BVGer F-6119/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der afghanische Beschwerdeführer stellte in der Schweiz ein Asylgesuch, nachdem Eurodac ergeben hatte, dass er zuvor in Griechenland eingereist war und dort ein Asylverfahren durchlaufen hatte. Die griechischen Behörden teilten mit, ihm sei am 8. Juni 2026 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden und er verfüge bis 7. Juni 2029 über einen gültigen Aufenthaltstitel. Das SEM trat deshalb gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Griechenland an, was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf frühere Misshandlungen, Bedrohungen und gesundheitliche Probleme anfocht.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil bei einem Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 AsylG keine persönliche Anhörung erforderlich ist und der Beschwerdeführer sich schriftlich umfassend äussern konnte. Da Griechenland ein sicherer Drittstaat ist und der Beschwerdeführer dort als Flüchtling anerkannt wurde, war das SEM grundsätzlich berechtigt, auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Weder die allgemeine Lage anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland noch die geltend gemachten früheren Übergriffe, Bedrohungen durch Privatpersonen oder der Gesundheitszustand begründeten ein reales Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb zulässig, zumutbar und möglich; auch individuelle Garantien Griechenlands seien nicht erforderlich.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Nichteintretensentscheid des SEM sowie die Wegweisung und deren Vollzug nach Griechenland wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-6119/2026
Urteil vom 23. September 2026
Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiber Jan Hoefliger.
Parteien A._______, geb. (...), aus Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG);
Verfügung des SEM vom 26. August 2026 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2026 in der Schweiz um Asyl
nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerab-
druck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 9. Oktober 2025 in Grie-
chenland eingereist war und dort am 13. Oktober 2025 um Asyl ersucht
hatte.
B.
Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden zunächst gestützt auf
die Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement (AMM-VO)
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden
lehnten dieses Ersuchen am 1. Juli 2026 mit der Begründung ab, dem Be-
schwerdeführer sei am 8. Juni 2026 in Griechenland die Flüchtlingseigen-
schaft zuerkannt worden; er verfüge über einen bis zum 7. Juni 2029 gülti-
gen Aufenthaltstitel.
C.
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2026 schriftlich das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG, zur Wegweisung nach Griechenland und zu
seinem Gesundheitszustand. Mit Eingabe vom 6. Juli 2026 nahm er dazu
Stellung.
D.
Am 3. Juli 2026 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf
die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG
vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizeri-
schen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die
Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR
0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechi-
schen Behörden stimmten dem Ersuchen am 6. Juli 2026 zu und bestätig-
ten erneut dessen Flüchtlingsstatus sowie die Gültigkeit seines Aufent-
haltstitels.
E.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2026 reichte der Beschwerdeführer zwei Arztbe-
richte vom 7. und 14. Juli 2026 ein. Im psychiatrischen Bericht vom 7. Juli
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2026 wurde der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung
festgehalten. Der Beschwerdeführer berichtete von Schlafstörungen und
wiederkehrenden Suizidgedanken, wobei keine konkreten Suizidpläne und
keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden.
Im allgemeinmedizinischen Bericht vom 14. Juli 2026 wurden unter ande-
rem Ein- und Durchschlafstörungen, der Verdacht auf eine schwere Belas-
tungs- und Anpassungsstörung mit Differentialdiagnose einer posttrauma-
tischen Belastungsstörung und latenter Suizidalität sowie verschiedene
körperliche Beschwerden festgehalten.
F.
Am 25. August 2026 wurde dem Beschwerdeführer der Entscheidentwurf
der Vorinstanz zur Stellungnahme ausgehändigt. Am 26. August 2026
nahm er dazu Stellung.
G.
Mit Verfügung vom 26. August 2026 trat die Vorinstanz in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung nach Griechenland an.
H.
Am 27. August 2026 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat
nieder.
I.
Mit Eingabe vom 2. September 2026 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf
sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien von den griechischen
Behörden individuelle Garantien betreffend Unterbringung und medizini-
sche Versorgung einzuholen. Weiter ersuchte er um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung, um Anordnung eines superprovisorischen Vollzugs-
stopps sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zu-
ständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Sachurteilsvoraussetzungen
sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Mit der
Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, sind
die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung
eines superprovisorischen Vollzugsstopps gegenstandslos.
