Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer focht beim Bundesgericht eine verfahrensleitende Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau an. Mit dieser war ihm im kantonalen Sozialhilfe-Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert und eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt worden.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei Beschwerden gegen kantonalrechtliche Entscheide eine qualifizierte Rügepflicht gilt: Es ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen und inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen verfassungswidrig sind. Das Verwaltungsgericht hatte die kantonale Beschwerde nach summarischer Prüfung als aussichtslos beurteilt, weil der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher früherer Hinweise der Sozialbehörde die geltend gemachten Kosten nicht unter den vorgegebenen Voraussetzungen ausgelöst hatte und deshalb insbesondere weder Treu und Glauben noch widersprüchliche Behördenkommunikation, Praxisänderung oder überspitzter Formalismus vorlagen. Vor Bundesgericht beschränkte sich der Beschwerdeführer jedoch erneut darauf, seine eigene Sicht darzustellen und verschiedene Verfassungsnormen pauschal anzurufen, ohne sich substanziiert mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Damit genügten seine Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die vorinstanzliche Verfügung unverändert bestehen.
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