RP.2026.8A
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Hauptentscheid RR.2026.19 vom 17. August 2026 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde von A. gegen seine Auslieferung an Ungarn ab, machte die Auslieferung jedoch von Garantien abhängig. Zugleich wurde Rechtsanwalt Rudolf Bak als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und im Dispositiv festgehalten, das Bundesamt für Justiz habe ihn zu entschädigen. Das Bundesamt für Justiz fragte daraufhin an, ob diese Kostenregelung bewusst so getroffen worden sei und ersuchte gegebenenfalls um eine Begründung.
Erwägungen
Nach Art. 65 VwVG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2–4 VwVG ist die unentgeltliche Rechtspflege von der Beschwerdeinstanz zu gewähren; praxisgemäss wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand dabei aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gehört zu den Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens und kann einer obsiegenden Vorinstanz grundsätzlich nicht auferlegt werden. Zwar erscheint eine Auferlegung an das Bundesamt für Justiz aufgrund des Verweises auf Art. 64 Abs. 2 VwVG nicht völlig ausgeschlossen, sie widerspricht jedoch der langjährigen Praxis der Beschwerdekammer. Eine Praxisänderung war nicht beabsichtigt, weshalb die entsprechende Dispositivziffer des früheren Entscheids zu berichtigen ist.
Entscheid
Die Beschwerdekammer änderte Dispositiv Ziffer 4 des Entscheids RR.2026.19 ab und stellte klar, dass Rechtsanwalt Rudolf Bak für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse entschädigt wird.
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Vollständiger Entscheid
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RP.2026.8a
(Hauptgesc häft: RR .2026.19)
Entscheid vom 4. September 2026
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Miriam Forni, Vorsitz,
Stefan Heimgartner und Felix Ulrich,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien A., zurzeit in Auslieferungshaft,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Bak,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
RR.2026.19
Sachverhalt:
A. Mit Entscheid RR.2026.19 vom 17. August 2026 wies die Beschwerdekammer
die Beschwerde von A. gegen seine Auslieferung an Ungarn ab (Dispositiv Ziffer
1), machte die Auslieferung aber von der Leistung von Garantien abhängig (Dis-
positiv Ziffer 2). Eine Gerichtsgebühr wurde nicht erhoben (Dispositiv Ziffer 3).
Das Gericht gewährte die unentgeltliche Rechtspflege, ernannte Rechtsanwalt
Rudolf Bak zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 9.3) und legte seine Entschä-
digung auf Fr. 5'100.-- fest (E. 9.4). Die Erwägung endete wie folgt: «Rechtsan-
walt Rudolf Bak ist damit vom BJ für seine Aufwendungen im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren mit Fr. 5'100.-- zu entschädigen». Dispositiv Ziffer 4 des Ent-
scheids lautete: «Das Bundesamt für Justiz hat Rechtsanwalt Rudolf Bak für das
Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'100.-- zu entschädigen» (act. 9).
B. Das Bundesamt für Justiz erkundigte sich mit Schreiben vom 26. August 2026
beim Gericht, ob diese Kostenregelung bewusst so getroffen worden sei. Beja-
hendenfalls ersucht das Bundesamt um eine kurze Darlegung der hierfür mass-
gebenden Erwägungen (act. 12).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender
oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur
Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsit-
zender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64
Absätze 2–4 (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gelangt die bedürftige Partei später zu hin-
reichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die
Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat (Art. 65
Abs. 4 VwVG).
Die verwiesenen Art. 64 Abs. 2–4 VwVG lauten: Die Entschädigung wird in der
Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auf-
erlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterlie-
genden Gegenpartei auferlegt werden kann (Abs. 2). Einer unterliegenden Ge-
genpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich
die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (Abs. 3). Die
Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat,
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haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit
sich diese als uneinbringlich herausstellt (Abs. 4).
1.2 Die unentgeltliche Rechtspflege wird von der Rechtsmittelinstanz gewährt, vor
der das Verfahren geführt wird (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand dann praxisgemäss stets auch von ihr aus der Gerichtskasse
entschädigt. Als Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens kann die Entschädi-
gung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, so wie auch andere Verfahrenskos-
ten, nicht einer unterliegenden Vorinstanz auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
VwVG) und einer obsiegenden Partei nur für solche Kosten, die sie durch Verlet-
zung von Verfahrenspflichten verursacht hätte (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Im Verfah-
ren RR.2026.19 obsiegte das Bundesamt für Justiz und es hat keinerlei Verfah-
renspflichten verletzt. Die Auflage der Kosten in Dispositiv Ziffer 4 an das Bun-
desamt für Justiz erscheint zufolge des verwiesenen Art. 64 Abs. 2 VwVG nicht
undenkbar, widerspricht aber der langjährigen Praxis der Beschwerdekammer,
wonach der unentgeltliche Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse zu entschädi-
gen ist. Eine Praxisänderung war nicht beabsichtigt. Dispositiv Ziffer 4 des Ent-
scheids des Bundesstrafgerichts RR.2026.19 vom 17. August 2026 ist daher neu
zu fassen und Rechtsanwalt Rudolf Bak für das Beschwerdeverfahren mit
Fr. 5'100.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen».
2. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 4 des Entscheides RR.2026.19 vom 17. Au-
gust 2026 wird Rechtsanwalt Rudolf Bak für das Beschwerdeverfahren mit
Fr. 5'100.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 4. September 2026
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Rudolf Bak
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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