BVGer A-1724/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das deutsche Zollfahndungsamt ersuchte das BAZG gestützt auf das Betrugsbekämpfungsabkommen um Amtshilfe in einem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt bei der A._______ GmbH wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einfuhrabgaben bei der Einfuhr von Parfümartikeln aus der Schweiz in die EU. Anlass waren bei einer Kontrolle festgestellte, nicht korrekt abgefertigte Pakete sowie Hinweise auf weitere gleichartige Transporte und Zahlungen, die nicht den regulär verzollten Waren zugeordnet werden konnten. Nach Durchsuchungen und Beschlagnahmen an den Geschäftssitzen verfügte das BAZG die Übermittlung der Unterlagen; dagegen erhob die Gesellschaft Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass das Ersuchen in den sachlichen, räumlichen und zeitlichen Anwendungsbereich des Betrugsbekämpfungsabkommens fällt und die Anforderungen von Art. 18 BBA erfüllt. Der im Ersuchen geschilderte Sachverhalt, namentlich die Aussagen des Praktikanten und des Geschäftsführers sowie die festgestellten Zahlungen, begründe einen hinreichenden Tatverdacht; die Beschwerdeführerin habe diesen nicht mit Urkunden klar entkräftet. Auch der Durchsuchungsbefehl sei genügend bestimmt gewesen, weshalb keine unzulässige Beweisausforschung vorliege; ebenso sei weder Art. 3 BBA noch Art. 10 BBA verletzt. Die vorgesehenen Unterlagen und elektronischen Daten stünden in plausibler Weise mit den deutschen Ermittlungen in Zusammenhang und seien daher voraussichtlich erheblich.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Schlussverfügung des BAZG bestätigt. Das Gesuch um Herausgabe beziehungsweise Vernichtung der beschlagnahmten Unterlagen wurde zur Behandlung an die Vorinstanz weitergeleitet.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1724/2026
Urteil vom 16. September 2026
Besetzung Richterin Iris Widmer (Vorsitz),
Richter Ralf Imstepf,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien A._______GmbH,
(…),
vertreten durch
Dr. iur. Matthias Raschle, Rechtsanwalt,
Kanzlei Raschle AG, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),
Direktionsbereich Strafverfolgung,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (Betrugsbekämpfungsabkommen).
A-1724/2026
Sachverhalt:
A.
A.a Am 27. Mai 2021 ersuchte das Zollfahndungsamt (Ort in Deutschland),
Dienstsitz (…) (nachfolgend: ZFA […]), die Eidgenössische Zollverwaltung
(EZV; seit dem 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
[BAZG]) um Amtshilfe in einem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt bei
der A._______ GmbH mit Sitz in (…) wegen des Verdachts der Hinterzie-
hung von Einfuhrabgaben bei der Einfuhr von Parfümartikeln aus der
Schweiz in die Europäische Union (EU). Das Ersuchen stützte sich auf das
Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von
Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen In-
teressen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen [BBA,
SR 0.351.926.81]).
A.b Mit Bezug auf den Sachverhalt wurde im Ersuchen zusammengefasst
Folgendes ausgeführt:
Anlässlich einer zollrechtlichen Kontrolle eines kaufmännischen Praktikan-
ten der A._______ GmbH an einer Packstation der Deutschen Post in (…)
durch Beamte des Hauptzollamts (…) seien mehrere, bereits zum Versand
an deutsche Kunden vorbereitete Pakete festgestellt worden. Die Pakete
beinhalteten Parfümartikel im Gesamtwert von EUR 7'706.--. Als Absender
der Pakete war ausnahmslos eine in (Ort in Deutschland) ansässige Un-
ternehmung benannt. Der Praktikant habe während seiner Vernehmung
gesagt, er sei bereits schätzungsweise zum dritten Male mit einer solchen
Fahrt beauftragt worden, wobei auch weitere Kollegen solche Fahrten er-
ledigt hätten. Die als Absender genannte Unternehmung sei lediglich für
die Begleichung der Rechnungen zuständig und sei in die Herstellung so-
wie Auslieferung der Waren nicht eingebunden. Der Geschäftsführer der
A._______ GmbH habe daraufhin die angefallenen Einfuhrsteuern vor Ort
entrichtet und gegenüber den Beamten angegeben, dass die zollrechtliche
Abwicklung sowie die Auslieferung der Waren für gewöhnlich durch eine
Spedition erfolgen würden. An diesem Tag sei jedoch etwas schiefgelaufen
und man müsse ab und zu auch mal etwas riskieren.
Anhand der ermittelten beglichenen Rechnungen habe festgestellt werden
können, dass in den letzten zwei Jahren von der in (Ort in Deutschland)
ansässigen Unternehmung Zahlungen in der Höhe von EUR 698'332.56
auf ein deutsches Konto der A._______ GmbH geleistet wurden. Diese
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Zahlungen könnten den zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Wa-
ren nicht zugeordnet werden, was gepaart mit der Aussage des Geschäfts-
führers der A._______ GmbH den Verdacht aufkommen lasse, dass es be-
reits häufiger zur Beauftragung von Praktikanten mit einer solchen Fahrt
gekommen sei. Es bestehe der Verdacht, dass die Parfümartikel aus der
Schweiz vorschriftswidrig in die EU verbracht, die Finanzbehörde pflicht-
widrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und
somit Einfuhrabgaben in nicht geringer Höhe hinterzogen worden seien.
