Bundesgerichtsentscheid

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Wiedererwägung)

8C_551/2025Entscheid vom 19.03.2026ArbeitsrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ erhielt seit Februar 2013 eine halbe Invalidenrente wegen Schulterinvalidität. Nachdem er ab 2021 wieder zu 70 % erwerbstätig war, stellte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 32 % per Ende März 2025 die Rentenzahlung ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies seine Beschwerde am 21. August 2025 ab und er erhob Anschlussbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft nur die gerügten Rechtsmängel und hält an den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz fest. Es bestätigt die ordnungsgemässe Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG für die Wiedererwägung, da die ursprüngliche Verfügung «zweifellos unrichtig» erging. Die Vorinstanz hat weder bei der Feststellung eines Soziallohns noch bei der Einkommensberechnung Willkür begangen, weshalb die übrigen Rügen ins Leere laufen.

Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Arbeitsrecht ansehen

Verwandte Entscheide