RR.2025.82
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen führt gegen B. in Deutschland ein Strafverfahren wegen Bankrotts und ersuchte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich um Herausgabe von Unterlagen zu einer Kreditkarte, deren Belastungen über ein Konto der A. AG bei einer liechtensteinischen Bank ausgeglichen worden sein sollen. Nachdem die Unterlagen nicht bei der Bank C., sondern bei der Kartenherausgeberin E. SA erhältlich waren, ordnete die Zürcher Staatsanwaltschaft deren Herausgabe an. Die A. AG focht die Schlussverfügung an und machte insbesondere geltend, die umfassende Offenlegung ihrer Kreditkartenunterlagen sei unverhältnismässig und verletze ihre Privatsphäre.
Erwägungen
Die Beschwerdekammer bejahte die Beschwerdelegitimation der A. AG als Inhaberin des betroffenen Kartenkontos und prüfte die Rechtshilfevoraussetzungen nach den anwendbaren Staatsverträgen und dem IRSG. Sie hielt fest, Rechtshilfe sei nur zu verweigern, wenn die verlangten Unterlagen offensichtlich ohne Zusammenhang mit der ausländischen Strafuntersuchung seien; massgeblich sei die potentielle Erheblichkeit. Das deutsche Ersuchen enthalte eine hinreichende und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellung zum Verdacht, B. habe Vermögenswerte über die ihm wirtschaftlich zuzuordnende A. AG dem Insolvenzverfahren entzogen, sodass ein klarer Sachzusammenhang mit dem Kreditkartenkonto bestehe. Da die A. AG nicht konkret aufzeigte, welche einzelnen Unterlagen für das deutsche Verfahren sicher unerheblich wären, und die verlangten Unterlagen zeitlich auf die tatsächliche Dauer des Kartenkontos begrenzt waren, verneinte das Gericht eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Herausgabe der in der Schlussverfügung bezeichneten Unterlagen an die deutschen Behörden bleibt zulässig.
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Vollständiger Entscheid
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2025.82
Entscheid vom 21. Juli 2026
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz,
Roy Garré und Felix Ulrich,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stach,
Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
RR.2025.82
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen führt gegen den in Deutschland wohnhaften
deutschen Staatsangehörigen B. ein Strafverfahren wegen Bankrotts (Rechts-
hilfeakten, Urk. 14-2.1 und 15-2.2).
B. In diesem Zusammenhang ersuchte die Staatsanwaltschaft Mühlhausen mit
Rechtshilfeersuchen vom 13. Januar 2025 die Staatanwaltschaft III des Kantons
Zürich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») um Herausgabe von Unterlagen zur
«Kreditkarte xxxx 1» bei der Bank C. in Zürich (Rechtshilfeakten, Urk. 14-2.1).
Im Einzelnen ging es den deutschen Behörden um Unterlagen über die Ver-
fügungsberechtigen, über Umsatzübersichten seit dem 1. Januar 2018 mit Be-
nennung der jeweiligen Gegenkonten zu den Gutschriften und Belastungen und
zum aktuellen Kontostand. Gemäss den deutschen Behörden wird die Kredit-
karte xxxx 1 über das auf die A. AG lautende Konto 2 bei der liechtensteinischen
Bank D. ausgeglichen, bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt EUR 166'445.75.
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens habe B. die Provisionszahlungen an die
A. AG, welche wirtschaftlich anscheinend ihm zuzuordnen sei, nicht angegeben
(Rechtshilfeakten, Urk. 14-2.1).
C. Mit Eintretensverfügung vom 23. Januar 2025 trat die Staatsanwaltschaft III des
Kantons Zürich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») auf das deutsche Rechts-
hilfeersuchen ein und ordnete die Edition sämtlicher Dokumente und Kredit-
kartenabrechnungen ab 1. Januar 2018 der Kreditkarte mit der Nummer xxxx 1
bei der Bank C. an (Rechtshilfeakten, Urk. 00-1.1).
