Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer A-1618/2026

A-1618/2026Entscheid vom 10.08.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine seit 2018 mehrwertsteuerpflichtige AG, wurde für die Steuerperioden 2018 bis 2020 kontrolliert; die ESTV verweigerte ihr unter anderem Vorsteuerabzüge aus Leistungen einer eng verbundenen Y._______ GmbH und forderte Mehrwertsteuer nach. Vor Bundesverwaltungsgericht war nur noch strittig, ob Vorsteuern von Fr. 291'092.25 aus Rechnungen dieser verbundenen Gesellschaft abzugsfähig sind.

Erwägungen

Das Gericht verwarf die formellen Rügen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Beschleunigungsgebots. Materiell hielt es fest, dass der Vorsteuerabzug nach Art. 28 MWSTG voraussetzt, dass die Steuer dem Leistungsempfänger erkennbar in Rechnung gestellt und von diesem tatsächlich bezahlt wurde; bei steuermindernden Tatsachen trägt die steuerpflichtige Person die Beweislast. Für einen grossen Teil der geltend gemachten Vorsteuern fehlten bereits taugliche Rechnungen oder gleichwertige Belege, und für mehrere weitere Rechnungen konnte die Beschwerdeführerin die effektive Zahlung trotz Buchungen und unzureichend zuordenbarer Bankunterlagen nicht nachweisen. Nur hinsichtlich der Rechnung vom 3. Dezember 2018 gelang der Nachweis der Zahlung, weshalb insoweit der Vorsteuerabzug zu gewähren war; dass die Leistungserbringerin die Steuer allenfalls nicht an die ESTV ablieferte, schadet dem Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht.

Entscheid

Die Beschwerde wurde materiell nur im Umfang des Vorsteuerabzugs von Fr. 7'472.15 gutgeheissen. Im Übrigen blieb die Verweigerung des Vorsteuerabzugs und die entsprechende Nachbelastung bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Entscheid angefochten beim BGer
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-1618/2026

Urteil vom 10. August 2026

Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Keita Mutombo,
Richterin Annie Rochat Pauchard,
Gerichtsschreiberin Aisha Rutishauser.

Parteien X._______ AG
(…),
vertreten durch
Nils Obenhaus, Rechtsanwalt,
OBENHAUS International Tax GmbH,
(…),
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand MWST (Steuerperioden 2018 bis 2020; Vorsteuerabzug).
A-1618/2026

Sachverhalt:

A.
A.a Die X._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt gemäss
Handelsregisterauszug des Kantons (…) unter anderem die Investition in
Immobilien im Inland und Ausland sowie den Kauf und Verkauf von Betei-
ligungen (Aktien) und Devisen. Sie ist seit dem 1. Januar 2018 im Register
der Steuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfol-
gend: ESTV) eingetragen.

A.b Bei der Steuerpflichtigen wurde am 3. Januar 2022 und 9. Februar
2022 vor Ort eine Kontrolle nach Art. 78 des Bundesgesetzes vom 12. Juni
2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) der Steuerperioden
2018 bis 2020 (Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020)
durchgeführt. Die ESTV stellte insbesondere ungerechtfertigt durch die
Steuerpflichtige getätigte Vorsteuerabzüge in Höhe von Fr. 293'709.10
fest, mit der Hauptbegründung, dass die eng verbundene Y._______
GmbH als Leistungserbringerin die Umsatzsteuer auf den Leistungen zwar
gegenüber der ESTV deklariert, aber der ESTV nicht abgeliefert habe. Ins-
gesamt führten die Feststellungen der ESTV gemäss der Einschätzungs-
mitteilung (nachfolgend: EM) Nr. (…) vom 29. März 2022 zu einer Steuer-
korrektur (Nachbelastung) von Fr. 319’599.-- zuzüglich Verzugszins seit
dem 31. Dezember 2019.

A.c Die Steuerpflichtige bestritt die vorgenannte EM mit Schreiben vom
14. April 2022. Der vormals Bevollmächtigte beantragte mit Bestreitung
vom 2. Mai 2022 die Streichung der Rückbelastung der Vorsteuern im Um-
fang von Fr. 293'709.10.

A.d Mit der dem vormals Bevollmächtigten eröffneten Verfügung vom
19. Februar 2024 bestätigte die ESTV ihre Feststellungen. Der vormals Be-
vollmächtigte teilte der ESTV mit E-Mail vom 21. Februar 2024 mit, er habe
sein Mandat bereits mit E-Mail vom 14. November 2022 niedergelegt.

Daraufhin erliess die ESTV am 12. März 2024 eine Verfügung, welche jene
vom 19. Februar 2024 ersetzte, und stellte diese der Steuerpflichtigen di-
rekt zu.

B.
B.a Mit E-Mail vom 11. April 2024 erhob die nunmehr durch Rechtsanwalt
Nils Oberhaus vertretene Steuerpflichtige Einsprache gegen die Verfügung
der ESTV vom 12. März 2024. Nach entsprechender Aufforderung der

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ESTV vom 19. April 2024 ging am 24. April 2024 eine formell gültig unter-
zeichnete Einsprache ein.

B.b Dem Antrag der Steuerpflichtigen entsprechend gewährte die ESTV
der Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 1. Mai 2024 Akteneinsicht. An-
schliessend substantiierte die Steuerpflichtige am 27. Mai 2024 ihre Rügen
und reichte diverse Belege ein.

B.c Am 2. Februar 2026 erliess die ESTV einen Einspracheentscheid. Im
Ergebnis hielt die ESTV an ihrer mit Verfügung vom 12. März 2024 festge-
setzten Steuernachforderung gegenüber der Steuerpflichtigen fest und
wies deren Einsprache ab.

C.
C.a Gegen diesen Einspracheentscheid der ESTV vom 2. Februar 2026
lässt die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. März
2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:

«1. Die im Einspracheentscheid vom 2.2.2026 festgesetzte Mehrwertsteuer
a) für die Steuerperiode 2018 in Höhe von CHF -13'672,
b) für die Steuerperiode 2019 in Höhe von CHF -1'565 und
c) für die Steuerperiode 2020 in Höhe von CHF -18'614,

mithin die sich daraus ergebende Nachbelastung an Mehrwertsteuer von
CHF 319'599 zzgl. gesetzlich geschuldetem Verzugszins seit dem 31.12.2019
sei aufzuheben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der ESTV aufzuerlegen.

3. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung für das
vorgerichtliche Verfahren zuzusprechen.»

C.b Die Beschwerdeführerin reichte dem Bundesverwaltungsgericht zwei
auf den 4. März 2026 datierte Schreiben ein, eingegangen am 5. März
2026 respektive am 6. März 2026. Darin ergänzte sie die Argumentation
der Beschwerde vom 4. März 2026 und reichte weitere Beweismittel ein.

C.c Mit Vernehmlassung vom 17. April 2026 beantragt die ESTV (nachfol-
gend auch: Vorinstanz) die Beschwerde vom 4. März 2026 sei – unter Kos-
tenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin – abzuweisen und der Ein-
spracheentscheid vom 2. Februar 2026 sei zu bestätigen.

Auf die übrigen Vorbringen der Parteien und die Akten, wird sofern und
soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) be-
urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021).
Vorliegend stellt der angefochtene Einspracheentscheid eine solche Verfü-
gung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz
ist zudem eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG;
vgl. Art. 81 Abs. 1 MWSTG, wonach die in Art. 2 Abs. 1 VwVG genannten
Ausnahmen im Mehrwertsteuerverfahren nicht gelten).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Ein-
spracheentscheids zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 20
i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver-
letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).

1.5
1.5.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
ist das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses an-
gefochten wird. Er wird einerseits bestimmt durch den Gegenstand der an-
gefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand) andererseits durch die
Parteibegehren. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den
möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen
Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen.
Der Streitgegenstand wird gemäss der Dispositionsmaxime durch die Par-
teibegehren definiert (ANDRÉ MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8, 2.208 und 2.213). Die

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unbestrittenen Punkte des angefochtenen Entscheids erlangen ihrerseits
formelle Rechtskraft (vgl. Urteil des BGer 1C_357/2020 vom 18. März 2021
E. 7.2; BVGE 2014/24 E. 1.4.1; Urteil des BVGer A-3704/2024 vom
25. März 2026 E. 3.1.1 m.w.H.).

