RR.2026.41, RP.2026.17
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch ersuchte die Behörden des Kantons St. Gallen im Rahmen eines österreichischen Strafverfahrens wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung um Einvernahme von A., Hausdurchsuchung sowie Sicherstellung und Herausgabe von Beweismitteln. Bei der Hausdurchsuchung wurden Gegenstände mit mutmasslich nationalsozialistischem Bezug sowie ein Smartphone und ein Laptop sichergestellt; nach Entsiegelung und Triage bewilligte das Untersuchungsamt Altstätten deren teilweise Herausgabe an Österreich. A. focht die Schlussverfügung an und bestritt insbesondere die beidseitige Strafbarkeit sowie die Verhältnismässigkeit der Hausdurchsuchung und der Datenherausgabe.
Erwägungen
Das Bundesstrafgericht bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde und hielt fest, dass für Zwangsmassnahmen im Rechtshilfeverfahren die beidseitige Strafbarkeit gegeben sein müsse, wobei es genügt, wenn der geschilderte Sachverhalt nach schweizerischem Recht prima facie einen Straftatbestand erfüllt. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen, namentlich der Hitlergruss mit möglicher propagandistischer Verwendung sowie das Abspielen eines nationalsozialistischen Lieds als Klingelton und entsprechende Äusserungen im Zug, konnten jedenfalls prima facie unter Art. 261bis StGB subsumiert werden. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit erwog das Gericht, die angeordnete Herausgabe sei vom Rechtshilfeersuchen gedeckt und der Beschwerdeführer habe seine Einwände gegen einzelne Dateien trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht genügend konkretisiert, weshalb sein Rügerecht insoweit verwirkt sei.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Schlussverfügung über die Herausgabe der bezeichneten Gegenstände, Unterlagen und Dateien an die österreichische Behörde blieb bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2026.41
Nebenv erfahren: RP.2026.17
Entscheid vom 10. September 2026
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz,
Nathalie Zufferey und Felix Ulrich,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Dudli,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt
Altstätten,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
RR.2026.41
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch (nachfolgend «StA Feldkirch») führt ein Ermitt-
lungsverfahren gegen den in der Schweiz wohnhaften A. und unbekannte Täter-
schaft wegen des Verdachts der nationalsozialistischen Wiederbetätigung
gemäss § 3g Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über das Verbot der
NSDAP (Verbotsgesetz). In diesem Zusammenhang ersuchte die StA Feldkirch
das Untersuchungsamt Altstätten (nachfolgend «UA Altstätten») am 24. Januar
2025, A. als Beschuldigten einzuvernehmen und dessen Mobiltelefon in Augen-
schein zu nehmen, u.a. um Rückschlüsse auf die unbekannte Täterschaft zu
erlangen (Verfahrensakten des UA Altstätten Nr. RH.2025.63 [nachfolgend
«Verfahrensakten»], Nr. 1). Auf Nachfrage des UA Altstätten vom 13. März 2025
(Verfahrensakten, Nr. 2) ersuchte die StA Feldkirch am 31. März 2025 ergänzend
um Durchsuchung des Domizils von A. und um Sicherstellung sämtlicher be-
weisrelevanter Gegenstände, insbesondere von Mobiltelefonen, Computern,
Speichermedien sowie allfälliger weiterer Gegenstände, die auf eine national-
sozialistische Betätigung des Beschuldigten schliessen lassen (Verfahrensakten,
Nr. 3 ff.).
B. Mit Eintretensverfügung vom 25. April 2025 entsprach das UA Altstätten dem
eingangs erwähnten Rechtshilfeersuchen und ordnete die entsprechenden
Rechtshilfeehandlungen an (Verfahrensakten, Nr. 7). Gestützt auf den gleichen-
tags erlassenen Durchsuchungsbefehl (Verfahrensakten, Nr. 9) schritt die Kan-
tonspolizei St. Gallen am 12. Mai 2025 zur Durchsuchung der von A. bewohnten
Räumlichkeiten. Dabei wurden diverse Gegenstände, die auf ein nationalsozia-
listisches Gedankengut deuten, sowie ein Smartphone und ein Laptop sicherge-
stellt. Im Schlafzimmer von A. wurden zudem fünf illegale Messer sichergestellt.
