RR.2025.194
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen führt gegen B. ein Strafverfahren wegen Bankrotts und ersuchte die Zürcher Staatsanwaltschaft um Herausgabe von Unterlagen zu einer Kreditkarte bzw. dem dazugehörigen Kartenkonto der A. AG. Die deutschen Behörden vermuten, B. habe Vermögenswerte über die wirtschaftlich ihm zuzuordnende A. AG vor dem Insolvenzverfahren verborgen. Die A. AG focht die Schlussverfügung an und bestritt insbesondere die Identifikation des betroffenen Kontos sowie die Erheblichkeit der Unterlagen.
Erwägungen
Das Bundesstrafgericht hielt fest, dass die im Ersuchen genannte 20-stellige Nummer auf das betreffende Kreditkartenkonto verweist und die von der Vorinstanz herausverlangten Unterlagen genau dieses Konto betreffen; ein Widerspruch oder eine Unklarheit liege daher nicht vor. Zwischen dem deutschen Strafverfahren und dem Kartenkonto der A. AG bestehe ein ausreichender Sachzusammenhang, da der Verdacht bestehe, B. habe über dieses Konto insolvenzrelevante Vermögenswerte verschoben. Die verlangten Unterlagen seien potenziell erheblich und die Rechtshilfe stelle keine unzulässige Beweisausforschung dar. Soweit die A. AG einzelne Unterlagen als unerheblich erachte, hätte sie dies konkret bezeichnen und begründen müssen, was sie nicht getan habe.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die angeordnete Herausgabe der Kreditkartenunterlagen an die deutschen Behörden bleibt bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2025.194
Entscheid vom 21. Juli 2026
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz,
Roy Garré und Felix Ulrich,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stach,
Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
RR.2025.194
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen führt gegen den in Deutschland wohnhaften
deutschen Staatsangehörigen B. ein Strafverfahren wegen Bankrotts (Rechtshil-
feakten, Urk. 1.1).
B. In diesem Zusammenhang ersuchte die Staatsanwaltschaft Mühlhausen mit
Rechtshilfeersuchen vom 30. Juli 2025 die Staatanwaltschaft III des Kantons
Zürich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») um Herausgabe von Unterlagen zur
«Kreditkarte xxxx 1» bei der Bank C. (Rechtshilfeakten, Urk. 1.1).
Im Einzelnen ging es den deutschen Behörden um Unterlagen über die Ver-
fügungsberechtigen, über Umsatzübersichten seit dem 1. Januar 2018 mit Be-
nennung der jeweiligen Gegenkonten zu den Gutschriften und Belastungen und
zum aktuellen Kontostand. Gemäss den deutschen Behörden wird die Kredit-
karte xxxx 1 über das auf die A. AG lautende Konto 2 bei der liechtensteinischen
Bank D. ausgeglichen, bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt EUR 166'445.75.
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens habe B. die Provisionszahlungen an die
A. AG, welche wirtschaftlich anscheinend ihm zuzuordnen sei, nicht angegeben
(Rechtshilfeakten, Urk. 1.1).
C. Mit Eintretensverfügung vom 13. August 2025 trat die Staatsanwaltschaft III des
Kantons Zürich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») auf das deutsche Rechtshil-
feersuchen ein und ordnete die Edition sämtlicher Dokumente, wie vollständige
Vertragsunterlagen etc. und Kreditkartenabrechnungen ab dem 1. Januar 2018
zur mutmasslich auf die A. AG lautende Kreditkarte mit der Nummer xxxx 1 bei
der E. SA an, da diese Herausgeberin der Kreditkarten der Bank C. ist (Rechts-
hilfeakten, Urk. 2.1).
D. Am 18. August 2025 (Rechtshilfeakten, Urk. 4.2.6) übermittelte die E. SA die
angeforderten Dokumente (a.a.O., Urk. 4.3.5). Es handelte sich um den Basis-
antrag für die Kreditkarte (Firmenstamm) der A. AG vom 15. Juli 2024 (a.a.O.,
Urk. 4.3.5.4; Urk. 3.5), den Kreditkartenantrag von F. vom 18. Juni 2024 zum
(neuen) Kartenkonto der A. AG (a.a.O., Urk. 4.3.5.1, Urk. 3.2), den Kreditkarten-
antrag von B. vom 18. Juni 2024 zum (neuen) Kartenkonto der A. AG (a.a.O.,
Urk. 4.3.5.2; Urk. 3.3), die Rechnungskopien zum Kartenkonto Nr. 1 (a.a.O.,
Urk. 4.3.5.3; Urk. 3.4).