1.5.2 Im vorliegenden Fall hat die ESTV mit der EM vom 29. März 2022,
bestätigt durch die Verfügung vom 12. März 2024, die Steuerkorrektur zu
ihren Gunsten für die geprüften Zeiträume auf Fr. 319’599.-- zuzüglich Ver-
zugszins seit dem 31. Dezember 2019 festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich
aus vier Korrekturpositionen zusammen: Einerseits entfällt ein Betrag von
Fr. 293’709.10 auf Korrekturen im Zusammenhang mit dem Vorsteuerab-
zug (Ziff. 3 der EM). Darin enthalten ist eine Vorsteuernachbelastung von
Fr. 2’616.85 betreffend Rechnungen von unabhängigen Drittunternehmen
sowie des Kantons (…), auf denen keine Mehrwertsteuer ausgewiesen
war. Andererseits betrifft ein Betrag von Fr. 25’889.90 nachbelastete Um-
satz- und Vorsteuerdifferenzen sowie aufgerechnete Mietentgelte und Pri-
vatanteile bei Geschäftsfahrzeugen (Ziff. 1, 2 und 4 der EM). In ihrer Be-
streitung vom 14. April 2022/2. Mai 2022 sowie in ihrer Einsprache vom
11. April 2024 und ihrer Beschwerde vom 4. März 2026 beanstandet die
Beschwerdeführerin die Korrektur nur insoweit, als sie die abzugsfähige
Vorsteuer im Zusammenhang mit der Leistungserbringerin Y._______
GmbH betrifft (Ziff. 3 der EM). Nicht beanstandet werden demgegenüber
die Vorsteuerkorrektur im Zusammenhang mit den Rechnungen von unab-
hängigen Drittunternehmen sowie des Kantons (…), die nachbelasteten
Umsatz- und Vorsteuerdifferenzen und die aufgerechneten Mietentgelte
und Privatanteile bei Geschäftsfahrzeugen (Ziff. 1, 2 und 4 der EM). Damit
ist festzustellen, dass die Verfügung der ESTV vom 12. März 2024 hinsicht-
lich des unbestrittenen Betrags von Fr. 28'506.75 rechtskräftig geworden
ist. Strittig bleibt somit einzig der Betrag von Fr. 291'092.25.

1.6
1.6.1 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die
entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus
abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss (vgl. Art. 12
VwVG; vgl. auch Art. 81 Abs. 1 MWSTG; für den Bereich der Mehrwert-
steuer ausdrücklich: Art. 81 Abs. 2 MWSTG). Dazu gehören nicht nur die
steuerbegründenden beziehungsweise die steuererhöhenden, sondern
auch die steuermindernden Tatsachen (Urteil des BGer 9C_154/2023 vom
3. Januar 2024 E. 2.3.3; RALF IMSTEPF ET AL., Mehrwertsteuer in a nutshell,
2. Aufl. 2025, S. 175). Die Beschwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich
aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht weitere

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Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den
Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; Ur-
teil des BVGer A-5551/2019 vom 14. Januar 2021 E. 1.4). Allerdings ist
vorauszuschicken, dass der Steuerpflichtige aufgrund des Prinzips der mo-
difizierten Selbstveranlagung für die Veranlagung und Entrichtung der
MWST grundsätzlich selbst verantwortlich ist (zum Selbstveranlagungs-
prinzip vgl. hinten E. 3.4.5) und in diesem Zusammenhang bereits die Fak-
tenbasis für die Besteuerung liefern muss. Zwar schliessen die Kontrolle
und Prüfung (der Selbstveranlagung) und die behördliche Sachverhaltser-
mittlung an die Selbstveranlagung an. Allerdings ist die Steuerbehörde bei
der Ermittlung der materiellen Wahrheit auf die Mitwirkung des Steuer-
pflichtigen angewiesen, welcher die Geschäftsvorfälle aus erster Hand
kennt und meist über die relevanten Beweismittel verfügt. Ihn trifft deshalb
eine entsprechende Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG; vgl. IMSTEPF/SEI-
LER, Untersuchung, Mitwirkung und Beweislast in Steuerverfahren der
ESTV, in: IFF-Forum für Steuerrecht 2019/3, S. 232 f.). Gerade im Hinblick
auf die Beweislastverteilung gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilge-
setzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) im Falle der Beweis-
losigkeit (vgl. hierzu hinten E. 1.6.4) ist zudem vom Steuerpflichtigen zu
erwarten, dass er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht für ihn günstige Sach-
verhaltselemente, welche zu einer Minderung der Steuerlast führen, von
sich aus vorbringt. Die Mitwirkungspflicht dient in diesem Sinne der Ver-
wirklichung des Untersuchungsgrundsatzes und relativiert diesen gleich-
zeitig (Urteile des BGer 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 5.2.4.1,
2C_265/2018 vom 19. August 2019 E. 4.1; vgl. MARTIN ZWEIFEL et al.,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. Aufl. 2024, § 5 N. 11 f.).

1.6.2 Im Mehrwertsteuerrecht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung (Art. 81 Abs. 3 MWSTG). Demnach ist es unzulässig, Nachweise
ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu ma-
chen. Die Beweiswürdigung endet mit dem Entscheid darüber, ob eine
rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Be-
weis ist geleistet, wenn die Behörde gestützt auf die freie Beweiswürdigung
zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand
verwirklicht hat (BGE 140 III 610 E. 4.1; Urteil des BVGer A-1450/2021 vom
3. Mai 2022 E. 1.4). Sie ist dabei nicht an förmliche Beweisregeln gebun-
den, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und
welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander
haben (vgl. Urteil des BVGer A-1872/2021 vom 22. November 2022
E. 3.2.3 m.w.H.).

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1.6.3 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als er-
wiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. des
Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle
(strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der
behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls
verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2). Ver-
langt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftiger-
weise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist (Urteil
des BVGer A-245/2022 vom 14. November 2022 E. 1.4.3). Nicht ausrei-
chend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit be-
steht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 271
E. 2b/aa; Urteil des BVGer A-5422/2024 vom 4. Februar 2026 E. 1.5.3
m.w.H.).

1.6.4 Gelangt das Gericht trotz genügender Abklärung des Sachverhalts
unter Respektierung des Untersuchungsgrundsatzes (vorne E. 1.6.1; Ur-
teile des BVGer A-1996/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 3.3.2 m.w.H.,
A-2572/2010 und A-2574/2010 vom 26. August 2011 E. 1.5) und aufgrund
der (freien) Beweiswürdigung (vorne E. 1.6.2) nicht zur Überzeugung, eine
rechtserhebliche Tatsache habe sich verwirklicht, so stellt sich die Frage,
wer die Folgen der Beweislosigkeit trägt (Art. 8 ZGB; BGE 142 V 389
E. 2.2). Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die (ob-
jektive) Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerpflicht als solche
begründen oder die Steuerforderung erhöhen (steuerbegründende und -er-
höhende Tatsachen). Demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die
steueraufhebenden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet, das
heisst für solche Tatsachen, welche eine Steuerbefreiung oder Steuerbe-
günstigung bewirken. Die für eine Tatsache beweisbelastete Partei trägt
die Folgen der diesbezüglichen Beweislosigkeit (Urteil des BVGer
A-1996/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 3.3.2).

1.7 Der hier zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Steuerperioden 2018
bis 2020. Damit kommt das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG
beziehungsweise die dazugehörige Mehrwertsteuerverordnung vom
27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) zur Anwendung. In materieller
Hinsicht ist dabei die in den zu beurteilenden Steuerperioden geltende Fas-
sung massgebend (vgl. Art. 112 MWSTG; Urteil des BVGer A-1996/2022
vom 19. Dezember 2022 E. 2).

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2.
Zunächst sind auf die formellen Rügen der Beschwerdeführerin einzuge-
hen.

2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend, da die Vorinstanz sie vor Erlass des Einspracheentscheids nicht
vorgängig angehört habe (Beschwerde, S. 9 f., Rz. 1.1 ff.; hinten
E. 2.1.2.1) und die Unterlagen lückenhaft seien (Beschwerde, S. 13,
Rz. 3.5.3 und S. 14, Rz. 3.6; hinten E. 2.1.2.2). Ausserdem stellt sie di-
verse Beweisanträge (Beschwerde, S. 11, Rz. 3.3 und S. 13, Rz. 3.5.1 und
3.5.3; hinten E. 2.1.2.3).

2.1.1
2.1.1.1 Im Zentrum des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) steht das Recht der
Parteien, sich vor dem Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent-
scheids zur Sache zu äussern (sog. rechtliches Gehör im engeren Sinn;
vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommen-
tar VwVG], Art. 29 N. 80 ff.). Die Anhörung erfolgt im Rahmen eines (einfa-
chen) Schriftenwechsels und es besteht kein Anspruch auf mündliche Stel-
lungnahme (BGE 130 II 425 E. 2.1, 125 I 209 E. 9b; vgl. auch WALD-
MANN/BICKEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N. 84).

Das Recht, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, be-
steht primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und des Beweisergebnisses. Der Betroffene ist berechtigt, sich zu-
mindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 143 V 71 E. 4.1). Hingegen erwächst den
Parteien kein allgemeiner Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen
der Rechtsanwendung. Vom Anhörungsrecht nicht erfasst ist ferner auch
die Beweiswürdigung. Diese wird regelmässig erst im Entscheid selbst be-
gründet. In diesem Sinn ist die Behörde nicht verpflichtet, der betroffenen
Person mitzuteilen, wie sie den Sachverhalt zu würdigen gedenkt, oder ihr
gar die Gelegenheit einzuräumen, sich zu ihrer rechtlichen Würdigung zu
äussern (Urteile des BVGer A-3607/2024 vom 31. März 2026 E. 3.2.2
m.w.H., A-3542/2018 vom 28. August 2019 E. 4.3.2; WALDMANN/BICKEL,
Praxiskommentar VwVG, Art. 30 N. 21).

