Bundesgerichtsentscheid

Verwaltungsgebühren des Kantons Zürich

9D_14/2026Entscheid vom 01.10.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Asylfürsorge von einer Zürcher Gemeinde unterstützt und focht erfolglos ein Urteil des Verwaltungsgerichts an, mit dem ihm in einem sozialhilferechtlichen Verfahren Gerichtskosten auferlegt worden waren. Danach ersuchte er das Verwaltungsgericht um nachträglichen Erlass dieser Gerichtskosten, eventualiter um Stundung oder Ratenzahlung. Der Einzelrichter wies das Erlassgesuch ab, worauf der Beschwerdeführer subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden kann und es keinen allgemeinen bundes- oder kantonalrechtlichen Anspruch auf nachträglichen Erlass von Gerichtskosten gibt. Mangels rechtlich geschützten Sachinteresses ist der Beschwerdeführer daher nicht legitimiert, eine materielle Überprüfung der Verweigerung des Kostenerlasses zu verlangen. Zulässig wären nur formelle Rügen im Sinne der Star-Praxis, doch zielten die Vorbringen zu überspitztem Formalismus, rechtlichem Gehör und unentgeltlicher Rechtspflege in Wahrheit auf die materielle Beurteilung des Erlassentscheids. Da keine selbstständige formelle Rechtsverweigerung dargetan war, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Entscheid

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. Der vorinstanzliche Entscheid, mit dem der nachträgliche Erlass der Gerichtskosten verweigert wurde, bleibt bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9D_14/2026

Urteil vom 1. Oktober 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Freischützgasse 1, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verwaltungsgebühren des Kantons Zürich,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2026 (KE.2026.00023).

Sachverhalt:

A.

A.________ wird im Rahmen der Asylfürsorge von der Gemeinde U.________ / ZH unterstützt. Mit Beschluss vom 17. September 2024 genehmigte das Sozialamt U.________ / ZH sinngemäss die Weiterführung der wirtschaftlichen Hilfe und erklärte das beigelegte Budget zum integrierenden Bestandteil seines Beschlusses. Der Gemeinderat U.________ / ZH wies ein von A.________ dagegen erhobenes Rechtsmittel ab, wobei er aus Kulanz die Kürzung wegen Absenz im Deutschkurs aufhob (Beschluss vom 20. Januar 2025). Der daraufhin angerufene Bezirksrat Winterthur hiess den Rekurs des A.________ im Sinne der Erwägungen teilweise gut und verpflichtete die Gemeinde U.________ / ZH zur Erstattung des Betrages von Fr. 256.- (Transportkosten für August und September 2024). Im Übrigen wies er den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat (Beschluss vom 29. August 2025).

Beschwerdeweise beantragte A.________ die Aufhebung des Beschlusses vom 29. August 2025 und die Verpflichtung der Gemeinde U.________ / ZH, die effektiven Transportkosten für den öffentlichen Verkehr zu übernehmen, die "rechtswidrig abgezogenen Beträge für Strom" zu erstatten und eine Integrationszulage auszurichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und überband A.________ die Gerichtskosten von Fr. 820.- (Urteil vom 21. April 2026).

B.

Mit Eingabe vom 13. Juli 2026 ersuchte A.________ das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich um Erlass der ihm mit Urteil vom 21. April 2026 auferlegten Gerichtskosten, eventualiter um Stundung oder Ratenzahlung. Mit Urteil vom 28. August 2026 wies der Einzelrichter das Gesuch um Kostenerlass ab. Die Forderung wurde an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) abgetreten und A.________ darauf hingewiesen, dass er dieses zu gegebener Zeit um Stundung oder Ratenzahlung ersuchen könne.

C.

Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt A.________, das Urteil vom 28. August 2026 sei aufzuheben und die ihm im Urteil vom 21. April 2026 auferlegten Gerichtskosten seien zu erlassen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die konkreten Umstände unter Beachtung der verfassungsmässigen Verfahrensgarantien vollständig und angemessen würdige. Der Beschwerde sei hinsichtlich der Vollstreckung der Forderung von Fr. 820.- die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter ersucht er um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung).

Erwägungen:

1.

Mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG; BGE 151 I 294 E. 1.2). Legitimiert zur Rüge, eine kantonale oder kommunale Behörde habe das Recht willkürlich ausgelegt und/oder angewandt (Art. 9 BV, Willkür in der Rechtsanwendung), ist dabei nur, wer sich auf eine Norm berufen kann, die der beschwerdeführenden Person im Bereich der betreffenden und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch verschafft oder zumindest den Schutz ihrer Interessen bezweckt (Art. 115 lit. b BGG; BGE 149 I 72 E. 3.1). Die anspruchsverleihende oder individualschützende Norm kann sich aus eidgenössischem oder kantonalem Recht, einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung, aber auch unmittelbar aus einem angerufenen speziellen Grundrecht ergeben, sofern die Interessen auf dem Gebiet liegen, das die betreffende Verfassungsbestimmung beschlägt (Urteile 9D_2/2026 vom 17. Februar 2026 E. 2.3.1; 2D_11/2022 vom 11. Mai 2022 E. 2.3.1).