A.c Das ZFA (…) ersuchte daher – gestützt auf den Beschluss vom (…)
des Amtsgerichts (…) (vgl. nachfolgend Sachverhalt Bst. A.d) – um Durch-
suchung der Geschäftsräume der A._______ GmbH, die Beschlagnahme
der fallrelevanten Unterlagen als Beweismittel und deren Übermittlung.
A.d Dem Ersuchen beigelegt war der Beschluss vom (…) des Amtsgerichts
(…), in welchem die Durchsuchung betreffend die Räumlichkeiten der
A._______ GmbH und die Durchsuchung der Sachen, der Verkaufs-, der
Büro-, der Lager- und der Nebenräume, der Garagen und der Kraftfahr-
zeuge der A._______GmbH angeordnet wurde. Die Durchsuchung diene
insbesondere der Auffindung von Beweismitteln im strafrechtlich relevan-
ten Ermittlungszeitraum wie Rechnungen, Zahlungsbelegen, Buchhal-
tungs- und Geschäftsunterlagen, E-Mail-Verkehr, Bestellaufträgen und
Zollanmeldungen. Die Beschlagnahme all dieser Gegenstände werde an-
geordnet, soweit diese nicht freiwillig herausgegeben würden (Vernehm-
lassungsbeilage [VB] 15, Beschluss vom […] des Amtsgerichts […]).
B.
B.a In der Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2021 prüfte die Oberzoll-
direktion (nachfolgend: OZD) das Amtshilfeersuchen und hielt fest, dass
die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen gemäss Art. 18 BBA erfüllt
sind. Die OZD bewilligte die im Ersuchen beantragten Massnahmen und
beauftragte die Zollfahndung (…) mit deren Vollzug (VB 2, Zwischenverfü-
gung vom 6. Dezember 2021). Diese Zwischenverfügung wurde der
A._______ GmbH erst anlässlich des Vollzugs der Amtshilfemassnahme
(hierzu: Sachverhalt Bst. B.d) eröffnet.
B.b Mit nachträglichem Beschluss vom (…) des Amtsgerichts (…) wurde
zusätzlich die Durchsuchung des weiteren Geschäftssitzes und die Durch-
suchung der Sachen, der Verkaufs-, der Büro-, der Lager- und der Neben-
räume, der Garagen und der Kraftfahrzeuge der A._______ GmbH
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«(Adresse)» angeordnet (VB 16, nachträglicher Beschluss vom […] des
Amtsgerichts […]).
B.c Mit Durchsuchungsbefehl vom 25. August 2022 verfügte der Stellver-
treter des Chefs Zollfahndung, Direktionsbereich Strafverfolgung des
BAZG, eine Durchsuchung der Geschäftsräume inkl. Nebenräume an bei-
den Geschäftssitzen sowie sämtlicher weiterer Objekte und Räumlichkei-
ten und Fahrzeuge der A._______ GmbH. Zudem wurden eine Durchsu-
chung und die Beschlagnahme oder Sicherung von Waren (Gegenstän-
den), Schriftstücken, Ton-, Bild- und anderen Aufzeichnungen, Datenträ-
gern sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen,
die als Beweismittel von Bedeutung sein können, angeordnet (VB 3,
Durchsuchungsbefehl vom 25. August 2022).
B.d Am 8. September 2022 wurden die Durchsuchungen an beiden Ge-
schäftssitzen der A._______ GmbH durchgeführt. Dabei wurden diverse
Unterlagen und elektronische Daten sichergestellt (vgl. VB 4 und VB 7,
Protokolle über die Durchsuchung im Bereich der internationalen Amtshilfe;
VB 5 und VB 8, Beschlagnahmeverzeichnisse und VB 6, Multimedia Inven-
tarliste).
B.e Mit gleichentags erlassenen Beschlagnahmeverfügungen wurden die
Unterlagen und elektronische Daten als Beweismittel beschlagnahmt
(VB 5, VB 6 und VB 8, Beschlagnahmeverfügungen, je vom 8. September
2022).
B.f Auf die mit Eingabe vom 12. September 2022 erhobene Beschwerde
«betreffend Durchsuchung und Beschlagnahme vom 8. September 2022»
bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, die mit Schreiben
vom 13. September 2022 zuständigkeitshalber an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleitet wurde, trat das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil A-4015/2022 vom 26. Januar 2024 nicht ein.
C.
C.a Am 20. Januar 2026 wurde der A._______ GmbH Einsicht in die Un-
terlagen gewährt, die im Amtshilfeverfahren auf Ersuchen des ZFA (…) zur
Übermittlung vorgesehen sind. Der A._______ GmbH wurde überdies die
Durchsicht sämtlicher forensisch gesicherten Daten gewährt (vgl. VB 12,
Aktennotiz des BAZG sowie VB 18, Aktennotiz zum forensischen Verzeich-
nis).
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C.b Mit Schreiben vom 26. Januar 2026 teilte die A._______ GmbH mit,
dass sie mit der Übermittlung der Unterlagen im vereinfachten Verfahren
nicht einverstanden sei (Art. 115g des Zollgesetzes vom 18. März 2005
[ZG, SR 631.0]) und verlangte stattdessen die Ausfertigung einer anfecht-
baren Schlussverfügung gemäss Art. 115h ZG (VB 13, Schreiben der
A._______ GmbH).
