Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-848/2024

E-848/2024Entscheid vom 02.10.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der afghanische Beschwerdeführer beantragte in der Schweiz Asyl und machte geltend, er sei in Afghanistan als öffentlich auftretender und auch im Fernsehen sichtbarer (…) mit westlichem Erscheinungsbild bekannt gewesen. Er berief sich auf eine drohende Verfolgung durch die Taliban, namentlich wegen seiner Auftritte zu Themen wie Frieden, Freiheit und (…) sowie wegen Hausdurchsuchungen bei seiner Familie. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme an; dagegen erhob er Beschwerde hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als (…) und seines westlichen Auftretens ein erhöhtes Verfolgungsrisiko zukommt. Ein solches Risikoprofil genügt jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht allein; erforderlich sind zusätzliche konkrete risikoschärfende Umstände, die eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG belegen. Solche Umstände verneinte das Gericht, weil die Exponiertheit des Beschwerdeführers landesweit gering geblieben sei, er vor der Ausreise nie persönlich von den Taliban bedroht worden sei und die erst im Beschwerdeverfahren ergänzten Angaben zu weiteren Hausbesuchen und einem Angriff auf den Vater als nachgeschoben und nicht glaubhaft erschienen. Auch bei Wahrunterstellung der Hausdurchsuchungen fehle es angesichts ihrer geringen Zahl und des grossen zeitlichen Abstands an der erforderlichen Intensität einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es bleibt dabei, dass der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt wird, kein Asyl erhält und die Wegweisung rechtmässig ist, wobei die bereits angeordnete vorläufige Aufnahme bestehen bleibt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-848/2024

Urteil vom 2. Oktober 2026

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Kaspar Gerber,
Gerichtsschreiberin Irina Schulthess.

Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Lisa-Maria Kaiser, Rechtsanwältin, (…),
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. Januar 2024 / N (…).
E-848/2024

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte am 5. August 2022 in der Schweiz um Asyl
nach.

Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 12. August 2022 gab er an,
vor einem Jahr von seinem Heimatland mit dem Flugzeug in die Türkei
geflogen zu sein. Am 23. Juli 2022 sei er in Griechenland und am 4. August
2022 legal mit einem Schengenvisum in die Schweiz eingereist.

B.
Am 19. August 2022 wurde ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
durchgeführt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, von
Afghanistan mit Visum in die B._______ gereist zu sein. Anschliessend sei
er mit einem von Griechenland ausgestellten Schengenvisum nach Europa
gekommen (zunächst für zwei Tage nach Griechenland, anschliessend mit
dem Flugzeug für 10 Tage nach C._______). Von C._______ sei er mit
dem Bus nach D._______ gefahren.

Zum medizinischen Sachverhalt erklärte er, es gehe ihm aktuell körperlich
und psychisch gut. In Afghanistan sei er angegriffen worden, weshalb es
ihm psychisch manchmal nicht so gut gehe. Die Pflege habe er zwar nicht
aufgesucht, sei aber bei der Gesucheinreichung untersucht worden.

C.
Die griechischen Behörden lehnten das Gesuch des SEM vom 24. August
2022 um Übernahme im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO am 20. Ok-
tober 2022 ab. Das Dublin-Verfahren wurde schliesslich am 4. November
2022 beendet.

D.
Am 15. Dezember 2022 wurde mit dem Beschwerdeführer, im Beisein sei-
ner damaligen Rechtsvertreterin, die Anhörung zu seinen Asylgründen
(Art. 29 AsylG, SR 142.31) durchgeführt.

