Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer A-1048/2026

A-1048/2026Entscheid vom 14.07.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Bewilligung zur Verarbeitung vorläufig abgabebefreiter VOC und reichte für 2024 ihre VOC-Bilanz fristgerecht bei der kantonalen Behörde ein. Nach einer Kontrolle vor Ort verlangte die kantonale Behörde für die Zukunft eine einfachere Berechnung der Verfügbarkeit der Abluftreinigungsanlage; die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin per E-Mail eine neue Berechnung. Streitig war, ob für die Abgabebefreiung 2024 die ursprüngliche Bilanz mit einer Verfügbarkeit von unter 95 % oder die spätere Neuberechnung massgeblich ist.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, die Vorinstanz habe materiell über die Abgabepflicht entschieden, auch wenn das Dispositiv irrtümlich von Nichteintreten sprach. Massgeblich sei die am 26. März 2025 ordnungsgemäss eingereichte VOC-Bilanz 2024, weil die spätere E-Mail vom 12. Mai 2025 lediglich einen als Entwurf bezeichneten neuen Berechnungsvorschlag enthielt, aber weder eine angepasste Bilanz noch einen formgerechten Antrag auf Korrektur der Bilanz 2024. Ein solcher Korrekturantrag wurde erst im Dezember 2025 direkt beim BAZG gestellt und damit weder rechtzeitig noch im vorgesehenen Verfahren über die kantonale Vorprüfung eingereicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, von Art. 32 VwVG oder ein überspitzter Formalismus verneinte das Gericht; ebenso sei die vollständige Nachbelastung gesetzliche Folge der nicht nachgewiesenen Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 9 und 9h VOCV.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin bleibt für das Geschäftsjahr 2024 nicht von der VOC-Abgabe befreit, weil die massgebliche Verfügbarkeit der ALURA unter 95 % lag.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Entscheid angefochten beim BGer
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-1048/2026

Urteil vom 14. Juli 2026

Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz),
Richter Ralf Imstepf, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien A._______ AG,
(…),
vertreten durch
Prof. Dr. Beat Stalder, Rechtsanwalt, und
MLaw Tina Marina Heim, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),
Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand VOC-Abgabe; Korrektur der Bilanz 2024,
zusätzliche Erhebung.
A-1048/2026

Sachverhalt:

A.
Die A._______ AG (nachfolgend: Abgabepflichtige) bezweckt gemäss Aus-
zug aus dem kantonalen Handelsregister (…). Die Abgabepflichtige verfügt
über eine Bewilligung zur Verarbeitung von vorläufig abgabebefreiten
flüchtigen organischen Verbindungen (VOC: Volatile Organic Compounds;
flüchtige organische Verbindungen).

B.
B.a Die Abgabepflichtige reichte ihre VOC-Bilanz für das Geschäftsjahr
2024 am 26. März 2025 beim Amt für Umwelt des Kantons (…) (nachfol-
gend: kantonale Behörde) zur Vorprüfung ein.

B.b Am 29. April 2025 führte die kantonale Behörde bei der Abgabepflich-
tigen eine Kontrolle inkl. Betriebsbesichtigung vor Ort durch. Dabei stellte
sie fest, dass die Berechnung der zeitlichen Verfügbarkeit der im Betrieb
vorhandenen Abluftreinigungsanlage (nachfolgend: ALURA) künftig anders
vorzunehmen sei, und beauftragte die Abgabepflichtige, eine einfachere
Berechnung der Anlageverfügbarkeit darzustellen.

B.c Die kantonale Behörde leitete die von der Abgabepflichtigen am
26. März 2025 eingereichte VOC-Bilanz nach erfolgter Vorprüfung am
1. Mai 2025 zur Kontrolle und zum Entscheid an das Bundesamt für Zoll
und Grenzsicherheit (nachfolgend: BAZG) weiter.

B.d Die Abgabepflichtige sandte per E-Mail vom 12. Mai 2025 der kanto-
nalen Behörde die neue Berechnung der Nichtverfügbarkeit der ALURA im
Geschäftsjahr 2024 zu. Die kantonale Behörde antwortete der Abgabe-
pflichtigen per E-Mail vom 20. Mai 2025, dass sie die neue Berechnung gut
nachvollziehen könne. Weiter wies sie darauf hin, dass das BAZG zur be-
reits weitergeleiteten VOC-Bilanz noch Fragen habe, und bat die Abgabe-
pflichtige, diese zu beantworten.

C.
C.a Mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 teilte das BAZG der Abgabe-
pflichtigen mit, es beabsichtige, die Abgabenbefreiung für das Jahr 2024
nicht zu gewähren. Gemäss Anhang 22 zur VOC-Bilanz 2024 sei die ein-
gesetzte ALURA der Abgabepflichtigen während (lediglich) knapp 93 %
(anstatt der erforderlichen 95 %) der Betriebszeit der Anlage verfügbar ge-
wesen. Ein Teil der Nichtverfügbarkeit sei gemäss Überweisungsschreiben
der kantonalen Behörde auf zwei Ereignisse zurückzuführen. Zum einen

Seite 2
A-1048/2026

habe es sich dabei um eine Differenzdruckstörung und zum anderen um
eine Manipulation am Schalterschrank (falsche Schalterstellung) gehan-
delt. Dabei gelte nur das erstgenannte Ereignis als ausserordentlich im
Sinne von Art. 9b der Verordnung vom 12. November 1997 über die Len-
kungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV,
SR 814.018) und sei an die Verfügbarkeit anrechenbar. Beim zweitgenann-
ten Ereignis handle es sich hingegen um einen unsachgemässen Betrieb
der ALURA, der nicht an die Verfügbarkeit der ALURA anrechenbar sei.
Das BAZG räumte der Abgabepflichtigen gleichzeitig eine Frist bis zum
11. November 2025 ein, um vor Erlass der Verfügung eine allfällige Stel-
lungnahme einzureichen. Nach unbenutztem Fristablauf werde die VOC-
Abgabe in der Höhe von Fr. 158'140.20 in Rechnung gestellt (VOC-Emis-
sionen 53'851.0 kg VOC x Fr. 3.– = Fr. 161'553.– abzüglich einer bereits
geleistete Lenkungsabgabe von Fr. 3'412.80).

