BVGer D-6433/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Dem Gesuchsteller aus der Ukraine war 2022 zunächst vorübergehender Schutz gewährt worden, der nach seiner Ausreise aus der Schweiz wieder erlosch. Sein zweites Gesuch um vorübergehenden Schutz von 2024 wurde vom SEM abgelehnt, und das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Ablehnung mit Urteil D-1342/2025. Mit Eingabe vom 5. August 2025 verlangte der Gesuchsteller revisionsweise eine Neubeurteilung und berief sich auf familiäre Bindungen der Kindsmutter und des gemeinsamen Sohnes in der Schweiz.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass eine Revision nur bei den gesetzlich eng umschriebenen Gründen nach Art. 121 ff. BGG in Verbindung mit Art. 45 VGG zulässig ist. Soweit der Gesuchsteller geltend machte, familiäre Bindungen seien im früheren Urteil ungenügend berücksichtigt worden, liege keine versehentliche Nichtberücksichtigung einer Aktenstelle nach Art. 121 Bst. d BGG, sondern bloss unzulässige Kritik an der rechtlichen Würdigung vor. Die nachträglich eingereichten Schreiben zur Beziehung der Kindsmutter zu ihrem Bruder und zur Situation des Sohnes begründeten zudem keine neuen erheblichen Tatsachen oder entscheidenden Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, weil kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nach Art. 8 EMRK dargetan sei und auch das Kindeswohl zu keinem anderen Ergebnis führe. Ebenso änderten die geltend gemachten Integrationsbemühungen in der Schweiz und Schwierigkeiten in Grossbritannien nichts an der bereits im früheren Urteil gewürdigten Sachlage.
Entscheid
Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen. Das Urteil D-1342/2025 blieb damit unverändert bestehen, und dem Gesuchsteller wurde kein vorübergehender Schutz gewährt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6433/2025
Urteil vom 1. Oktober 2026
Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
Parteien A._______, geboren am (…),
Ukraine,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1342/2025 vom 4. Juli 2025 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM dem Gesuchsteller auf sein erstes Gesuch hin mit Verfü-
gung vom 31. Oktober 2022 vorübergehenden Schutz in der Schweiz ge-
währte,
dass der Gesuchsteller am 23. November 2022 zusammen mit B._______
(…), seiner damaligen Partnerin, aus der Schweiz ausreiste, worauf sein
Schutzstatus in der Schweiz am 6. Dezember 2022 erlosch,
dass er am 10. April 2024 in der Schweiz ein zweites Gesuch um vorüber-
gehenden Schutz einreichte,
dass B._______ zusammen mit dem gemeinsamen Sohn am 4. Juni 2024
ebenfalls erneut in die Schweiz einreiste und um vorübergehenden Schutz
ersuchte,
dass das SEM den Antrag des Gesuchstellers auf vorübergehenden
Schutz mit Verfügung vom 17. Februar 2025 ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil D-1342/2025 vom 4. Juli 2025 abwies,
dass auch die Anträge von B._______ und des gemeinsamen Sohnes auf
vorübergehenden Schutz vom SEM abgelehnt wurden und das Bundes-
verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-
3697/2025 vom 4. Juli 2025 abwies,
dass der Gesuchsteller und B._______ mit dem gemeinsamen Sohn mit
gemeinsamer an das SEM adressierter und von diesem an das Bundes-
verwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 5. August 2025 um eine
Neubeurteilung des Gesuches um Gewährung vorübergehenden Schutzes
ersuchten,
dass die Instruktionsrichterin diese Eingabe als Revisionsgesuch (vgl. be-
treffend B._______ das getrennt geführte Revisionsverfahren D-
6428/2025) entgegennahm, den Vollzug der Wegweisung am 27. August
2025 einstweilen aussetzte und den Gesuchsteller mit Instruktionsverfü-
gung vom 29. August 2025 aufforderte, innert gesetzter Frist eine Revisi-
onsverbesserung (Nennung des Revisionsgrundes und Rechtsbegehren)
einzureichen,
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dass der Gesuchsteller mit Revisionsverbesserung vom 4. September
2025 beantragte, es sei das Urteil D-1342/2025 vom 4. Juli 2025 aufzuhe-
ben und es sei ihm vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei
die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und korrekten Begrün-
dung zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersuchte,
dass der Eingabe ein Empfehlungsschreiben für den Gesuchsteller vom
(…) 2025, eine E-Mail der Beiständin des Bruders der Kindsmutter vom
(…) 2025 und eine Gesamteinschätzung der Situation der Familie der
