Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ focht beim Bundesgericht eine verfahrensleitende Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau an. Dieses hatte ihm im kantonalen Beschwerdeverfahren betreffend Einstellung von Sozialhilfe die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert und die Fortführung des Verfahrens von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht. Streitgegenstand war damit, ob die Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung hinreichend begründet war.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einer auf kantonalem Recht beruhenden Verfügung vor Bundesgericht klar und detailliert darzutun ist, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen und inwiefern dies geschehen ist. Die Vorinstanz hatte die Aussichtslosigkeit der kantonalen Beschwerde damit begründet, dass die Sozialhilfe wegen ungenügender Mitwirkung und fehlendem Nachweis der Bedürftigkeit eingestellt worden war und die Beschwerdeschrift sich damit kaum substanziiert auseinandersetzte. Der Beschwerdeführer beschränkte sich auch vor Bundesgericht darauf, seine Sicht darzulegen und Verfassungsnormen pauschal anzurufen, ohne auf die tragenden Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Auch seine Berufung auf Art. 12 BV genügte nicht, weil er sich nicht mit der Rechtsprechung auseinandersetzte, wonach eine Leistungseinstellung zulässig sein kann, wenn die Bedürftigkeit wegen fehlender Mitwirkung nicht überprüft werden kann. Damit fehlte es offensichtlich an einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Begründung.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die vorinstanzliche Verfügung unverändert bestehen.
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