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E. Am 26. August 2025 lud die Staatsanwaltschaft den Rechtsvertreter der A. AG
zur Einigungsverhandlung ein. Sie erklärte, sie werde die von der E. SA übermit-
telten Unterlagen betreffend die auf die A. AG lautende Kreditkarte Nr. «yyyy 3»
ohne Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Mühlhausen übermitteln, soweit
die A. AG eine entsprechende Zustimmung erteile. Falls die A. AG nicht damit
einverstanden sei, wurde diese um Rückmeldung innerhalb von 10 Tagen er-
sucht. Die Staatsanwaltschaft machte den Rechtsvertreter weiter darauf auf-
merksam, dass sie davon ausgehe, die A. AG sei mit einer Übermittlung der
Unterlagen an die ersuchende Behörde nicht einverstanden, falls die Staats-
anwaltschaft keine Rückmeldung innert Frist erhalte, und dass sie dementspre-
chend eine Schlussverfügung erlassen werde (Rechtshilfeakten, Urk. 4.3.1).
Die Staatsanwaltschaft stellte dem Rechtsvertreter der A. AG mit der Einladung
zur Einigungsverhandlung gleichzeitig die für die Übermittlung an die Staats-
anwaltschaft Mühlhausen vorgesehenen Unterlagen zum Kartenkonto Nr. 1 zu
(Rechtshilfeakten, Urk. 4.3.4 und 4.3.5; s. supra lit. D).
F. Innert mehrfach erstreckter Frist erklärte die A. AG mit Schreiben vom 31. Okto-
ber 2025, einer vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe nicht zuzustimmen,
und nahm Stellung zum deutschen Rechtshilfeersuchen (Rechtshilfeakten,
Urk. 4.3.13). Sie führte aus, die vorgesehene Übermittlung der Unterlagen zur
Kreditkarte Nr. «yyyy 3» stehe im Widerspruch zur beantragten Übermittlung der
Unterlagen zur Kreditkarte Nr. «xxxx 1». Sodann sei auch die beantragte Her-
ausgabe der letzteren Unterlagen abzuweisen. Es bestehe kein Zusammenhang
zwischen diesen Unterlagen und dem Strafverfahren gegen B. (a.a.O., S. 3). Ein
allfälliger Zusammenhang zwischen der A. AG und B. beruhe ausschliesslich auf
Mutmassungen ohne sachliche Grundlage (a.a.O., S. 4).
G. Mit Schlussverfügung vom 5. November 2025 entsprach die Staatsanwaltschaft
dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft München und ordnete in Disp.
Ziff. 2 die Herausgabe folgender Dokumente und Beweismittel an die ersuchende
Behörde an (Rechtshilfeakten, Urk. 6.1; act. 1.1):
«Bankunterlagen betreffend Kartenkonto Nr. 1, lautend auf A. AG, von der E. SA in
Zürich für den Zeitraum von 06.08.2024 bis 12.08.2025, wie folgt:
- Kreditkartenantrag betr. F. vom 18.06.2024
- Kreditkartenantrag betr. B. vom 18.06.2024
- Stammantrag betr. A. AG vom 15.07.2024
- Rechnungskopien für den Zeitraum vom 06.08.2024 bis 12.08.2025 (78 Seiten)».
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H. Dagegen lässt die A. AG mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 Beschwerde bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1).
Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung und Verwei-
gerung der Rechtshilfe, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Staatsanwaltschaft. Eventualiter sei Ziff. 2 des Urteilsdispositivs der Ver-
fügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 5. November 2025 auf-
zuheben und der ersuchenden Behörde keine Einsicht in die die Beschwerdefüh-
rerin betreffenden Dokumente zu gewähren. Subeventualiter sei das Verfahren
an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz anzuweisen, alle Akten zu
sondieren, welche durch ihre Offenlegung das Privat- und Geschäftsgeheimnis
der Beschwerdeführerin verletzen, und diese Akten seien der ersuchenden
Behörde nicht herauszugeben (act. 1 S. 2).
I. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2025 beantragt die Staatsanwalt-
schaft, die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen für die Beschwerde-
führerin, soweit darauf einzutreten sei (act. 5 S. 1). Sie erklärt, es sei zwischen
Kreditkartennummer und Kartenkontonummer zu unterscheiden. Hinter der
Kreditkarten-Nr. xxxx 1 stehe die Kartenkontonummer 1. Entsprechend habe sie
in der Schlussverfügung die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend Karten-
konto Nummer 1 und nicht betreffend Kreditkartennummer xxxx 1 verfügt (act. 5
S. 2).
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») beantragt in seiner Vernehmlas-
sung vom 18. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge
(act. 6).
J. Mit Eingabe vom 30. Januar 2026 reichte die A. AG die Beschwerdereplik ein
(act. 11).
K. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 5. Februar 2026 auf eine
Beschwerdeduplik mit dem Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde (act. 13). Auch das BJ verzichtete
mit Schreiben vom 10. Februar 2026 auf die Einreichung einer Beschwerdedup-
lik. Es hielt an seinen Anträgen fest und verwies auf seine Ausführungen in der
Vernehmlassung (act. 14).
L. Mit Schreiben vom 11. Februar 2026 wurden beide Eingaben allen Parteien zur
Kenntnis gebracht (act. 15).
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M. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das
Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Straf-
sachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom
8. November 2001 (SR 0.351.12; nachfolgend «ZPII EUeR») sowie der Vertrag
vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleich-
terung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend.
Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens
vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr.
42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht
publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eid-
genossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der
EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-
agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere
Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Ver-
tragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR;
Art. 28 ZPII EUeR). Diese Staatsverträge werden in concreto ergänzt durch
das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt-
lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe;
SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechts-
hilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung
(Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig-
keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die
Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1 S. 380; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432
E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die
Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c
S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67).
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1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind
zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021)
anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn
das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bun-
desbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen
der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e
Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k
IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt
betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei
der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des von der angefochtenen Rechtshilfe-
massnahme betroffenen Kartenkontos bei der E. SA. Sie ist befugt, gegen die
rechtshilfeweise Herausgabe der betreffenden Unterlagen Beschwerde zu
führen. Auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition,
befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegen-
stand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des
Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde-
instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für
ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die
Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess
und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179
E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
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4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe sie bei der Ein-
ladung zur Einigungsverhandlung zur Übermittlung von Unterlagen betreffend die
Kreditkarte Nr. yyyy 3 «verpflichtet» (act. 1 S. 4).
4.2 Die Beschwerdeführerin konnte schon aus den mit der Einladung zur Einigungs-
verhandlung zugestellten Unterlagen, welche die Beschwerdegegnerin zur Über-
mittlung vorgesehen hatte (Rechtshilfeakten, Urk. 4.3.4 und 4.3.5) erkennen,
dass es sich bei der im Schreiben angegebenen Kreditkarten Nr. yyyy 3 offen-
sichtlich um ein Versehen handelte. Diese Kreditkarten Nummer (bzw. Karten-
konto Nummer/Kreditkartenkonto Nummer bestehend aus den letzten 16 Ziffern,
s. dazu nachfolgend E. 5.3) war der Beschwerdeführerin sodann aus dem ersten
Rechtshilfeverfahren bekannt, in welchem die Beschwerdegegnerin bereits mit
Schlussverfügung vom 8. Mai 2025 die Herausgabe der entsprechenden Unter-
lagen angeordnet und wogegen die Beschwerdeführerin ausserdem eine Be-
schwerde eingereicht hatte (s. RR.2025.82).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die angeordnete Herausgabe stehe im
Widerspruch zu der von deutschen Behörden beantragten Informationen zur
Kreditkarte Nr. xxxx 1. Es sei unklar, welche Informationen die deutschen Behör-
den tatsächlich benötigen würden (act. 1 S. 4; act. 11 S. 2 f.).