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2.1.1.2 Notwendige Voraussetzung zur Wahrnehmung des Äusserungs-
recht ist der Anspruch auf vorgängige Orientierung. Dieser gewährleistet
genügende Kenntnisse über den Verfahrensablauf, indem die Parteien in
geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundla-
gen vorweg zu orientieren sind (BGE 140 I 99 E. 3.4). Das Äusserungs-
recht kann nur effektiv wahrgenommen werden, wenn die Behörde den
Parteien die nötigen Informationen zukommen lässt, etwa im Rahmen der
Akteneinsicht (vgl. Urteil des BVGer A-7515/2014 vom 29. Juni 2016
E. 3.3.1). Das Recht auf Akteneinsicht umfasst den Anspruch, alle als Be-
weismittel dienenden Aktenstücke einzusehen (Art. 26 Abs. 1 Bst. b
VwVG; vgl. Urteile des BVGer A-2396/2022 vom 13. September 2023
E. 2.2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_681/2023 vom 4. Dezember
2023], A-584/2020 vom 24. August 2021 E. 2.1 [bestätigt durch Urteil des
BGer 2C_798/2021 vom 11. Mai 2022]). Aus Inhalt und Funktion des Ak-
teneinsichtsrechts folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen
Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar
betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Die betroffene Partei kann
sich nur wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise bezeichnen,
wenn sie die Unterlagen einsehen kann, auf die sich die Behörde bei ihrer
Verfügung stützt (vgl. z.B. Urteil des BVGer A-1508/2020 vom 9. Septem-
ber 2020 E. 3.1 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 8C_626/2020 vom
21. Dezember 2020]). Die betroffene Person muss in die Lage versetzt
werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (BGE 125 II 417 E. 5;
BVGE 2015/1 E. 4.7). Dabei gilt der Grundsatz, dass dem Recht auf Ak-
teneinsicht umso mehr Rechnung zu tragen ist, je stärker der Ausgang des
Verfahrens von der Stellungnahme der betroffenen Person zum konkreten
Dokument abhängt und je stärker auf das konkrete Dokument bei der Ent-
scheidfindung zum Nachteil der betroffenen Person abgestellt wird (Urteil
des BGer 1C_495/2024 vom 3. September 2025 E. 2.4; Urteil des BVGer
A-2913/2021 vom 24. Oktober 2022 E. 3.3.2 m.w.H.).

2.1.1.3 Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts
durch die betroffene Person setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung
voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sa-
che gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 142 I 86 E. 2.2, 138
V 218 E. 8.1.2; Urteil des BGer 1C_285/2022 vom 25. Juni 2024 E. 5.1).
Aus der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Aktenfüh-
rungspflicht ergibt sich für die Behörden ausserdem die Pflicht, entscheid-
wesentliche Abklärungen, Zeugeneinvernahmen, Augenscheine und Ver-
handlungen hinreichend zu protokollieren. Allfällige aus informellen Kon-
takten hervorgehende Stellungnahmen anderer Behörden sind zu

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protokollieren und in die Akten zu nehmen. Rein verwaltungsinterne Be-
sprechungen müssen hingegen nicht protokolliert werden (BGE 130 II 473
E. 4.2; Urteil des BVGer A-6433/2018 vom 30. Juli 2019 E. 2.6.2; WALD-
MANN/OESCHGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N. 40).

2.1.1.4 Wird der Beizug von Unterlagen beantragt, die noch nicht Bestand-
teil der Gerichtsakten bilden, handelt es sich nicht um eine Frage der Ak-
teneinsicht, sondern um einen Beweisantrag (sog. Editionsantragsrecht;
MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 3.91a, WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar
VwVG, Art. 33 N. 12). Das Recht des Betroffenen, Beweisanträge zu stel-
len und beantragte Beweise abnehmen zu lassen korreliert mit der Be-
weisabnahmepflicht gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG. Die Pflicht zur Be-
weisabnahme besteht unter der Voraussetzung, dass der Beweis form- und
fristgerecht beantragt wird, der Beweisantrag erheblich und das anerbo-
tene Beweismittel zulässig ist. Der Beweis muss sich auf einen rechtser-
heblichen Umstand beziehen und tauglich sein, diesen Umstand zu bewei-
sen (BVGE 2018 IV/5 E. 11.1). Aus dem Beweisantrag muss zumindest
implizit hervorgehen, welche rechtserheblichen Tatsachen der Betroffene
damit zu beweisen gedenkt beziehungsweise – bei Beweislast der Behör-
den oder der Gegenpartei – in Bezug auf welche Tatsachen er den Gegen-
beweis zu erbringen beabsichtigt (BGE 144 II 427 E. 3.3.2). Auch wenn alle
formellen und materiellen Voraussetzungen der Beweisabnahmepflicht er-
füllt sind, kann die Behörde von der Beweisabnahme absehen, wenn der
rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist und sie über-
zeugt ist, ihre rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhe-
bungen nicht geändert (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3;
BVGE 2018 IV/5 E. 11.1).

2.1.2
2.1.2.1 Die Beschwerdeführerin hatte, wie die Vorinstanz zu Recht aus-
führt, mehrfach Gelegenheit, sich im Kontrollverfahren und im anschlies-
senden Verwaltungsverfahren zur Sache zu äussern. Der Beschwerdefüh-
rerin wurde somit ermöglicht, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu
bringen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht kein
Anspruch auf vorgängige Anhörung zur Beweiswürdigung (vorne
E. 2.1.1.1). Vor diesem Hintergrund liegt keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch die Vorinstanz vor. Die Vorbringen zur parallelen Strafunter-
suchung sind im vorliegenden Verfahren, in dem es lediglich um die Fest-
setzung des Umfanges der Steuerforderung für den kontrollierten Zeitraum
geht, nicht von Belang. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

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A-1618/2026

2.1.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, es würden Protokolle oder Vermerke
von Besprechungen aus der Zeit Januar / Februar 2022 fehlen (Be-
schwerde, S. 14, Rz. 3.6). Dabei bezieht sich die Beschwerdeführerin auf
die im Kontrollbericht erwähnte, mündliche Besprechung. Damit ist wohl
die vor Erlass der Einschätzungsmitteilung praxisgemäss stattfindende
Schlussbesprechung gemeint, an welcher die von der ESTV aufgrund der
Kontrolle gemachten Feststellungen besprochen werden. Die Schlussbe-
sprechung wahrt das rechtliche Gehör der kontrollierten Person (BÉATRICE
BLUM, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019
[nachfolgend: MWSTG-Kommentar 2019], Art. 78 N. 45, HARUN CAN,
MWST-Kontrolle abgeschlossen: Was nun? – 13 Fragen und Antworten, in:
Der Treuhandexperte [TREX] 2020, S. 160 ff., S. 163 Ziff. 9, URS DENZLER,
Die Mehrwertsteuer-Kontrolle, in: TREX 2018, S. 80 ff., S. 85 Ziff. 3.7). So-
weit die Beschwerdeführerin rügt, diese Besprechung sei nicht protokolliert
worden, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Entschei-
dend ist nicht, ob die Besprechung förmlich protokolliert wurde, sondern ob
deren Inhalt der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gelangt ist. Dies ist vor-
liegend der Fall: Die an der Besprechung erörterten Prüfungsfeststellungen
fanden Eingang sowohl in den Kontrollbericht als auch in die Einschät-
zungsmitteilung, welche der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zu-
gestellt wurden. Die Beschwerdeführerin hatte sodann mehrfach Gelegen-
heit, sich zu den Feststellungen der Vorinstanz zu äussern und ihre Rügen
anzubringen. Sie wurde damit in die Lage versetzt, die Einschätzungsmit-
teilung sachgerecht zu bestreiten sowie die daraufhin ergangene Verfü-
gung und den Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten (vorne
E. 2.1.1.2). Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach Schreiben der Treuhän-
derin in den Unterlagen fehlen würden (Beschwerde, S. 13, Rz. 3.5.3), ist
als unsubstantiierte Behauptung zu qualifizieren. Die angeblich fehlenden
Schreiben wurden weder inhaltlich konkretisiert noch wurden deren Daten
genannt. Auf dieses Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen.

2.1.2.3 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, es seien weder das
Dossier der Y._______ GmbH (nachfolgend: Leistungserbringerin) noch
die Unterlagen aus den Verfahren des Kantons (…) sowie der DVS (wohl:
Dienststelle Steuern) beigezogen worden (Beschwerde, S. 11, Rz. 3.3).
Die Beschwerdeführerin beantragt die Beiziehung der entsprechenden
Dossiers, um zu beweisen, dass die ESTV die von der Leistungserbringe-
rin fakturierten Leistungen als steuerbare Umsätze behandelte, deren In-
landsteuer sie einforderte. Damit gerate die Annahme einer rein formalen

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oder missbräuchlichen Konstruktion im Verhältnis zur Beschwerdeführerin
in Widerspruch (Beschwerde, S. 11, Rz. 3.4). Somit beabsichtigt die Be-
schwerdeführerin, mit den entsprechenden Dossiers eine nicht rechtser-
hebliche Tatsache zu beweisen. Denn, ob die ESTV die von der Leistungs-
erbringerin fakturierten Leistungen als steuerbare Umsätze behandelte,
steht in keinem Zusammenhang zur strittigen Frage, ob die Voraussetzun-
gen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Da sich der Beweisantrag auf ei-
nen nicht rechtserheblichen Umstand bezieht, ist er abzuweisen (vorne
E. 2.1.1.4).

