eingabe erst am 21. Mai 2026 eingereicht wurde, war die Beschwerde verspätet. Zudem genügte sie den minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht, da lediglich pauschale Verfassungsrügen vorgebracht wurden. Unter diesen Umständen trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das kantonale Urteil bleibt damit unverändert bestehen.
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