Bundesgerichtsentscheid

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)

8C_407/2026Entscheid vom 25.06.2026VerfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Politische Gemeinde Höri forderte von der Beschwerdeführerin zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen von Fr. 8'554.75 zurück und verrechnete die Forderung mit laufenden Leistungen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte die Rückforderung im Grundsatz und liess eine Kürzung des Grundbedarfs von 15 % zu, beschränkte diese aber vorläufig auf zwölf Monate. Vor Bundesgericht wandte sich die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei Beschwerden gegen kantonalrechtliche Entscheide nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG sowie Art. 106 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen. Die Vorinstanz hatte die nicht eingeforderten Mietzinsanteile von Familienangehörigen als freiwillige Zuwendungen Dritter qualifiziert, darin eine Verletzung der Meldepflicht gesehen und gestützt darauf die Rückforderung bejaht. Die Eingabe der Beschwerdeführerin erschöpfte sich jedoch in einer eigenen Darstellung des Sachverhalts und ihrer finanziellen Lage, ohne Willkür in den tatsächlichen Feststellungen oder eine Rechtsverletzung rechtsgenüglich aufzuzeigen. Damit lag bloss unzulässige appellatorische Kritik vor.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das vorinstanzliche Urteil betreffend Rückforderung und Verrechnung der Sozialhilfeleistungen bestehen.

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