D.
Die Abgabepflichtige nahm – innert der bis zum 11. Dezember 2025 er-
streckten Frist – mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 zum vorerwähnten
Schreiben des BAZG Stellung. Dabei hielt die Abgabepflichtige dafür, die
von der kantonalen Behörde an das BAZG weitergeleiteten Unterlagen
seien zwischenzeitlich überholt. Sie beantragte, dass sie von der VOC-
Lenkungsabgabe gestützt auf die neue Berechnung in der E-Mail vom
12. Mai 2026 vollumfänglich zu befreien sei.

E.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 entschied das BAZG, dass auf die
Rechtsbegehren aus der Stellungnahme der Abgabepflichtigen vom
10. Dezember 2025 nicht einzutreten sei (Dispositivziffer 1) und dass die
Abgabepflichtige eine Lenkungsabgabe in Höhe von Fr. 158’140.20 zu
zahlen habe (Dispositivziffer 2).

F.
Am 11. Februar 2026 erhob die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt,
die Verfügung des BAZG (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 13. Januar
2026 sei aufzuheben und sie sei für das Geschäftsjahr 2024 von der Len-
kungsabgabe auf VOC zu befreien, alles unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge zulasten des BAZG.

Seite 3
A-1048/2026

G.
Die Vorinstanz reichte am 23. April 2026 ihre Vernehmlassung ein und be-
antragt die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf das Dispositiv ihrer
Verfügung vom 13. Januar 2026 erklärt sie, dort stehe zwar (in Dispositiv-
ziffer 1), auf das Begehren der Beschwerdeführerin werde nicht eingetre-
ten. Dabei handle es sich aber um ein Versehen. Der Antrag sei materiell
behandelt worden und daher hätte (in Dispositivziffer 1) auf Abweisung ge-
schlossen werden müssen.

H.
Die Beschwerdeführerin nahm am 7. Mai 2026 unaufgefordert zur vorer-
wähnten Vernehmlassung Stellung.

Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten
wird – sofern dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der fol-
genden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gege-
ben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefoch-
tene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG
ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33
Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet
sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften
des VwVG (Art. 37 VGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung,
von dieser betroffen und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl.
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem form- und fristge-
recht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf das Rechtsmit-
tel ist somit einzutreten.

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver-

Seite 4
A-1048/2026

letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49
Bst. c VwVG).

1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter
Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richti-
gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347
E. 1a).

1.5 Verwaltungsverordnungen (wie Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben
etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (BGE 123 II 16 E. 7; vgl.
MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.173). Die Gerichte sollen Verwaltungsverord-
nungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese
eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an-
wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 141 III 401
E. 4.2.2; Urteil des BVGer A-4934/2024 vom 9. April 2024 E. 1.5).

1.6
1.6.1 Näher einzugehen ist auf den Streitgegenstand des Beschwerdever-
fahrens. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich
nach dem in der angefochtenen Verfügung geregelten Rechtsverhältnis,
soweit es nach Massgabe der Beschwerdebegehren im Streit liegt. Die an-
gefochtene Verfügung bildet mithin den Rahmen, der den möglichen Um-
fang des Streitgegenstands begrenzt. Gegenstände, über welche die erst-
instanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die Beschwer-
deinstanz nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionale Zuständig-
keit der ersten Instanz eingreifen würde. Liegt ein Nichteintretensentscheid
vor, kann grundsätzlich lediglich die formelle Prüfung der Vorinstanz Ge-
genstand der materiellen Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz sein;
Begehren in der Sache können nicht gestellt werden bzw. es wäre darauf
nicht einzutreten (Urteile des BGer 2C_107/2024 vom 19. August 2024
E. 1.4, 1C_435/2022 vom 23. Januar 2024 E. 1.2.1, je m.w.H.; Urteil des
BVGer A-3484/2018 et al. vom 7. September 2021 [in BVGE 2021 II/1 nicht
publizierte] E. 5.2.1 m.w.H.).

Seite 5
A-1048/2026

1.6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung das Rechtsver-
hältnis materiell geregelt, obwohl Dispositivziffer 1 festhält, auf das Begeh-
ren der Beschwerdeführerin werde nicht eingetreten. Folglich hätte in Dis-
positivziffer 1 auf Abweisung geschlossen werden müssen. Es handelt sich
somit nicht um einen Nichteintretensentscheid, sondern um einen materi-
ellen Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Angelegenheit
daher vollumfänglich auf ihre Bundesrechtskonformität überprüfen (vgl.
E. 1.3).