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-
scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe
ihn nicht persönlich zu seinen Erlebnissen und Lebensumständen in Grie-
chenland angehört und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör so-
wie den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV bezie-
hungsweise Art. 30 Abs. 1 VwVG vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch
auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3). Bei Nichteintretens-
entscheiden nach Art. 31a Abs. 1 AsylG besteht auch keine spezialgesetz-
liche Pflicht zur Durchführung einer persönlichen Anhörung (vgl. Art. 36
Abs. 2 AsylG e contrario; Urteil des BVGer F-4353/2026 vom 5. August
2026 E. 3.5).
2.3 Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2026 aus-
drücklich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung nach Grie-
chenland und zu allfälligen Vollzugshindernissen. Am 6. Juli 2026 nahm er
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dazu ausführlich Stellung. Er legte insbesondere die behaupteten Miss-
handlungen durch griechische Behörden, die Bedrohungen durch einen
Schlepper und dessen Bruder, die geltend gemachten Schwierigkeiten
beim Zugang zu medizinischer Versorgung und Integrationsangeboten so-
wie den Gesundheitszustand dar. Zudem konnte er sich zum Entscheid-
entwurf äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Einhaltung des Untersuchungsgrund-
satzes nicht von der Art des Beweismittels, dessen sich die Vorinstanz be-
dient (vgl. Art. 12 VwVG), abhängt. Der Antrag auf Rückweisung der Sache
zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist abzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel nicht
auf ein Asylgesuch ein, wenn die asylsuchende Person in einen vom Bun-
desrat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichneten sicheren Drittstaat
zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
3.2 Griechenland ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer
Drittstaat im Sinne dieser Bestimmung. Aufgrund der übereinstimmenden
Angaben der griechischen Behörden steht fest, dass der Beschwerdefüh-
rer dort am 8. Juni 2026 als Flüchtling anerkannt wurde und über einen bis
zum 7. Juni 2029 gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Die griechischen Behör-
den haben seiner Rückübernahme am 6. Juli 2026 ausdrücklich zuge-
stimmt.
3.3 Dass der Beschwerdeführer geltend macht, von der Zuerkennung des
Flüchtlingsstatus keine Kenntnis gehabt zu haben, vermag daran nichts zu
ändern. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, welche Anlass gä-
ben, an den Angaben der griechischen Behörden zu zweifeln. Die Vor-
instanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44
erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG
i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
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4.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil
E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Si-
tuation von Personen auseinandergesetzt, denen in Griechenland interna-
tionaler Schutz gewährt worden ist. Es hielt trotz der bekannten Schwierig-
keiten insbesondere beim Zugang zu Unterkunft, Gesundheitsversorgung,
Sozialleistungen und Erwerbstätigkeit an seiner Rechtsprechung fest, wo-
nach der Vollzug der Wegweisung für Personen mit Schutzstatus grund-
sätzlich zulässig ist. Es kann nicht von einem dysfunktionalen System aus-
gegangen werden, in welchem jeder schutzberechtigten Person eine ge-
gen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung droht. Diese Einschätzung
wurde im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 unter Be-
rücksichtigung der neueren Entwicklungen bestätigt (vgl. dort E. 8.1 ff.).
Die in der Beschwerde wiedergegebenen Länderberichte und ausländi-
schen Gerichtsentscheide rechtfertigen keine andere Einschätzung. Die
Lebensbedingungen von Schutzberechtigten in Griechenland sind dem
Bundesverwaltungsgericht bekannt und wurden in seiner jüngsten Recht-
sprechung berücksichtigt. Ein Teil der vom Beschwerdeführer angerufenen
Quellen und Entscheide betrifft zudem die Verhältnisse von Asylsuchenden
in Aufnahmeeinrichtungen und damit eine andere tatsächliche Ausgangs-
lage als jene von Personen, denen bereits internationaler Schutz gewährt
worden ist. Der pauschale Verweis auf die allgemeine Situation in Grie-
chenland genügt daher nicht, um ein individuelles reales Risiko einer Art. 3
EMRK widersprechenden Behandlung darzutun.
4.1.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei bei einem frühe-
ren Einreiseversuch von griechischen Polizeibeamten geschlagen und in
die Türkei zurückgebracht worden. Nach seiner späteren Einreise habe er
zudem während mehrerer Monate in geschlossenen beziehungsweise ge-
fängnisähnlichen Strukturen leben müssen.
Diese Vorbringen beziehen sich auf die Situation des Beschwerdeführers
im Zusammenhang mit seiner irregulären Einreise beziehungsweise wäh-
rend seines griechischen Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer kehrt
nunmehr als in Griechenland anerkannter Flüchtling mit gültigem Aufent-
haltstitel zurück. Die Umstände seiner Rückkehr unterscheiden sich damit
wesentlich von jenen seiner früheren Einreisen. Aus den behaupteten
früheren Vorfällen lässt sich nicht schliessen, ihm drohe bei einer Rückkehr
als Schutzberechtigter eine Behandlung, welche gegen Art. 3 EMRK ver-
stossen würde.
