RR.2026.88
Zusammenfassung
Sachverhalt
A. wurde 2024 aufgrund mehrerer rumänischer Ausschreibungen festgenommen und in einem vereinfachten Verfahren an Rumänien ausgeliefert, wobei der Grundsatz der Spezialität vorbehalten blieb. Nachdem ein rumänisches Gericht 2025 unter Einbezug eines weiteren, von der ursprünglichen Auslieferung nicht erfassten Urteils eine neue Gesamtstrafe ausgesprochen hatte, ersuchte Rumänien die Schweiz nachträglich um Zustimmung zur Verfolgung beziehungsweise Vollstreckung für diese zusätzliche Tat. Das Bundesamt für Justiz bewilligte das Nachtragsersuchen, wogegen A. Beschwerde erhob.
Erwägungen
Die Beschwerdekammer hielt fest, dass Art. 14 Abs. 1 lit. a EAUe eine zulässige Ausnahme vom Grundsatz der Spezialität vorsieht, wenn der ersuchte Staat einem Nachtragsersuchen zustimmt. Dass A. bei der ursprünglichen Auslieferung nicht auf die Spezialität verzichtet hatte, schliesst eine nachträgliche Zustimmung der Schweiz nicht aus. Das Bundesamt für Justiz durfte daher prüfen, ob die zusätzlich betroffene Straftat ihrerseits auslieferungsfähig war, was es zu Recht bejahte. Soweit A. eine erneute Überprüfung der bereits 2024 im vereinfachten Verfahren bewilligten Auslieferung verlangte, war er damit nicht zu hören; auch die Rüge ungenügender Begründung erwies sich als unbegründet.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die nachträgliche Zustimmung zur Auslieferung an Rumänien für die zusätzliche, vor der Übergabe begangene Straftat bleibt bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2026.88
Entscheid vom 4. September 2026
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz,
Stefan Heimgartner und Felix Ulrich,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Rumänien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
RR.2026.88
Sachverhalt:
A. Am 26. Juli 2024 wurde der rumänische Staatsangehörige A. gestützt auf drei
verschiedene Ausschreibungen der rumänischen Strafverfolgungsbehörden im
Schengener Informationssystem (SIS) festgenommen. Nachdem A. auf die
Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens verzichtet hatte, bewil-
ligte das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 26. Juli 2024 die
vereinfachte Auslieferung von A. an die rumänischen Strafverfolgungsbehörden.
Dabei wies das BJ die ersuchende Behörde auf den Grundsatz der Spezialität im
Sinne von Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. De-
zember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) hin; dieser sei einzuhalten, da A. nicht auf des-
sen Anwendung verzichtet habe (act. 5.0/1). Dieser Auslieferung zugrunde lagen
die gegen A. ergangenen Urteile Nr. 695 vom 23. April 2021 des Amtsgerichts
Braşov, Nr. 178 vom 28. Juni 2022 des Amtsgerichts Zărneşti und Nr. 1551 vom
30. September 2022 des Amtsgerichts Braşov (vgl. hierzu act. 10.0/1-1c; die er-
suchende Behörde scheint in ihrem Gesuch vom 25. März 2026 fälschlicherweise
davon auszugehen, dass die Auslieferungsbewilligung nur für das letztgenannte
Urteil gewährt worden sei).
B. Am 25. März 2026 ersuchte das rumänische Justizministerium das BJ um
Zustimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a EAUe zwecks Vollstreckung der
vom Amtsgericht Aiud mit Strafurteil Nr. 622 vom 10. Juli 2025 gegen A. verhäng-
ten Freiheitsstrafe von vier Jahren, sechs Monaten und 20 Tagen, nachdem A.
auch bei seiner Einvernahme vor dem Amtsgericht Braşov vom 5. Februar 2026
nicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität verzichten wollte
(act. 5.0/2b). Mit dem Strafurteil Nr. 622 vom 10. Juli 2025 stellte das Amtsgericht
Aiud fest, dass die den Urteilen Nr. 695 vom 23. April 2021 des Amtsgerichts
Braşov, Nr. 178 vom 28. Juni 2022 des Amtsgerichts Zărneşti, Nr. 1295 vom
4. August 2022 des Amtsgerichts Braşov und Nr. 1551 vom 30. September 2022
des Amtsgerichts Braşov zugrunde liegenden Straftaten in Tatmehrheit verübt
wurden, und legte für diese eine neue Gesamtstrafe von vier Jahren sechs
Monaten und 20 Tagen fest.
C. Mit Entscheid vom 27. Mai 2026 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an
Rumänien für die dem Nachtragsersuchen des rumänischen Justizministeriums
vom 25. März 2026 zugrunde liegenden Straftaten (act. 2). Der Entscheid wurde
dem sich in Rumänien im Strafvollzug befindenden A. am 9. Juni 2026 zugestellt
(vgl. act. 5.0/4c).
