Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.A.________ erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau betreffend Sozialhilfe. Streitgegenstand war damit die Anfechtung des kantonalen Entscheids im Bereich der Sozialhilfe. Nachdem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden war, wurde sie zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 500.- trotz angesetzter Nachfrist nicht bezahlt hatte. Nach Art. 62 Abs. 3 BGG ist auf ein Rechtsmittel nicht einzutreten, wenn der Vorschuss auch innert Nachfrist ausbleibt. Deshalb war die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Das Bundesgericht prüfte die Sache materiell nicht.
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