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Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei af-
ghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike. Er sei in
E._______ aufgewachsen und habe dort – nach der obligatorischen Schul-
zeit – die (…) besucht. Fortan habe er als (…) gearbeitet und (…). Mit sei-
ner Tätigkeit sei er für die breite Öffentlichkeit sichtbar und der afghani-
schen Bevölkerung bekannt gewesen sowie auf der Strasse erkannt wor-
den. Er sei in diversen Folgen von F._______ oder G._______ des (…)
Senders H._______ zu sehen gewesen; zuletzt im Jahre 20(…). Zudem
habe er an zahlreichen Hochzeiten in ganz Afghanistan mit durchschnittlich
zwischen 1’000 und 2’000 Gästen und anderen Events (…) und sei dabei
oft fotografiert oder gefilmt worden. (…) habe er auch an politischen Ver-
anstaltungen ([…]) sowie an Veranstaltungen mit ranghohen Beamten von
E._______. Er selbst sei nicht politisch aktiv gewesen und habe sich nicht
gegen die Taliban gestellt. Seine (…) sei für alle gewesen, weshalb er alle
Anfragen für Auftritte zur Freude und Unterhaltung der Menschen ange-
nommen habe. Die (…) habe er von einem Dichter schreiben und den In-
halt jeweils dem Anlass entsprechend anpassen lassen. Als die Taliban
weiter vorgerückt seien und vor den Toren von E._______ gestanden hät-
ten, habe er sich zur Flucht entschieden und sei von dort am 28. Juni 20(…)
mit einem Wirtschaftsvisum per Flugzeug in die B._______ ausgereist. Die
(…), an der er gelernt habe, sei nach dem Einmarsch der Taliban verwüstet
und alle (…) seien zerstört worden.

Vor etwa fünf Monaten (somit ungefähr im Juli 20(…); Anmerkung BVGer)
sei das Haus seiner Eltern von den Taliban durchsucht worden, wobei
nichts gefunden worden sei und die Taliban das Haus wieder verlassen
hätten. Aus welchem Grund die Taliban bei seiner Familie gewesen seien,
wisse er nicht. Die Taliban hätten nicht mit seinen Angehörigen gespro-
chen.

E.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 (eröffnet am 10. Januar 2024) verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn
aus der Schweiz weg und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit deren Umsetzung. Ferner verfügte es die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.

F.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die

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Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, die
Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei
Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.

Der Beschwerde legte er mehrere Fotos bei, wobei auf zwei Fotos sein
verletzter Vater zu sehen sei. Auf einem weiteren Foto sei sein Vater mit
ihm (dem Beschwerdeführer) abgebildet. Ferner zeige ein Foto den Reise-
pass seines Vaters. Darüber hinaus wurde der Beschwerde der (…) in Dari
(inkl. deutscher Übersetzung) beigelegt, welches er am […] 20[…] vorge-
tragen habe.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2024 wies die zuständige Instruk-
tionsrichterin die Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und
setze Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.–, welcher
in der Folge am 28. Februar 2024 beglichen wurde.

H.
Mit Eingabe vom 14. März 2022 (recte: 2024; nachfolgend: Eingabe vom
14. März 2024) ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Wiederer-
wägung der Zwischenverfügung vom 15. Februar 2024 hinsichtlich Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und legte der Eingabe einen
Arztbericht vom 30. November 2023 bei.

I.
Die Verfahrensstandsanfragen vom 24. Februar 2025 und 11. Juni 2026
wurden von der Instruktionsrichterin jeweils am 5. März 2025 und 24. Juni
2026 beantwortet.

J.
Das sinngemässe Gesuch um Wiedererwägung (vom 14. März 2024) der
Zwischenverfügung vom 15. Februar 2024 wurde mit Zwischenverfügung
vom 22. September 2026 abgewiesen.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nach fristgerech-
ter Bezahlung des Kostenvorschusses ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Der Prozessgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung aus der Schweiz
(Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung; vgl. Beschwerdebe-
gehren; Bst. F oben).

2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.