Am 28. Januar 2025 teilte die Bank C. der Staatsanwaltschaft mit, dass die
Kreditkarte Nr. xxxx 1 nicht habe zugeordnet werden können. Sie habe auch
keine auf die A. AG lautende Geschäftsbeziehung für den Zeitraum vom 1. Ja-
nuar 2018 bis zum 23. Januar 2025 feststellen können. Sie bat die Staatsanwalt-
schaft in Bezug auf allfällige Kreditkarten darum, sich an die Herausgeberin der
Kreditkarten der Bank C., E. SA, zu wenden (Rechtshilfeakten, Urk. 16-4.1.1).
D. Mit Eintretensverfügung Nr. 2 vom 30. Januar 2025 ordnete die Staatsanwalt-
schaft die Edition der vorgenannten Unterlagen bei der E. SA an (Rechtshilfe-
akten, Urk. 06-1.6).
Nach Mahnung vom 19. Februar 2025 (a.a.O., Urk. 21-6.1.1) übermittelte die
E. SA am 6. März 2025 die Kartenanträge (a.a.O., Urk. 18-4.2.2 und 19-4.2.3)
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und Rechnungskopien (a.a.O., Urk. 20-4.2.4) zu ihrer Geschäftsbeziehung mit
der A. AG, Kartenkonto Nr. 1, welche am 19. März 2021 eröffnet und am 4. Juni
2024 gekündigt wurde (a.a.O., Urk. 17-4.2.1).
E. Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft (Rechtshilfeakten, Urk. 25-6.2.2) erklärte
die A. AG mit Schreiben vom 29. April 2025, einer vereinfachten Ausführung der
Rechtshilfe nicht zuzustimmen, und nahm Stellung zum deutschen Rechtshilfe-
ersuchen (a.a.O., Urk. 26-6.2.3).
F. Mit Schlussverfügung vom 8. Mai 2025 entsprach die Staatsanwaltschaft dem
Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft München und ordnete in Disp. Ziff. 2
die Herausgabe folgender Dokumente und Beweismittel an die ersuchende
Behörde an (Rechtshilfeakten, Urk. 39-9.1; act. 1.2):
«Bankunterlagen betreffend Kartenkonto mit der Nr. 1 bei der E. SA, lautend auf
A. AG, für den Zeitraum von 23.09.2020 bis 12.06.2024, wie folgt:
- Mailschreiben der E. SA betreffend Einreichung Bankunterlagen vom 06.03.2025
- Unterlagen betreffend Firmenstamm-Basisantrag, lautend auf A. AG (10 Seiten)
- Unterlagen betreffend Kreditkartenantrag, lautend auf A. AG (4 Seiten)
- Rechnungskopien zu Kartenkontonummer 1, lautend auf A. AG (206 Seiten)».
G. Dagegen lässt die A. AG mit Eingabe vom 6. Juni 2025 Beschwerde bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1).
Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung und Ableh-
nung der Rechtshilfe, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Staatsanwaltschaft. Eventualiter sei Ziff. 2 des Urteilsdispositivs der Ver-
fügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 8. Mai 2025 aufzuheben
und der ersuchenden Behörde keine Einsicht in die die Beschwerdeführerin
betreffenden Dokumente zu gewähren. Subeventualiter sei das Verfahren an
die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz anzuweisen, alle Akten zu
sondieren, welche durch ihre Offenlegung das Privat- und Geschäftsgeheimnis
der Beschwerdeführerin verletzen, und diese Akten seien der ersuchenden
Behörde nicht herauszugeben (act. 1 S. 2).
H. Die Staatsanwaltschaft erklärt mit Eingabe vom 12. Juni 2025, auf eine Be-
schwerdeantwort zu verzichten und beantragt, die Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolgen für die Beschwerdeführerin, soweit darauf einzutreten sei
(act. 5).
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Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») beantragt in seiner Vernehmlas-
sung vom 17. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge
(act. 6).
Mit Schreiben vom 18. Juni 2025 wurden beide Eingaben allen Parteien zur
Kenntnis gebracht (act. 7).
I. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das
Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Straf-
sachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom
8. November 2001 (SR 0.351.12; nachfolgend «ZPII EUeR») sowie der Vertrag
vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleich-
terung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend.
Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens
vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr.
42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht
publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eid-
genossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der
EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-
agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere
Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Ver-
tragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR;
Art. 28 ZPII EUeR). Diese Staatsverträge werden in concreto ergänzt durch
das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt-
lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe;
SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechts-
hilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung
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(Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig-
keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die
Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1 S. 380; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432
E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die
Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c
S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind
zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021)
anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn
das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden
Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfü-
gungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
(Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage
(Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt
von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und
direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber
bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des von der angefochtenen Rechtshilfe-
massnahme betroffenen Kartenkontos bei der E. SA. Sie ist befugt, gegen
die rechtshilfeweise Herausgabe der betreffenden Unterlagen Beschwerde zu
führen. Auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition,
befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegen-
stand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des
Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer-
deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für
ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die
Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess
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und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179
E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihrer Privatsphäre durch Gewäh-
rung der internationalen Rechtshilfe geltend und erhebt im Wesentlichen die
Verhältnismässigkeitsrüge (act. 1 S. 4 ff.).
Sie bringt vor, die Herausgabe von sämtlichen Kreditkartenabrechnungen über
mehrere Jahre sei in mehrfacher Hinsicht unverhältnismässig. So sei die Be-
schwerdeführerin nicht beschuldigte Partei. Es bestünden keine konkreten
Verdachtsmomente, welche die Offenlegung sämtlicher Geschäftsdaten recht-
fertigen würden. Die Herausgabe betreffe potenziell eine Vielzahl von Kunden,
deren Rechte ohne konkreten Tatbezug tangiert würden. Die verlangten Daten
seien weder sachlich noch zeitlich eingegrenzt. Sie würden auch Phasen und
Transaktionen erfasst, die offensichtlich nicht in einem Zusammenhang mit dem
angeblichen Delikt stehen würden (act. 1 S. 5). Es werde im Rechtshilfeersuchen
behauptet, die Beschwerdeführerin werde durch den Beschuldigten geführt, doch
fehle eine substantiierte Darstellung, weshalb die konkreten Transaktionen auf
der betroffenen Kreditkarte in Zusammenhang mit dem im Raum stehenden
Konkursdelikt stehen sollen (act. 1 S. 4 f.). Selbst wenn diese Annahme zuträfe,
würde dies keine pauschale Offenlegung von mehr als 200 Seiten geschäftlicher
Finanzdokumente rechtfertigen (act. 1 S. 5). Die deutsche Staatsanwaltschaft
habe nicht dargetan, dass sämtliche zumutbaren inländischen Ermittlungsan-
sätze ausgeschöpft worden seien. Eine Rechtshilfeanfrage dürfe nicht als Erst-
massnahme erfolgen, sondern müsse subsidiär sein. Die ersuchende Behörde
zeige nicht auf, inwiefern die Rechtshilfe für ihr Verfahren erforderlich sei. Dies
werde lediglich behauptet und von der Beschwerdegegnerin so hingenommen
(act. 1 S. 5).
4.2
4.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu
genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom
9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt
werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem
Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung
voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige
Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2;
139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Straf-
verfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren
Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates an-
heimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle
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diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen
dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejeni-
gen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich
sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c;
TPF 2009 161 E. 5.1). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische
Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von
Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerle-
gen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde
über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Über-
massverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1).
Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel
möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behör-
den des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informie-
ren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die
Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1
S. 106 m.w.H.).
4.2.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur überprüfen, dass zwischen den von
der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersu-
chung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten
ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367
E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe-
nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und
Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische
Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.).
Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausfüh-
rende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht
auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshil-
febehörde bei dieser Triage zu unterstützen (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II
258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).
