Bundesgerichtsentscheid

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)

8C_352/2026Entscheid vom 27.05.2026VerfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid des Regierungsrats betreffend die Rückzahlung von Gemeindebeiträgen nach kantonalem Altersbetreuungs- und Pflegegesetz gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Einwohnergemeinde Sissach zurück. A.________ gelangte dagegen ans Bundesgericht und verlangte die Feststellung, dass er der Gemeinde keinerlei Rückerstattung schulde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass Rückweisungsentscheide grundsätzlich Zwischenentscheide nach Art. 93 BGG sind, sofern der unteren Instanz noch ein Entscheidungsspielraum verbleibt. Vorliegend diente die Rückweisung nicht bloss einer rechnerischen Umsetzung, weil der konkrete Rückerstattungsbetrag und die Tilgungsraten noch anhand der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers unter Beachtung der Verhältnismässigkeit festzulegen waren. Damit lag kein Endentscheid vor. Die Beschwerde war daher nur zulässig, wenn eine Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt gewesen wäre; ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder die Vermeidung eines bedeutenden Aufwands für ein weitläufiges Beweisverfahren waren jedoch nicht ersichtlich.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Das kantonale Rückweisungsurteil blieb bestehen, und die Einwohnergemeinde Sissach hat über die Rückerstattung neu zu entscheiden.

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