C.c Das BAZG erliess daraufhin am 4. Februar 2026 eine anfechtbare
Schlussverfügung. Darin verfügte es, dass dem Amtshilfeersuchen ent-
sprochen werde (Dispositiv-Ziff. 1) und die beschlagnahmten Akten nach
Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung unter Hinweis auf den Spezi-
alitätsvorbehalt der ersuchenden Behörde übermittelt werden (Dispositiv-
Ziff. 2). Zur Begründung führte das BAZG zusammengefasst aus, bei den
beschlagnahmten Unterlagen handle es sich um Buchhaltungsunterlagen,
E-Mails, Verzollungsnachweise und -unterlagen, welche in offensichtli-
chem Zusammenhang mit den Vorgängen stünden, die Gegenstand des
ausländischen Verfahrens bildeten. Daher seien die Voraussetzungen für
die Gewährung der Amtshilfe erfüllt.
D.
D.a Mit Eingabe vom 9. März 2026 erhob die A._______ GmbH (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
gegen die Schlussverfügung vom 4. Februar 2026 des BAZG. Die Be-
schwerdeführerin beantragt, diese sei vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1)
und die beschlagnahmten Unterlagen und elektronischen Informationen
seien nicht an die ersuchende Behörde zu übermitteln und stattdessen an
die Beschwerdeführerin herauszugeben resp. zu löschen (Ziff. 2); dies un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer auf die Par-
teientschädigung) zulasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 3). Die Be-
schwerdeführerin führt im Wesentlichen aus, es ergebe sich aus dem Er-
suchen kein hinreichender Tatverdacht für die angebliche Steuerhinterzie-
hung bei der Einfuhr von Parfümartikel und der Durchsuchungsbefehl sei
nicht hinreichend bestimmt. Die Durchsuchung sei somit unzulässig bzw.
eine «fishing expedition» gewesen. Zudem seien die Zwangsmassnahmen
unverhältnismässig und das Subsidiaritätsprinzip gemäss Art. 10 BBA sei
verletzt.
D.b Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2026 beantragt das BAZG (nachfol-
gend auch: Vorinstanz), die Beschwerde vom 9. März 2026 sei kosten-
pflichtig abzuweisen. Der Durchsuchungsbefehl sei hinreichend bestimmt
bzw. erfülle alle Voraussetzungen gemäss Art. 241 der Schweizerischen
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Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0); es liege
demnach auch keine «fishing expedition» vor. Schliesslich zähle das Ersu-
chen genügend konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat auf
und nenne auch den Namen der verdächtigen Person; es liege offenkundig
keine «fishing expedition» vor. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz sei
nicht verletzt.
Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien und die Beweismit-
tel wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwer-
den gegen Schlussverfügungen des BAZG betreffend Amtshilfe gestützt
auf Art. 15 BBA zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]
i.V.m. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 115i Abs. 3 ZG; vgl. Ur-
teile des BVGer A-4015/2022 vom 26. Januar 2024 E. 1.2; A-3984/2021
vom 27. Oktober 2023 E. 1.1; A-3054/2021 vom 12. Juli 2022 E. 1.1). Das
Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über das VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Be-
schwerde berechtigt (Art. 115i Abs. 3 ZG i.V.m. Art. 48 VwVG), hat diese
frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
und den verlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 21 Abs. 3
VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Gerügt werden kann die Ver-
letzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) so-
wie die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG).
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2.
2.1 Grundlage der vorliegend angefochtenen Schlussverfügung vom
4. Februar 2026 bildet das Amtshilfeersuchen vom 27. Mai 2021 des ZFA
(…), welches sich auf das BBA stützt.
2.2
2.2.1 Die Schweiz als ersuchte Vertragspartei und Deutschland als ersu-
chende Vertragspartei haben das BBA am 23. Oktober bzw. 29. September
2008 ratifiziert und am 8. bzw. 9. Januar 2009 die gegenseitige Anwend-
barkeit nach Art. 44 Ziff. 3 BBA notifiziert. Folglich findet das BBA zwischen
diesen beiden Staaten seit dem 9. April 2009 Anwendung (vgl. Art. 44
Ziff. 3 Satz 2 BBA).
2.2.2 Beim BBA handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag im
Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai
1969 über das Recht der Verträge (VRK, SR 0.111; in Kraft getreten für die
Schweiz am 6. Juni 1990), der vorliegend direkt zur Anwendung gelangt
(ohne Transformation in Landesrecht; Urteile des BVGer A-3984/2021 vom
27. Oktober 2023 E. 2.3; A-3004/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.3;
A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 2.2.2).
2.3
2.3.1 Der räumliche Geltungsbereich des BBA umfasst das Gebiet der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Gebiete, in denen der Vertrag
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird (Art. 43
BBA; vgl. auch Urteile des BVGer A-3984/2021 vom 27. Oktober 2023
E. 2.5; A-2898/2019 vom 12. August 2020 E. 2.5; IMSTEPF/PARIS, in: Zwei-
fel/Beusch/Oesterhelt [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuer-
recht, Amtshilfe, 2020 [nachfolgend: Amtshilfekommentar], § 7 N. 19 ff.).
