BVGer A-1078/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der afghanische Beschwerdeführer stellte in der Schweiz ein Asylgesuch; im ZEMIS wurde zunächst der 15. August 2008 als Geburtsdatum eingetragen. Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 änderte das SEM den Eintrag auf den 1. Januar 2007. Streitig war, welches Geburtsdatum im ZEMIS datenschutzrechtlich zu führen ist.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass im Berichtigungsverfahren nach DSG und VwVG nicht die blosse Minder- oder Volljährigkeit, sondern das tatsächliche Geburtsdatum zu beweisen ist; eine Regel, wonach im Zweifel von Minderjährigkeit auszugehen wäre, besteht hier nicht. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Kopien von Tazkira und Impfausweis sowie seine Aussagen bewiesen den 15. August 2008 zwar nicht rechtsgenügend, sprachen aber geringfügig eher für dieses Datum; das Altersgutachten war weder ein Indiz für Voll- noch für Minderjährigkeit. Für den vom SEM eingetragenen 1. Januar 2007 lagen hingegen keine eigentlichen Belege vor, da dieses Datum offensichtlich als fiktives Datum aufgrund angenommener Volljährigkeit erfasst worden war. Unter diesen Umständen erschien der 15. August 2008 als wahrscheinlicher, weshalb dieser Eintrag mit Bestreitungsvermerk vorzunehmen ist.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen und die Verfügung des SEM aufgehoben. Das SEM wurde angewiesen, im ZEMIS den 15. August 2008 als Geburtsdatum einzutragen und den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1078/2026
Urteil vom 30. September 2026
Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Stephan Metzger, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien A._______,
vertreten durch
MLaw Lea Schlunegger, Rechtsanwältin,
Freiplatzaktion Basel,
Beratungsstelle für Migrant:innen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Datenschutz; Zemis; Verfügung vom 13. Januar 2026.
A-1078/2026
Sachverhalt:
A.
Der afghanische Staatsbürger A._______ reichte am 16. November 2025
in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das Staatssekretariat für Migration
SEM trug dabei als Geburtsdatum den 15. August 2008 im Zentralen Mig-
rationsinformationssystem (ZEMIS) ein.
B.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 stellte das SEM fest, das Geburtsda-
tum von A._______ im ZEMIS laute fortan «1. Januar 2007».
C.
Am 11. Februar 2026 reichte A._______ (Beschwerdeführer) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM (Vor-
instanz) vom 13. Januar 2026 ein. Er beantragt, die Verfügung sei aufzu-
heben und die Vorinstanz anzuweisen, die Daten im ZEMIS bezüglich sei-
nes Alters zu ändern. Er führt aus, sein Geburtsdatum sei auf den 15. Au-
gust 2008 festzusetzen. Zudem beantragte er die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin.
D.
Am 10. März 2026 legte die Vorinstanz eine Vernehmlassung vor.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2026 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin ab, da
der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht belegt hatte. Gleichzeitig
erhob das Gericht einen Kostenvorschuss.
F.
Am 28. April 2026 stellte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht
ihre Akten zu.
G.
Am 29. April 2026 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Bundesver-
waltungsgericht ihr Mandat an. Dabei stellte sie erneut ein Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege und machte Ausführungen zur Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers.
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H.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2026 bewilligte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Zwischen-
verfügung vom 7. Mai 2026 hiess das Gericht zudem das Gesuch des Be-
schwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und gab ihm
die rubrizierte Rechtsanwältin als Rechtsbeistand für das Beschwerdever-
fahren bei.
I.