Diesbezüglich stellte die Polizei die Eröffnung eines separaten Verfahrens in
Aussicht. A. wurde gleichentags polizeilich zum Sachverhalt befragt. Er verwei-
gerte die Aussagen sowie die Unterschrift, beantragte aber die Siegelung des
Smartphones, des Laptops sowie der sichergestellten Hefte (vgl. Verfahrens-
akten, Nr. 10). Am 19. August 2025 verfügte das Kantonale Zwangsmassnah-
mengericht St. Gallen die Entsiegelung dieser Gegenstände (vgl. die Akten des
Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, Fall-Nr. ZK.2025.147-TO1ZRK.FMÜ).
In der Folge wurden Smartphone und Laptop durch die Kantonspolizei St. Gallen
gespiegelt und die sichergestellten Daten triagiert (Verfahrensakten, Nr. 19 ff.).
Am 2. Dezember 2025 teilte das UA Altstätten dem Vertreter von A. mit, welche
Akten, Gegenstände und Daten zur Herausgabe an die StA Feldkirch vorgese-
hen seien, und lud ihn diesbezüglich zur Stellungnahme ein (Verfahrensakten,
Nr. 27). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2025 liess A. mitteilen, mit der in Aus-
sicht gestellten Herausgabe von Beweismitteln nicht einverstanden zu sein.
Namentlich kritisierte er dabei, die Herausgabe der elektronischen Daten
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verstosse gegen seine Privatsphäre (Verfahrensakten, Nr. 31). Diesen Punkt
betreffend wies das UA Altstätten A. mit Schreiben vom 15. Januar 2026 darauf
hin, dass im Rahmen der Triage nicht mit den mutmasslichen strafbaren Hand-
lungen in Zusammenhang stehende Dateien ausgesondert worden seien, und
forderte ihn auf, in den bereits triagierten Daten die seiner Ansicht nach von der
Herausgabe auszusondernden Dateien genauer zu bezeichnen (Verfahrens-
akten, Nr. 32). A. liess sich diesbezüglich mit Stellungnahme vom 18. Februar
2026 vernehmen (Verfahrensakten, Nr. 36).
C. Mit Schlussverfügung vom 3. März 2026 bewilligte das UA Altstätten die Heraus-
gabe der folgenden Akten/Gegenstände an die ersuchende Behörde (act. 1.2):
- anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Mai 2025 sichergestellte, folgende Gegen-
stände:
Nr. Anz. Gegenstand
A 1.1 1 Sturmhaube mit Logo «Junge Nationalisten»,
schwarz
A 1.2 13 T-Shirts mit diversen Aufdrucken, mutm. Nationalso-
zialistisches Gedankengut
A 1.3 1 Mitgliedsausweis Junge Nationalisten
A 1.4 2 Zahnschutz Defend mit Reichsadler
A 1.5 1 Minigrip mit diversen Karten / Heften, mutm. Natio-
nalsozialistisches Gedankengut
- Durchsuchungsprotokoll vom 12. Mai 2025
- Sicherstellungsprotokoll vom 12. Mai 2025
- Einvernahmeprotokoll von A. vom 12. Mai 2025 (zur Sache)
- Einvernahmeprotokoll von A. vom 12. Mai 2025 (zu persönlichen Verhältnissen)
- Polizeirapport vom 14. Mai 2025 (mit Angaben zur Nationalität von A.)
- die nachfolgenden triagierten Dateienordner vom 2. Dezember 2025 aus dem Smart-
phone Redmi samt dazugehörigem Polizeirapport vom 1. Dezember 2025
Ordnerbezeichnungen (inkl. Dateiinhalte; insgesamt 1'085 Dateien, 66 Ordner):
25_00391.2025-11-25.06-57-50
Bilder19072024bis21072024
Chat19072024bis21072024
Diverse Bilder 1
Diverse Bilder 2
Diverse Videos – Zwei Videos nach dem Vorfall 20.07.2024
Klingelton
Sprachnachrichten nach dem 20.07.2024
Standort19072024bis21072024
Videos19072024bis21072024
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Die Schlussverfügung wurde dem Vertreter von A. am 6. März 2026 zugestellt
(vgl. act. 1.3, 1.4).