2.3.2 Der zeitliche Geltungsbereich des BBA ist in Art. 46 BBA geregelt.
Danach gilt das BBA nur für Ersuchen, die Straftaten betreffen, die mindes-
tens sechs Monate nach der am 26. Oktober 2004 erfolgten Unterzeich-
nung des BBA, d.h. ab dem 26. April 2005, begangen wurden (vgl. Urteile
des BVGer A-3984/2021 vom 27. Oktober 2023 E. 2.6; A-2898/2019 vom
12. August 2020 E. 2.6; A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.1.7; ANNA
SKVARC, Bekämpfung von strafbaren Verhaltensweisen nach dem Betrugs-
bekämpfungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU, 2010, S. 15;
IMSTEPF/PARIS, Amtshilfekommentar, § 7 N. 26 ff.).
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2.3.3 Der sachliche Anwendungsbereich des BBA umfasst unter anderem
die verwaltungs- und strafrechtliche Verhinderung, Aufdeckung, Untersu-
chung, Verfolgung und Ahndung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen
Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beein-
trächtigen, unter anderem in Bezug auf «den Warenverkehr, der gegen
zoll- und agrarrechtliche Vorschriften verstösst» und «den Waren- und
Dienstleistungsverkehr, der gegen steuerrechtliche Vorschriften auf dem
Gebiet der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern und der
Verbrauchssteuern verstösst» (Art. 2 Ziff. 1 Bst. a Lemma 1 und 2 BBA).
Der Begriff «Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen» gemäss BBA
wird weit ausgelegt und umfasst namentlich die Hinterziehung von Abga-
ben, namentlich die Zoll- und die Mehrwertsteuerhinterziehung (vgl. Urteile
des BVGer A-3984/2021 vom 27. Oktober 2023 E. 2.7; A-6205/2018 vom
23. September 2019 E. 2.3.1; vgl. auch betr. eine Umsatzsteuerhinterzie-
hung: Urteil des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 [in BVGE
2018/1 nicht zitierte] E. 3.1.1; zur «weiten Auslegung» des Begriffs «Betrug
und sonstige rechtswidrige Handlungen»: SKVARC, a.a.O., S. 31 ff., insb.
S. 56 ff. und S. 83 ff. mit zahlreichen Literaturhinweisen; HERMANN KÄSTLI,
Betrugsbekämpfung im Rahmen der bilateralen Abkommen II mit der EU,
ASA 74 S. 177–199, insb. S. 182 f.; IMSTEPF/PARIS, Amtshilfekommentar,
§ 7 N. 45). Die direkten Steuern sind vom Anwendungsbereich des BBA
ausgeschlossen (Art. 2 Ziff. 4 BBA).
2.4
2.4.1 Ein Ersuchen um Zusammenarbeit kann von der Behörde der ersuch-
ten Vertragspartei abgelehnt werden, wenn der verkürzte oder erschli-
chene Betrag EUR 25'000.-- oder der Wert der unerlaubt ein- oder ausge-
führten Waren EUR 100'000.-- voraussichtlich nicht übersteigt, es sei denn,
die Tat wird wegen ihrer Art oder wegen der Person des Verdächtigen von
der ersuchenden Vertragspartei als sehr schwerwiegend betrachtet (Art. 3
Ziff. 1 BBA; IMSTEPF/PARIS, Amtshilfekommentar, § 7 N. 50 ff.).
2.4.2 Art. 10 BBA sieht unter dem Titel «Verhältnismässigkeit» vor, dass
die ersuchte Behörde ein Amtshilfeersuchen ablehnen darf, wenn der Ver-
hältnismässigkeitsgrundsatz verletzt wird (vgl. Urteile des BVGer
A-3984/2021 vom 27. Oktober 2023 E. 2.9; A-3004/2021 vom 12. Juli 2022
E. 2.9; A-2898/2019 vom 12. August 2020 E. 2.9). Namentlich hält Art. 10
Bst. b BBA fest, dass die Behörde der ersuchten Vertragspartei ein Ersu-
chen um Zusammenarbeit ablehnen kann, wenn sich eindeutig ergibt, dass
die Behörde der ersuchenden Vertragspartei die üblichen Informations-
quellen nicht ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen
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zur Erlangung der erbetenen Informationen hätte nutzen können, ohne die
Erreichung des angestrebten Ergebnisses zu gefährden. Die Aspekte der
Verhältnismässigkeit, die dieser Bestimmung zugrunde liegen, beziehen
sich dabei nicht auf das Verhältnis zwischen einer involvierten Behörde und
der vom Informationsaustausch betroffenen Person, sondern auf das Ver-
hältnis zwischen den Vertragsparteien des BBA (IMSTEPF/PARIS, Amtshilfe-
kommentar, § 7 N. 69).