Was die beantragten Zeugnisse der Treuhänderin betrifft (Beschwerde,
S. 13, Rz. 3.5.1 und 3.5.3), lässt sich festhalten, dass damit zwar einen
rechtserheblichen Umstand, nämlich die Zahlung der Vorsteuern, bewie-
sen werden soll. Die beantragte Zeugenaussage ist jedoch nicht tauglich,
diesen Umstand zu beweisen. Hierfür benötigt es beispielsweise Zahlungs-
und Buchungsbelege, die den in Rechnung gestellten Vorsteuern zugeord-
net werden können (vgl. hierzu: hinten E. 3.4). Zeugenaussagen sind für
diesen Nachweis nicht dienlich. Da der beantragte Beweis nicht tauglich ist
einen rechtserheblichen Umstand zu beweisen, ist auch dieser Beweisan-
trag abzuweisen (vorne E. 2.1.1.4).

2.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe das Beschleu-
nigungsgebot verletzt, da nach der Begründung der Einsprache vom
27. Mai 2024 erst am 2. Februar 2026 der Einspracheentscheid gefällt
wurde. Die Vorinstanz habe zwischenzeitlich weder neue Beweise erho-
ben, noch die rechtliche Argumentation geändert oder sonst neue ent-
scheidrelevante Aspekte aufgeworfen, was ein «sicheres Zeichen für die
Verletzung des Beschleunigungsgebots» sei (Beschwerde, S. 10 f., Rz. 2).

2.2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzö-
gerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie in
Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung so-
wie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. «Beschleunigungsge-
bot»). Art. 65 Abs. 4 MWSTG hält für den Bereich der Mehrwertsteuer aus-
drücklich fest, dass sämtliche Verwaltungshandlungen beförderlich zu voll-
ziehen sind.

Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid innert ei-
ner Frist treffen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten
übrigen Umständen als angemessen erscheint. Sie ist im Einzelfall unter

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Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Ge-
samtheit zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Natur, der Umfang und
die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Privaten und der
Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spe-
zifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 I 265
E. 4.4). Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher
zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens ge-
führt haben, objektiv rechtfertigen lassen (statt vieler: Urteil des BVGer
A-663/2018 vom 29. Mai 2020 E. 1.5.3 [bestätigt durch Urteil des BGer
9C_440/2020 vom 25. Mai 2021]).

Hinsichtlich der prozessualen Folgen einer allfälligen übermässigen Ver-
fahrensdauer hat das Bundesgericht festgehalten, es müsse mit deren
Feststellung sein Bewenden haben. Namentlich könne eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots in Steuerangelegenheiten nicht dazu führen, dass
die geschuldete Steuer nicht bezahlt werden müsste (Urteil des BGer
2C_872/2008 und 2C_873/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 4.1.3; Urteile
des BVGer A-4304/2021 vom 16. Juni 2023 E. 2.1, A-4571/2020 vom
10. Mai 2022 E. 2.1)

2.2.2 Vorliegend vergingen zwischen der EM vom 29. März 2022 und der
Verfügung vom 12. März 2024 sowie zwischen dieser und dem Ein-
spracheentscheid vom 2. Februar 2026 jeweils knapp zwei Jahre. Die ge-
samte Verfahrensdauer vor der Vorinstanz beträgt damit weniger als vier
Jahre. Diese Zeitspanne erweist sich für einen Sachverhalt wie den vorlie-
genden als nicht aussergewöhnlich und erscheint im Lichte der gesamten
Umstände als noch angemessen. Objektiv rechtfertigen lässt sich die Ver-
fahrensdauer insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Sachverhalts-
ermittlung aufgrund der nach Ansicht der Vorinstanz fehlenden Unterlagen
und der Verstrickung mit der Leistungserbringerin erschwert wurde. Dar-
über hinaus ergingen sowohl die besagte Verfügung als auch der ange-
fochtene Einspracheentscheid jeweils innerhalb der relativen Verjährungs-
frist von Art. 42 Abs. 3 Satz 2 MWSTG. Dementsprechend ist in der vorlie-
genden Verfahrensdauer keine Verletzung des Beschleunigungsverbots zu
erblicken (vgl. für ähnliche Sachverhalte: Urteile des BVGer A-4304/2021
vom 16. Juni 2023 E. 2.3, A-4571/2020 vom 10. Mai 2022 E. 2.3.1).

3.
3.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System
der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130
BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von

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steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlands-
teuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Aus-
land durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und
auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2
MWSTG). Der so genannten Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch
steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind
steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt;
Art. 18 Abs. 1 MWSTG).

3.2 Als eng verbundene Personen gelten nach Art. 3 Bst. h Ziff. 1 MWSTG
in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (AS 2017 3575) Inhaber
und Inhaberinnen von mindestens 20 % des Stamm- oder Grundkapitals
eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer
Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen. Als nahe ste-
hende Personen gelten etwa verwandtschaftlich verbundene natürliche
Personen (Familienmitglieder und Verwandte), aber auch Schwesterge-
sellschaften oder Grossmuttergesellschaften. Von Schwestergesellschaf-
ten ist die Rede, wenn zwei Unternehmen vom gleichen Beteiligungsinha-
ber (meist eine Muttergesellschaft) beherrscht werden (DIEGO CLAVADET-
SCHER, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2025 [nach-
folgend: MWSTG-Kommentar 2025], Art. 3 N. 156, 158 und 179).

3.3
3.3.1 Gemäss Art. 3 Bst. k MWSTG gilt als Rechnung jedes Dokument, mit
dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abge-
rechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr be-
zeichnet wird. Aus dem Erfordernis der Abrechnung gegenüber einer Dritt-
person folgt, dass interne Dokumente keine Rechnungen im Sinne der
Mehrwertsteuer sind. Eine Rechnung nach Art. 3 Bst. k MWSTG muss da-
her in Verkehr gebracht werden (Urteile des BVGer A-6633/2024 vom
22. Januar 2026 E. 2.4.1 [angefochten beim BGer], A-7749/2016 vom
17. August 2017 E. 2.3.1.2 m.w.H.; BLUM, MWSTG-Kommentar 2025,
Art. 3 N. 284).

3.3.2 Laut Art. 26 Abs. 1 MWSTG hat der Leistungserbringer oder die Leis-
tungserbringerin dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin
auf Verlangen eine Rechnung auszustellen, die den Anforderungen nach
den Absätzen 2 und 3 genügt. Gemäss Art. 26 Abs. 2 MWSTG muss die
Rechnung den Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin, den

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Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin und die Art der Leis-
tung eindeutig identifizieren und in der Regel folgende Elemente enthalten:

a. den Namen und den Ort des Leistungserbringers oder der Leistungs-
erbringerin, wie er oder sie im Geschäftsverkehr auftritt, den Hinweis,
dass er oder sie im Register der steuerpflichtigen Personen eingetra-
gen ist, sowie die Nummer, unter der er oder sie eingetragen ist;
b. den Namen und den Ort des Leistungsempfängers oder der Leistungs-
empfängerin, wie er oder sie im Geschäftsverkehr auftritt;
c. Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit diese nicht mit
dem Rechnungsdatum übereinstimmen;
d. Art, Gegenstand und Umfang der Leistung;
e. das Entgelt für die Leistung;
f. den anwendbaren Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steu-
erbetrag; schliesst das Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe
des anwendbaren Steuersatzes.

3.3.3 Entsprechend Ziff. 2.1 der MWST-Info 16 «Buchführung und Rech-
nungsstellung» der ESTV (nachfolgend: MI 16) gelten als Rechnungen bei-
spielsweise Quittungen, Kassenzettel, Verträge und Gutschriften des Leis-
tungserbringers oder -empfängers, nicht aber Belastungsanzeigen für Kre-
ditkartenzahlungen. Dies entspricht der in der Literatur vertretenen Auffas-
sung (vgl. BLUM, MWSTG-Kommentar 2025, Art. 3 N. 290, FELIX GEIGER,
MWSTG-Kommentar 2019, Art. 3 N. 70). In der Literatur wird weiter die
Auffassung vertreten, in einem Vertrag könne vereinbart werden, dass in
einem separaten Dokument, das heisst nicht mit dem Vertrag, über die
Leistung abgerechnet werde. Die Vertragsparteien könnten derart bestim-
men, welches Dokument die «Rechnung» sein solle (BLUM, MWSTG-Kom-
mentar 2025, Art. 3 N. 290b mit Verweis auf LORENZ/CLAVADETSCHER,
Überwälzung der Mehrwertsteuer. Eine Auslegeordnung an der Schnitt-
stelle von Steuer- und Privatrecht, in: Forum für Steuerrecht, 1/2024,
S. 10 f. Ziff. 3.2.2.2).

3.4
3.4.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG kann die steuerpflichtige Per-
son im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt von
Art. 29 und Art. 33 MWSTG, die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer als
Vorsteuer abziehen.