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4.1.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, in Griechenland von
einem Schlepper und dessen Bruder bedroht worden zu sein. Diese hätten
von ihm die Bezahlung von Schulden anderer Personen in der Höhe von
Fr. 20'000.– verlangt. Er habe sich deswegen an die griechische Polizei
gewandt, diese habe ihm jedoch mitgeteilt, die beiden Personen könnten
nicht ausfindig gemacht werden.
Auch daraus ergibt sich kein Vollzugshindernis. Bei den geltend gemach-
ten Drohungen handelt es sich um Übergriffe privater Drittpersonen. Es
bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die griechischen
Behörden dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz grundsätzlich
verweigern würden. Nach seinen eigenen Angaben hatte er sich an die Po-
lizei gewandt. Dass diese die mutmasslichen Täter mangels Kenntnis ihrer
Identität beziehungsweise ihres Aufenthaltsorts nicht ausfindig machen
konnte, lässt nicht den Schluss zu, sie sei generell nicht schutzwillig oder
nicht schutzfähig. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei er-
neuten Drohungen an die zuständigen griechischen Behörden zu wenden
und die ihm zur Verfügung stehenden Rechts- und Schutzmöglichkeiten in
Anspruch zu nehmen.
4.1.4 Zu prüfen bleibt der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.
Gemäss dem psychiatrischen Bericht vom 7. Juli 2026 besteht der Ver-
dacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Der Beschwerdefüh-
rer berichtete über Schlafstörungen sowie wiederkehrende Suizidgedan-
ken. Diese waren indessen nicht konkretisiert; Suizidpläne bestanden nicht
und es lagen keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung
vor. Empfohlen wurde die Weiterführung der Behandlung mit Trimipramin.
Daneben wurden verschiedene körperliche Beschwerden dokumentiert,
welche medikamentös behandelt beziehungsweise weiter abgeklärt wur-
den. Gemäss den ergänzenden Abklärungen der Vorinstanz bestanden
Ende August 2026 keine ausstehenden Arzttermine. Nach dem Transfer in
das Bundesasylzentrum Embrach nahm der Beschwerdeführer die für ihn
bereitgestellten Medikamente wiederholt nicht beziehungsweise nicht re-
gelmässig in Anspruch. Seit Mitte Juli 2026 hatte er sich dort nicht mehr
wegen psychischer Beschwerden an den Gesundheitsdienst gewandt. Aus
den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine stationäre psychiatrische
Behandlung, eine akute Suizidalität oder einen anderweitigen dringenden
und kontinuierlichen Behandlungsbedarf .
4.1.5 Eine zwangsweise Rückführung einer erkrankten Person verstösst
gegen Art. 3 EMRK, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen,
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dass sie wegen des Fehlens einer angemessenen Behandlung oder des
Zugangs dazu im Zielstaat einem realen Risiko einer ernsthaften, raschen
und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt
wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Le-
benserwartung führte (vgl. Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark
vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.; Paposhvili
gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§
180–193).
Diese hohe Schwelle ist offensichtlich nicht erreicht. Der Beschwerdeführer
leidet zwar an gesundheitlichen Beschwerden, diese erfordern nach der
Aktenlage jedoch keine dringende oder nahtlose Spezialbehandlung. Es
bestehen auch keine konkreten Hinweise darauf, dass ihm eine erforderli-
che medizinische Behandlung in Griechenland aufgrund seines Schutzsta-
tus verweigert würde. Einer allfälligen Verschlechterung seines psychi-
schen Zustands im Zusammenhang mit dem Vollzug kann im Rahmen der
Vorbereitung und Durchführung der Rückkehr angemessen Rechnung ge-
tragen werden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht
dem Vollzug unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK somit nicht entge-
gen.
4.1.6 Zusammenfassend bestehen weder aufgrund der allgemeinen Le-
bensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland noch hinsichtlich
der geltend gemachten Bedrohung durch private Drittpersonen, der be-
haupteten Gewalterfahrungen durch griechische Polizeibehörden und des
Aufenthalts in geschlossenen Strukturen oder mit Blick auf den Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers konkrete und ernsthafte Anhalts-
punkte für ein reales Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Be-
handlung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung unzu-
mutbar sein, wenn die ausländische Person im Zielstaat aufgrund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizini-
schen Notlage konkret gefährdet ist. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht
die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-
Staat in der Regel zumutbar ist.