5.2 Die Beschwerdegegnerin wies in der Beschwerdeantwort auf den Unterschied
zwischen Kreditkartennummer und Kartenkontonummer hin. Sie hielt fest, dass
hinter der Kreditkarten-Nr. xxxx 1 die Kartenkontonummer 1 stehe. Entsprechend
habe sie in der Schlussverfügung die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend
Kartenkonto Nummer 1 und nicht betreffend Kreditkartennummer xxxx 1 verfügt
(act. 5 S. 2).
5.3 Eine Kreditkarte ist jeweils mit einem Kartenkonto/Kreditkartenkonto verknüpft.
Kreditkarte und Kreditkartenkonto sind je mit einer Nummer versehen. In der
Schweiz besteht die Kreditkartennummer bei einer Kreditkarte wie der Master-
card typischerweise aus 16 Ziffern. Die Nummer der Kreditkarte ist zwar von der
Nummer des Kartenkontos/Kreditkartenkontos zu unterscheiden. In der Praxis
wird freilich gelegentlich die Kartenkonto Nr. / Kreditkartenkonto Nr. verkürzend
als Kreditkarte Nr. bezeichnet, was sich auch in einem Schreiben der Beschwer-
degegnerin ereignet hat. Die im Rechtshilfeersuchen angegebenen 20 Ziffern
(xxxx 1) beziehen sich auf die Zahlungsinstruktionen («Angabe des Zahlungs-
grunds / «Reason for payment [Please enter this number on your payment]»)
nach Einsatz der fraglichen Kreditkarte, so wie sich dies auch aus den Kreditkon-
toabrechnungen erschliesst (Rechtshilfeersuchen, Urk. 3.4). Zur Bestimmung der
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konkreten Kartenkontonummer sind ausschliesslich die letzten 16 Ziffern (1)
massgebend. Die zu übermittelnden Unterlagen zum Kreditkartenkonto Nr. 1
beziehen sich somit genau auf das von den deutschen Behörden angegebene
Kreditkartenkonto der Beschwerdeführerin. Nach dem gleichen Prinzip sind die
deutschen Behörden im Übrigen schon beim ersten Rechtshilfeverfahren vorge-
gangen, ohne dass die Beschwerdeführerin die Identität zwischen den von den
Behörden beantragten und den von der Beschwerdegegnerin edierten und zu
übermittelnden Kreditkartenunterlagen in Frage gestellt hätte (s. Beschwerdever-
fahren RR.2025.82). Von einem Widerspruch oder von Unklarheiten zur bean-
tragten Rechtshilfemassnahme kann nach dem Gesagten keine Rede sein.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Relevanz der Kreditkarteninformationen
für das Strafverfahren und macht das Vorliegen einer «fishing expedition»
geltend (act. 1 S. 5 f.). Das Rechtshilfeersuchen sei nicht auf bestimmte Trans-
aktionen begrenzt, sondern fordere die umfassende Offenlegung sämtlicher
Kreditkartenabrechnungen ab 1. Januar 2018 bis dato (act. 1 S. 7). Es sei auch
nicht ersichtlich, dass die ersuchende Behörde zuvor sämtliche inländische
Ermittlungsansätze ausgeschöpft hätte (act. 1 S. 7 f.; act. 11 S. 3 f.).
6.2
6.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu
genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom
9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt
werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem
Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung
voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige
Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2;
139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Straf-
verfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren
Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates an-
heimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle
diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen
dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejeni-
gen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich
sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c;
TPF 2009 161 E. 5.1). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische
Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von
Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerle-
gen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde
über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Über-
massverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1).
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Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel
möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behör-
den des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informie-
ren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die
Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1
S. 106 m.w.H.).
6.2.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur überprüfen, dass zwischen den von
der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersu-
chung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten
ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367
E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe-
nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und
Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische
Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.).
Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausfüh-
rende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht
auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshil-
febehörde bei dieser Triage zu unterstützen (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II
258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).