2.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV) haben
die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser bundesverfassungs-
mässige Anspruch wird für das Verwaltungsverfahren durch die Bestim-
mungen von Art. 26 ff. VwVG konkretisiert. Das Recht auf Berücksichti-
gung der Parteivorbringen (Art. 32 VwVG) als Teilgehalt des Anspruchs auf
rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde alle erheblichen Vorbringen
der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Prozesspartei tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft sowie bei der Entscheidfindung
angemessen berücksichtigt (Urteil des BVGer A-8246/2024 vom 24. April
2026 E. 2.4.2 m.w.H.; vgl. Urteil des BVGer A-5527/2023 vom 20. Novem-
ber 2024 E. 5.1.1 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_22/2025 vom 18. Ja-
nuar 2026]). Verspätete Vorbringen kann die Behörde berücksichtigen, so-
fern diese entscheidwesentlich sind (BENOÎT BOVAY, in: Bellanger/Cand-
rian/Hirsig-Vouilloz [Hrsg.], Commentaire romand, Loi fédérale sur la pro-
cédure administrative, 2024, Art. 32 N 1). Gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG
kann die Behörde verspätete Parteivorbringen trotz Verspätung berück-
sichtigen, wenn sie ausschlaggebend erscheinen.

2.2 Die Behörde ist verpflichtet ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 35
VwVG; Art. 29 Abs. 2 BV). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere
Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten las-
sen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler: Urteil des BGer
2C_443/2025 vom 21. Januar 2026 E. 3.2; Urteil des BVGer A-4770/2024
vom 3. Juni 2026 E. 2.11.1; vgl. auch BGE 151 IV 175 E. 3.2.1).

Seite 6
A-1048/2026

2.3 Das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot des überspitzten Forma-
lismus wendet sich gegen prozessuale Formstrenge, die als exzessiv er-
scheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blos-
sen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in un-
haltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (vgl. zum Ganzen: BGE 148
I 271 E. 2.3 m.w.H.).

3.
3.1
3.1.1 Wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr
bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe
(Art. 35a Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG,
SR 814.01]).

3.1.2 Gemäss Art. 35a Abs. 3 USG sind von der Abgabe VOC befreit, die
als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden (Bst. a), durch- oder ausge-
führt werden (Bst. b) oder so verwendet oder behandelt werden, dass die
Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können (Bst. c).

3.1.3 Der Bundesrat kann ausserdem VOC, die so verwendet oder behan-
delt werden, dass ihre Emissionen erheblich über die gesetzlichen Anfor-
derungen hinaus begrenzt werden, im Ausmass der zusätzlich aufgewen-
deten Kosten von der Abgabe befreien (Art. 35a Abs. 4 USG).

Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat namentlich Gebrauch gemacht,
indem er in Art. 9 VOCV VOC unter bestimmten Voraussetzungen von der
Abgabe befreit hat.

3.1.4 Nach Art. 9 VOCV sind Abgabepflichtige von der VOC-Abgabe be-
freit, welche in einer stationären Anlage nach Art. 2 Abs. 1 und Anhang 1
Ziff. 32 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV,
SR 814.318.142.1) verwendet werden, wenn:

a. die Menge der jährlichen VOC-Emissionen dieser Anlage durch Mass-
nahmen um mindestens 50 % unter die Menge VOC gesenkt wurde,
die bei Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach den
Art. 3 und 4 LRV und bei gleicher Produktion jährlich maximal emittiert
werden dürfte;

b. die dafür eingesetzte ALURA in gutem technischen Zustand und wäh-
rend 95 % der Betriebszeit verfügbar ist; und

Seite 7
A-1048/2026

c. die VOC-Emissionen der stationären Anlage, die nicht über die ALURA
geführt werden (sog. diffuse VOC-Emissionen), nach Anhang 3 vermin-
dert werden.

Nach Ziffer 2.3 des Merkblatts des Bundesamts für Umwelt (BAFU) zur Ab-
gabebefreiung bei Verminderung der Emissionen nach Art. 9 VOCV
(Form 55.22 d; nachfolgend: Merkblatt Abgabebefreiung; Beschwerdebei-
lage 13 = Vernehmlassungsbeilage 15) sind diese drei Voraussetzungen
vom Anlagebetreiber während des Geschäftsjahres, in dem die Anlage von
der Abgabe befreit werden soll, sicherzustellen. Die zuständigen Behörden
des Bundes und der Kantone können verlangen, dass während des Ge-
schäftsjahres verschiedene VOC-relevante Unterlagen gesammelt, Be-
triebsparameter aufgezeichnet und Analysen durchgeführt werden (Art. 6
Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 4 VOCV). Diese Auflagen sind zwischen Anlagen-
betreiber und Behörde abzusprechen.

3.1.5 Ist die ALURA nicht während mindestens 95 % der Betriebszeit wäh-
rend eines Geschäftsjahres verfügbar (Art. 9 Bst. b VOCV; E. 3.1.4), kön-
nen VOC, die ausserhalb der Dauer des Stillstands der ALURA (also wäh-
rend deren Betriebszeit) emittiert wurden, dennoch gemäss Art. 9b Abs. 1
VOCV befreit werden. Dies ist der Fall, wenn die Verfügbarkeit der ALURA
wegen eines ausserordentlichen Ereignisses nicht erreicht wurde und
wenn:

a. die Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 9 VOCV ausserhalb der
Dauer des Stillstands erfüllt sind;

b. die kantonale Behörde unverzüglich über das ausserordentliche Ereig-
nis informiert wurde; und

c. das ausserordentliche Ereignis nicht wegen mangelhafter Wartung
oder unsachgemässem Betrieb der ALURA verursacht wurde.