Der Beschwerdeführer reichte am 4. Juni 2026 eine Replik ein. Am 30. Juli
und am 3. September 2026 stellte er unaufgefordert je eine weitere Ein-
gabe zu, zu denen die Vorinstanz am 26. August respektive am 16. Sep-
tember 2026 Stellung nahm.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG
erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist
das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig
(Art. 31 VGG).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch
materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
1.4 Zur unaufgefordert eingereichten Eingabe des Beschwerdeführers vom
3. September 2026 samt Beilage (Gutachten) nahm die Vorinstanz am
16. September 2026 Stellung. Aufgrund des Prozessausgangs – Gutheis-
sung der Beschwerde (vgl. nachfolgend) – und der vom Beschwerdeführer
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geforderten Dringlichkeit wird die vorinstanzliche Stellungnahme dem Be-
schwerdeführer mit diesem Entscheid zugestellt.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit
voller Kognition: Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzun-
gen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Missbrauch
des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49
VwVG). Dabei muss sich das Gericht nicht mit jeder tatbestandlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern
kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken (vgl. statt vieler BGE 133 I 270 E. 3.1).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Eintrag des Geburtsdatums des Be-
schwerdeführers im ZEMIS.
3.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe Kopien einer
Tazkira und eines Impfausweises eingereicht. Aufgrund der Aktenlage
müsse von seiner Volljährigkeit ausgegangen werden. Die eingereichten
Kopien seiner Tazkira und seines Impfausweises seien keine fälschungs-
sicheren Dokumente zum Nachweis seiner Identität, da sie nicht auf ihre
Echtheit geprüft werden könnten. Auch im Original käme solchen Doku-
menten nur ein geringer Beweiswert zu, da die aufgeführten Informationen
auf ungeprüften Angaben beruhten und die Dokumente leicht käuflich er-
werbbar seien. Es sei zudem unklar, weshalb der Beschwerdeführer das
Original der Tazkira im Heimatland zurückgelassen habe.
Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass beide Dokumente bei seiner
Einschulung im Alter von sieben Jahren ausgestellt worden seien. Gemäss
der Angabe auf der Tazkira sei sie allerdings ausgefertigt worden, als er
zehn Jahre alt gewesen sei. Weiter habe er ausgeführt, für die Ausstellung
der Tazkira sei auf den Impfausweis abgestellt worden. Auf Nachfrage habe
er dann ausgesagt, der Impfausweis sei bei der Geburt ausgestellt worden.
Impfausweise würden allerdings in der Regel nicht bei Geburt ausgestellt.
Zudem habe er keine schlüssige Argumentation für seine Minderjährigkeit
vorgelegt. Seine Aussagen seien zu vage und unsubstantiiert, um die Min-
derjährigkeit glaubhaft zu machen. Das in Auftrag gegebene Altersgut-
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achten könne weder als Indiz für die Voll- noch für die Minderjährigkeit ge-
wertet werden.
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien mit dem Geburts-
datum vom 17. September 2007 registriert worden sei. Es gebe keinen
Grund, wieso sein Geburtsdatum in Bulgarien falsch hätte aufgenommen
werden sollen. Es entspreche nicht den in Europa geltenden rechtlichen
Vorgaben, dass das Geburtsdatum eines Asylsuchenden – wie der Be-
schwerdeführer geltend mache – ohne Informationen seinerseits erfasst
werde. In Kroatien sei er mit dem Geburtsdatum vom 2. März 2007 erfasst
worden. Auch sein Vorbringen, in Kroatien sei ihm bei der Registrierung
das Geburtsdatum nicht geglaubt und deshalb ein anderes erfasst worden,
entspreche nicht den in Europa geltenden rechtlichen Vorgaben. Sodann
habe er unterschiedliche Erklärungen dafür genannt, wieso sein Geburts-
datum in Kroatien anders erfasst worden sei. Es sei deshalb davon auszu-
gehen, dass er die wahren Umstände seiner Registrierung in Bulgarien und
Kroatien verheimlichen wolle.