Der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene hat die Obliegenheit, schon im
Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfe-
verfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente
nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner
Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen-
sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausfüh-
renden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch
ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Dies gilt besonders
bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Beschwer-
deführer dieser Obliegenheit gegenüber der ausführenden Behörde im Rechts-
hilfeverfahren nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht ver-
wirkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.15 vom 9. Dezember 2022
E. 3.5.2).
Diese Obliegenheit gilt auch dann, wenn der Betroffene erst nach Erlass der
Schlussverfügung über die zu übermittelnden Beweismittel in Kenntnis gesetzt
wurde und Gelegenheit erhielt, seine Einwände gegen die Herausgabe zu be-
gründen. Macht der Betroffene in der Folge im Beschwerdeverfahren gegenüber
der Beschwerdeinstanz die Verletzung seiner Parteirechte und des Verhältnis-
mässigkeitsprinzips geltend, ohne seine konkreten Einwände gegen die Weiter-
leitung einzelner Aktenstücke darzulegen, ist er seiner Obliegenheit nicht nach-
gekommen und hat im Beschwerdeverfahren ebenfalls sein Rügerecht verwirkt
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(Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.160-161 vom 6. Februar 2014
E. 4.3.4 m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Akten-
stücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein
könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des
Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom
22. April 2005 E. 3.1).
6.3 Dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Mühlhausen ist im Wesent-
lichen folgende Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen:
Über das Vermögen des Beschuldigten B. sei am 16. Oktober 2017 das Privat-
insolvenzverfahren eröffnet worden. Diesem liege ein Antrag der G. Grund-
stücksgesellschaft vom 17. Juni 2017 sowie ein Eigenantrag des Beschuldigten
vom 31. Juli 2017 zugrunde. Aufgrund bisheriger Ermittlungen bestehe der Ver-
dacht, dass der Beschuldigte Bestandteile seines Vermögens, die zur Insolvenz-
masse gehören würden, beiseitegeschafft und gegenüber dem Insolvenzverwal-
ter verheimlicht habe.
Provisionszahlungen an die H. GmbH und die Beschwerdeführerin, welche beide
wirtschaftlich dem Beschuldigten zuzuordnen seien, soll dieser im Rahmen des
Insolvenzverfahrens nicht angegeben haben. I. halte offiziell die Geschäftsanteile
der J. GmbH bzw. indirekt der K. GmbH. Die J. GmbH sei Gesellschafterin der
K. GmbH. 50 Prozent der Anteile sollen jedoch dem Beschuldigten gehören,
welche I. treuhänderisch für diesen verwalte. Der Beschuldigte trete somit nach
aussen nicht als Geschäftsführer bzw. Gesellschafter der beiden Unternehmen
in Erscheinung.
Mittels Provisionsrechnungen, welche die vom Beschuldigten geführten Be-
schwerdeführerin und H. GmbH an die J. GmbH und K. GmbH stelle, sollen der
Verdienst bzw. das Vermögen des Beschuldigten gegenüber dem Insolvenz-
verwalter verschleiert werden. Provisionszahlungen an die H. GmbH und die
Beschwerdeführerin, welche wirtschaftlich dem Beschuldigten zuzuordnen seien,
habe dieser im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht angegeben.
Über das Konto bei der Bank D. mit IBAN-Nr. 2, lautend auf die Beschwerdefüh-
rerin, werde die Kreditkarte xxxx 1 bei der Bank C. ausgeglichen, bislang insge-
samt EUR 166'445.75.