Ziffer 5 des Merkblatts Abgabebefreiung hält fest, dass gemäss Art. 9
Bst. b VOCV für eine Abgabebefreiung die eingesetzte ALURA während
des Geschäftsjahres in gutem technischen Zustand und während 95 % der
Betriebszeit verfügbar sein muss. Diese geforderte Verfügbarkeit von 95 %
der Betriebszeit muss im Jahresmittel erreicht werden. Wurde die gefor-
derte Verfügbarkeit nicht erreicht, wird die Befreiung der gesamten VOC-
Emissionen der stationären Anlage für das betreffende Jahr nicht bewilligt.
Wurde die verlangte Verfügbarkeit wegen eines ausserordentlichen Ereig-
nisses oder wegen Ersatzes einer ALURA nicht erreicht, so sind die VOC
Seite 8
A-1048/2026

gemäss Art. 9b VOCV unter gewissen (nämlich den gerade genannten)
Bedingungen teilweise befreit.

3.1.6 Nach Art. 9h Abs. 1 VOCV muss derjenige, der eine Abgabebefrei-
ung im Sinne von Art. 35a Abs. 4 USG beansprucht, jährlich nachweisen,
dass die Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 9 VOCV erfüllt sind. Der
Nachweis ist gleichzeitig mit der VOC-Bilanz einzureichen (Art. 9h Abs. 2
VOCV; vgl. E. 3.3.2 f.).

Auch gemäss Ziffer 2.4 und 7 des Merkblatts Abgabenbefreiung ist jährlich
vom Betreiber der ALURA nachzuweisen, dass während des Geschäfts-
jahres, in welchem die Anlage von der Abgabe befreit ist, die drei Befrei-
ungsvoraussetzungen erfüllt wurden (vgl. E. 3.1.4). Der Nachweis erfolgt
über Ziffer 22 der VOC-Bilanz. Die VOC-Bilanz ist spätestens sechs Mo-
nate nach Ende des Geschäftsjahres, in welchem die Anlage von der Ab-
gabe befreit ist, der kantonalen Behörde einzureichen (Art. 22 Abs. 1
VOCV; vgl. E. 3.3.3).

Ziff. 2.5 des Merkblatts Abgabebefreiung hält fest, dass der Nachweis über
die Erfüllung der drei Befreiungsvoraussetzungen von der kantonalen Be-
hörde geprüft wird (Art. 4 Abs. 4 Bst. b VOCV). Sie übermittelt anschlies-
send ihren Entscheid an das BAZG. Sind alle Befreiungsvoraussetzungen
erfüllt, verfügt das BAZG im Rahmen der VOC-Bilanz die Befreiung.

Kann der Nachweis nicht erbracht werden, entfällt die Abgabebefreiung für
das betreffende Geschäftsjahr für alle VOC-Emissionen der stationären
Anlage (Art. 9h Abs. 3 VOCV).

3.1.7 Stationäre Anlagen sind gemäss Art. 9j VOCV ab dem Zeitpunkt von
der Abgabe befreit, ab dem sie die Befreiungsvoraussetzungen nach
Art. 9 VOCV erfüllen.

Das Merkblatt Abgabebefreiung präzisiert, dass neue oder bestehende An-
lagen ab dem Zeitpunkt befreit werden können, ab welchem die Anforde-
rungen nach Anhang 3 VOCV erfüllt sind (Art. 9 Bst. c VOCV). Die Einhal-
tung der beiden anderen Befreiungsvoraussetzungen (d.h. Art. 9 Bst. a und
b VOCV) muss im Nachhinein über die VOC-Bilanz nachgewiesen werden
(Ziff. 2.6 des Merkblatts Abgabebefreiung).

3.2 Die Verordnung sieht für das Verfahren der Abgabeerhebung das Prin-
zip der Selbstdeklaration vor (Art. 11 und 13 VOCV; vgl. OBERSON/MARAIA,
in: Moor/Favre/Flückiger [Hrsg.], Commentaire Stämpfli, Loi sur la protec-

Seite 9
A-1048/2026

tion de l’environnement [LPE], 2010, Art. 35c N 87). Die Deklaration dient
dem BAZG als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe, die sie mittels
Verfügung festlegt (Art. 13 Abs. 4, Art. 15 Abs. 1 VOCV).

3.3
3.3.1 Das BAZG kann nach Art. 21 Abs. 1 VOCV Personen eine Bewilli-
gung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie
sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 25 t VOC:

a. so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt
gelangen können;

b. zu exportieren;

c. zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, in denen der VOC-
Anteil höchstens 3 % Masse beträgt; oder

d. zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, die nicht auf der Pro-
dukte-Positivliste in Anhang 2 VOCV aufgeführt sind.

Die Verpflichtung oder der Nachweis ist bei der Oberzolldirektion zu hinter-
legen (Art. 21 Abs. 3 VOCV; zur Bezeichnung ist anzufügen, dass mit der
Oberzolldirektion [OZD] das BAZG gemeint ist, zahlreiche Normen in der
VOCV aber durch die generelle Umbenennung per 1. Januar 2022 von Eid-
genössische Zollverwaltung [EZV] zu BAZG [AS 2020 2741 und 2743]
nicht erfasst worden sind; Urteil des BGer 9C_270/2025 vom 11. Dezem-
ber 2025 E. 3.4.2).

3.3.2 Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Art. 35a Abs. 3 Bst. c oder
Abs. 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefrei-
ten VOC (Art. 21 VOCV) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen
und eine VOC-Bilanz erstellen (Art. 10 Abs. 1 VOCV). Die VOC-Bilanz ent-
hält nach Art. 10 Abs. 2 VOCV:

a. Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge;

b. in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen;

c. wiedergewonnene Mengen;

d. im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewan-
delte Mengen;

Seite 10
A-1048/2026

e. Restemissionen.