3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Ausstellung eines Impfausweises
bei der Geburt entspreche dem damaligen Impfprogramm der Islamischen
Republik Afghanistan. Die Ausstellung der beiden Dokumente liege zudem
weit zurück in seiner Kindheit, weshalb eine Differenz von wenigen Jahren
bei administrativen Vorgängen nicht erstaunlich sei. Von den bulgarischen
Behörden sei er nicht nach seinem Geburtsdatum oder nach Identitätsdo-
kumenten gefragt worden und es seien keine Dolmetscher anwesend ge-
wesen. Das habe er bereits in der Erstbefragung ausgesagt. Sowohl be-
züglich Bulgarien als auch bezüglich Kroatien seien strukturelle Mängel im
Asylverfahren seit vielen Jahren dokumentiert. Das Altersgutachten bestä-
tige seine Volljährigkeit zudem nicht. Das Gutachten enthalte keine Fest-
stellung, wonach die Volljährigkeit überwiegend wahrscheinlich sei. Die
Verfügung widerspreche zudem Art. 3 des Übereinkommens über die
Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, SR
0.107). Bei nicht ausgeräumten Zweifeln sei deshalb von der Minderjährig-
keit auszugehen. Der Beschwerdeführer reichte schliesslich einen Kinder-
und Jugendpsychiatrischen Bericht vom 31. August 2026 ein und macht
geltend, aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Grund, an dem von ihm
genannten Geburtsdatum zu zweifeln.
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4.
4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und
dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über
das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003, BGIAA, SR 142.51). Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung
über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006
(ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen
nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September
2020 (DSG, SR 235.1) und des VwVG; dies gilt insbesondere für die Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten.
4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige
Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG); auf die Be-
richtigung besteht ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (BVGE
2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3
ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen
sind.
4.3 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Berichtigung eines Geburts-
datums im ZEMIS. Streitgegenstand ist deshalb das tatsächliche Geburts-
datum des Beschwerdeführers, nicht z. B. das biologisch spätestmögliche
Geburtsdatum (Mindestalter). Es gelten deshalb die Beweisregeln nach
dem DSG und dem VwVG (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 und 4.2.3). Die beweis-
belastete Person hat strittige Tatsachen zu beweisen. Grundsätzlich hat die
Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn
diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt
der betroffenen Person der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung
(Urteil des BGer 1C_788/2021, 1C_74/2022 vom 7. März 2022 E. 3.3;
BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).
Nach den Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn
sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine
vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht
erforderlich. Eine Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjäh-
rigkeit auszugehen wäre, gibt es im Datenschutzrecht nicht (vgl. Urteil des
BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4; Urteile des BVGer
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E-3700/2021 vom 8. September 2021 E. 6.4.2 und A-7523/2024 vom
25. März 2026 E. 7.3.3). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer zum Zeit-
punkt dieses Urteils unbestrittenermassen volljährig.
Gemäss Untersuchungsgrundsatz hat die mit der Berichtigung befasste
Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG).
Stellt die betroffene Person jedoch ein Begehren, ist sie nach Art. 13 Abs. 1
Bst. a resp. b VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im
erstinstanzlichen Verwaltungs- und im Beschwerdeverfahren mitzuwirken
(vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).
4.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personen-
daten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die
anderen Daten bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht
immer möglich. Bestimmte Personendaten müssen zur Erfüllung wichtiger
öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. In solchen Fäl-
len überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise
unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Dies gilt für im
ZEMIS erfasste Geburtsdaten. Für solche Fälle sieht Art. 41 Abs. 4 DSG
zudem die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen
wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist.
Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen An-
gaben zunächst zu berichtigen, und die neuen mit einem Bestreitungsver-
merk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt – erscheint also die Richtig-
keit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest
nicht als unwahrscheinlicher – sind diese zu belassen und mit einem Be-
streitungsvermerk zu versehen (Urteil des BGer 1C_788/2021,
1C_74/2022 vom 7. März 2022 E. 3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4).
5.