D. Mit Beschwerde vom 7. April 2026 (Dienstag nach Ostern) gelangte A. an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:
1. Es sei die Schlussverfügung der Vorinstanz vom 3. März 2026 (RH.2025.63) aufzuheben;
2. Es sei das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 24. Januar 2025
(sowie ergänzend vom 27. März 2025) abzuweisen;
3. Es sei der Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Vorinstanz für die anwaltlichen
Kosten angemessen zu entschädigen;
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Staates.
In prozessualer Hinsicht ersucht A. zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Einsetzung von Rechtsanwalt Andreas Dudli als unentgelt-
licher Anwalt.
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») teilte am 15. April 2026 mit, auf
die Einreichung einer Beschwerdeantwort zu verzichten. Es beantragt die kos-
tenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 4). In seiner Beschwerdeantwort
vom 20. April 2026 schliesst das UA Altstätten auf kostenpflichtige Abweisung
der Beschwerde (act. 5). A. liess hierzu mitteilen, auf eine weitere Stellungnahme
zu verzichten (act. 7). Diese Mitteilung wurde dem UA Altstätten und dem BJ am
5. Mai 2026 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind primär das Euro-
päische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
(EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. No-
vember 2001 (SR 0.351.12; nachfolgend «ZPII EUeR») sowie der Vertrag vom
13. Juni 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Repub-
lik Österreich über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner
Anwendung (SR 0.351.916.32) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestim-
mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung
des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh-
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rungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar
auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Register der
sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.ad-
min.ch/de/sector-specific-agreements/EU-acts-register/8) zur Anwendung
(TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multi-
lateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48
Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; Art. 28 ZPII EUeR).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechts-
hilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung
(Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig-
keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die
Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1 S. 380; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432
E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die
Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c
S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen
Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs-
verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt
(siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bun-
desbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen
der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e
Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k
IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
2.2 Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als
persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. b
IRSV). Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuch-
ten Räumlichkeiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2). Werden anlässlich der Hausdurch-
suchung sichergestellte (Wert-)Gegenstände beschlagnahmt und in der Folge
deren rechtshilfeweise Herausgabe angeordnet, ist zur Beschwerde gegen die
angeordnete Übermittlung dieser Gegenstände diejenige Person legitimiert, wel-
che sich der Hausdurchsuchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen
5
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musste. Massgeblich ist die tatsächliche Verfügungsgewalt im Zeitpunkt einer
Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 117 f. m.w.H.).
2.3 Besteht die angefochtene Rechtshilfemassnahme in einer in der Schweiz aus-
schliesslich auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgten Einvernahme und in der
Herausgabe des betreffenden Einvernahmeprotokolls, ist nach der strafpro-
zessualen Rolle zu differenzieren, welche die einvernommene Person im auslän-
dischen Strafverfahren einnimmt und in welcher sie rechtshilfeweise für das
ausländische Strafverfahren einvernommen wurde (vgl. im Einzelnen den Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.4
m.w.H.). Die Legitimation des im ausländischen Strafverfahren beschuldigten
Beschwerdeführers zur Beschwerde gegen die Herausgabe des Protokolls
seiner rechtshilfeweise erfolgten Einvernahme als Beschuldigter ist ohne Ein-
schränkung zu bejahen (TPF 2018 143 E. 2.2.1 S. 145; 2016 129 E. 1.5.2 S. 133;
2013 84 E. 2.2 S. 86 f.; jeweils m.w.H.).