3.4.2 Die Inlandsteuer gilt gemäss Art. 59 Abs. 1 MWSTV als in Rechnung
gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den

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Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin von diesem oder die-
ser erkennbar die Mehrwertsteuer eingefordert hat. Die Leistungsempfän-
gerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer von ihr zu Recht eingefor-
dert wurde. Weiss sie aber, dass die Person, die ihr die Mehrwertsteuer
überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person im MWST-Register einge-
tragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (Art. 59 Abs. 2
MWSTV). Auch bezüglich der Eintragung als steuerpflichtige Person be-
steht keine Prüfpflicht für die Leistungsempfängerin, da ein positives Wis-
sen gefordert ist. Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach Art. 59 Abs. 2
MWSTV letzter Satz dürfte sich gemäss Lehre auf Verhältnisse zwischen
eng verbundenen Personen im Sinne von Art. 3 Bst. h MWSTG (vorne
E. 3.2) fokussieren und ist als kodifizierte Missbrauchsbestimmung zu wer-
ten (IVO P. BAUMGARTNER ET AL., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuerge-
setz, 2010, § 7 Rz. 21, BAUMGARTNER, Der Vorsteuerabzug im neuen
Mehrwertsteuerrecht, in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 5/2010,
S. 258 ff., S. 261).

Das Risiko, dass die eingeforderte Steuer nicht abgeliefert wurde, liegt je-
doch in der Risikosphäre des Staates, welcher die Steuer erhebt und nicht
in der Risikosphäre desjenigen, welcher die Steuer bezahlt und auf seinen
Anspruch auf Vorsteuerabzug vertraut (Urteil des BGer 2C_208/2013 vom
28. April 2014 E. 3.2.9; Urteil des BVGer A-3704/2024 vom 25. März 2026
E. 6.1.1; Erläuterungen des Bundesrates zur Mehrwertsteuerverordnung,
Art. 59 Abs. 2 MWSTV, S. 24 [zu finden unter: https://www.newsd.ad-
min.ch/newsd/message/attachments/17547.pdf; letztmals abgerufen am
10. August 2026]; BLUM, MWSTG-Kommentar 2019, Art. 28 N. 13). Eine
Rechnung, in der die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, berechtigt daher
zum Vorsteuerabzug, auch wenn die Steuer nicht abgeliefert wird oder zu
hoch ausgewiesen ist (BLUM, MWSTG-Kommentar 2025, Art. 27 N. 1).
Dem Nachweis der Bezahlung durch die Leistungsempfängerin als materi-
elle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach Art. 28 Abs. 3 MWSTG
kommt hingegen erhöhte Bedeutung zu (vgl. hinten E. 3.4.4; BENNO SU-
TER, MWSTG-Kommentar 2025, Art. 28 N. 32).

3.4.3 Das Vorhandensein einer Rechnung, die den gesetzlichen Anforde-
rungen entspricht, ist im Gegensatz zum alten Mehrwertsteuergesetz (Bun-
desgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG,
AS 2000 1300]; vgl. Art. 38 Abs. 1 Bst. a aMWSTG) keine zwingende ma-
teriellrechtliche Voraussetzung mehr für den Vorsteuerabzug. Der Grund-
satz der Beweisfreiheit erlaubt es der steuerpflichtigen Person, mit anderen
Mitteln zu beweisen, dass ihr die Steuer in Rechnung gestellt wurde (Urteil

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des BGer 2C_33/2014 vom 27. Juli 2015 E. 2.3.2; Botschaft vom 25. Juni
2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885 [nachfolgend:
Botschaft MWST], 6934 f. und 6974 f.; SUTER, MWSTG-Kommentar 2025,
Art. 28 N. 31 und 40), beispielsweise durch die Vorlage von Quittungen
oder Verträgen mit den Leistungserbringern, in denen der Steuersatz für
die von diesen bezogenen Leistungen angegeben ist (vgl. Urteil des BVGer
A-3704/2024 vom 25. März 2026 E. 6.1.1). Dies ändert jedoch nichts am
beweisrechtlichen Grundsatz, wonach die Steuerpflichtige behauptete
steuermindernde Tatsachen beweisen muss (vorne E. 1.6.4; BGE 140 II
248 E. 3.5; Botschaft MWST, 6975).

Der Rechnung kommt im Mehrwertsteuerrecht aber weiterhin eine über
den reinen Buchungsbeleg hinausgehende Bedeutung zu. Sie stellt ein
wichtiges Indiz dafür dar, dass die Ausstellerin auch Leistungserbringerin
ist und die mehrwertsteuerlich relevante Handlung tatsächlich stattgefun-
den hat (Urteil des BVGer A-1996/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.1
m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_111/2023 vom 16. Mai 2023
E. 6]). Bei der Leistungsempfängerin bildet der Rechnungsbeleg regelmäs-
sig die Basis, jedoch nicht die Voraussetzung, für den Vorsteuerabzug und
damit für die Rückforderung der auf der bezogenen Leistung lastenden
Mehrwertsteuer (Urteil des BVGer A-5186/2019 vom 28. August 2020
E. 3.2.2; vgl. BAUMGARTNER ET AL., a.a.O., § 7 Rz. 3 ff.). Wie nach altem
Recht berechtigt nicht jede Rechnung, die die gesetzlich vorgeschriebenen
Angaben enthält, zwangsläufig zum Vorsteuerabzug (vgl. Urteil des BVGer
A-279/2014 vom 17. November 2014 E 3.2). Der Beweiswert eines sol-
chen Dokuments muss konkret und unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vorne
E. 1.6.2) beurteilt werden. Im Zweifelsfall ist es Sache der Behörde, fest-
zustellen, ob der Nachweis der Überwälzung der Vorsteuer durch andere
Dokumente und Belege erbracht wurde (Urteil des BVGer A-1996/2022
vom 19. Dezember 2022 E. 5.1 [bestätigt durch Urteil des BGer
9C_111/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6]).

3.4.4 Der Abzug der Vorsteuer nach Art. 28 Abs. 1 MWSTG ist nur zuläs-
sig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer tat-
sächlich bezahlt beziehungsweise wirtschaftlich tatsächlich getragen hat
(Art. 28 Abs. 3 MWSTG). Dieser Nachweis ist an keine besondere Form
gebunden (BLUM, MWSTG-Kommentar 2019, Art. 28 N. 38). Eine Rech-
nung ist zwar ein wichtiges Indiz dafür, dass die Leistungserbringerin die
Mehrwertsteuer an die Leistungsempfängerin überwälzt hat (vorne
E. 3.4.3), sie sagt jedoch grundsätzlich nichts darüber aus, ob die

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Leistungsempfängerin die Vorsteuern an die Leistungserbringerin bezahlt
hat. Der Nachweis hierfür wird in der Regel durch Buchungs- und Zah-
lungsbelege erbracht. In diesem Zusammenhang obliegt es dem Steuer-
pflichtigen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vorne E. 1.6.1), die ihm
zur Verfügung stehenden Unterlagen einzureichen, gegebenenfalls auch
im Beschwerdeverfahren. Die ESTV ist nicht verpflichtet, die Belege für
das Recht auf Vorsteuerabzug zu suchen (vgl. Urteile des BVGer
A-3704/2024 vom 25. März 2026 E. 6.1.3, A-1007/2024 vom 15. Dezem-
ber 2025 E. 5.1.1, A-1705/2023 vom 24. Mai 2024 E. 4.3.2).

Kann die steuerpflichtige Person nicht nachweisen, dass sie die ihr in
Rechnung gestellte Mehrwertsteuer bezahlt hat oder kommt es gar nie zur
Entrichtung der Vorsteuer, ist der Abzug der entsprechenden Beträge als
Vorsteuer zu verweigern beziehungsweise wieder rückgängig zu machen
(Urteile des BVGer A-343/2024 vom 16. April 2025 E. 2.5.4, A-1996/2022
vom 19. Dezember 2022 E. 5.2 [bestätigt durch Urteil des BGer
9C_111/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6]).

3.4.5 Im Falle der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten entsteht der
Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung
(Art. 40 Abs. 1 erster Satz MWSTG; Urteil des BGer 9C_756/2023 vom
31. Juli 2024 E. 3.1). In Anlehnung an die prozessrechtlichen Regeln des
Empfangs mitteilungsbedürftiger Akte ist dies der Fall, wenn das Schrift-
stück in die Machtsphäre des Empfängers gelangt (MICHAEL BEUSCH,
MWSTG-Kommentar 2019, Art. 40 N. 17, zustimmend GANI/ROCHAT
PAUCHARD, MWSTG-Kommentar 2025, Art. 40 N. 12). Massgebend für die
Zuordnung der Rechnung zur entsprechenden Abrechnungsperiode ist in
der Regel das Rechnungsdatum (Ziff. 1.7.1 der MWST-Info 09 «Vorsteuer-
abzug» der ESTV).

3.4.6 Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs
können in einem späteren Zeitpunkt (ganz oder teilweise) eintreten. In ei-
nem solchen Fall kann der Vorsteuerabzug gemäss Art. 32 MWSTG bei
Eintritt der Voraussetzungen nachgeholt werden. Gemäss Art. 32 Abs. 1
MWSTG müssen dafür die Kriterien des Vorsteuerabzugsrechts (Art. 28 ff.
MWSTG) erfüllt sein. Der Vorsteuerabzug kann in solchen Fällen in derje-
nigen Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der die Vorausset-
zungen hierfür eingetreten sind (Urteil des BVGer A-3360/2024 vom
11. Dezember 2024 E. 2.7.4.3 [angefochten beim BGer]; sog. Einlageent-
steuerung).

