Bundesgerichtsentscheid

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)

8C_382/2026Entscheid vom 24.06.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer focht eine verfahrensleitende Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau an, mit der ihm im kantonalen Sozialhilfeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und ein Kostenvorschuss von Fr. 600.- auferlegt wurde. Im Hauptverfahren ging es um die verweigerte Übernahme nachträglich geltend gemachter Fahrtkosten für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2025 wegen fehlender Belege.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einer Beschwerde gegen einen auf kantonalem Recht beruhenden Entscheid klar und detailliert eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte oder anderer zulässiger Beschwerdegründe nach Art. 95 BGG dargelegt werden muss. Die Vorinstanz hatte die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert, weil für situationsbedingte Leistungen wie Fahrtspesen Belege erforderlich seien und keine Gründe ersichtlich seien, weshalb diese nicht rechtzeitig hätten eingereicht werden können. Der Beschwerdeführer setzte sich mit diesen Erwägungen nicht hinreichend auseinander und zeigte weder Willkür in der Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung von Bundesrecht nachvollziehbar auf. Auch der blosse Hinweis auf das Verhältnis des Kostenvorschusses zum Streitwert genügte nicht, um eine Verletzung von Art. 29a BV oder Art. 6 Abs. 1 EMRK darzutun.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Damit blieb die vorinstanzliche Verfügung bestehen.

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