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D. Dagegen gelangte A. mit undatierter Eingabe an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts (Postaufgabe in Rumänien am 6. Juli 2026/Eingang beim
Bundesstrafgericht am 14. Juli 2026). Die Eingabe besteht aus zwei handge-
schriebenen Seiten: eine davon in rumänischer, die andere in französischer
Sprache. Im zweiten Text wird hinreichend deutlich, dass A. gegen den Entscheid
vom 27. Mai 2026 Beschwerde erheben möchte (act. 1).
Auf entsprechende Aufforderung hin übermittelte das BJ der Beschwerdekam-
mer am 15. Juli 2026 die entsprechenden Verfahrensakten (vgl. act. 4 und 5).
Mit Schreiben vom 17. Juli 2026 teilte die Beschwerdekammer A. (durch das ru-
mänische Justizministerium) mit, seine Eingabe genüge den gesetzlichen
Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht, namentlich fehle es dieser an
einer Begründung. Diesbezüglich räumte sie ihm die Möglichkeit ein, seine Be-
schwerde zu verbessern. Zudem forderte sie A. auf, für das weitere Verfahren
ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 6).
Mit Schreiben vom 17. August 2026 übermittelte das rumänische Justizministe-
rium der Beschwerdekammer verschiedene Dokumente, darunter eine neun-
seitige, von A. eigenhändig unterzeichnete Begründung der Beschwerde in deut-
scher Sprache (act. 8). In dieser beantragt er in erster Linie die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Zurückweisung des rumänischen Ersuchens
vom 25. März 2026. Abschliessend erklärt A., er habe weder Aufenthalt noch
Wohnsitz in der Schweiz, sondern befinde sich derzeit in Rumänien im Strafvoll-
zug. Es sei ihm nicht möglich, eine Zustelladresse in der Schweiz anzugeben.
Auf entsprechende Aufforderung hin übermittelte das BJ der Beschwerdekam-
mer am 27. August 2026 auch die Verfahrensakten in Zusammenhang mit der
Auslieferungsbewilligung vom 26. Juli 2024 (vgl. act. 9 und 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind primär
die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das EAUe, sowie das Verfahrens-
recht des ersuchten Staates massgebend (für eine vollständige Übersicht
über die anwendbaren Rechtsgrundlagen siehe zuletzt den Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2025.192 vom 5. Februar 2026 E. 1.1–1.3).
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2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff-
nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be-
schwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1
VwVG).
2.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne
Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Er hat seine Beschwerdeschrift inner-
halb der hierzu anberaumten Nachfrist (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG) mit einer
Begründung versehen und damit hinreichend verbessert. Vorhandene Zweifel an
der Einhaltung der Beschwerdefrist lassen sich aufgrund der Akten weder bestä-
tigen noch beseitigen. Mit Blick auf den nachfolgend dargelegten Ausgang des
Verfahrens können diesbezügliche Fragen jedoch offengelassen werden. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition,
befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegen-
stand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des
Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich eine Verletzung des «Spezialisie-
rungsgrundsatzes» (gemeint ist der Grundsatz der Spezialität) geltend und wirft
betreffend diesen Punkt dem Beschwerdegegner vor, seinen Entscheid nur un-
genügend begründet zu haben. Inhaltlich sind die diesbezüglichen Ausführungen
teilweise nur schwer nachvollziehbar.
4.2
4.2.1 Der Grundsatz der Spezialität besagt, dass der ehemals ersuchende Staat den
Ausgelieferten lediglich für diejenigen – vor der Übergabe begangenen Hand-
lungen – verfolgen, verurteilen bzw. freiheitsbeschränkenden Sanktionen unter-
ziehen darf, für welche die Auslieferung bewilligt wurde (vgl. HEIMGARTNER,
Auslieferungsrecht, 2002, S. 164). Dieses Prinzip beansprucht keine absolute
Geltung. Eine Verfolgung bzw. Bestrafung für andere als dem Auslieferungser-
suchen zugrunde liegende Handlungen ist dennoch möglich, wenn der ersuchte
Staat zustimmt. Hierzu hat der ersuchende Staat diesem ein sog. Nachtragsaus-
lieferungsbegehren unter Beifügung der üblichen Unterlagen zu stellen (vgl.
HEIMGARTNER, a.a.O., S. 165).
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4.2.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a Satz 1 EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer
anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Aus-
lieferung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe
oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschrän-
kung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn
ausgeliefert hat, zustimmt. Die Umschreibung des Spezialitätsgrundsatzes in
Art. 14 Abs. 1 EAUe ist inhaltlich deckungsgleich mit Art. 38 Abs. 1 lit. a IRSG
(BGE 135 IV 212 E. 2.1 S. 215; siehe auch die Botschaft vom 20. Mai 2015 zur
Genehmigung des Dritten und des Vierten Zusatzprotokolls zum Europäischen
Auslieferungsübereinkommen, BBl 2015 3963, 3971 Fn 21). Zu diesem Zweck
ist ein Ersuchen unter Beifügung der in Art. 12 EAUe erwähnten Unterlagen und
eines gerichtlichen Protokolls über die Erklärungen des Ausgelieferten zu stellen
(Art. 14 Abs. 1 lit. a Satz 2 EAUe). Die Zustimmung wird erteilt, wenn die strafbare
Handlung, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, an sich nach dem EAUe
der Verpflichtung zur Auslieferung unterliegt (Art. 14 Abs. 1 lit. a Satz 3 EAUe).
