Verwaltungsgebühren des Kantons Zürich, Jahr 2024
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin mit Schutzstatus S wird von der Stadt U.________ unterstützt und focht erfolglos einen sozialhilferechtlichen Entscheid an; dabei auferlegte ihr das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Gerichtskosten von Fr. 570.-. Später ersuchte sie um nachträglichen Erlass dieser Kosten, was die Generalsekretärin und in der Folge das Verwaltungsgericht ablehnten. Vor Bundesgericht war streitig, ob die Verweigerung des Kostenerlasses verfassungsmässige Rechte verletzte.
Erwägungen
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden; dabei gilt eine qualifizierte Begründungspflicht. Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 29 Abs. 3 BV keinen verfassungsmässigen Anspruch auf nachträglichen Erlass rechtskräftig auferlegter Gerichtskosten vermittelt. Die Vorinstanz durfte § 16 VRG/ZH dahin auslegen, dass ein späterer Kostenerlass gegenüber einem rechtzeitig zu stellenden Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege subsidiär ist und grundsätzlich nur bei nachträglich eingetretener oder verschlechterter Bedürftigkeit in Betracht kommt. Da die Beschwerdeführerin weder ein früheres Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt noch eine nachträgliche Verschlechterung ihrer finanziellen Lage dargetan hatte, war die Ablehnung nicht willkürlich. Die Rüge aus Art. 6 EMRK genügte den Begründungsanforderungen nicht.
Entscheid
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der verweigerte nachträgliche Erlass der kantonalen Gerichtskosten blieb damit bestehen.
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