Bundesstrafgerichtsentscheid

RR.2026.109, RP.2026.44

RR.2026.109Entscheid vom 23.09.2026Rechtshilfe und AuslieferungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Tribunal judiciaire de Mulhouse ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Zustellung eines rechtskräftigen Strafbefehls vom 4. März 2024 gegen A. wegen eines schwerwiegenden Verstosses gegen die Verkehrsregeln. Der Entscheid sollte in Frankreich zur Prüfung verwendet werden, ob gegen A. als Sportlehrer ein Berufsverbot in Betracht fällt. Die Staatsanwaltschaft bewilligte die Herausgabe, wogegen A. Beschwerde beim Bundesstrafgericht erhob.

Erwägungen

Die Beschwerdekammer hielt fest, dass die Übermittlung von Beweismitteln, die sich bereits in den Akten schweizerischer Strafbehörden befinden, keine Zwangsmassnahme darstellt. Werden aus solchen Akten gerichtliche Entscheide oder andere Verfahrensunterlagen rechtshilfeweise herausgegeben, fehlt den Personen, gegen die sich das schweizerische Verfahren richtete, in der Regel die persönliche und direkte Betroffenheit nach Art. 80h lit. b IRSG. Da sich der herauszugebende Strafbefehl bereits im Besitz der Behörden befand und nicht beim Beschwerdeführer sichergestellt wurde, war dieser nur mittelbar betroffen und nicht beschwerdelegitimiert.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Die Herausgabe der Kopie des rechtskräftigen Strafbefehls an die französischen Behörden blieb damit bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2026.109
Nebenv erfahren: RP.2026.44

Entscheid vom 23. September 2026
Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter
Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz,
Nathalie Zufferey und Stefan Heimgartner,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien A.,
vertreten durch Advokat Patrick Frey,
Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Strafbefehlsabteilung,
Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); andere
vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG)
RR.2026.109

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Tribunal judiciaire de Mulhouse mit Rechtshilfeersuchen vom 9. Juli 2026 an
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend «StA BS») gelangte und um Zu-
stellung des am 4. März 2024 ergangenen Entscheids ersuchte, mit welchem A.
von den Baslern Strafverfolgungsbehörden wegen schwerwiegenden Verstosses
gegen die Verkehrsregeln verurteilt wurde; das Ersuchen damit begründet wurde,
dass dieses Urteil zur Prüfung benötigt werde, ob A. infolge dieser Verurteilung
in Frankreich ein Berufsverbot als Sportlehrer auferlegt werden könnte (Verfah-
rensakten BS, pag. 25 ff.);

- die StA BS dem Rechtshilfeersuchen vom 9. Juli 2026 mit Eintretens- und
Schlussverfügung vom 23. Juli 2026 entsprach und die Herausgabe einer Kopie
des rechtskräftigen Strafbefehls vom 4. März 2024 anordnete (act. 1.2);

- A. dagegen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 24. August
2026 Beschwerde einreichen und auf sechs Seiten zahlreiche Rechtsbegehren
stellen liess; A. im Wesentlichen die Aufhebung der Eintretens- und Schlussver-
fügung vom 23. Juli 2026 beantragt (act. 1);

- die StA BS dem Gericht aufforderungsgemäss am 7. September 2026 die Ver-
fahrensakten einreichte (act. 4, 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die
Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das
IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bun-
desbehörde zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt
(Art. 80e Abs. 1 IRSG);

- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG);

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- gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und Bundesstrafgerichts die
Übermittlung von Beweismitteln, die sich im Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens
bereits im Besitz der schweizerischen Untersuchungsbehörden befinden, keine
Zwangsmassnahme darstellt (BGE 126 II 462 E. 4b S. 464 f.; Urteile des
Bundesgerichts 1C_624/2014 vom 18. Februar 2015 E. 1.2 und 1A.89/2005 vom
15. Juli 2005 E. 4.2; je mit Hinweisen; TPF 2007 79; Entscheide des Bundesstraf-
gerichts RR.2020.187-190 vom 28. September 2020 E. 3.2.3; RR.2019.5 vom
20. Februar 2019 E. 2.3.2; RR.2016.180 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2;
RR.2014.217-221 vom 3. März 2015 E. 3.2 und RR.2011.178 vom 30. Januar
2012 E. 3.2; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht,
2015, Art. 21 IRSG N. 65); die Rechtshilfemassnahme diesfalls im Beizug dieser
Beweismittel aus den schweizerischen Strafakten und die anschliessende Anord-
nung der rechtshilfeweisen Herausgabe der beigezogenen Beweismittel an die
ersuchende Behörde besteht;

- im Falle, dass von den schweizerischen Strafakten polizeiliche Rapporte, andere
im Verfahren erstellte Unterlagen oder (gerichtliche) Entscheide rechtshilfeweise
herausgegeben werden sollen, Personen, gegen die sich das betreffende
schweizerische Verfahren richtete, mangels persönlicher und direkter Betroffen-
heit im Rechtshilfeverfahren nicht beschwerdelegitimiert sind (vgl. u.a. zuletzt
Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.83 vom 25. Juni 2025 E. 2.2.2;
RR.2024.64 vom 13. Mai 2025 E. 2.2.2);

- sich die vorliegende Beschwerde gegen die Herausgabe einer Kopie des rechts-
kräftigen Strafbefehls der StA BS vom 4. März 2024 an die französischen Behör-
den richtet;

- dieser Strafbefehl sich im Besitz der Schweizer Strafbehörden befand und nicht
beim Beschwerdeführer sichergestellt wurde, womit er sich keiner Zwangsmass-
nahmen unterziehen musste und deshalb nicht berechtigt ist, sich gegen dessen
Herausgabe zu wehren; von der Übermittlung des Strafbefehls an die ersu-
chende Behörde der Beschwerdeführer lediglich mittelbar betroffen und damit
grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert ist;

- der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschwerdelegiti-
mation lediglich ausführt, durch die Herausgabe des gegen ihn erlassenen Straf-
befehls zwecks Überprüfung eines möglichen Berufsverbotes persönlich und
direkt betroffen zu sein (act. 1, S. 8), ohne sich mit der diesbezüglichen Recht-
sprechung des Bundesgerichts und Bundesstrafgerichts auseinanderzusetzen;

- unter diesen Umständen die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu
verneinen und auf die Beschwerde entsprechend nicht einzutreten ist;

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- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG
i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung
des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe
(act. 5).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter
Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 24. September 2026

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Advokat Patrick Frey
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Strafbefehlsabteilung
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden
(Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der
elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung
ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die
Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze
verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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