Art. 10 BBA (wie auch Art. 3 [vgl. E. 2.4.1] und Art. 4 BBA [Beeinträchtigung
der Öffentlichen Ordnung]) stellt eine «Kann-Bestimmung» dar; eine Pflicht
der ersuchten Vertragspartei, ein Amtshilfeersuchen unter den Vorausset-
zungen von Art. 10 BBA ablehnen zu müssen, besteht nicht. Die ersuchte
Vertragspartei verfügt im Anwendungsbereich dieser Bestimmungen daher
über Ermessen (vgl. Urteile des BVGer A-3984/2021 vom 27. Oktober
2023 E. 2.9; A-3054/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.9; A-6205/2018 vom
23. September 2019 E. 2.5; A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 5.4).
Hintergrund dieser Bestimmung ist dabei, dass eine Überlastung der Be-
hörde verhindert werden soll (ausführlich zur Auslegung dieser Bestim-
mung: Urteil des BVGer A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 5.4;
IMSTEPF/PARIS, Amtshilfekommentar, § 7 N. 69 ff. m.w.H.).
2.5
2.5.1 Amtshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen und die zu ihrer Erledi-
gung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. In dringenden Fällen sind
mündliche Ersuchen zulässig, die jedoch so bald wie möglich schriftlich zu
bestätigen sind (Art. 18 Ziff. 1 BBA). In Art. 18 Ziff. 2 BBA sind die Angaben
aufgeführt, die das Amtshilfeersuchen enthalten muss: Die ersuchende Be-
hörde (Bst. a); die Massnahme, um die ersucht wird (Bst. b); den Gegen-
stand und Grund des Ersuchens (Bst. c); die betroffenen Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften und sonstigen rechtlichen Elemente (Bst. d); mög-
lichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristi-
schen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten (Bst. e) sowie
eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten
Massnahmen, ausser in Fällen des Artikels 14 (Bst. f). Unrichtige oder un-
vollständige Ersuchen können berichtigt oder ergänzt werden (Art. 18
Ziff. 4 BBA).
Das Ersuchen sollte klar und logisch aufgebaut sein, zudem muss die
Sachverhaltsdarstellung von den verlangten Amtshilfemassnahmen abge-
grenzt sein (Urteile des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 [in
BVGE 2018/1 nicht zitierte] E. 2.4.1; A-249/2012 vom 2. April 2012
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E. 3.6.2; A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.2; SKVARC, a.a.O.,
S. 182).
2.5.2 Art. 18 BBA verhindert unter anderem das Stellen von verdachtsun-
abhängigen Amtshilfeersuchen, die lediglich einer Informationserhebung
bzw. sogenannten «fishing expeditions» dienen (SKVARC, a.a.O., S. 181).
Eine «fishing expedition» ist eine verbotene Beweisausforschung, die ge-
mäss Schweizer Rechtsprechung sowohl im Rechts- als auch im Amtshil-
feverfahren unzulässig ist (vgl. statt vieler: BGE 143 II 185 E. 3.3.1; 141 II
436 E. 4.4.3; 128 II 407 E. 5.2.1). Ohne auf diese Rechtsprechung im De-
tail einzugehen, ist ein Amtshilfeersuchen, welches neben konkreten An-
haltspunkten für das Vorliegen einer amtshilfefähigen Tat auch den Namen
der verdächtigen Person enthält, jedenfalls unbedenklich (Urteil des BVGer
A-3984/2021 vom 27. Oktober 2023 E. 2.10; A-7596/2016 vom 23. Februar
2018 [in BVGE 2018/1 nicht zitierte] E. 2.4.2 m.w.H.; IMSTEPF/PARIS, Amts-
hilfekommentar, § 7 N. 96).
2.6 Gemäss Art. 15 Ziff. 1 BBA werden von der ersuchten Vertragspartei
auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei zweckdienliche Ermittlungen
über Vorgänge oder Verhaltensweisen durchgeführt oder veranlasst, die
rechtswidrige Handlungen im Sinne des BBA darstellen oder die bei der
ersuchenden Behörde den begründeten Verdacht erwecken, dass solche
rechtswidrige Handlungen begangen worden sind (Ermittlungsersuchen;
IMSTEPF/PARIS, Amtshilfekommentar, § 7 N. 84 ff.). Dabei nutzt die er-
suchte Vertragspartei alle Ermittlungsmittel, die ihr nach ihrer Rechtsord-
nung zur Verfügung stehen, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder
auf Ersuchen einer anderen Behörde der eigenen Vertragspartei handeln
würde, auch durch Einschaltung oder gegebenenfalls mit Genehmigung
der Justizbehörden (Art. 15 Ziff. 2 Satz 1 BBA). Der Begriff «Ermittlungs-
mittel» umfasst dabei Zwangsmassnahmen wie die Einvernahme von Per-
sonen, den Augenschein und die Durchsuchung von Räumen und Beför-
derungsmitteln, das Kopieren von Unterlagen, das Ersuchen um Auskunft
und die Beschlagnahme von Gegenständen, Unterlagen und Vermögens-
werten (Urteile des BVGer A-4015/2022 vom 26. Januar 2024 E. 2.3.4;
A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 [in BVGE 2018/1 nicht zitierte] E. 2.3.2;
vgl. vereinbarte Niederschrift im Anhang zum BBA, S. 24 zu Art. 15 Abs. 2;
SKVARC, a.a.O., S. 191). Das Ergebnis der Ermittlungen des Amtshilfever-
fahrens ist der ersuchenden Vertragspartei mitzuteilen, wobei Art. 12 Ziff. 2
BBA entsprechende Anwendung findet (Art. 15 Ziff. 2 Satz 3 BBA). Die Be-
hörde der ersuchten Vertragspartei dehnt die Amtshilfe auf alle Umstände,
Gegenstände und Personen aus, die in einem offensichtlichen
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Zusammenhang mit dem Gegenstand des Amtshilfeersuchens stehen,
ohne dass ein ergänzendes Ersuchen erforderlich ist (Art. 15 Ziff. 3 Satz 1
BBA).
