Assurance-invalidité (condition de recevabilité)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob gegen einen Entscheid des Walliser Kantonsgerichts vom 13. Januar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht in einer Angelegenheit der IV. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde abgewiesen, worauf ihm eine Frist und anschliessend eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses von 800 Franken angesetzt wurden. Vor Ablauf der Nachfrist beantragte er sinngemäss die Wiedererwägung der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und reichte zusätzliche medizinische Unterlagen sowie ein Schreiben seiner Tochter ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Wiedererwägung der Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege nur bei einer erheblichen Änderung der Verhältnisse oder bei neuen wichtigen Tatsachen oder Beweismitteln in Betracht fällt, die zuvor nicht bekannt waren oder nicht vorgebracht werden konnten. Diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer lediglich eine neue Würdigung bereits bekannter Umstände verlangte. Zudem konnten die nach dem angefochtenen kantonalen Entscheid erstellten Arztberichte sowie das spätere Schreiben der Tochter nach Art. 99 Abs. 1 BGG nicht berücksichtigt werden. Da der verlangte Kostenvorschuss trotz Frist und Nachfrist nicht bezahlt wurde, war die Beschwerde nach Art. 62 Abs. 3 BGG unzulässig.
Entscheid
Das Bundesgericht wies das Wiedererwägungsgesuch betreffend die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege ab. Auf die Beschwerde wurde wegen nicht geleistetem Kostenvorschuss nicht eingetreten.
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