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit der Ablehnung des Gesuchs um Erlass der Gerichtskosten verfassungsmässige Individualrechte des Beschwerdeführers verletzt hat.

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH, LS 175.2), welche Regelung mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV übereinstimme, könne Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen würden und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheine. Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung seien zu stellen, bevor der Endentscheid ergehe; nach seiner Eröffnung komme nur noch ein Gesuch um nachträglichen Kostenerlass infrage. Aus diesem Grund sei die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen, wobei es unzulässig sei, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel durch ein nachträgliches Erlassgesuch zu kompensieren. Werde - wie hier - im ursprünglichen Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, falle ein späterer Gerichtskostenerlass nur in Betracht, wenn nachgewiesen werde, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten sei oder sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert hätten. Diesen Nachweis sei der Gesuchsteller schuldig geblieben. Es seien auch keine Umstände ersichtlich, welche einen (ausnahmsweisen) Erlass aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würden; die vom Gesuchsteller geltend gemachte prekäre finanzielle Lage stelle für sich allein keinen solchen Grund dar.

3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe sich unzureichend mit der entscheidenden Frage auseinandergesetzt, weshalb er als Rechtsunkundiger sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht rechtzeitig gestellt habe und ob es unter den konkreten Umständen mit den verfassungsmässigen Verfahrensgarantien vereinbar sei, ihn sämtliche Folgen seines "prozessualen Fehlverständnisses" tragen zu lassen. Ihr Urteil verletze das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV), den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV). Entgegen der Vorinstanz sei die nachträgliche Verschlechterung der finanziellen Lage nicht entscheidend. Im Übrigen sei seine ursprüngliche Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos gewesen. Er habe sich weder rechtsmissbräuchlich noch bewusst passiv verhalten; vielmehr erkläre die Gesamtheit der Umstände, insbesondere auch dass kein Kostenvorschuss erhoben worden sei, sein "gutgläubiges prozessuales Fehlverständnis".

4.

4.1. Da das Bundesrecht keinen allgemeinen Anspruch auf nachträglichen Erlass von Gerichtskosten verleiht (Art. 29 Abs. 3 BV beinhaltet lediglich einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege) und es sich betreffend das zürcherische Recht nicht anders verhält (vgl. Urteil 9D_24/2025 vom 28. Mai 2026 E. 5.1), kann eine zu deren Tragung verpflichtete Person durch die angeblich willkürliche Verweigerung des Kostenerlasses in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein (Art. 115 lit. b BGG). Dementsprechend ist sie mangels rechtlich geschützten Sachinteresses auch nicht legitimiert, im Erlasspunkt Willkürrügen (d.h. eine materielle Rechtsverweigerung) vorzubringen. Immerhin aber kann sie mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde diejenigen Rechte als verletzt rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft; das erforderliche rechtlich geschützte Verfahrensinteresse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung der Partei, am Verfahren teilzunehmen und ihre Parteirechte auszuüben ("Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Unter diesem Titel kann etwa vorgebracht werden, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, die beschwerdeführende Person sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder die Akteneinsicht sei ihr verwehrt worden. Unzulässig sind dagegen Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen und sich von der Beurteilung in der Sache kaum trennen lassen (BGE 149 I 72 E. 3.1; Urteile 9D_2/2026 vom 17. Februar 2026 E. 2.3.3; 9D_14/2025 vom 22. September 2025 E. 2.4.3; 9D_2/2025 und 9D_3/2025 vom 13. Mai 2025 E. 2.3.3).

4.2. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen, wonach das angefochtene Urteil überspitzt formalistisch sei, den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletze (zumal seine ursprüngliche Beschwerde nicht aussichtslos gewesen sei), unzutreffenderweise die nachträgliche Verschlechterung der finanziellen Lage für relevant halte und ausblende, dass die Gesamtheit der Umstände sein gutgläubiges prozessuales Fehlverständnis erkläre, zielen allesamt offensichtlich auf eine materielle Überprüfung des abgelehnten Kostenerlasses ab und sind damit von vornherein unzulässig (vgl. E. 4.1). Nicht anders verhält es sich betreffend die beanstandete Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit seiner Kritik, wonach die Vorinstanz durch die ungenügende Auseinandersetzung mit seinen Argumenten ihrer aus dem Gehörsanspruch fliessenden Begründungspflicht (vgl. dazu BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1) nicht nachgekommen sei, macht der Beschwerdeführer nämlich nicht eine Gehörsverletzung im formellen Sinne geltend, eine welche nur anzunehmen wäre, wenn die Vorinstanz - was hier nicht zutrifft - auf seine Vorbringen überhaupt nicht eingegangen wäre oder sie ohne Begründung übergangen hätte. Vielmehr ist der Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung nicht einverstanden, weshalb auch diese Rüge materieller Natur und damit nicht zu hören ist (vgl. Urteile 6B_480/2025 vom 25. September 2025 E. 2.2; 1C_400/2024 vom 23. April 2025 E. 1.3.1).

4.3. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten.

4.4. Bei diesem Prozessausgang ist der Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos.

5.

Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers obsolet. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Oktober 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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