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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Be-
schwerdeführer verfüge über ein Profil mit erhöhtem Verfolgungsrisiko, da
er ein bekannter (…) gewesen sei, die Inhalte seiner (…) den Veranstal-
tungen entsprechend zu den Themen Frieden, Freiheit und (…) ausge-
wählt worden seien und den Beweismitteln zu entnehmen sei, dass er bei
öffentlichen Auftritten ein westliches Erscheinungsbild gepflegt habe.
Nebst dem erhöhten Risikoprofil bedürfe es zusätzlicher risikoschärfender
Elemente. Zwar habe er geltend gemacht, dass die Taliban circa (…) Mo-
nate vor seiner Anhörung eine Hausdurchsuchung bei seiner Familie
durchgeführt hätten, was ungefähr der Zeitspanne von (…) Jahr seit seiner
Ausreise aus Afghanistan entspreche. Es bestünden aber keine konkreten
Hinweise darauf, dass die Hausdurchsuchung durch die Taliban gegen den
Beschwerdeführer persönlich gerichtet gewesen sei, zumal sich die Taliban
nicht dahingehend geäussert hätten. Abgesehen von der Hausdurchsu-
chung sei seine Familie weder vor noch nach seiner Ausreise aus Afgha-
nistan von den Taliban behelligt oder bedroht worden. Das fehlende Inte-
resse der Taliban an ihm und seiner Familie – abgesehen von einer un-
kommentierten Hausdurchsuchung–, zusammen mit der Zeitspanne von
einem Jahr zwischen seiner Ausreise und der Hausdurchsuchung, wiesen
darauf hin, dass diese Durchsuchung nicht ihm gegolten habe und nicht
als flüchtlingsrechtliche Verfolgung gewertet werden könne. Bei Interesse

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an seiner Person und seinem Aufenthalt hätten die Taliban versucht, Infor-
mationen über ihn einzuholen. Zudem stütze er sich bei der geltend ge-
machten Verfolgungssituation lediglich auf die Angaben seiner Familie. An
dieser Einschätzung ändere auch die Verwüstung der (…) F._______
nichts, da sich der Vorfall ebenfalls nicht gegen ihn persönlich gerichtet
habe.

Er mache geltend, nie mit den Taliban in Kontakt gestanden zu haben.
Diese hätten ihn auch zu keinem Zeitpunkt persönlich kontaktiert oder
sonst in irgendeiner Weise bedroht. Zudem umfassten die Texte seiner (…)
zwar politische Aussagen, wie (…) oder das Streben der Jugend nach Frei-
heit. Die Inhalte hätten sich dabei aber nie direkt gegen die Taliban gerich-
tet. Auch habe er von sich selbst gesagt, nicht politisch aktiv gewesen zu
sein. Es sei folglich davon auszugehen, dass er aus Sicht der Taliban kein
ernstzunehmender und gefährlicher Gegner deren Ideologie gewesen sein
dürfte.

Nebst der abstrakten Gefährdungssituation aufgrund seiner Tätigkeit als
(…) und seinem westlichen Auftritt seien keine konkreten Hinweise auf ein
unmittelbares Verfolgungsinteresse seitens der Taliban an seiner Person
zu erkennen. Nach dem Gesagten sei nicht davon auszugehen, dass er
bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein werde. Seine subjektive Furcht, künftig
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, erweise sich nicht als ob-
jektiv begründet. Folglich erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und
sein Asylgesuch sei abzulehnen.

5.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift nebst allgemei-
nen Ausführungen zur Verfolgungslage von (…) in Afghanistan (insbeson-
dere zum (…) und körperlichen respektive verbalen Angriffen auf (…) unter
Verweis auf diverse Quellen) vor, es sei fraglich, ob die Forderung der Vor-
instanz nach weiteren risikoschärfenden Elementen mit den gesetzlichen
Anforderungen an die subjektiv sowie objektiv begründete Furcht vor einer
asylrelevanten Verfolgung tatsächlich vereinbar sei. Da es sich bei ihm um
einen national bekannten (…) handle, wäre dieser Umstand bei einer all-
fälligen Rückkehr nur schwer zu verheimlichen und er würde mit hoher
Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein, sollten die Ta-
liban über seine Berufung Bescheid wissen.