2.4 Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist u.a. die rechtshilfeweise Heraus-
gabe von Daten, schriftlichen Aufzeichnungen und weiteren Beweisgegen-
ständen, welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Mai 2025 in der
Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellt worden sind. Der Beschwerde-
führer ist damit ohne Weiteres legitimiert, sich gegen die angefochtene Mass-
nahme mit Beschwerde zur Wehr zu setzen. Dasselbe gilt für die Herausgabe
der Protokolle zur rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme des Beschwer-
deführers als Beschuldigter. Auf dessen frist- (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG i.V.m.
Art. 2 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung des Kantons
St. Gallen vom 29. Juni 2004 [RLG/SG; sGS 552.1]) und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition,
befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegen-
stand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des
Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4. Der Beschwerdeführer bestreitet in erster Linie die zur Rechtshilfeleistung erfor-
derliche Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit. Darüber hinaus bezeichnet
er sowohl die Hausdurchsuchung an sich als auch die Herausgabe der Daten
aus dem Smartphone als unverhältnismässig.
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5.
5.1 Gemäss der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden und vom Beschwer-
deführer in formaler Hinsicht nicht bestrittenen Darstellung des Sachverhalts
habe er am 20. Juli 2024 gegen 03.40 Uhr in Bregenz vor dem Eingangsbereich
des Kommandogebäudes bzw. der Kaserne «Oberst Bilgeri» den rechten Arm
zum Hitlergruss erhoben. Dabei sei er von unbekannter Täterschaft mit dem
Handy gefilmt worden. Zudem habe der Beschwerdeführer am 20. Dezember
2024 im Bereich Bregenz und Dornbirn im Zug für andere Personen wahrnehm-
bar ein nationalsozialistisches Lied als Handy-Klingelton genutzt und sinngemäss
geäussert, das «Deutsche Volk» bzw. das «Deutsche Reich» werde wiederauf-
erstehen (vgl. Verfahrensakten, Nr. 1 S. 2).
5.2 Mit Blick auf das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit hält die Beschwerde-
gegnerin hierzu fest, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten seien
prima facie unter den Tatbestand der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass
gemäss Art. 261bis Abs. 2 StGB zu subsumieren, was vom Beschwerdeführer
bestritten wird (act. 1, Rz. 11 ff.).
5.3
5.3.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledi-
gung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen
der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende straf-
bare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des
ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die
Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung
angebracht (vgl. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1966 über
die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarates, AS 1967 805 ff.,
809). Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass
prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der
Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland
verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht
strafbaren Tatbestandes aufweist.
5.3.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der
im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die
Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte
(BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen
ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog
– in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer
schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den
Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu
sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011
194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschil-
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derte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen
Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden,
ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129
II 462 E. 4.6).
5.4
5.4.1 Der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB macht
sich u.a. schuldig, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von
Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu
Hass oder zu Diskriminierung aufruft (Abs. 1), wer öffentlich Ideologien verbreitet,
die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen
oder Personengruppen gerichtet sind (Abs. 2), wer mit dem gleichen Ziel Propa-
gandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt (Abs. 3) oder wer öffent-
lich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine
Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder
sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise
herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder
andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder
zu rechtfertigen sucht (Abs. 4).
5.4.2 Die Strafbarkeit der Tathandlung wird durch das Erfordernis der Öffentlichkeit
eingeschränkt (TPF 2020 30 E. 4.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2019.81 vom 27. November 2019 E. 6.5). Öffentlich sind Äusserungen und
Verhaltensweisen nach allgemeiner Auffassung, wenn sie von unbestimmt vielen
Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zu-
sammenhängenden Personenkreis wahrgenommen werden können (BGE 130
IV 111 E. 3.1 mit Hinweisen). In Bezug auf den Tatbestand der Rassendiskrimi-
nierung im Besonderen geht die Rechtsprechung des Bundesgerichts mit
Rücksicht auf das geschützte Rechtsgut der Menschenwürde von einem etwas
weiteren Begriff der Öffentlichkeit aus. Öffentlich sind danach Äusserungen und
Verhaltensweisen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Privat sind Äusse-
rungen und Verhaltensweisen im Familien- und Freundeskreis oder sonst in
einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten
Umfeld (BGE 130 IV 111 E. 5.2; vgl. zum Ganzen BGE 133 IV 308 E. 8.3).