Das BAZG setzt eine Nachfrist zur Einreichung einer ordnungsgemässen
Bilanz, wenn die VOC-Bilanz nicht vollständig oder nicht fristgerecht ein-
gereicht wird (Art. 22b Abs. 2 VOCV).

3.3.3 Nach Art. 22 Abs. 1 VOCV hat derjenige, der über eine Bewilligung
nach Art. 21 VOCV verfügt, die VOC-Bilanz spätestens sechs Monate nach
Abschluss des Geschäftsjahres der kantonalen Behörde einzureichen (vgl.
auch Art. 13 Abs. 2 VOCV). Für VOC, die so verwendet werden, dass sie
nicht von der Abgabe befreit sind, muss die Abgabe nachbezahlt werden
(Art. 22 Abs. 2 VOCV).

Das Bundesgericht führte in einem obiter dictum aus, dass die Frist nach
Art. 22 VOCV nicht als Verwirkungsfrist zu qualifizieren sei. Es hielt sinn-
gemäss fest, im Verpflichtungsverfahren diene die Einreichung der VOC-
Bilanz nicht dem Nachweis der Befreiung im Hinblick auf die Rückerstat-
tung der VOC-Abgabe. Die Einreichung einer VOC-Bilanz sei hier vielmehr
immer notwendig, um auf diese Weise den Nachweis dafür antreten zu
können, dass die bisher nur provisorische Befreiung zu Recht erfolgt sei
(Urteil des BGer 9C_89/2026 vom 21. Mai 2026 E. 4.3.3). Die zuständigen
Behörden müssen nämlich, wenn die abgabepflichtige Person die VOC-
Bilanz nicht oder unvollständig eingereicht hat, auch nach Ablauf der Frist
noch überprüfen können, ob die Voraussetzungen der Befreiung gegeben
waren.

Die VOCV statuiert daher, dass eine Nachfrist anzusetzen ist, wenn die
VOC-Bilanz «nicht vollständig oder nicht fristgerecht eingereicht» wird
(Art. 22b Abs. 2 VOCV). Verstreicht diese unbenützt, erfolgt die Abgaben-
veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen. Zudem kann das BAZG die
Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren sistieren (Art. 22b Abs. 4 und
22c VOCV; vgl. Urteil des BGer 9C_89/2026 vom 21. Mai 2026 E. 4.3.3).

3.4 Das BAZG vollzieht die VOCV, soweit nicht das Bundesamt für Umwelt
zuständig ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 VOCV). Hierbei unterstützen die kantonalen
Umweltfachstellen nach Art. 4 Abs. 4 VOCV die Vollzugsbehörden des
Bundes, soweit nicht der Bund abgabepflichtig ist. Sie nehmen insbeson-
dere folgende Aufgaben wahr: die Überprüfung der Nachweise nach Art. 9h
VOCV (Bst. b); die Überprüfung der VOC-Bilanzen nach Art. 10 VOVC
(Bst. c) und Bestätigung der Verminderung diffuser Emissionen nach
Art. 9k VOCV (Bst. e).

Seite 11
A-1048/2026

4.
Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die für die Ab-
gabebefreiung massgebende Laufzeit der ALURA zu Recht auf weniger als
95 % festgesetzt und die Abgabebefreiung folglich verweigert hat. Unbe-
stritten ist, dass die Differenzdruckstörung als ausserordentliches Ereignis
zu qualifizieren ist (vgl. E. 3.1.5). Ebenfalls unbestritten ist, dass die Mani-
pulation am Schalterschrank kein ausserordentliches Ereignis darstellt.
Streitig und nachfolgend zu beurteilen ist, ob die von der Beschwerdefüh-
rerin am 26. März 2025 eingereichte Berechnung der Verfügbarkeit der AL-
URA (vgl. Sachverhalt Bst. B.a) oder die am 12. Mai 2025 eingereichte Be-
rechnung (Sachverhalt Bst. B.d) massgeblich ist.

4.1 Die Beschwerdeführerin begründet die Verletzung des Bundesrechts
damit, dass sich die angefochtene Verfügung auf die frühere, fehlerhafte
Berechnung stütze. Sie bringt vor, die neue Berechnungsmethode, die per
E-Mail am 12. Mai 2025 versendet wurde, sei von der Vorinstanz unberück-
sichtigt geblieben bzw. die frühere Berechnungsmethode hätte nicht ange-
wendet werden dürfen. Die überarbeitete Berechnungsgrundlage sei bei
der kantonalen Behörde innert Frist eingereicht worden. Die Beschwerde-
führerin bringt hierzu vor, bei der fraglichen Frist handle es sich nicht um
eine gesetzliche Frist, sondern um eine Ordnungsfrist. Daher seien verspä-
tete Einwände im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VwVG bis zum Erlass der Ver-
fügung zu berücksichtigen. Die Behörde hätte die Korrektur der Berech-
nungsmethode von Amtes wegen vornehmen müssen, ohne dass hierfür
ein formeller Antrag erforderlich gewesen wäre. Gestützt auf die der kan-
tonalen Behörde eingereichte Neuberechnung in Verbindung mit dem aus-
sergewöhnlichen Ereignis infolge der Differenzdruckstörung der Anlage,
bei welcher die Dichtung ersetzt worden sei, ergebe sich für das Geschäfts-
jahr 2024 eine Verfügbarkeit der ALURA von 95 %. Somit seien die Voraus-
setzungen für eine Abgabebefreiung erfüllt. Weiter macht die Beschwerde-
führerin geltend, die frühere Berechnungsmethodik sei von der kantonalen
Behörde als zu wenig nachvollziehbar beurteilt worden. Sie führt auch aus,
die Vorinstanz habe «einen Sachverhalt zugrunde [gelegt], der von der
kantonalen Behörde nachweislich für nicht tauglich beurteilt» worden sei.
Zudem sei die Nichtanwendung der neuen Berechnungsgrundlage über-
spitzt formalistisch. Auch sei es unverhältnismässig, aufgrund einer blos-
sen Abweichung von 1 % sämtliche Kosten in Rechnung zu stellen.