2.7
2.7.1 Wie gezeigt wurde (vgl. E. 2.6), nutzt die ersuchte Vertragspartei ge-
mäss Art. 15 Ziff. 2 Satz 1 BBA alle Ermittlungsmittel, die ihr nach ihrer
Rechtsordnung zur Verfügung stehen. Betreffend die mit dem vorliegenden
Ersuchen verlangte internationale Amtshilfe im Bereich des Zoll- und Ein-
fuhrsteuerrechts richtet sich die Zuständigkeit und das innerstaatliche Ver-
fahren nach Art. 115-115i ZG. Die EZV (bzw. heute das BAZG) vollzieht die
Amtshilfe aufgrund ausländischer Ersuchen (Art. 115a Abs. 1 ZG; Urteil
des BVGer A-4015/2022 vom 26. Januar 2024 E. 2.5). Laut Art. 115c ZG
darf das BAZG zum Zweck der Herausgabe von Informationen, Unterla-
gen, Gegenständen oder Vermögenswerten Massnahmen durchführen,
die im schweizerischen Recht vorgesehen sind und die im Zollrecht oder
in den nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes angewendet werden kön-
nen.
Das BAZG kann gemäss Art. 115e Abs. 1 ZG Zwangsmassnahmen anord-
nen, wenn das schweizerische Recht oder das Völkerrecht deren Durch-
führung vorsieht. Art. 115e Abs. 2 ZG erklärt insbesondere Art. 45 bis 60
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR, SR 313.0) für anwendbar (Urteile des BVGer A-4015/2022 vom
26. Januar 2024 E. 2.5; A-3054/2021 vom 12. Juli 2022 E. 4.4.1).
2.7.2 Art. 48 VStrR erlaubt die Durchsuchung von Wohnungen und ande-
ren Räumen sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Lie-
genschaften, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich die beschuldigte Per-
son darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögens-
werte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhand-
lung darin befinden (Art. 48 Abs. 1 VStrR). Die Durchsuchung erfolgt dabei
aufgrund eines schriftlichen Befehls des Direktors oder Chefs der beteilig-
ten Verwaltung (Art. 48 Abs. 3 VStrR).
Da das VStrR keine gesetzliche Vorgabe für den Inhalt eines Durchsu-
chungsbefehls enthält, kann laut Rechtsprechung jedoch auf Art. 241 der
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO,
SR 312.0) zurückgegriffen werden (vgl. Urteil des BGer 1B_243/2016 vom
6. Oktober 2016 E. 4.4.1). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Durch-
suchungsbefehl die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden
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A-1724/2026
Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen (Bst. a),
den Zweck der Massnahme (Bst. b) sowie die mit der Durchführung beauf-
tragten Behörden oder Personen (Bst. c) zu bezeichnen. Der Durchsu-
chungsbefehl muss überdies – ausser bei Dringlichkeit – in Form der Ver-
fügung, d.h. schriftlich und mit einer Begründung versehen, ergehen
(Art. 241 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 StPO). Er muss so abgefasst sein, dass der
Betroffene die Tragweite der Verfügung erkennen und diese entsprechend
anfechten kann. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen ersichtlich
sein, von denen sich die anordnende Behörde leiten liess und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Dazu braucht es mindestens summarische Ausfüh-
rungen zum vorgeworfenen Sachverhalt und der den Tatverdacht begrün-
denden Faktenlage. Die Notwendigkeit inhaltlicher Mindestangaben er-
laubt es, den Umfang der Zwangsmassnahme zu definieren. Sie bezweckt,
eine Beweisausforschung («fishing expedition»; vgl. bereits: E. 2.5.2) zu
verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für straf-
bares Verhalten gesucht wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer
1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4.4.1 f.; PIPOZ/SCHENK, in: Frank/Ei-
cker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungs-
strafrecht, 2020 [nachfolgend: VStrR-Kommentar], Art. 48 N. 97-101).
2.8
2.8.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Amtshilfe in Steu-
ersachen muss sich die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten In-
formationen bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition
der verlangten Unterlagen hat die Steuerverwaltung des ersuchten Staates
zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer
voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt dabei nach
dieser Rechtsprechung eine doppelte Bedeutung zu, indem der ersu-
chende Staat die Erheblichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfeer-
suchen geltend machen muss und der ersuchte Staat nur solche Unterla-
gen übermitteln darf, welche voraussichtlich erheblich sind (BGE 143 II 185
E. 3.3.2; 141 II 436 E. 4.4.3). Rechtsprechungsgemäss hat der ersuchte
Staat in diesem Zusammenhang lediglich eine Plausibilitätskontrolle vor-
zunehmen. Er darf Auskünfte nur verweigern, wenn ein Zusammenhang
zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durch-
geführten Untersuchung als wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich
erscheint (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.1; 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161
E. 2.1; vgl. Urteile des BVGer A-3984/2021 vom 27. Oktober 2023 E. 2.12;
A-2664/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.2; A-5695/2018 vom 22. April 2020