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Die Eigenverbrauchstatbestände sind in Art. 31 Abs. 2 Bst. a–d MWSTG
ausdrücklich genannt. In Art. 32 MWSTG fehlt eine solche Aufzählung. Aus
den Voraussetzungen, welche Art. 28 MWSTG für den Vorsteuerabzug
nennt, ergeben sich die Einlageentsteuerungstatbestände. Sie lassen sich
aus einer Anpassung der in Art. 31 Abs. 2 Bst. a, b und d MWSTG genann-
ten Tatbestände ableiten. So berechtigt die neue Verwendung im unterneh-
merischen Bereich für nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommene Leis-
tungen (für die nicht optiert wurde) und der Eintritt in die Steuerpflicht der
Leistungsempfängerin zur Einlageentsteuerung (BLUM, MWSTG-Kom-
mentar 2019, Art. 32 N. 14, ROBINSON/DITTLI, MWSTG-Kommentar 2025,
Art. 32 N. 16 ff.; Botschaft MWST, 6973).

3.5
3.5.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem
Selbstveranlagungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Leistungserbringerin
selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht beziehungsweise -for-
derung verantwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; daran ändert nichts,
dass neuere Bundesgerichtsentscheide von «modifizierter Selbstveranla-
gung» sprechen [BGE 144 I 340 E. 2.2.1 m.w.H.]).

3.5.2 Allerdings kann die ESTV bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen
durchführen (Art. 78 MWSTG). Solche Kontrollen sind innert 360 Tagen
seit der Ankündigung mit einer Einschätzungsmittelung abzuschliessen,
wobei darin der Umfang der Steuerforderung für den kontrollierten Zeit-
raum festgehalten wird (Art. 78 Abs. 5 MWSTG; Urteil des BGer
2C_326/2015 vom 24. November 2016 E. 3.2).

3.6 Art. 70 Abs. 1 MWSTG verpflichtet die mehrwertsteuerpflichtige Person
zur ordnungsgemässen Buchführung nach handelsrechtlichen Grundsät-
zen.

3.6.1 Die Buchführung ist das lückenlose und planmässige Aufzeichnen
sämtlicher Geschäftsvorfälle einer Unternehmung auf der Grundlage von
Belegen. Sie schlägt sich in den Geschäftsbüchern und den zugehörigen
Aufzeichnungen nieder (vgl. Urteil des BGer 2C_595/2016 vom 11. Januar
2017 E. 3.2.1; Urteil des BVGer A-2922/2022 vom 25. Januar 2024
E. 2.8.1 f.; BLUM, MWSTG-Kommentar 2019, Art. 70 N. 4 f.).

3.6.2 Die ESTV kann ausnahmsweise über die handelsrechtlichen Grunds-
ätze hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die
ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist (Art. 70

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Abs. 1 MWSTG). Von dieser Befugnis hat sie unter anderem im Rahmen
des Erlasses der MI 16 Gebrauch gemacht. Diese enthält genaue Angaben
dazu, wie eine derartige Buchführung auszugestalten ist (Rz. 1.1 ff. der
MI 16). Alle Geschäftsvorfälle müssen chronologisch fortlaufend aufge-
zeichnet werden, wobei dies zeitnah, das heisst zeitlich unmittelbar nach
ihrer Verwirklichung – und damit aktuell – zu geschehen hat (Rz. 1.3 der
MI 16). Essentiell ist die sog. «Prüfspur», welche die formelle Dokumenta-
tion sicherstellt. Darunter zu verstehen ist die Verfolgung der Geschäfts-
vorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur MWST-Ab-
rechnung als auch in umgekehrter Richtung (Rz. 1.5 der MI 16). Diese
«Prüfspur» muss – auch stichprobeweise – ohne Zeitverlust jederzeit ge-
währleistet sein (BGE 140 II 495 E. 3.4.4; Urteil des BVGer A-2922/2022
vom 25. Januar 2024 E. 2.8.2).

3.7 Drittpersonen (steuerpflichtige Personen fallen unter Art. 68 MWSTG)
sind gegenüber der ESTV auskunftspflichtig. Diese haben gemäss Art. 73
Abs. 1 MWSTG auf Verlangen der ESTV kostenlos «alle Auskünfte zu er-
teilen, die für die Feststellung der Steuerpflicht oder für die Berechnung der
Steuerforderung gegenüber einer steuerpflichtigen Person erforderlich
sind» (Bst. a) sowie «Einblick in Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspa-
piere und sonstige Aufzeichnungen zu gewähren, sofern die nötigen Infor-
mationen bei der steuerpflichtigen Person nicht erhältlich sind» (Bst. b).
Der Einblick in Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige
Aufzeichnungen ist nur unter der Voraussetzung zu gewähren, dass die
nötigen Informationen nicht bei der steuerpflichtigen Person selbst erhält-
lich sind. Dazu genügt es, dass die ESTV auf die Anfrage die nötigen In-
formationen nicht innert nützlicher Frist von der steuerpflichtigen Person
erhalten hat (Botschaft MWST, 6998 f.).

Der Kreis der auskunftspflichtigen Drittpersonen wird in Art. 73 Abs. 2
MWSTG abschliessend geregelt. Die Auskunftspflicht erstreckt sich unter
anderem auf Personen, die Lieferungen oder Dienstleistungen im Sinne
des MWSTG erhalten oder erbracht haben, also in geschäftlicher Bezie-
hung zu einem (mutmasslich) Steuerpflichtigen stehen oder standen
(Art. 73 Abs. 2 Bst. c MWSTG; Urteil des BVGer A-4140/2021 vom 20. Ap-
ril 2023 E. 2.5 m.H.).

Die ESTV kann nicht nur bei der steuerpflichtigen Person, sondern auch
bei auskunftspflichtigen Drittpersonen Kontrollen vor Ort durchführen, so-
weit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist (Art. 78 Abs. 1
MWSTG; OBERSON/ARBER, MWSTG-Kommentar 2025, Art. 73 N. 3b;

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A-1618/2026

NIKLAUS HONAUER et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG],
4. Aufl. 2024, Rz. 2612).

4.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Vorinstanz zu Recht den Vorsteuer-
abzug von Fr. 291'092.25 mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Be-
schwerdeführerin die Voraussetzungen zum Vorsteuerabzugsrecht nicht
nachgewiesen habe (sogleich E. 4.1).

Vorab ist festzuhalten, dass A._______ gemäss den entsprechenden Han-
delsregisterauszügen bei der Beschwerdeführerin bis zum 16. Juni 2021
einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift war und bei
der Leistungserbringerin bis zum 21. Oktober 2020 als Geschäftsführer mit
Einzelunterschrift fungierte. Es wird sodann auch von der Treuhänderin im
Schreiben vom 1. April 2022 (Beschwerdebeilage [BB] 6) bestätigt, dass
A._______ Inhaber der Beschwerdeführerin und Leistungserbringerin sei.
Damit handelt es sich bei der Beschwerdeführerin und der Leistungserbrin-
gerin im Sinne von Art. 3 Bst. h Ziff. 1 MWSTG um eng verbundene Perso-
nen (vorne E. 3.2). Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin nichts, wonach B._______ Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin
gewesen sei (Beschwerde, S. 7, Rz. 2.4.5). So lässt sich dem Handelsre-
gister keine Zeichnungsberechtigung von B._______ entnehmen, und wie
die Vorinstanz zutreffend festhält, entbindet eine allfällige Delegation von
Verwaltungsaufgaben A._______ nicht von seiner Stellung als Organ.

4.1
4.1.1 Den Akten sind für einen Grossteil der strittigen Vorsteuern
(Fr. 211'109.45) keine Rechnungen oder anderweitige Dokumente wie
Quittungen oder Verträge mit den Leistungserbringern, in denen der Steu-
ersatz für die von diesen bezogenen Leistungen angegeben ist, zu entneh-
men. Die Beschwerdeführerin scheitert somit an dem Nachweis, dass die
Leistungserbringerin die Mehrwertsteuer gemäss Art. 59 Abs. 1 MWSTV
für sie erkennbar von ihr als Leistungsempfängerin eingefordert hat (vgl.
für ähnliche Fälle: Urteile des BVGer A-3704/2024 vom 25. März 2026
E. 8.1.3, A-2814/2023 vom 19. April 2024 E. 7.1.2, A-5186/2019 vom
28. August 2020 E. 5.3.2). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Be-
schwerde zwar in Aussicht gestellt, sie werde Werkverträge, Bauabrech-
nungen, Zahlungsaufstellungen und projektbezogene Korrespondenz auf-
arbeiten und im weiteren Schriftenwechsel einreichen (Beschwerde, S. 5,
Rz. 2.3.4). Diese Unterlagen liegen bis dato dem Bundesverwaltungsge-
richt nicht vor. Somit vermag die Beschwerdeführerin nicht zu belegen,

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dass ihr im Sinne von Art. 59 Abs. 1 MWSTV Mehrwertsteuern in Rech-
nung gestellt wurden. Sie hat somit im Zusammenhang mit den strittigen
Vorsteuern in Höhe von Fr. 211'109.45 nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG
keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug (vorne E. 3.4.2 f.).