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Darüber hinaus macht er geltend, als risikoschärfende Elemente seien
seine politischen (…), sein westliches Erscheinungsbild, die öffentlichen
Auftritte, wodurch er nationale Bekanntheit erlangt habe, das faktische Be-
rufsverbot sowie die Hausdurchsuchungen zu werten. Er sei aufgrund der
öffentlich vorgetragenen (…) mit politischen und menschenrechtlichen In-
halten (beispielsweise zu den […]) nicht bloss «ein (…)» sondern ein (…),
welcher mit seiner öffentlich vorgetragenen (…) Werte widergespiegelt
habe, welche den Wertvorstellungen den Taliban zuwiderlaufen würden
(unter beispielhafter Angabe der deutschen Übersetzung eines solchen
[…], wobei es sich beim darin erwähnten Name «I._______», […]). Die na-
tionale Bekanntheit verschärfe sodann das ohnehin bereits bestehende Ri-
sikoprofil als (…) massiv respektive weise er dadurch ein zusätzliches Ri-
sikoprofil auf, zumal sämtliche Länderberichte und Quellen von «(…)»
sprächen, womit auch (…) erfasst seien, welche weder öffentliche Auftritte
noch Bekanntheit erlangt hätten. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen,
dass er bei einer Rückkehr einen wesentlichen Teil seiner Persönlichkeit
unterdrücken müsste und (…).

Im Sinne einer Sachverhaltsergänzung macht er sodann geltend, seit No-
vember 20(…) sei sein Haus zweimal von den Taliban aufgesucht worden,
das letzte Mal Mitte Dezember 20(…). Dabei sei sein Vater gewalttätig an-
gegriffen worden, nachdem dieser den Taliban nicht habe mitteilen wollen,
wo er (der Beschwerdeführer) sich aufhalte. Da sich die Besuche der Tali-
ban in letzter Zeit gehäuft und sich seine Eltern zu Hause nicht mehr sicher
gefühlt hätten, seien sie aus ihrem Haus ausgezogen und würden sich bei
Verwandten aufhalten. Das Verfolgungsinteresse der Taliban sei folglich
entgegen der Auffassung der Vorinstanz gezielt und konkret vorhanden.

In der weiteren Sachverhaltsergänzung im Schreiben vom 14. März 2024
gab er an, dass er seine Familie im September 20(…) über seine schlechte
psychische Verfassung informiert habe, woraufhin der Kontakt zu sämtli-
chen Familienmitgliedern sowie Freunden in den Monaten ab Juli 20(…)
abgebrochen sei. Seine Eltern hätten ihn daher auch nicht kontaktiert, um
ihm von dem Angriff zu berichten. Erst am (…) Januar 20(…) habe er wie-
der die Kraft gehabt, mit seinen Eltern in Kontakt zu treten. Anlässlich des
Telefonats sei er über den Hausbesuch im November 20(…) sowie den
Angriff der Taliban am (…) Dezember 20(…) informiert worden.

6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer als (…), der sowohl

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an Veranstaltungen als auch im Fernsehen zu den Themen Frieden, Frei-
heit und (…) auftrat und bei den Auftritten ein westliches Erscheinungsbild
pflegte, ein erhöhtes Verfolgungsrisiko zu attestieren ist (vgl. Schweizeri-
sche Flüchtlingshilfe [SFH], Afghanistan: Gefährdungsprofile, Update der
SFH Länderanalyse vom 2. November 2022,
< https://www.ecoi.net/en/file/local/2082241/221102_AFG_Gefaehrdungs-
profile.pdf >, abgerufen am 28.09.2026). Dass dem Beschwerdeführer ein
erhöhtes Verfolgungsrisiko zu attestieren ist, genügt jedoch – entgegen der
anderslautenden Auffassung des Beschwerdeführers – nicht, um von einer
objektiv begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung auszugehen,
sondern es ist zu prüfen, ob zusätzliche Risikofaktoren vorliegen (vgl. in
diesem Sinne Urteile des BVGer E-1862/2024 vom 13. August 2026
E. 6.4.3; E-5262/2020 vom 2. November 2023 E. 6.6; E-2318/2023 vom
16. Mai 2023 E. 6.2 f.): Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, in Afghanis-
tan über eine gewisse Bekanntheit verfügt zu haben respektive in seiner
Stadt berühmt gewesen zu sein (vgl. SEM-act. 24/14 F24; F27; F43 f.,
F57 f., F74 f.). Die von ihm eingereichten Bildschirmfotos betreffend seine
Fernsehaufritte im Jahre 20(…) im (…) Fernsehsender «H._______» wie-
sen dann aber nach zwei Jahren jeweils nur wenige Aufrufe auf (zwischen
[…]; vgl. SEM-act. ID-[…]). Diese Auftritte liegen zudem mittlerweile bereits
(…) Jahre zurück. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Auftritte mit
teils zwischen 1'000 und 2'000 Zuschauern an Hochzeiten (vgl. SEM-act.
24/14 F60–62) ist von einer landesweit geringen Exponiertheit auszuge-
hen. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise we-
der Probleme mit den Taliban noch mit sonstigen Personen (vgl. SEM-act.
24/14 F40; F54), obwohl er angegeben hatte, für Auftritte mit dem Bus in
andere Städte gereist zu sein, was sehr gefährlich gewesen sei, sowie
dass rund um E._______ Krieg geherrscht habe (vgl. SEM-act. 24/14 F76
f., F86).

