Aide sociale (condition de recevabilité)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob am 13. Mai 2026 beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid vom 29. April 2026 betreffend Sozialhilfe. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeschrift jedoch nicht beigelegt. Trotz gerichtlicher Nachfrist reichte die Beschwerdeführerin die fehlende Beilage nicht ein.
Erwägungen
Nach Art. 42 Abs. 3 BGG ist der angefochtene Entscheid einer Beschwerde beizulegen. Fehlt diese Beilage, setzt das Bundesgericht gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist zur Behebung des Mangels und weist darauf hin, dass die Eingabe sonst unbeachtet bleibt. Da die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid innert der angesetzten Frist nicht einreichte, erfüllte ihre Eingabe die gesetzlichen Formerfordernisse offensichtlich nicht. Deshalb war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein.
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