5.5 Die der Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vom 31. März 2025 (Verfahrens-
akten, Nr. 4) beigelegte Anordnung der Durchsuchung von Orten und Gegen-
ständen und der Sicherstellung der StA Feldkirch führt zur Strafbarkeit nach
österreichischem Recht aus, der Rechtsbegriff der «Betätigung im nationalsozi-
alistischen Sinn» nach § 3g des Verbotsgesetzes meine jedes Verhalten, das
geeignet ist, (zumindest) eine der spezifischen Zielsetzungen der NSDAP zu
neuem Leben zu erwecken oder zu propagieren und solcherart zu aktualisieren.
Darunter falle nach ständiger Judikatur vor allem jede unsachliche, einseitige
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sowie propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Massnah-
men und Ziele. Sowohl die Glorifizierung der Person Adolf Hitlers und das
Gutheissen seiner Lebensaufgabe als auch die propagandistische Verwendung
typisch nationalsozialistischer Parolen, Schlagworte oder – wie hier – Symbole
stellten eine Betätigung im nationalsozialistischen Sinn dar. Auch wenn sich das
Rechtshilfeersuchen nicht explizit zu diesem Punkt äussert, wird mit Bezug auf
die eben dargelegte Umschreibung des Straftatbestands nach österreichischem
Recht klar, dass die ersuchende Behörde zumindest implizit von einer möglichen
propagandistischen Verwendung des Videos mit der Aufnahme des am 20. Juli
2024 vom Beschwerdeführer vor einer militärischen Einrichtung gezeigten Hitler-
grusses ausgeht. Insofern spielt es keine Rolle, ob der Hitlergruss selbst an-
lässlich der Videoaufnahme noch von weiteren Personen wahrgenommen wurde
oder nicht. Prima facie kann damit eine Strafbarkeit dieses dem Beschwerdefüh-
rer zur Last gelegten Verhaltens auch nach schweizerischem Recht (in concreto
nach Art. 261bis StGB) bejaht werden (vgl. bereits den ähnlich gelagerten Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.81 vom 27. November 2019 E. 6.5).
Letztlich könnte die Frage in diesem Punkt aber auch offengelassen werden, da
das Rechtshilfeersuchen einen zweiten Vorfall vom 20. Dezember 2024 schildert,
welcher sich in einem Zug und damit im öffentlichen Raum ereignete und auch
von anderen Personen wahrgenommen wurde. Der Einwand des Beschwerde-
führers, der Handyklingelton sei primär nicht für Dritte bestimmt, sondern für ihn
selbst, damit er Anrufe zur Kenntnis nehmen könne (act. 1, Rz. 19), ist in diesem
Zusammenhang abwegig. Im Falle eines Anrufs nimmt der Beschwerdeführer
zumindest in Kauf, dass das als Klingelton verwendete nationalsozialistische Lied
jederzeit auch im öffentlichen Raum erklingen und damit von zufälligerweise
anwesenden Drittpersonen wahrgenommen werden kann. Plausibilisiert wird die
Absicht des Verbreitens solcher Inhalte durch die anlässlich des geschilderten
Vorfalls gemachten (ebenfalls durch Drittpersonen wahrgenommenen) Äusse-
rungen des Beschwerdeführers, wonach das «Deutsche Volk» bzw. das «Deut-
sche Reich» wiederauferstehen werde. Weitere Einwände des Beschwerdefüh-
rers (namentlich mangelnder Vorsatz) werden im österreichischen Verfahren zu
klären sein. Die Rüge des Beschwerdeführers, es fehle vorliegend am Erforder-
nis der beidseitigen Strafbarkeit, erweist sich damit als unbegründet.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bezweifelt die Verhältnismässigkeit der rechtshilfeweise
durchgeführten Hausdurchsuchung an sich. Zudem beruft er sich sinngemäss
auf seine Privatsphäre und macht geltend, die bewilligte Herausgabe von auf
seinem Mobiltelefon sichergestellten Dateien gehe über den Gegenstand des
Rechtshilfeersuchens hinaus (act. 1, Rz. 26 f.).
