Bundesgerichtsentscheid

Grundstückgewinnsteuer des Kantons Bern, Steuerperiode 2023

9C_694/2025Entscheid vom 08.06.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die A.________ AG übertrug 2023 ein Wohn- und Geschäftshaus sowie drei Einstellhallenplätze in U.________/BE auf eine andere Gesellschaft; danach wurde sie für die bernische Grundstückgewinnsteuer veranlagt. Nachdem ihre verspätete Einsprache als unzulässig behandelt worden war, erhob sie Beschwerde ans Verwaltungsgericht, reichte jedoch nur eine Kopie der unterschriebenen Beschwerdeschrift ein. Das Verwaltungsgericht setzte eine Nachfrist zur Einreichung der eigenhändig unterzeichneten Eingabe, stellte die entsprechende Verfügung aber an den Gesellschaftssitz statt an das ausdrücklich bezeichnete Zustelldomizil zu und schrieb das Verfahren nach unbenutztem Fristablauf als zurückgezogen ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei Angabe einer abweichenden Zustelladresse gerichtliche Zustellungen grundsätzlich an dieses Zustelldomizil zu erfolgen haben; die empfangsberechtigte Person muss dafür nicht zur Prozessführung bevollmächtigt sein. Die Vorinstanz habe deshalb die Verbesserungsverfügung und die Abschreibungsverfügung nicht an den Handelsregistersitz, sondern an die von der Beschwerdeführerin genannte Adresse zustellen müssen. Dennoch verneinte das Bundesgericht eine entscheidrelevante Rechtsverletzung, weil die Beschwerdeführerin die eingeschriebenen Sendungen an ihrem Sitz tatsächlich entgegengenommen hatte und nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, deren Inhalt innert nützlicher Frist intern weiterzuleiten und die prozessualen Schritte rechtzeitig vorzunehmen. Wer trotz tatsächlicher Kenntnisnahme untätig bleibt, kann sich nicht nachträglich auf den Zustellmangel berufen, um ein eigenes Fristversäumnis zu beheben. Auf materielle Einwände gegen die Grundstückgewinnsteuerveranlagung trat das Bundesgericht nicht ein, weil im vorinstanzlichen Verfahren nur die Abschreibung beziehungsweise das Nichteintreten wegen Fristversäumnisses Streitgegenstand war.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts blieb bestehen; eine Fristwiederherstellung oder Rückweisung zur materiellen Behandlung erfolgte nicht.

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