5.1 Im hier zu beurteilenden Fall obliegt es nach dem Gesagten grundsätz-
lich der Vorinstanz zu beweisen, dass das von ihr im ZEMIS eingetragene
Geburtsdatum (1. Januar 2007) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat
demgegenüber nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Ge-
burtsdatum (15. August 2008) richtig beziehungsweise zumindest wahr-
scheinlicher ist als das von der Vorinstanz erfasste. Gelingt keiner Partei
der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Geburtsdatum im
ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
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In Bezug auf die angefochtene Verfügung ist vorab festzustellen, dass wie
dargelegt nicht die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers an sich Prüf-
gegenstand bei einem Zemis-Eintrag ist, sondern dessen Geburtsdatum.
Das Beweismass der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG findet in dieser da-
tenschutzrechtlichen Angelegenheit zudem keine Anwendung. Schliesslich
ist bezüglich der Beweislast festzuhalten, dass diese nicht vollständig beim
Beschwerdeführer liegt. Vielmehr hat grundsätzlich die Bundesbehörde die
Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Daten zu beweisen.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer reichte im Asylverfahren Kopien seiner
Tazkira und seines Impfausweises ein. Auf beiden Kopien ist gemäss den
sich in den Akten befindenden Übersetzungen der Vorinstanz das Geburts-
datum als 15. August 2008 aufgeführt. Die Originale der Tazkira und des
Impfausweises legte der Beschwerdeführer nicht vor.
Die Tazkira ist ein amtliches Dokument mit Fotografie, das zum Zweck des
Nachweises der Identität seines Inhabers oder seiner Inhaberin ausgestellt
wird. Sie ist das am weitesten verbreitete Identitätspapier Afghanistans.
Tazkiras sind jedoch leicht zu fälschen. Zudem bestehen keine Qualitäts-
standards für ihre Ausstellung. Entsprechend sind auch die Angaben auf
formell korrekt ausgestellten Tazkiras oft unvollständig und es kann nicht
ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Angaben zu den Per-
sonalien stimmen. Einer Tazkira kommt deshalb nur ein verminderter Be-
weiswert zu, selbst wenn sie im Original vorliegt (BVGE 2019 I/6 E. 6.2 und
BVGE 2013/30 E. 4.2.2; vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August
2012 E. 5.1). Hier liegt lediglich die Kopie einer Tazkira vor, deren Beweis-
wert im Vergleich zum Original nochmals geringer ist, da deren Echtheit
nicht geprüft werden kann.
5.2.2 In der Erstbefragung vom 13. Dezember 2021 gab der Beschwerde-
führer an, sein Geburtsdatum sei der 15. August 2008. Er nannte sein Da-
tum sowohl im afghanischen als auch im gregorianischen Kalender. Das
gleiche Datum hatte er bereits bei der Einreichung des Asylgesuchs auf
dem Personalienblatt angegeben. Weiter sagte der Beschwerdeführer in
der Erstbefragung aus, die Tazkira sei ausgestellt worden, als er einge-
schult worden sei, zusammen mit dem Impfausweis. Damals sei er sieben
Jahre alt gewesen. Das Alter habe man für die Tazkira vom Impfausweis
übernommen. Festzuhalten ist allerdings, dass die Tazkira am 16. August
2018 ausgestellt wurde, womit der Beschwerdeführer bei der Ausstellung
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zehn Jahre alt gewesen wäre. Zu einem späteren Zeitpunkt der Erstbefra-
gung gab der Beschwerdeführer an, bei der Geburt werde man geimpft und
der Impfausweis sei damals ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer
gab damit in der Schweiz immer das gleiche Geburtsdatum an. Unstimmig-
keiten in seinen Aussagen bestehen jedoch bezüglich der Frage, wann der
Impfausweis ausgestellt wurde. Dieser ist hier allerdings im Vergleich zur
Tazkira, die selbst nur einen geringen Beweiswert hat, nur von untergeord-
neter Bedeutung. Insgesamt sprechen sodann die Aussagen des Be-
schwerdeführers eher für das Geburtsdatum vom 15. August 2008, obwohl
sie nicht widerspruchsfrei sind und ihnen als Parteiauskünfte nur ein sehr
beschränkter Beweiswert zukommt.