4.2 Die Vorinstanz bringt vor, in der VOCV gebe es keine explizite Bestim-
mung, welche es erlaube, eine bereits eingereichte VOC-Bilanz wegen ei-
ner neuen Berechnungsmethode nachträglich neu aufzurollen. Eine

Seite 12
A-1048/2026

rückwirkende Anpassung der VOC-Bilanz wäre möglich gewesen, wenn in-
nerhalb der laufenden Einreichungsfrist ein Berichtigungsantrag gestellt
worden wäre. Ein solcher Antrag sei allerdings nicht eingereicht worden.
Zudem bestehe grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass auf einen abge-
schlossenen Sachverhalt die neuen, für den Betroffenen günstigeren Re-
geln angewendet würden, es sei denn, dies sei gesetzlich so vorgesehen.
Weiter führt die Vorinstanz aus, das Geschäftsjahr 2024 habe am 31. De-
zember 2024 geendet und bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist für die
Einreichung der VOC-Bilanz 2024 am 30. Juni 2025 sei kein Korrekturan-
trag eingereicht worden. Ferner habe sie die neue Berechnungsmethode
in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt und sei zum Schluss gelangt, dass
diese im vorliegenden Geschäftsjahr keine Anwendung finde. Die neue Be-
rechnungsmethode sei daher auf zukünftige Perioden anwendbar, nicht je-
doch auf das Geschäftsjahr 2024. Die Vorinstanz setzte sich mit dem Ein-
wand des überspitzten Formalismus, den die Beschwerdeführerin in ihrer
Eingabe vom 7. Mai 2026 vorbrachte (Sachverhalt Bst. H), nicht auseinan-
der. Zum Vorbringen, die Inrechnungstellung sämtlicher Kosten sei unver-
hältnismässig, hält die Vorinstanz dagegen, dabei handle es sich um die
vorgesehene Rechtsfolge.

4.3
4.3.1 Am 26. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin die VOC-Bilanz
für das Geschäftsjahr 2024 bei der kantonalen Behörde ein. Dies ist akten-
kundig und unbestritten. Dieser VOC-Bilanz lag eine Berechnungsmethode
zugrunde, die explizit für das Geschäftsjahr 2024 angewendet wurde. Das
Geschäftsjahr endete am 31. Dezember 2024. Die sechsmonatige Frist
(vgl. E. 3.1.6) für die Einreichung der VOC-Bilanz endete am 30. Juni 2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt ging weder bei der Vorinstanz noch bei der kanto-
nalen Behörde ein Antrag auf Berücksichtigung der neuen Berechnungs-
methode in der Bilanz 2024 ein.

4.3.2 Gemäss einer E-Mail der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2025 an
die kantonale Behörde habe Erstere von Letzterer im Rahmen der Besich-
tigung am 29. April 2025 (Sachverhalt Bst. B.b) die Aufgabe erhalten, eine
«einfache» Berechnung der (Nicht-)Verfügbarkeit der ALURA zu definie-
ren, da die bestehende zu komplex sei. Entgegen dem Vorbringen der Be-
schwerdeführerin in der Beschwerde war demnach der «Sachverhalt» (ge-
meint ist die Berechnungsmethode, die der am 26. März 2025 von der Be-
schwerdeführerin bei der kantonalen Behörde eingereichten VOC-Bilanz
zugrunde lag) von der kantonalen Behörde nicht als «nicht tauglich» beur-
teilt worden. Im Gegenteil hatte die kantonale Behörde mit der Weiter-

Seite 13
A-1048/2026

leitung der VOC-Bilanz vom 26. März 2025 an die Vorinstanz mitgeteilt,
dass diese Bilanz «transparent, plausibel und nachvollziehbar» sei.

Die Beschwerdeführerin hat mit derselben E-Mail bei der kantonalen Be-
hörde einen neuen Berechnungsvorschlag eingereicht, wobei sie in der E-
Mail von einem «Entwurf, wie wir uns eine Berechnung vorstellen können»
sprach. Dabei hat sie jedoch weder eine an die neue Berechnungsmethode
angepasste VOC-Bilanz 2024 eingereicht noch einen neuen Antrag zur
entsprechenden Anpassung der VOC-Bilanz 2024 gestellt. Die Vorinstanz
hat zurecht diese explizit als «Entwurf» bezeichnete Neuberechnung nicht
als (neuen) Antrag verstanden und an das BAZG weitergeleitet.

Dass die kantonale Behörde denn auch nicht vorhatte, den neuen Berech-
nungsvorschlag als Grundlage für das Jahr 2024 zu verwenden, geht aus
ihrer Antwort auf diese Nachricht der Beschwerdeführerin hervor (E-Mail
vom 20. Mai 2025 an die Beschwerdeführerin). Darin erklärt die Vorinstanz
nämlich gegenüber der Beschwerdeführerin, das BAZG habe zur aktuellen
VOC-Bilanz 2024, die sie (die kantonale Behörde) auf Plausibilität geprüft
und am 1. Mai 2025 dem BAZG übermittelt habe, noch offene Fragen.
Hätte die kantonale Behörde vorgehabt, dem BAZG eine neue Berechnung
vorzulegen, wären dieser Hinweis und die damit verbundenen Fragen an
die Beschwerdeführerin überflüssig gewesen.