E. 3.3.1 f.).
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A-1724/2026
2.8.2 Im Gegensatz zu diversen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA),
welche regelmässig Rechtsgrundlage der Amtshilfe in Steuersachen bil-
den, erwähnt das BBA das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit
der Informationen nicht explizit. Dennoch wird in Art. 15 Ziff. 1 BBA der all-
gemeine Verhältnismässigkeitsgrundsatz präzisiert, indem die Amtshilfe
auf «zweckdienliche» Ermittlungen, d.h. solche die der Aufklärung und Ver-
folgung von rechtswidrigen Handlungen im Sinne des BBA dienen, be-
schränkt ist. Zudem sieht Art. 115h Abs. 2 ZG, der – wie gezeigt (E. 2.7.1) –
das ordentliche (innerstaatliche) Verfahren der internationalen Amtshilfe re-
gelt, vor, dass Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögens-
werte, die voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dür-
fen. Es besteht somit kein Grund für das Bundesverwaltungsgericht, die
erwähnte Rechtsprechung nicht auch im Bereich des BBA heranzuziehen
(Urteile des BVGer A-3984/2021 vom 27. Oktober 2023 E. 2.12;
A-3004/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.11; A-7596/2016 vom 23. Februar
2018 [in BVGE 2018/1 nicht zitierte] E. 2.6).
2.9
2.9.1 In Bezug auf die Schilderung des Sachverhalts ist festzuhalten, dass
die ersuchende Behörde im Amtshilfeverfahren den relevanten Sachver-
halt darstellen, die gewünschten Auskünfte bzw. Unterlagen konkret be-
zeichnen und den Grund ihres Ersuchens nennen muss (vgl. bereits:
E. 2.5.1). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind,
den massgeblichen Sachverhalt dazulegen, kann von ihnen jedoch nicht
erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei
tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen
doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten
Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt
werden (vgl. statt vieler: BGE 142 II 161 E. 2.1.1; 128 II 407 E. 5.2.1). Da-
her verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den
strikten Beweis des Sachverhalts, doch muss sie hinreichende Verdachts-
momente für dessen Vorliegen dartun (sogleich ausführlicher: E. 2.9.2;
statt vieler: BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1; 139 II 404 E. 7.2.2 und
E. 9.5; Urteile des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.4.3;
A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). Auch diese Rechtspre-
chung wird vom Bundesverwaltungsgericht im Bereich des BBA angewen-
det (Urteile des BVGer A-3984/2021 vom 27. Oktober 2023 E. 2.13;
A-3004/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.12; A-6205/2018 vom 23. September
2019 E. 2.7; A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 [in BVGE 2018/1 nicht
zitierte] E. 2.7).
Seite 13
A-1724/2026
2.9.2 Demnach prüft das Bundesverwaltungsgericht in seiner Funktion als
Amtshilfegericht nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tat-
verdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vor-
instanz offensichtlich fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erschei-
nen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Amtshilfegerichts, abschliessend
zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Für die Bejahung des
Tatverdachts genügt mithin, wie erwähnt (E. 2.9.1), wenn sich hinreichende
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt
sein könnte. In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffe-
nen, den begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu ent-
kräften. Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern. Dies setzt voraus,
dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weite-
rungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren
einbezogen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt diesbezüglich
keine Untersuchungshandlungen vor (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.2.1; BVGE
2010/64 E. 1.4.2; Urteile des BVGer A-1531/2015 vom 26. Juni 2015
E. 3.1.3; A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.4; A-2866/2011 vom
12. Dezember 2011 E. 5.2).
3.
3.1
3.1.1 Vorab stellt das Gericht fest, dass die im Amtshilfeersuchen verlangte
Vollziehung der Durchsuchungsbeschlüsse (Durchsuchung der Geschäfts-
räume der Beschwerdeführerin und die Beschlagnahme der fallrelevanten
Unterlagen als Beweismittel) sowie die Übermittlung der beschlagnahmten
Unterlagen bezüglich der (geltend gemachten) Steuerhinterziehung im Zu-
sammenhang mit der Einfuhr von Parfümartikeln durch die Beschwerde-
führerin aus der Schweiz nach Deutschland (vgl. Sachverhalt Bst. A.b)
grundsätzlich vom Anwendungsbereich des BBA erfasst wird (vgl.
E. 2.3.1 ff. [insb. E. 2.3.3]).
3.1.2 Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 27. Mai 2021 genügt aus-
serdem den formellen und inhaltlichen Anforderungen gemäss Art. 18 BBA
(vgl. E. 2.5): Es werden die ersuchende Behörde, die ersuchten Massnah-
men, der Gegenstand und Grund des Ersuchens bezeichnet sowie der
Sachverhalt zusammengefasst. Im Ersuchen wird rechtsgenügend erläu-
tert, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt bei der mit Namen
und Adresse identifizierten Beschwerdeführerin eingeleitet wurde wegen
des Verdachts, es seien bereits in der Vergangenheit Waren nicht deklariert
und damit Einfuhrabgaben hinterzogen worden. Das ZFA (…) erklärt sinn-
gemäss, es brauche die Informationen für die Ermittlungen gegen die
Seite 14
A-1724/2026
Beschuldigte wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gemäss § 370
der deutschen Abgabenordnung. Schliesslich ist das Ersuchen klar und
nachvollziehbar aufgebaut und grenzt die Sachverhaltsdarstellung von den
verlangten Amtshilfemassnahmen ab. Die Beschwerdeführerin macht denn
auch nichts anderes geltend.