Der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene hat die Obliegenheit, schon im
Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfe-
verfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente
nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner
Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen-
sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausfüh-
renden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch
ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Dies gilt besonders
bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Beschwer-
deführer dieser Obliegenheit gegenüber der ausführenden Behörde im Rechts-
hilfeverfahren nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht ver-
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wirkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.15 vom 9. Dezember 2022
E. 3.5.2).
Diese Obliegenheit gilt auch dann, wenn der Betroffene erst nach Erlass der
Schlussverfügung über die zu übermittelnden Beweismittel in Kenntnis gesetzt
wurde und Gelegenheit erhielt, seine Einwände gegen die Herausgabe zu be-
gründen. Macht der Betroffene in der Folge im Beschwerdeverfahren gegenüber
der Beschwerdeinstanz die Verletzung seiner Parteirechte und des Verhältnis-
mässigkeitsprinzips geltend, ohne seine konkreten Einwände gegen die Weiter-
leitung einzelner Aktenstücke darzulegen, ist er seiner Obliegenheit nicht nach-
gekommen und hat im Beschwerdeverfahren ebenfalls sein Rügerecht verwirkt
(Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.160-161 vom 6. Februar 2014
E. 4.3.4 m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Akten-
stücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein
könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des
Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom
22. April 2005 E. 3.1).
4.3 Dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Mühlhausen ist im Wesentli-
chen folgende Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen:
Über das Vermögen des Beschuldigten B. sei am 16. Oktober 2017 das Privatin-
solvenzverfahren eröffnet worden. Diesem liege ein Antrag der F. Grundstücks-
gesellschaft vom 17. Juni 2017 sowie ein Eigenantrag des Beschuldigten vom
31. Juli 2017 zugrunde. Aufgrund bisheriger Ermittlungen bestehe der Verdacht,
dass der Beschuldigte Bestandteile seines Vermögens, die zur Insolvenzmasse
gehören würden, beiseitegeschafft und gegenüber dem Insolvenzverwalter ver-
heimlicht habe.
Provisionszahlungen an die G. GmbH und die Beschwerdeführerin, welche beide
wirtschaftlich dem Beschuldigten zuzuordnen seien, soll dieser im Rahmen des
Insolvenzverfahrens nicht angegeben haben. H. halte offiziell die Geschäfts-
anteile der I. GmbH bzw. indirekt der J. GmbH. Die I. GmbH sei Gesellschafterin
der J. GmbH. 50 Prozent der Anteile sollen jedoch dem Beschuldigten gehören,
welche H. treuhänderisch für diesen verwalte. Der Beschuldigte trete somit nach
aussen nicht als Geschäftsführer bzw. Gesellschafter der beiden Unternehmen
in Erscheinung.
Mittels Provisionsrechnungen, welche die vom Beschuldigten geführten Be-
schwerdeführerin und G. GmbH an die I. GmbH und J. GmbH stelle, sollen der
Verdienst bzw. das Vermögen des Beschuldigten gegenüber dem Insolvenz-
verwalter verschleiert werden. Provisionszahlungen an die G. GmbH und die
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Beschwerdeführerin, welche wirtschaftlich dem Beschuldigten zuzuordnen seien,
habe dieser im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht angegeben.
Über das Konto bei der Bank D. mit IBAN-Nr. 2, lautend auf die Beschwerdefüh-
rerin, werde die Kreditkarte xxxx 1 bei der Bank C. ausgeglichen, bislang insge-
samt EUR 166'445.75.
