Bundesgerichtsentscheid

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)

8F_1/2026Entscheid vom 01.05.2026VerfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ stellte beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil 8C_707/2025 vom 16. Dezember 2025 in einer Sozialhilfesache. Nach der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege, die abgewiesen wurde; zugleich wurde ihr eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Zahlung angesetzt. Den Kostenvorschuss leistete sie auch innert dieser Nachfrist nicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Zahlung des Kostenvorschusses eine Prozessvoraussetzung darstellt. Wird der Vorschuss trotz angesetzter Nachfrist nicht geleistet, ist nach Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Diese Folge gilt auch im Revisionsverfahren und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG ausgesprochen werden. Mangels fristgerechter Zahlung fehlte es somit an einer notwendigen Voraussetzung fuer die Behandlung des Revisionsgesuchs.

Entscheid

Auf das Revisionsgesuch wurde nicht eingetreten. Damit blieb das fruehere Urteil des Bundesgerichts unveraendert.

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