Zur Sachverhaltsergänzung auf Beschwerdeebene, wonach die Taliban
seit November 20(…) zwei Mal das Haus des Beschwerdeführers aufge-
sucht hätten, das letzte Mal Mitte Dezember 20(…), wobei sein Vater ge-
walttätig angegriffen worden sei, weil dieser den Aufenthaltsort des Be-
schwerdeführers nicht habe nennen wollen, ist Folgendes festzuhalten:
Der Beschwerdeführer brachte dies erst vor, nachdem die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung festhielt, es bestünden keine konkreten Hin-
weise darauf, dass die Hausdurchsuchungen der Taliban gegen ihn per-
sönlich (oder gegen seine Familie) gerichtet gewesen wären. Dass der Be-
schwerdeführer aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen
wäre, mit seiner Familie zu sprechen und diese Informationen bereits

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früher zu erhalten (vgl. Eingabe vom 14. März 2024), scheint sodann eben-
falls fraglich, zumal sich dem eingereichten medizinischen Bericht vom
30. November 2023 kein entsprechend schlechter Gesundheitszustand
entnehmen lässt. Die Hausdurchsuchungen im November und Dezember
20(…), insbesondere der gezielte Angriff auf den Vater des Beschwerde-
führers, ist mithin als nachgeschoben und somit nicht glaubhaft zu werten.
Aber selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen und unter Berücksichti-
gung der anlässlich der Anhörung geltend gemachten Hausdurchsuchung
im Jahr 20(…) fehlt es an der nötigen Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG.
Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2021 bis zum heutigen
Zeitpunkt haben die Taliban sein Haus respektive das Haus seiner Eltern
eigenen Angaben zufolge lediglich drei Mal (mit grossem zeitlichem Ab-
stand) aufgesucht (vgl. SEM-act. F46–F51, F87; Beschwerde, S. 2 f. und
S. 9 f.; Eingabe vom 14. März 2024 [vgl. Bst. H oben]). Seit dem letzten
Vorfall im Dezember 20(…) scheint es denn auch zu keinen weiteren Vor-
fällen mehr gekommen zu sein, zumal der Beschwerdeführer diesbezüg-
lich bis dato nichts mehr geltend machte. Die unsubstantiierte Behauptung
in der Beschwerde, die Besuche der Taliban hätten sich in letzter Zeit ge-
häuft (Beschwerde, S. 2 f. und S. 9 f.), findet in den Akten mithin keine
Stütze und lässt den Eindruck entstehen, der Beschwerdeführer wolle sei-
nen Vorbringen mehr Gewicht verleihen.

In einer Gesamtschau sind die Vorbringen des Beschwerdeführers somit
nicht geeignet, eine objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen Ver-
folgung bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan darzutun.

6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch
abgelehnt hat.

7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

8.2 Die Vorinstanz nahm den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Ja-
nuar 2024 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden anderen Krite-
rien zu verzichten. Zur Durchführung des Wegweisungsvollzugs erübrigen
sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4
S. 748), weshalb denn auch nicht auf den vom Beschwerdeführer einge-
reichten Arztbericht vom 30. November 2023 einzugehen ist.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Beglei-
chung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Irina Schulthess

Versand:

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