Kindsmutter durch eine sozialpädagogische Familienbegleiterin des
Schweizerischen Roten Kreuzes vom (…) 2025 beilagen,
dass die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 8. September 2025 (infolge Kanzleiversehens erneut) per
sofort einstweilen aussetzte und den Gesuchsteller mit Zwischenverfügung
vom 20. Oktober 2025 aufforderte, bis zum 4. November 2025 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 2'000.– (gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG) zu leisten,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 um Erlass des
Kostenvorschusses ersuchte, den einverlangten Kostenvorschuss indes
am 4. November 2025 leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Ge-
biet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG), und es auch für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es
in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21
E. 2.1),
dass der Gesuchsteller durch das Beschwerdeurteil vom 4. Juli 2025 be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung hat, weshalb er zur Einreichung des Revisionsge-
suchs legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG analog),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von
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Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches
Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121–
123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG),
dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforde-
rungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt
und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. ELISABETH ESCHER,
in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes-
gerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in:
Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommen-
tar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2015, Art. 121 N 9),
dass sich der Gesuchsteller sowohl auf den Revisionsgrund der versehent-
lichen Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen gemäss Art. 121 Bst. d
BGG als auch des nachträglichen Erfahrens neuer erheblicher Tatsachen
und Auffindens neuer Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG be-
ruft,
dass er betreffend Art. 121 Bst. d BGG vorbringt, die wesentlichen familiä-
ren Bindungen seines Sohnes und dessen Mutter B._______ im Kanton
C._______ seien im Urteil D-1342/2025 nicht gebührend berücksichtigt
worden, wodurch sein Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzt
werde,
dass der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG voraussetzt, dass eine
erhebliche Tatsache im Zeitpunkt des Entscheids tatsächlich bei den Akten
lag, das Gericht sie dennoch nicht berücksichtigte und die Nichtberücksich-
tigung auf ein Versehen zurückzuführen ist, sich zudem bereits aus dem
Wortlaut von Art. 121 Bst. d BGG ergibt, dass es einzig um ein Sachver-
haltsmoment in den Akten und niemals um einen Rechtsstandpunkt gehen
kann, womit die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts nicht zur Revi-
sion berechtigt (vgl. ESCHER, a.a.O., Art. 121 N 9),
dass der Gesuchsteller im Zusammenhang mit den familiären Bindungen
seines Sohnes und der Kindsmutter – welche im Übrigen vom Bundesver-
waltungsgericht im Urteil D-1342/2025 vom 4. Juli 2025 in E. 7.3.3 beurteilt
wurden – eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts moniert, mithin
blosse Urteilskritik anbringt, was indes (wie ausgeführt) keinen revisions-
rechtlich relevanten Grund im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG darstellt,
dass der Gesuchsteller sodann mit Bezug auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
vorbringt, zwischen der Kindsmutter und ihrem Bruder bestehe
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sinngemäss ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK, so sei
der E-Mail der Beistandschaft vom (…) 2025 und dem Schreiben der sozi-
alpädagogischen Familienbegleiterin des Schweizerischen Roten Kreuzes
vom (…) 2025, welche er beide nach dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 4. Juli 2025 erhalten habe, zu entnehmen, dass ihre Anwe-
senheit für den in der Schweiz lebenden jüngeren Bruder und seine Ent-
wicklung wichtig sei und eine positive Wirkung habe; hinzu komme, dass
auch er (der Gesuchsteller) eine wichtige Bezugsperson für den Bruder der
Kindsmutter darstelle, da er die einzige erwachsene männliche Person in