Die fehlende Absicht der kantonalen Behörde, die neue Berechnung schon
für das Jahr 2024 anzuwenden, wurde überdies während des vorliegenden
Verfahrens bestätigt. Denn weil die Beschwerdeführerin in ihrer Be-
schwerde ausgeführt hat, dass die kantonale Behörde sie aufgefordert
habe, «die Berechnung künftig, d.h. ab sofort anders zu handhaben», bat
die Vorinstanz die kantonale Behörde mit E-Mail vom 25. Februar 2026 ihr
mitzuteilen, wie sie (die kantonale Behörde) die Formulierung «künftig»
auslege. Aus dem im Rahmen der Vernehmlassung eingereichten Schrei-
ben der kantonalen Behörde vom 10. März 2026 an die Vorinstanz ergibt
sich, dass die Behörde den Begriff «künftig» dahin gehend verstand, dass
sich die Anpassung der Berechnung der Anlagenverfügbarkeit erstmals in
der VOC-Bilanz 2025 niederschlagen werde.

4.3.3 Erst in der Stellungnahme vom 10. Dezember 2025 reichte die Be-
schwerdeführerin einen konkreten Antrag zur Berücksichtigung der neuen
Berechnungsmethode in der VOC-Bilanz 2024 ein. Dieser korrigierte An-
trag wurde allerdings nicht, wie rechtlich vorgesehen, der kantonalen

Seite 14
A-1048/2026

Behörde zur vorgängigen Überprüfung eingereicht (Art. 4 Abs. 4 Bst. c
i.V.m. Art. 10 VOCV; E. 3.1.6, 3.3.3 und 3.4), sondern direkt bei der Vor-
instanz.

Zudem war die sechsmonatige rechtliche Frist zu diesem Zeitpunkt bereits
verstrichen (E. 3.1.6 und 3.3.3). Wenn die von der Beschwerdeführerin ein-
gereichte VOC-Bilanz für das Geschäftsjahr 2024 beispielsweise unvoll-
ständig eingereicht worden wäre, hätte das BAZG zur Einreichung einer
ordnungsgemässen VOC-Bilanz eine Nachfrist ansetzen müssen (vgl.
E. 3.3.2 f.). Da die Beschwerdeführerin jedoch am 26. März 2025, und da-
mit rechtzeitig und über die kantonale Behörde eine ordnungsgemässe
VOC-Bilanz eingereicht hatte, musste das BAZG – auch angesichts der
erfolgten Selbstdeklaration (vgl. E. 3.2) – keine Nachfrist gewähren.

4.4 Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern ein überspitzter Formalismus vor-
liegen sollte (vgl. E. 2.3), da die E-Mail vom 12. Mai 2025 eine von der kan-
tonalen Behörde an die Beschwerdeführerin gestellte Aufgabe betraf und
die Beschwerdeführerin – wie gesehen (E. 4.3.2 f.) – keinen ordnungsge-
mässen Antrag auf Korrektur der VOC-Bilanz 2024 stellte. Es liegen zwei
Sachverhalte vor. Die VOC-Bilanz 2024 war bereits unter Anwendung der
bisherigen Berechnungsmethode am 26. März 2025 eingereicht worden.
Demgegenüber sollte die mit E-Mail vom 12. Mai 2025 mitgeteilte Neube-
rechnungsmethode erst auf künftige Geschäftsjahre bzw. erst auf die VOC-
Bilanz 2025 Anwendung finden. Ein «Entwurf, wie wir uns eine Berechnung
vorstellen können» stellt – wie oben schon festgehalten (E. 4.3.2) – keinen
Antrag auf Änderung einer bereits ordnungsgemäss eingereichten VOC-
Bilanz dar. Dass der Entwurf auf den Zahlen des Jahres 2024 beruhte, liegt
in der Natur der Sache, lagen die Zahlen für das Jahr 2025 doch noch nicht
vor. Für die Vorinstanz bestand in Anbetracht der Sachlage kein Anlass,
sich hinsichtlich des Geschäftsjahres 2024 genauer mit der neuen Berech-
nungsmethode zu befassen und die Nachricht, die ihr – soweit ersichtlich –
von der kantonalen Behörde auch nicht weitergeleitet worden war, als An-
trag zu interpretieren.

Bei der Erstellung der Verfügung berücksichtigte die Vorinstanz die An-
träge, die ihr vorlagen, wobei sie zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs von der Beschwerdeführerin über die
neue Berechnungsmethode informiert worden war. Hierbei gelangte sie zu
Recht zur Auffassung, dass die neue Berechnungsmethode keine Rolle
spiele, da kein konkreter Antrag im Zusammenhang mit der VOC-Bilanz

Seite 15
A-1048/2026

2024 vorlag. Damit kann hier offenbleiben, wie es sich verhielte, wenn ein
solcher Antrag gestellt worden wäre.

4.5 Die Beschwerdeführerin kann sich schon deshalb nicht mit Erfolg auf
Art. 32 Abs. 2 VwVG berufen, weil sich dieser mit verspäteten Parteivor-
bringen befasst (E. 2.1) und nicht mit neuen Anträgen. Überdies hat die
Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin geprüft. Eine Verlet-
zung von Art. 32 VwVG liegt somit nicht vor.