4.1.2 Dahingegen befinden sich in den Akten für den Umfang der strittigen
Vorsteuern von Fr. 79’982.80 Rechnungen der Leistungserbringerin, die
bis auf die Rechnung vom 10. Januar 2018 formell korrekt sind (vorne
E. 3.3.2):

Rechnung Totalbetrag Vorsteuern
in Fr. in Fr.

1: Rechnung vom 10. Januar 2018 278'943.-- 19'943.--
(Vernehmlassungsbeilage [VB] 17); es fehlt die
Nummer, unter der die Leistungserbringerin im
Register der steuerpflichtigen Personen einge-
tragen ist

2: Rechnung vom 24. September 2018 (VB 17) 262'788.-- 18'788.--

3: Rechnung vom 1. Oktober 2018 (VB 17) 204'312.28 14'607.28

4: Rechnung vom 5. November 2018 (VB 17) 188'475.-- 13'475.--

5: Rechnung vom 3. Dezember 2018 (VB 17) 104'513.15 7'472.15

6: Rechnung vom 16. Juli 2020 (VB 15) 19'386.-- 1'386.--

7: Rechnung vom 17. Juli 2020 (VB 15) 60'303.27 4'311.37

79'982.80

Der Vorinstanz ist im Zusammenhang mit der Rechnung vom 10. Januar
2018 (Rechnung 1) zuzustimmen, dass die Leistungserbringerin zum Zeit-
punkt der Rechnungsstellung noch gar nicht steuerpflichtig war. Da die Be-
schwerdeführerin und die Leistungserbringerin als eng verbunden gelten
(vorne E. 4), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wusste,
dass die Leistungserbringerin nicht im MWST-Register eingetragen ist
(vorne E. 3.4.2; vgl. auch: Urteil des BVGer A-2713/2024 vom 14. August
2025 E. 3.2.3). Damit ist der Vorsteuerabzug – zum Zeitpunkt der

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Rechnungsstellung – gemäss Art. 59 Abs. 2 MWSTV ausgeschlossen. Es
stellt sich jedoch die Frage, wie es sich mit dem Antrag der Leistungser-
bringerin vom 14. August 2018 zur Eintragung im MWST-Register verhält,
welcher rückwirkend auf den 1. Januar 2018 bewilligt wurde. Konkret stellt
sich die Frage, ob es sich hierbei um einen Anwendungsfall von Art. 32
MWSTG handelt. Diese Bestimmung regelt, dass wenn die Voraussetzun-
gen des Vorsteuerabzugs nachträglich eintreten, der Vorsteuerabzug in der
Abrechnungsperiode vorgenommen werden kann, in der die Vorausset-
zungen hierfür eingetreten sind (Einlageentsteuerung; vorne E. 3.4.6). Vor-
liegend kann jedoch offengelassen werden, ob sich die Konstellation, in der
die Leistungserbringerin erst nach Rechnungsstellung rückwirkend als
steuerpflichtig eingetragen wurde, unter einen Anwendungsfall von Art. 32
MWSTG subsumieren lässt. Denn die Zahlung der Vorsteuer ist als weitere
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ohnehin nicht nachgewiesen (vgl.
hierzu ausführlich: nachfolgende E. 4.1.3.3). Somit ist der Vorsteuerabzug
im Zusammenhang mit der Rechnung vom 10. Januar 2018 in der Höhe
von Fr. 19'943.-- ausgeschlossen.

Mit den anderen in der Tabelle aufgeführten Rechnungen im gesamten Be-
trag von Fr. 60'039.80 (Fr. 79'982.80 abzüglich Fr. 19'943.--; Rechnungen
2-7), für den die Beschwerdeführerin den Vorsteuerabzug geltend macht,
ist der Nachweis erbracht, dass ihr die Mehrwertsteuer auf den von der
Leistungserbringerin bezogenen Leistungen in Rechnung gestellt wurde
(vorne E. 3.4.2). Es ist damit in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin nachweisen kann, dass sie diese Vorsteuern auch tat-
sächlich bezahlt hat (sogleich E. 4.1.3).

4.1.3
4.1.3.1 Wie bereits festgehalten, ist eine Rechnung zwar ein wichtiges In-
diz dafür, dass die Leistungserbringerin die Mehrwertsteuer an die Leis-
tungsempfängerin überwälzt hat (vorne E. 3.4.3), sie sagt jedoch grund-
sätzlich nichts darüber aus, ob die Leistungsempfängerin die Vorsteuern
an die Leistungserbringerin bezahlt hat. Der Nachweis hierfür wird in der
Regel durch Buchungs- und Zahlungsbelege erbracht (vorne E. 3.4.4).

4.1.3.2 Bei der Prüfung der Unterlagen zeigt sich, dass einzig die Zahlung
des Totalbetrages der Rechnung vom 3. Dezember 2018 über
Fr. 104'513.15 (Rechnung 5) mit einem Zahlungsbeleg der Bank
C._______ nachgewiesen ist (VB 14; nicht nummerierte Beilage des
Schreibens der Beschwerdeführerin vom 4. März 2026 [eingegangen am:
6. März 2026]). Das betreffende Konto ist unbestrittenermassen in der

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Bilanz der Beschwerdeführerin aufgeführt (VB 14) und damit ihr zuzuord-
nen. Im Zusammenhang mit der Rechnung vom 3. Dezember 2018 hat die
Beschwerdeführerin somit nachgewiesen, dass sie die ihr in Rechnung ge-
stellten Vorsteuern in Höhe von Fr. 7'472.15 bezahlt hat.

Auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der Beschwerdeführerin hat es kei-
nen Einfluss, ob die Leistungserbringerin die Mehrwertsteuer an die ESTV
abführt. So liegt das Inkassorisiko allein bei der ESTV (vorne E. 3.4.2).
Weshalb für eng verbundene Personen im Sinne von Art. 3 Bst. h MWSTG
etwas anderes gelten sollte, legt die Vorinstanz nicht dar. Eine solche Dif-
ferenzierung lässt sich weder dem Gesetz noch den Materialien entneh-
men – insbesondere nicht den Erläuterungen zu Art. 59 Abs. 2 MWSTV,
die als einzige Ausnahme vom Grundsatz der staatlichen Inkassorisikotra-
gung das Wissen um die fehlende Eintragung des Leistungserbringers
nennen. Damit kann jedoch auch die Beschwerdeführerin aus dem Um-
stand, dass die Leistungserbringerin – wie sie vorbringt – sämtliche Mehr-
wertsteuerschulden beglichen habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten. In-
sofern ist der eingereichte Entwurf einer «Vergleichsvereinbarung» über
noch offene Mehrwertsteuern zwischen der Vorinstanz und der Leistungs-
erbringerin unbeachtlich (nicht nummerierte Beilage des Schreibens der
Beschwerdeführerin vom 4. März 2026 [eingegangen am: 6. März 2026]).
Die tatsächliche Bezahlung der Steuer durch die Leistungserbringerin ist
für die Vorsteuerabzugsberechtigung der Beschwerdeführerin ebenso we-
nig massgebend wie deren Nichtbezahlung. Soweit die Vorinstanz den Vor-
steuerabzug unter dem Einwand der Missbräuchlichkeit verweigern will,
fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung. Die Vorinstanz legt nicht
dar, worin der konkrete Missbrauch bestehen soll. Die blosse Kenntnis der
Beschwerdeführerin von der Nichtablieferung der Steuer genügt hierfür
nicht, da das Inkassorisiko – wie bereits festgehalten – allein beim Staat
liegt. Der Gesetzgeber hat zudem in Art. 59 Abs. 2 MWSTV eine abschlies-
sende Missbrauchsschranke kodifiziert, die einzig auf das positive Wissen
um die fehlende Eintragung der Leistungserbringerin als steuerpflichtige
Person abstellt (vorne E. 3.4.2). Da die Vorinstanz ausserdem eine Steu-
erumgehung nicht einmal geltend gemacht hat – geschweige denn nach-
gewiesen hätte (statt vieler: BGE 138 II 239 E. 4.4) –, erübrigt sich eine
weitere Prüfung.

4.1.3.3 Für die Rechnungen 1-4 und 6-7 hingegen vermag die Beschwer-
deführerin auch mit den vor Bundesverwaltungsgericht eingereichten Un-
terlagen den Nachweis der Zahlung nicht zu erbringen.

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A-1618/2026

So lassen sich für die Rechnungen 1-4 in den Akten zwar Buchungsbelege
finden, wonach die entsprechenden Beträge verbucht wurden. Unbestritte-
nermassen erfolgte die Verbuchung jedoch nicht über ein Bankkonto, son-
dern über das Konto 2500 «übrige langfr. Schulden A._______» (nicht
nummerierte Beilage des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 4. März
2026 [eingegangen am: 6. März 2026]). Aus der Verbuchung über das
Konto 2500 «übrige langfr. Schulden A._______» ergibt sich lediglich eine
Verbindlichkeit der Beschwerdeführerin gegenüber A._______, nicht aber
ein Zahlungsfluss an die Leistungserbringerin. Eine effektive wirtschaftli-
che Belastung der Beschwerdeführerin ist damit nicht erstellt, weshalb der
Nachweis der Zahlung im Sinne von Art. 28 Abs. 3 MWSTG mit diesen Bu-
chungsbelegen als nicht erbracht gilt.

