Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau Beschwerde ans Bundesgericht in einer Sozialhilfesache. Nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde sie zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert und erhielt später eine Nachfrist. Den verlangten Vorschuss bezahlte sie auch innerhalb der Nachfrist nicht.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den angeordneten Kostenvorschuss trotz angesetzter Nachfrist nicht geleistet hatte. Nach Art. 62 Abs. 3 BGG ist in einem solchen Fall auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Entscheid konnte deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG durch den Einzelrichter ergehen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit blieb eine materielle Prüfung der Sozialhilfesache aus.
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