6.4 Dieser Sachverhaltsdarstellung sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder
Widersprüche zu entnehmen, welche das Rechtshilfeersuchen sofort im Sinne
der Rechtsprechung (BGE 132 II 81 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes-
gerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4) ent-
kräften würden. Im Gegenteil haben sich die Angaben der deutschen Behörden
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über die Kreditkartenkonto der Beschwerdeführerin samt spezifischer Nummer
bei der Herausgeberin der Kreditkarten der Bank C. bestätigt. Der im Rechtshil-
feersuchen geschilderte Sachverhaltsvorwurf ist nach dem Gesagten für das
Rechtshilfegericht bindend und den nachstehenden Erwägungen zugrunde zu
legen. Die deutschen Behörden verdächtigen den Beschuldigten B., zur Insol-
venzmasse gehörende Bestandteile seines Vermögens über die ihm – so der
Verdacht – wirtschaftlich zuzuordnende Beschwerdeführerin beiseitegeschafft zu
haben. Sie gehen dabei davon aus, dass die Vermögenswerte, welche über die
schweizerische Kreditkarte der Beschwerdeführerin auf deren Konto belastet
wurden, im Wesentlichen zur Insolvenzmasse gehören. Der Sachzusammen-
hang zwischen der deutschen Strafuntersuchung und dem von der beantragten
Rechtshilfemassnahme betroffenen Kreditkartenkonto der Beschwerdeführerin
ist somit zweifelsohne gegeben. Die herauszugebenden Kreditkartenunterlagen
beziehen sich genau auf den in Deutschland zu untersuchenden Sachverhalts-
vorwurf. Die deutschen Behörden ersuchen konkret um Herausgabe der Kredit-
kartenunterlagen ab 1. Januar 2018. Da das Kreditkartenkonto im Sommer 2024
(nach Liquidierung des vom ersten Rechtshilfeverfahren betroffenen Kredit-
kartenkontos am 4. Juni 2024, s. RR.2025.82) eröffnet wurde, beziehen sich
die zu übermittelnden Unterlagen ab diesem Zeitpunkt. Es liegt auf der Hand,
dass die deutschen Behörden zur Abklärung der Herkunft der unter den Vorwurf
fallenden Vermögenswerte grundsätzlich an allen über die Kreditkarte der Be-
schwerdeführerin abgewickelten Transaktionen und den daran Begünstigten
interessiert sind. Mit ihren pauschalen Einwendungen vermag die Beschwerde-
führerin nicht, den sich aus der verbindlichen Sachdarstellung im Rechtshilfe-
ersuchen ergebenden Sachzusammenhang zwischen ihrem Kreditkartenkonto
und der deutschen Strafuntersuchung zu widerlegen und damit einhergehend
das prinzipielle Untersuchungsinteresse der deutschen Behörden an allen Unter-
lagen zu ihrem Kreditkartenkonto in Frage zu stellen. Insbesondere bezeichnet
sie in den zu übermittelnden Unterlagen kein Dokument, welches für das deut-
sche Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich wäre. Ohnehin können nach
der Rechtsprechung für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende,
sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein, um einen bestehen-
den Verdacht allenfalls zu widerlegen (s. E. 6.2). Demgegenüber hat die
Beschwerdegegnerin auf exemplarische Weise zunächst auf die sich aus den
Unterlagen ergebenden Informationen hingewiesen, welche die im Rechtshilfe-
ersuchen angenommene Verbindung zwischen dem Beschuldigten und der
Beschwerdeführerin bzw. deren Kreditkartenkonto stützen (Rechtshilfeersuchen,
Urk. 6.1, S. 5 f.). Sodann hat sie aus den zu übermittelnden Unterlagen beispiel-
haft einzelne Kreditkartenabrechnungen angeführt, welche auf Bezüge durch den
Beschuldigten und dessen mutmasslichen Lebensgefährtin F. für private und
gelegentlich möglicherweise auch auf geschäftliche Aufwendungen hindeuten
und den Sachverhaltsvorwurf stützen, wonach der Beschuldigte hinter der
Beschwerdeführerin stehe (a.a.O., S. 6 f.). Zusammenfassend erweist sich die
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Verhältnismässigkeitsrüge der Beschwerdeführerin als unbegründet. Entgegen
der Argumentation der Beschwerdeführerin hat das Rechtshilfegericht die von
den deutschen Behörden gewählte Untersuchungsmassnahme nicht zu beurtei-
len, da das Vorgehen der deutschen Strafverfolgungsbehörden keine Rechts-
hilfevoraussetzung berührt, worauf das BJ zu Recht hinweist (act. 6 S. 2).
7. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht ersicht-
lich. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG
sowie Art. 8 Abs. 3 BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus-
ses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter
Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 21. Juli 2026
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Patrick Stach
- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden
(Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der
elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung
ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die
Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze
verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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