Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich betreffend Sozialhilfe. Streitgegenstand war jedoch nicht die materielle Sozialhilfeleistung, sondern eine prozessuale Voraussetzung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte den vorinstanzlichen Entscheid als notwendige Beilage zunächst nicht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG auf den Formmangel der fehlenden Beilage hin und setzte ihm eine Frist zur Behebung. Innerhalb der angesetzten Frist wurde der Mangel nicht behoben. Fehlt trotz entsprechender Aufforderung der vorinstanzliche Entscheid, ist eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt. Deshalb war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Eine materielle Prüfung der Sozialhilfesache fand nicht statt.
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