Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer focht eine Verfügung des solothurnischen Departements des Innern vom 21. April 2026 in einem sozialhilferechtlichen Streit mit der Sozialregion Untergäu an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn trat auf die kantonale Beschwerde nicht ein, weil sie erst am 15. Mai 2026 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht worden war. Vor Bundesgericht war streitig, ob dieses Nichteintreten bundesrechtskonform war.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei Beschwerden gegen kantonalrechtliche Entscheide eine hinreichende Begründung nach Art. 42 BGG und bei Verfassungsrügen die qualifizierte Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Die Vorinstanz hatte die Zustellfiktion angewandt und gestützt auf § 58 Abs. 1 VRG/SO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO angenommen, die eingeschriebene Sendung gelte am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, da der Beschwerdeführer mit einer Zustellung habe rechnen müssen. Seine blosse Behauptung, keine Abholungseinladung erhalten zu haben, genüge nicht, um die Vermutung der ordnungsgemässen Postzustellung zu widerlegen. Vor Bundesgericht setzte er sich mit dieser Begründung nicht rechtsgenüglich auseinander, sondern wiederholte im Wesentlichen nur seine Sichtweise, weshalb seine Eingabe appellatorisch und unzulässig blieb.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb das vorinstanzliche Nichteintreten wegen Verspätung der kantonalen Beschwerde bestehen.
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