5.2.3 Das Altersgutachten vom 16. Dezember 2025 hält zusammenfas-
send fest, dass im Untersuchungszeitpunkt (12. Dezember 2025) beim Be-
schwerdeführer von einem Mindestalter von 16.9 Jahren ausgegangen
werden könne. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von
(damals) 17 Jahren und 3 Monaten sei mit den erhobenen Befunden zu
vereinbaren. Eine Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Errei-
chen der Volljährigkeit liessen sich nicht mit der notwendigen Sicherheit
belegen. Minderjährigkeit sei möglich.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizi-
nische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende
Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Ske-
lettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind grundsätzlich –
anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung – zum
Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht
Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert
(eingehend hierzu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Liegt das Mindestalter der
Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Un-
tersuchung unter 18 Jahren, lässt sich keine Aussage zur Minder- respek-
tive Volljährigkeit einer Person machen. In solchen Fällen sind sowohl eine
Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich und es ist keine verlässliche
Aussage dazu möglich, was wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3
E. 4.2.2).
Im Gutachten vom 16. Dezember 2025 liegen das Mindestalter sowohl der
Schlüsselbeinanalyse als auch dasjenige der zahnärztlichen Untersuchung
unter 18 Jahren. Entsprechend ist das Altersgutachten weder ein Indiz für
die Volljährigkeit des Beschwerdeführers – und damit für das von der Vor-
instanz behauptete Geburtsdatum vom 1. Januar 2007 – noch für die
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Minderjährigkeit und das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsda-
tum vom 15. August 2008. Das Gutachten macht zudem in der Gesamt-
schau der Befunde keine Aussagen zu einem wahrscheinlichen mittleren
Alter des Beschwerdeführers. Entsprechend kommt ihm auch insofern kein
Beweiswert bezüglich des einen oder anderen hier in Frage stehenden Ge-
burtsdatums des Beschwerdeführers zu.
5.2.4 Wie die Altersangaben in Bulgarien und Kroatien zustande kamen ist
letztlich nicht rekonstruierbar. Weder die Angaben des Beschwerdeführers
noch diejenigen der bulgarischen und kroatischen Behörden vermögen
diesbezüglich Klarheit zu schaffen. Da weder der Beschwerdeführer noch
die Vorinstanz geltend machen, der in Bulgarien registrierte 17. September
2007 oder der in Kroatien registrierte 2. März 2007 sei das Geburtsdatum
des Beschwerdeführers und entsprechend ins ZEMIS einzutragen, ist da-
rauf nicht weiter einzugehen. Die beiden, zwischen dem 1. Januar 2007
und dem 15. August 2008 liegenden, Daten sprechen weder für das vom
Beschwerdeführer behauptete noch für das von der Vorinstanz eingetra-
gene Geburtsdatum.
5.2.5 Im kinder- und jugendpsychiatrischen Bericht vom 31. August 2026
diagnostiziert Dr. med. B._______ (FMH für Kinder und Jugendpsychiatrie
und -psychotherapie) beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depres-
sive Episode (ICD-10: F32.1) und einen Verdacht auf posttraumatische Be-
lastungsstörung (ICD-10: F43.1). Im Bericht wird ausgeführt, aus kinder-
und jugendpsychiatrischer Sicht bestehe kein Grund, das vom Beschwer-
deführer selbst genannte Geburtsdatum anzuzweifeln. Den Aussagen in
dem Bericht kommt jedoch im Hinblick auf den Beweis des Geburtsdatums
des Beschwerdeführers kein Beweiswert zu, da die Ärztin keine Aussagen
dazu macht, welche medizinischen Gründe für sein Geburtsdatum spre-
chen und sie sich in erster Linie auf die Schilderungen des Beschwerde-
führers selbst stützt.