4.2.1 Diese Legalvermutung gilt hinsichtlich Griechenlands grundsätzlich
auch für vulnerable Personen, sofern deren gesundheitliche Beeinträchti-
gungen nicht ein besonders schwerwiegendes Ausmass erreichen. Ent-
scheidend ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände,
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ob die betroffene Person bei einer Rückkehr trotz ihr zumutbarer Anstren-
gungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage
geraten würde, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnte (vgl. Re-
ferenzurteile des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 E. 11.3 ff.;
D-2590/2025 E. 8.2 f.).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden erwach-
senen Mann. Seine gesundheitlichen Beschwerden sind nicht von einer
Schwere, aufgrund derer er als äusserst vulnerabel im Sinne der Recht-
sprechung zu qualifizieren wäre. Es bestehen insbesondere keine Hin-
weise auf eine erhebliche Einschränkung seiner Selbständigkeit oder Er-
werbsfähigkeit. Seine Vorbringen zu fehlender Unterkunft, mangelnden In-
tegrationsmöglichkeiten, fehlenden Sprachkenntnissen und Schwierigkei-
ten beim Zugang zu Arbeit, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung
vermögen die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit nicht umzustossen.
Von schutzberechtigten Personen kann erwartet werden, dass sie konkrete
und ihnen zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die ihnen zu-
stehenden Rechte wahrzunehmen und sich bei Bedarf an staatliche oder
nichtstaatliche Unterstützungsstellen zu wenden.
Der Beschwerdeführer erhielt am 8. Juni 2026 in Griechenland die Flücht-
lingseigenschaft. Nach seinen eigenen Angaben verliess er das Land be-
reits am 14. Juni 2026. Er hielt sich damit lediglich wenige Tage als aner-
kannter Schutzberechtigter in Griechenland auf. Seine Schilderungen be-
treffend die vorausgegangenen Monate beziehen sich demgegenüber
weitgehend auf seine Situation während des laufenden Asylverfahrens.
Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdeführer gar keine ernsthaf-
ten und auf eine längerfristige Integration ausgerichteten Bemühungen als
Schutzberechtigter unternommen haben. Insbesondere ist nicht dargetan,
dass er nach der Schutzgewährung erfolglos versucht hätte, die ihm als
anerkanntem Flüchtling zustehenden Leistungen in Anspruch zu nehmen,
eine Unterkunft oder Erwerbstätigkeit zu finden oder hierfür Unterstützung
staatlicher Stellen beziehungsweise von Hilfsorganisationen zu erhalten.
Dass er über keine Familie in Griechenland verfügt und die griechische
Sprache nicht beherrscht, vermag für sich allein keine existenzielle Gefähr-
dung zu begründen.
4.2.2 Auch die gesundheitliche Situation führt zu keinem anderen Ergeb-
nis. Nach dem Gesagten ist von keiner schweren Erkrankung auszugehen,
welche die Selbständigkeit des Beschwerdeführers erheblich einschränken
würde oder einer in Griechenland nicht erhältlichen Behandlung bedürfte.
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Sollte weiterhin medizinischer Behandlungsbedarf bestehen, ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesen als anerkannter Flüchtling
in Griechenland geltend machen kann.
4.2.3 Insgesamt bestehen keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer aufgrund individueller sozialer, wirtschaftlicher oder ge-
sundheitlicher Umstände bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würde, die er trotz zu-
mutbarer Anstrengungen nicht abwenden könnte. Dem Beschwerdeführer
gelingt es nicht, die Legalvermutung nach Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2
AIG). Die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Be-
schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt und bestätigt, dass sein griechi-
scher Aufenthaltstitel bis zum 7. Juni 2029 gültig ist.
4.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Auf-
nahme nicht erfüllt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt subsubeventualiter die Einholung in-
dividueller Garantien der griechischen Behörden betreffend Unterbringung
und medizinische Versorgung.
5.2 Hierfür besteht keine Veranlassung (vgl. D-2590/2025 E. 9.9 f.). Der
Beschwerdeführer gehört weder einer Personengruppe an, bei welcher der
Vollzug nur unter besonders begünstigenden Umständen in Betracht fällt,
noch liegen konkrete individuelle Umstände vor, welche ohne vorgängige
Zusicherung ein reales Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung
begründen würden. Die allgemeine Lage von Schutzberechtigten in Grie-
chenland genügt hierfür nicht (D-2590/2025 E. 9.10). Der entsprechende
Antrag ist abzuweisen.
6.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und beruht auf einer richtigen und vollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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7.
7.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen (Art. 65
Abs. 1 VwVG).
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.–
festzusetzen (Art. 1–3 VGKE).
8.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zu-
ständige kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Jan Hoefliger
Versand:
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