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6.2
6.2.1 Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (siehe hierzu ausführlich
u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2025.80 vom 19. Dezember
2025 E. 8.2 m.w.H.) muss die ersuchte Rechtshilfebehörde nur aufzeigen, dass
zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand
der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und die-
jenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist
(BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; jeweils mit Hinweis auf
BGE 122 II 367 E. 2c).
6.2.2 Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen,
klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und
Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische
Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14
E. 4.3 S. 17; 126 II 258 E. 9b/aa; 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Der Inhaber der
herauszugebenden Unterlagen hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Aus-
führung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der
sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu-
wirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw.
Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich
sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde
rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu be-
gründen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen
Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer dieser Ob-
liegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt
(BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 17; siehe auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2024.145 vom 13. November 2025 E. 5.3.1; RR.2025.12 vom 11. August
2025 E. 3.4.2; RR.2024.156 vom 11. August 2025 E. 7.2.2).
6.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass im Rahmen der Triage durch die Kantons-
polizei St. Gallen auf dem sichergestellten Laptop keine Indizien oder fallrele-
vante Daten gefunden wurden. Auf dem Smartphone wurden dagegen sowohl
Indizien und fallrelevante Daten zu den beiden untersuchten Vorfällen sowie
zahlreiche weitere Indizien gefunden, welche eine rechtsorientierte Gesinnung
des Beschwerdeführers nahelegen. Die entsprechenden (fallrelevanten) Daten
wurden durch die Kantonspolizei St. Gallen ausgesondert und auf einem sepa-
raten Datenträger abgespeichert (vgl. Verfahrensakten, Nr. 24). Nachdem die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer diese Daten zur Einsichtnahme
übermittelt und deren rechtshilfeweise Herausgabe an die ersuchende Behörde
in Aussicht gestellt hatte (Verfahrensakten, Nr. 27), machte der Beschwerde-
führer in einer ersten Stellungnahme sinngemäss lediglich geltend, die Aufzeich-
nungen seien persönlicher Natur und die Massnahme beschneide seine
Privatsphäre (Verfahrensakten, Nr. 31). Diesbezüglich ersuchte die Beschwerde-
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gegnerin den Beschwerdeführer am 15. Januar 2026 ausdrücklich, die – unab-
hängig vom Rechtshilfeersuchen – aus seiner Sicht konkreten Dateien, welche
er als Tangierung der Privatsphäre betrachte, aus den ihm zugestellten triagier-
ten Daten zu bezeichnen, damit deren allfällige Aussonderung für die vorgese-
hene Herausgabe geprüft werden könne (Verfahrensakten, Nr. 32). In seiner
Eingabe vom 18. Februar 2026 machte der Beschwerdeführer geltend, die in
Aussicht gestellte Herausgabe von Dateien gehe über das Rechtshilfeersuchen
hinaus. Daneben hielt er – die Privatsphäre betreffend – lediglich in allgemeiner
Weise fest, die Dateiordner enthielten private Kommunikationsdaten, welche als
vollständige Exporte (Whatsapp, Telegram) abgelegt seien. Zudem seien perso-
nenbezogene Daten unbeteiligter Drittpersonen in grossem Umfang betroffen,
wie bspw. Kontaktdaten, Fotos oder Kommunikationsverläufe. Auch über das
Rechtshilfeersuchen hinaus gingen Standort- und Bewegungsdaten, die Rück-
schlüsse und Aufenthaltsorte, Alltagsroutinen und persönliche Lebensführung
ermöglichten. Diverse Audiodateien wie Sprachmemos seien ebenfalls nicht zu
übermitteln (Verfahrensakten, Nr. 36). Konkrete Dateien, welche aus seiner
Sicht von der rechtshilfeweisen Herausgabe auszunehmen seien, nannte der
Beschwerdeführer keine. Im Rahmen seiner Beschwerde verweist der Beschwer-
deführer hierzu im Wesentlichen nur auf seine bisherigen Stellungnahmen
(act. 1, Rz. 27). Demnach ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, obschon
ihm die herauszugebenden Dateien zur Einsichtnahme zugestellt worden sind
und er somit die Möglichkeit zur konkreten Nennung von auszusondernden
Dateien hatte, seiner Mitwirkungsobliegenheit (siehe oben E. 6.2.2) zu keinem
Zeitpunkt in hinreichender Form nachgekommen ist. Damit hat er das entspre-
chende Rügerecht im Beschwerdeverfahren verwirkt.