4.6
4.6.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Vorinstanz
die Begründungspflicht von Art. 35 VwVG verletzt habe (E. 2.2), indem die
Differenzdruckstörung bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden sei.
Damit habe die Vorinstanz ihren Gehörsanspruch verletzt – so die Be-
schwerdeführerin.

4.6.2 Aus der Verfügung vom 13. Januar 2026 ist im Abschnitt I. Sachver-
halt ersichtlich und damit aktenkundig, dass die Differenzdruckstörung auf-
gegriffen und abgehandelt wurde. Dabei wurde festgehalten, dass diese
als aussergewöhnliches Ereignis an die Verfügbarkeit der ALURA anzu-
rechnen sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wurde der
Aspekt des aussergewöhnlichen Ereignisses somit bereits bei der Berech-
nungsmethodik vom 26. März 2025 berücksichtigt. Wie die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung ausführt, wurde diesem Umstand bei der neuen Be-
rechnungsart zunächst nicht Rechnung getragen. Sie holte dies jedoch
nach und gelangte in ihrer Vernehmlassung zum Schluss, dass bei Anwen-
dung der neuen Berechnungsart eine Verfügbarkeit von 95 % erreicht wor-
den wäre. Dies ändert jedoch nichts am Ergebnis des vorliegenden Verfah-
rens. Massgeblich bleibt die Berechnungsmethodik vom 26. März 2026
(vgl. E. 4.3). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt da-
her nicht vor bzw. hat die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nach Art. 35
VwVG genügt (vgl. E. 2.2).

4.7 Schlussendlich bringt die Beschwerdeführerin vor, selbst wenn die
frühere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Betriebsstunden her-
anzuziehen wäre, erscheine der Umstand, dass sie die gesamte VOC-Ab-
gabe entrichten müsse, angesichts einer blossen Abweichung von rund
1 % bzw. 94 % statt 95 % Verfügbarkeit der ALURA während der Betriebs-
zeit als unverhältnismässig. Sie verweist auf eine eingereichte Motion (Mo-
tion 24.3388) zur Prüfung der Abschaffung der VOC-Abgabe. Weiter
sei – so die Beschwerdeführerin – die Bestimmung der Betriebszeiten

Seite 16
A-1048/2026

ohnehin mit Ungenauigkeiten behaftet. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt,
aufgrund einer minimalen Differenz nach dem Prinzip «alles oder nichts»
eine Abgabe zu erheben. Eine vollständige Kostenbelastung erweise sich
als unverhältnismässig. Vielmehr seien lediglich diejenigen Emissionen zu
berücksichtigen, welche aufgrund des Nichtbetriebs der ALURA entstan-
den seien. Zudem sei die auferlegte Kostenbelastung in der Höhe von
Fr. 158’140.20 geeignet, die Beschwerdeführerin in finanzielle Schwierig-
keiten zu bringen, weshalb auf diese Abgabe zu verzichten sei.

Die Abgabebefreiung entfällt für die in der stationären Anlage verwendeten
VOC während des betreffenden Geschäftsjahres, sofern der Nachweis für
die Abgabebefreiung nicht erbracht werden kann (vgl. E. 3.1.6, s.a.
E. 3.3.3). Die Erhebung der Lenkungsabgabe bei Nichterfüllung einer der
drei Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 9 VOCV stellt die in Art. 9h
VOCV vorgesehene Rechtsfolge dar. Der Vorinstanz steht bei der Anwen-
dung dieser Bestimmung kein Spielraum zu, der es erlauben würde, die
Abgabe lediglich für den Zeitraum zu erheben, in welchem die ALURA nicht
in Betrieb war, obwohl sie betriebsbereit hätte zur Verfügung stehen müs-
sen. Eine eingereichte Motion vermag auf die geltende Rechtsordnung kei-
nen Einfluss zu nehmen, sondern stellt lediglich einen Handlungsauftrag
an die Exekutive dar (vgl. Art. 120 Abs. 1 des Parlamentsgesetzes (ParlG,
SR 171.10). Folglich stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit nicht.

4.8 Die Vorinstanz äussert sich ferner zu den für die Anlagebetriebszeit
verwendeten Stundenzahlen in Bezug auf die beiden Berechnungsmetho-
den zur Ermittlung der Verfügbarkeit der ALURA. Die Vorinstanz weist hier-
bei auf eine Differenz von mehr als 1'000 Betriebsstunden zwischen den
beiden Berechnungsarten hin. Da vorliegend einzig die Frage strittig ist,
welche der beiden Berechnungsmethoden für das Geschäftsjahr 2024 zur
Anwendung gelangt, ist darauf nicht weiter einzugehen.

4.9 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt,
dass die von der Beschwerdeführerin der kantonalen Behörde am 26. März
2025 eingereichten Unterlagen massgeblich sind und sich aufgrund dieser
Unterlagen eine Verfügbarkeit der ALURA von unter 95 % ergibt. Daher
waren die Voraussetzungen für eine Befreiung von der VOC-Abgabe bei
der Beschwerdeführerin im Jahr 2024 nicht erfüllt. Folglich ist die Abgabe
geschuldet und nachzuzahlen (vgl. E. 3.3.3). Daran vermögen auch die
Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Die Beschwerde ist
abzuweisen.

Seite 17
A-1048/2026

5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei die Verfahrenskosten von Fr. 7’500.– zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kosten-
vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Seite 18
A-1048/2026

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 7’500.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Keita Mutombo Susanne Raas

Seite 19
A-1048/2026

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).

Versand:

Seite 20

Alle Entscheide aus Verwaltungsverfahren ansehen

Verwandte Entscheide