dessen Umfeld sei,
dass der Gesuchsteller weiter vorbringt, die Kindsmutter habe hier in der
Schweiz eine stabile Lebensbasis für den gemeinsamen zweijährigen
Sohn aufgebaut, welcher bald die Kita besuchen könne und hier Aussicht
auf eine gesicherte und qualitativ hochstehende Ausbildung habe; eine er-
zwungene Neuansiedlung in einem fremden Umfeld würde diese aufge-
baute Stabilität gefährden und könne traumatische Auswirkungen auf den
Sohn haben, was gegen den Schutz des Kindeswohls im Sinne von Art. 3
KRK verstosse,
dass er (der Gesuchsteller) in der Schweiz Aussicht auf eine konkrete Ar-
beitsstelle habe und daher selbständig für seinen Lebensunterhalt werde
sorgen und auch die Kindsmutter und den gemeinsamen Sohn finanziell
werde unterstützen können; wogegen er in Grossbritannien zuvor keine
feste und langfristige Anstellung gefunden habe, was die finanzielle und
emotionale Unterstützung seines Sohnes erheblich erschwert habe,
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angele-
genheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, sofern die er-
suchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger
Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen,
die erst nach dem Entscheid entstanden sind,
dass das Kriterium der Erheblichkeit verlangt, dass das Beweismittel res-
pektive die Tatsache geeignet ist, die Sachverhaltsgrundlage des ur-
sprünglichen Urteils zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung
zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Entscheid
zu führen,
dass aufgrund der Ausführungen in den Revisionsgesuchen und den An-
gaben in den beiden Schreiben der Beiständin und der sozialpädagogi-
schen Familienbegleiterin von einer engen Beziehung zwischen der
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Kindsmutter und ihrem Bruder auszugehen ist, es sich indessen nicht um
ein über die normalen familiären Bindungen hinausgehendes Abhängig-
keitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK handelt; gleich verhält es sich bei
der Beziehung zwischen dem Gesuchsteller und dem Bruder der Kinds-
mutter, zwischen ihnen liegt ebenfalls kein Abhängigkeitsverhältnis im
Sinne von Art. 8 EMRK vor (vgl. BGE 147 I 268, E. 1.2.3);
dass auch die Berücksichtigung des Kindeswohls weiterhin zu keinem an-
deren Schluss führt, zumal der Sohn zusammen mit seinen Eltern nach
Grossbritannien weggewiesen wird (vgl. hierzu mit dem koordiniert ergan-
genen Verfahren betreffend die Kindsmutter und den gemeinsamen Sohn
D-6428/2025); im Übrigen ist Grossbritannien Signatarstaat der KRK und
kommt seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nach,
dass die geltend gemachten Integrationsbemühungen des Gesuchstellers
in der Schweiz beziehungsweise die geltend gemachten Integrations-
schwierigkeiten in Grossbritannien keine wesentliche Veränderung der
Sachlage erwirken, die zugunsten des Gesuchstellers führten, zumal diese
bereits Eingang in das Urteil D-1342/2025 vom 4. Juli 2025 gefunden ha-
ben (vgl. E. 8.3.2 f.),
dass demnach die dargelegten Revisionsgründe die tatbeständliche
Grundlage des Entscheids nicht zu ändern und bei zutreffender rechtlicher
Würdigung nicht zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Er-
gebnis zu führen vermögen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.51),
dass der Gesuchsteller mit seinem Revisionsgesuch insgesamt keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen hat, die zur
Aufhebung des infrage stehenden Urteils D-1342/2025 und einer neuen
Entscheidung in der Sache führen müssten (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG),
dass das Revisionsgesuch daher abzuweisen ist,
dass sich im Übrigen das vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 27. Oktober
2025 gestellte Gesuch um Erlass, allenfalls Reduktion des Kostenvor-
schuss mit der Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses am 4. No-
vember 2025 als hinfällig erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens, das
als aussichtslos zu erachten ist, dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Kosten praxisgemäss auf Fr. 2000.– festzu-
setzen sind (vgl. Art. 1–3 VGKE),
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dass der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Deckung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefanie Peter
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