4.4 Dieser Sachverhaltsdarstellung sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder
Widersprüche zu entnehmen, welche das Rechtshilfeersuchen sofort im Sinne
der Rechtsprechung (BGE 132 II 81 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes-
gerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4) ent-
kräften würden. Im Gegenteil haben sich die Angaben der deutschen Behörden
über das Kreditkartenkonto der Beschwerdeführerin samt spezifischer Nummer
bei der Herausgeberin der Kreditkarten der Bank C. bestätigt. Der im Rechtshil-
feersuchen geschilderte Sachverhaltsvorwurf ist nach dem Gesagten für das
Rechtshilfegericht bindend und den nachstehenden Erwägungen zugrunde zu
legen. Die deutschen Behörden verdächtigen den Beschuldigten B., zur Insol-
venzmasse gehörende Bestandteile seines Vermögens über die ihm – so der
Verdacht – wirtschaftlich zuzuordnende Beschwerdeführerin beiseitegeschafft zu
haben. Sie gehen dabei davon aus, dass die Vermögenswerte, welche über die
schweizerische Kreditkarte der Beschwerdeführerin auf deren Konto bei der
liechtensteinischen Bank belastet wurden, im Wesentlichen zur Insolvenzmasse
gehören. Der Sachzusammenhang zwischen der deutschen Strafuntersuchung
und dem von der beantragten Rechtshilfemassnahme betroffenen Kreditkarten-
konto der Beschwerdeführerin ist somit zweifelsohne gegeben. Die herauszu-
gebenden Kreditkartenunterlagen beziehen sich genau auf den in Deutschland
zu untersuchenden Sachverhaltsvorwurf. Die deutschen Behörden ersuchen
konkret um Herausgabe der Kreditkartenunterlagen ab 1. Januar 2018. Die zu
übermittelnden Unterlagen umfassen einen Zeitraum von etwas mehr als drei
Jahren, da das Kreditkartenkonto am 19. März 2021 eröffnet und am 4. Juni 2024
gekündigt wurde. Es liegt auf der Hand, dass die deutschen Behörden zur Ab-
klärung der Herkunft der unter den Vorwurf fallenden Vermögenswerte grund-
sätzlich an allen über die Kreditkarte der Beschwerdeführerin bis zum Kündi-
gungsdatum abgewickelten Transaktionen und den daran Begünstigten interes-
siert sind. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es bestünden keine konkreten
Verdachtsmomente, welche die Offenlegung sämtlicher Geschäftsdaten recht-
fertigen würden. Damit bestreitet sie implizit den Sachverhaltsvorwurf, ohne aber
offensichtliche Mängel im Sinne der Rechtsprechung (s.o.) aufzuzeigen. Mit
ihrem Einwand vermag sie nicht, den sich aus der verbindlichen Sachdarstellung
im Rechtshilfeersuchen ergebenden Sachzusammenhang zwischen ihrem Kre-
ditkartenkonto und der deutschen Strafuntersuchung zu widerlegen und damit
einhergehend das prinzipielle Untersuchungsinteresse der deutschen Behörden
an allen Unterlagen zu ihrem Kreditkartenkonto in Frage zu stellen. Insbesondere
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bezeichnet sie in den zu übermittelnden Unterlagen kein Dokument, welches für
das deutsche Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich wäre. Ohnehin können
nach der Rechtsprechung für das ausländische Strafverfahren nicht nur belas-
tende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein, um einen
bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (s. supra E. 4.2). Demgegenüber
hat die Beschwerdegegnerin auf exemplarische Weise zunächst auf die sich aus
den Unterlagen ergebenden Informationen hingewiesen, welche die im Rechts-
hilfeersuchen angenommene Verbindung zwischen dem Beschuldigten und der
Beschwerdeführerin bzw. deren Kreditkartenkonto stützen (Rechtshilfeersuchen,
Urk. 39-9.1, S. 5 f.). Sodann hat sie aus den zu übermittelnden Unterlagen bei-
spielhaft einzelne Kreditkartenabrechnungen angeführt, welche auf Bezüge
durch den Beschuldigten für private und allenfalls auf geschäftliche Aufwendun-
gen hindeuten und den Sachverhaltsvorwurf stützen, wonach der Beschuldigte
hinter der Beschwerdeführerin stehe (a.a.O., S. 6 f.). Zusammenfassend erweist
sich die Verhältnismässigkeitsrüge der Beschwerdeführerin als unbegründet.
Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin hat das Rechtshilfegericht
die von den deutschen Behörden gewählte Untersuchungsmassnahme nicht zu
beurteilen, da das Vorgehen der deutschen Strafverfolgungsbehörden keine
Rechtshilfevoraussetzung berührt, worauf das BJ zu Recht hinweist (act. 6 S. 2).
5. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht ersicht-
lich. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG
sowie Art. 8 Abs. 3 BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus-
ses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter
Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 21. Juli 2026
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Patrick Stach
- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden
(Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der
elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung
ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die
Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze
verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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