6.4 Lediglich in pauschaler Manier bezweifelt bzw. bestreitet der Beschwerdeführer
die Verhältnismässigkeit der Hausdurchsuchung an sich (act. 1, Rz. 26). Nicht
nachvollziehbar bleibt, was konkret das vom Beschwerdeführer in Klammer
angeführte und mit Urteil vom 28. Mai 2026 abgeschlossene Verfahren des
Bundesgerichts 7B_134/2025 mit dem vorliegenden Fall zu tun haben soll. Die
sinngemäss formulierte Kritik, die angefochtene Rechtshilfeleistung verstosse
gegen das sog. Übermassverbot, übersieht, dass die StA Feldkirch lediglich im
ursprünglichen Rechtshilfeersuchen einschränkend von «Musikdateien, Kon-
takte, Chatverläufe und/oder Lichtbilder» zur Feststellung der unbekannten
Täterschaft sowie des erwähnten Handyklingeltons sprach (Verfahrensakten,
Nr. 1). Die der Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vom 31. März 2025 (Ver-
fahrensakten, Nr. 4) beigelegte Anordnung der Durchsuchung von Orten und Ge-
genständen nennt demgegenüber weitergehend die Sicherstellung «sämtlicher
Gegenstände, die beweisrelevant sind, (…) insbesondere von Mobiltelefonen,
Computern, Speichermedien sowie allfälliger weiterer Gegenstände, die auf eine
nationalsozialistische Betätigung des Beschuldigten schliessen lassen (Verfah-
rensakten, Nr. 6). Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Herausgabe der
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oben erwähnten Gegenstände, Aufzeichnungen und Unterlagen (siehe Sach-
verhalt lit. C) wird ohne Weiteres vom Gegenstand des Rechtshilfeersuchens
abgedeckt. Auch die diesbezügliche Rüge geht damit fehl.
7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbe-
gründet. Sie ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren (act. 1,
Rz. 8 ff.).
8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt ihr
einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65
Abs. 2 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbe-
gehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten
oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die
über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu
einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussich-
ten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.;
140 V 521 E. 9.1).
8.3 Wie oben dargelegt wurde, unterliegt der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit
seinen bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolglos vorgetragenen und auch
im Beschwerdeverfahren nicht weiter substantiierten Rügen. Seine Ausführun-
gen zur beidseitigen Strafbarkeit betreffen überwiegend nur den einen der beiden
Vorfälle, welche Gegenstand der in Österreich geführten Strafuntersuchung
bilden, und blenden den anderen Sachverhalt weitgehend aus (E. 5.5). Was die
Rüge der fehlenden Verhältnismässigkeit angeht, hat der Beschwerdeführer sein
Rügerecht teilweise bereits im erstinstanzlichen Verfahren verwirkt (E. 6.3).
Ansonsten erschöpfen sich seine Ausführungen in pauschalen (und inhaltlich
unzutreffenden) Bestreitungen (E. 6.4). Ernsthafte Gründe, welche der Rechts-
hilfeleistung entgegenstehen würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die
Beschwerde muss insgesamt als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege und um unentgeltliche Verbeiständung ist abzu-
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weisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Regle-
ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren
und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der
womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung
getragen werden.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG
sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung
wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 10. September 2026
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Dudli
- Staatsanwaltschaft St. Gallen
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden
(Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der
elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung
ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die
Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze
verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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