4.3 Im Wesentlichen scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass Art. 14
Abs. 1 lit. a EAUe eine Ausnahme vom Grundsatz der Spezialität zulässt, wenn
der ersuchte Staat wie vorliegend einem nachträglichen Auslieferungsbegehren
zustimmt. Sind die vertraglich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, stellt eine
solche Zustimmung durch den ersuchten Staat keine Verletzung, sondern eine
zulässige Ausnahme vom Grundsatz der Spezialität dar. Aus dem vorliegenden
Nachtragsersuchen ergibt sich, dass den ersuchenden Behörden der Speziali-
tätsgrundsatz und dessen Wirkung durchaus bekannt sind, haben sie doch
gerade deswegen überhaupt ein Ersuchen um nachträgliche Bewilligung der
Auslieferung für weitere Straftaten gestellt. Dass der Beschwerdeführer anläss-
lich seiner im Jahr 2024 erfolgten Auslieferung nicht auf die Einhaltung des
Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat, steht einem nachträglichen Ersuchen
und einer diesbezüglichen Zustimmung durch den ersuchten Staat nicht entge-
gen. Der Beschwerdegegner hat im vorliegenden Fall und in Anwendung von
Art. 14 Abs. 1 lit. a Satz 3 EAUe geprüft und bejaht, ob die strafbare Handlung,
derentwegen nachträglich um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht
wurde (mehrfache Drohungen [gemäss dem ursprünglichen Urteil Nr. 1295 vom
4. August 2022 des Amtsgerichts Braşov]), an sich nach dem EAUe der Verpflich-
tung zur Auslieferung unterliegt. Inwiefern sich diese Prüfung fehlerhaft erweisen
soll, ist weder auf Grund der Akten noch der Vorbringen des Beschwerdeführers
ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4.4 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner vor, er habe bei der Be-
urteilung des Nachtragsersuchens keine Überprüfung aller einzelnen Urteile vor-
genommen, welche dem Strafurteil Nr. 622 des Amtsgerichts Aiud vom 10. Juli
2025 zugrunde lagen. Weitere Vorwürfe, der Beschwerdegegner habe keine
individuelle bzw. vollständige Analyse der rechtlichen Situation des Beschwerde-
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führers bzw. aller Umstände des Falles vorgenommen, bleiben unsubstanziiert.
Abgesehen davon, dass nicht klar wird, was der Beschwerdeführer genau über-
prüft haben möchte, ist hierzu klarzustellen, dass der Beschwerdeführer im Jahr
2024 hinsichtlich der Straftaten, für welche er mit den Urteilen Urteile Nr. 695 vom
23. April 2021 des Amtsgerichts Braşov, Nr. 178 vom 28. Juni 2022 des Amtsge-
richts Zărneşti und Nr. 1551 vom 30. September 2022 des Amtsgerichts Braşov
zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, auf die Durchführung eines ordentlichen
Auslieferungsverfahrens verzichtet hat. Da das BJ in diesem Fall die Auslieferung
lediglich bewilligt und nicht anordnet, ergeht kein formeller Auslieferungsent-
scheid. Eine bewilligte Auslieferung kann mangels Rechtsschutzbedürfnisses
bzw. mangels Beschwer grundsätzlich nicht bzw. nur unter restriktiven Voraus-
setzungen angefochten werden (vgl. TPF 2007 136 E. 1.3; Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2025.79 vom 11. Juni 2025 E. 2.2; RR.2021.171 vom
23. August 2021 E. 2.1; RR.2018.6 vom 10. Januar 2018 E. 2.2). Sofern der
Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die (nachträgliche) Überprüfung der
Auslieferungsvoraussetzungen bezüglich der den erwähnten Urteilen zugrunde
liegenden Straftaten anstrebt, ist er nicht zu hören.
4.5 Die an diese Punkte anknüpfende Rüge des Beschwerdeführers, der Beschwer-
degegner habe seinen Entscheid nur unzureichend begründet, weist keine
Substanz auf. Die Hauptargumente des Beschwerdeführers gehen inhaltlich an
der Sache vorbei, weshalb es diesbezüglich auch im angefochtenen Entscheid
keiner weiteren Ausführungen bedurfte.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde zum vornherein als unbegrün-
det. Auch aus den Akten ergeben sich keine anderweitigen Auslieferungshinder-
nisse. Die Beschwerde ist daher ohne Durchführung eines Schriftenwechsels
abzuweisen (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 300.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie
Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August
2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]).
7. Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, haben der Behörde ihren
Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in
der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht
oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im
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betreffenden Staat direkt zuzustellen (Art. 11b Abs. 1 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist der Aufforderung der Beschwerdekammer zur Bezeichnung eines
Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen, weshalb ihm dieser Ent-
scheid androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird bzw. die Zustellung an den
Beschwerdeführer ad acta erfolgt (vgl. Art. 9 IRSV).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 4. September 2026
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A., ad acta
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden
(Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der
elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung
ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die
Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze
verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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