5.2.6 Die Vorinstanz reichte keine Beweise oder Belege für den 1. Januar
2007 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers ein. Sie behauptet nicht,
dieses Datum sei sein richtiges Geburtsdatum. Die Eintragung des 1. Ja-
nuar 2007 erfolgte offensichtlich in erster Linie deshalb, weil die Vorinstanz
im Asylverfahren davon ausging, der Beschwerdeführer sei volljährig, und
sie gemäss Weisung zur Erfassung und Änderung von Personendaten in
ZEMIS vom 1. Januar 2026 (SEM, Weisung Nr. 01/2026, Ziff. 4.2) bei un-
vollständigen Geburtsdaten den 1. Januar als fiktiven Geburtstag erfasst.
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5.3 Der Vorinstanz gelingt es damit nicht, den 1. Januar 2007 als Geburts-
datum des Beschwerdeführers zu beweisen. Für den vom Beschwerdefüh-
rer behaupteten 15. August 2008 sprechen zwar die Kopien seiner Tazkira
und seines Impfausweises sowie seine Aussagen. Diese können sein Ge-
burtsdatum jedoch ebenfalls nicht rechtsgenügend beweisen: Den Kopien
der Tazkira und des Impfausweises kommt nur ein sehr beschränkter Be-
weiswert zu und die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers
stellen ebenfalls keinen rechtsgenügenden Beweis dar. Entsprechend ist
auch der 15. August 2008 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht
bewiesen.
Insgesamt liegen damit für den 1. Januar 2007 gar keine Belege vor, ins-
besondere spricht das Altersgutachten nicht für die Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers. Für den 15. August 2008 spricht nach dem Ausgeführten
geringfügig mehr. Vor diesem beweismässig sehr kargen Hintergrund ist
der 15. August 2008 als Geburtstag des Beschwerdeführers als «wahr-
scheinlicher» anzusehen.
6.
Nach dem Gesagten ist als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der
15. August 2008 im ZEMIS einzutragen (mit Bestreitungsvermerk). Die Be-
schwerde ist gutzuheissen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als ob-
siegend. Er hat deshalb keine Verfahrenskosten zu tragen. Ebenso wenig
sind der unterliegenden Vorinstanz als Bundesbehörde Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.302.2). Die Entschädigung umfasst
die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl.
Art. 8 ff. VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung auf Grund der
Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die
Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerde vom 11. Februar 2026
selbst ein. Am 26. Januar 2026 mandatierte er die rubrizierte Rechtsvertre-
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terin, die dem Bundesverwaltungsgericht ihr Mandat erst am 29. April 2026
anzeigte. Eine Kostennote reichte die Rechtsvertreterin nicht ein.
Zu berücksichtigen ist die unterdurchschnittliche Komplexität des Falles
sowie der Umstand, dass die Eingaben der Rechtsvertreterin über mehrere
Seiten Ausführungen zu für das vorliegende Verfahren nicht relevanten
Fragen enthalten (insbesondere Antrag auf vorsorgliche Massnahmen aus-
serhalb des Streitgegenstandes, vgl. Zwischenverfügung des BVGer vom
10. Juni 2026). Aufgrund des mutmasslichen, notwendigen Arbeits- und
Zeitaufwands hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1’000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) für angemessen. Dieser Betrag ist
der Vorinstanz zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 3 VwVG).
(Das Urteil befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Ein Doppel der Stellungnahme der Vorinstanz vom 16. September 2026
geht an den Beschwerdeführer.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, als Geburtsdatum des Be-
schwerdeführers den 15. August 2008 im ZEMIS einzutragen und den Ein-
trag mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft die-
ses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.– zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Ge-
neralsekretariat des EJPD.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Tobias Grasdorf
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 14
A-1078/2026
Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. September 2026)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. N […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
Seite 15
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