Des Weiteren lassen sich den Bankauszügen zwar Zahlungen der Be-
schwerdeführerin an die Leistungserbringerin entnehmen (VB 14; nicht
nummerierte Beilage des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 4. März
2026 [eingegangen am: 6. März 2026]). Bei den eingereichten Bankauszü-
gen der Bank D._______ und der Bank E._______ fehlen aber Kontonum-
mer und Kontoinhaber, weshalb bereits fraglich ist, ob diese Konten der
Beschwerdeführerin gehören. Jedenfalls lassen sich die geleisteten Be-
träge den Rechnungsbeträgen der Rechnungen 1-4 und 6-7 nicht zuord-
nen.

Die übrigen eingereichten Unterlagen sind zum Zahlungsnachweis von
vornherein ungeeignet: Die Schreiben der Treuhänderin vom 13. Januar
2022, 20. Januar 2022 und 1. April 2022 (BB 5-7) enthalten keinerlei An-
gaben zur tatsächlichen Zahlung der in Rechnung gestellten Vorsteuern.
Die Buchungsjournale (BB 8; nicht nummerierte Beilage des Schreibens
der Beschwerdeführerin vom 4. März 2026 [eingegangen am: 5. März
2026]) belegen lediglich die interne Verbuchung der Vorsteuer, nicht aber
einen effektiven Geldfluss an die Leistungserbringerin. Die Veranlagungs-
verfügungen der direkten Steuern (nicht nummerierte Beilage des Schrei-
bens der Beschwerdeführerin vom 4. März 2026 [eingegangen am: 5. März
2026]) lassen keinen Schluss auf die tatsächliche Bezahlung der streitbe-
troffenen Rechnungen zu. Soweit in den Eingaben vom 4. März 2026
MWST-Abrechnungen 2019 erwähnt werden, finden sich diese in den ein-
gereichten Unterlagen nicht; sie wären für den hier geforderten Zahlungs-
nachweis ohnehin nicht geeignet.

In ihrer Beschwerde offeriert die Beschwerdeführerin zwar zusätzliche Un-
terlagen «zum Nachweis der effektiven Zahlungsflüsse sowie der

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wirtschaftlichen Belastung», namentlich die Kontoauszüge und Zahlungs-
belege der Bank C._______, der Bank D._______, der Bank E._______
der Bank F._______ sowie der Bank G.________ (Beschwerde, S. 12,
Rz. 3.4.4). Über die bereits in den Akten vorhandenen Auszüge hinaus
wurden jedoch bis dato keine weiteren Unterlagen eingereicht. Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht Aufgabe der Vorinstanz
nach Belegen für das Recht auf Vorsteuerabzug zu suchen (vorne
E. 3.4.4). Vielmehr wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, die ihr
zur Verfügung stehenden Unterlagen beizubringen. Trotz mehrfacher Ge-
legenheit – sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren – ist sie dem nicht nachgekommen.

Das Versäumnis der Beschwerdeführerin, beweisdienliche Unterlagen ein-
zureichen, darf jedoch nicht zum Anlass genommen werden, dass die Vor-
instanz ihre Untersuchungen abbricht, wenn sich der Sachverhalt mit ver-
hältnismässigem Aufwand auch ohne Zutun der Steuerpflichtigen ermitteln
lässt (vgl. IMSTEPF/SEILER, a.a.O., S. 234). In diesem Zusammenhang stellt
sich die Frage, ob die Vorinstanz – wie die Beschwerdeführerin geltend
macht (Beschwerde, S. 17, Rz. 4.4.3 f.) – im Rahmen ihrer Untersuchungs-
pflicht (vorne E. 1.6.1) bei der Leistungserbringerin hätte prüfen müssen,
wie die streitbetroffenen Geschäftsvorfälle bei ihr verbucht wurden.

Die Leistungserbringerin war im Zeitpunkt der EM in Liquidation. Die Liqui-
dation allein beendet die Existenz als juristische Person nicht. Die Befug-
nisse der Organe der Gesellschaft werden mit dem Eintritt der Liquidation
jedoch auf die Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liqui-
dation erforderlich sind, ihrer Natur nach aber nicht von den Liquidatoren
vorgenommen werden können. Die Gesellschaft behält im Liquidationssta-
dium bis zur Löschung im Handelsregister also ihre Rechtspersönlichkeit,
wobei ihre Handlungsfähigkeit durch den Liquidationszweck und die be-
schränkten Befugnisse der Gesellschaftsorgane eingeschränkt ist (Art. 826
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht
{OR, SR 220}]; vgl. BVGE 2017 III/1 E. 1.2.3 m.w.H.). Da die Leistungser-
bringerin im Zeitpunkt der EM noch im Handelsregister eingetragen und
damit als Rechtssubjekt existent war, wäre es der Vorinstanz grundsätzlich
möglich gewesen, bei dieser – vertreten durch ihre jeweiligen Liquidatoren
– gestützt auf Art. 73 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 73 Abs. 2 Bst. c MWSTG Ein-
sicht in die Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Auf-
zeichnungen zu verlangen oder gestützt auf Art. 78 Abs. 1 MWSTG bei ihr
eine Kontrolle durchzuführen, zumal diese Bestimmung die

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Kontrollbefugnis der ESTV ausdrücklich auf auskunftspflichtige Drittperso-
nen im Sinne von Art. 73 Abs. 2 MWSTG ausdehnt (vorne E. 3.7).

Jedoch ist der mit diesen Untersuchungsmassnahmen verbundene Auf-
wand – insbesondere vor dem Hintergrund der Mehrwertsteuer als Selbst-
veranlagungssteuer – nicht mehr als verhältnismässig zu erachten: So sind
beispielsweise die Identifikation und Kontaktaufnahme mit den Liquidato-
ren und die Einholung von Unterlagen aus Archivierungsorten ausserhalb
des vormaligen Geschäftssitzes als Hürden zu nennen. Zudem stehen die
ehemaligen Organe und Mitarbeitenden der Leistungserbringerin, welche
allenfalls noch Kenntnis der konkreten Geschäftsvorfälle hätten, im Liqui-
dationsstadium nicht mehr operativ zur Verfügung. Die Vorinstanz hat da-
mit ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt, indem sie es unterlassen hat
vorgenannte Untersuchungsmassnahmen durchzuführen (vgl. auch: Urteil
des BVGer A-8605/2025 vom 1. Juni 2026 E. 5.1.3.2).

Deshalb kommt die Beweislastregel zur Anwendung: Selbst wenn nicht
ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen
ihrer geschäftlichen Tätigkeit Vorsteuern angefallen sind, wäre es ihre
Pflicht zu beweisen, dass sie die ihr nachweislich in Rechnung gestellten
Vorsteuern tatsächlich bezahlt hat. Die vorgelegten Unterlagen reichen
nicht aus, um dies mit ausreichender Sicherheit zu belegen. Da es sich
beim Vorsteuerabzug um einen Umstand handelt, der die Besteuerung
mindert, hat die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tra-
gen (vorne E. 1.6.4). Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die geltend ge-
machten Vorsteuern in Höhe von Fr. 52'567.65 verweigert.

5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde einzig in Bezug auf den nicht ak-
zeptierten Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Rechnung vom
3. Dezember 2018 in Höhe von Fr. 7'472.15 gutzuheissen (vorne
E. 4.1.3.2). Ansonsten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.
6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten
ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Die Gutheissung betrifft einen Betrag von Fr. 7'472.15 (vorne E. 4.1.3.2).
Der gesamte Streitwert beläuft sich auf Fr. 291'092.25 (vorne E. 1.5.2). Da-
mit macht der auf die Gutheissung entfallende Betrag lediglich gerundet

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3 % des strittigen Betrags aus. Somit sind die auf Fr. 8’500.-- festzusetzen-
den Verfahrenskosten (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerde-
führerin im Betrag von Fr. 8'250.-- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem ge-
leisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 8’500.-- zu entnehmen. Der
Restbetrag in Höhe von Fr. 250.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt
der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

6.2 Die Vorinstanz hat der als teilweise obsiegend geltenden Beschwerde-
führerin eine Parteientschädigung für deren Vertretung zu entrichten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Parteientschädigung
ist aufgrund einer eingereichten detaillierten Kostennote festzusetzen
(Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote wird die Ent-
schädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Ange-
sichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen kann nach der Recht-
sprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf eine Aufforderung
zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden (statt vieler: Urteil des
BVGer A-218/2024 vom 6. Februar 2026 E. 5.2 m.w.H.). Die Parteient-
schädigung ist vorliegend mangels Kostennote und angesichts des Streit-
werts praxisgemäss auf Fr. 375.-- festzusetzen.

Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eine angemes-
sene Parteientschädigung für das vorgerichtliche Verfahren geltend macht
(vgl. vorne Sachverhalt Bst. C.a), kann diese aufgrund von Art. 84 Abs. 1
MWSTG, wonach im Verfügungs- und Einspracheverfahren weder Kosten
erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet werden, nicht zuge-
sprochen werden.

Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung 4.1.3.2 teilweise gutgeheis-
sen; im Übrigen jedoch abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 8'500.-- werden der Beschwerde-
führerin im Umfang von Fr. 8’250.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'500.-- entnommen. Der Restbetrag
von Fr. 250.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 375.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Aisha Rutishauser

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).

Versand:

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Zustellung erfolgt an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

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