3.2 Unbestritten ist zu Recht, dass die der Beschwerdeführerin im vorlie-
genden Amtshilfeersuchen vorgeworfene Hinterziehung von Einfuhrabga-
ben grundsätzlich eine nach BBA amtshilfefähige Straftat darstellt
(vgl. E. 2.3.3 und E. 3.1). Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend,
dass sich vorliegend aus dem Ersuchen einerseits kein hinreichender Tat-
verdacht ergebe. Andererseits sei der Durchsuchungsbefehl des BAZG
vom 8. September 2022 [recte: vom 25. August 2022] nicht hinreichend
bestimmt, was für eine unzulässige «fishing expedition» spreche. Überdies
verstosse das Amtshilfeersuchen gegen den Verhältnismässigkeitsgrund-
satz. Schliesslich seien ihr (der Beschwerdeführerin) die beschlagnahmten
Unterlagen und elektronischen Informationen herauszugeben bzw. zu lö-
schen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht zunächst auf die Rügen der Be-
schwerdeführerin ein (E. 3.3, E. 3.4 sowie E. 3.5). Anschliessend prüft es
das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen
(E. 3.6) und befasst sich schliesslich mit dem Antrag auf Herausgabe der
Akten (E. 4).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich zunächst zusammengefasst auf
den Standpunkt, dass der Durchsuchungsbefehl lediglich mit einem Baga-
tellvorkommnis (vgl. dazu Sachverhalt Bst. A.b) begründet werde. Auslöser
für das «Rechtshilfeersuchen» resp. die Durchsuchung sei das Anhalten
eines kaufmännischen Praktikanten der Beschwerdeführerin gewesen,
welcher Parfümartikel aus der Schweiz vorschriftswidrig in die EU ver-
bracht habe. Es handle sich bei diesem Ereignis jedoch lediglich um einen
Einzelfall, welcher bereits rechtskräftig abgeurteilt sei. Weitere gleichgela-
gerte Vorfälle würden von der Vorinstanz lediglich pauschal behauptet. Ge-
nauere Informationen – insbesondere zu den angeblich geleisteten Zah-
lungen der in (Ort in Deutschland) ansässigen Firma an die Beschwerde-
führerin in Höhe von EUR 698'332.56 (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) – liessen
sich den Akten hingegen nicht entnehmen. Die Vorinstanz wäre jedoch ge-
halten gewesen darzulegen, «welche Beweise und/oder Indizien vorlie-
gen», welche eine Durchsuchung bei ihr (der Beschwerdeführerin) hätten
Seite 15
A-1724/2026
rechtfertigen können. Da dies nicht erfolgt sei, könne auch nicht von einem
hinreichenden Tatverdacht ausgegangen werden, weshalb die Durchsu-
chung unzulässig gewesen sei und die Art. 45-48 VStrR verletze.
3.3.2 Wie erwähnt (E. 2.9.2), prüft das Bundesverwaltungsgericht in seiner
Funktion als Amtshilfegericht lediglich, ob die Schwelle zur berechtigten
Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen An-
nahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler- oder lückenhaft bzw. wider-
sprüchlich erscheinen. Das ZFA (…) führt in seinem Ersuchen vom 27. Mai
2021 aus, dass gemäss Angaben des (bei der Beschwerdeführerin tätigen)
kaufmännischen Praktikanten bereits mehrmals die Durchführung solcher
Fahrten in Auftrag gegeben worden seien. Ermittlungen des ZFA (…) hät-
ten zudem ergeben, dass anhand der ermittelten beglichenen Rechnungen
habe festgestellt werden können, dass in den letzten zwei Jahren von der
in (Ort in Deutschland) ansässigen Firma Zahlungen in der Höhe von
EUR 698'332.56 auf ein deutsches Konto der Beschwerdeführerin geleis-
tet wurden, welche den zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Wa-
ren nicht zugeordnet werden könnten (vgl. dazu Sachverhalt Bst. A.b). Auf-
grund dieser Sachverhaltsausführungen erscheint es vorliegend zumindest
plausibel, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich häufiger ihre Praktikan-
ten bzw. Angestellten mit Fahrten beauftragt hat, bei welchen Parfümartikel
aus der Schweiz vorschriftswidrig nach Deutschland verbracht wurden und
die Beschwerdeführerin diesfalls Einfuhrabgaben hinterzogen haben
könnte. Damit liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, welche darauf hin-
weisen, dass vorliegend eine solche Hinterziehung hätte erfolgt sein kön-
nen (vgl. E. 2.9.2). Die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatver-
dachts eines Delikts im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 Bst. a BBA (vgl. E. 2.3.3) ist
somit erreicht. Ausserdem erscheinen die sachverhaltlichen Annahmen der
Vorinstanz weder fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich. Diesfalls
obliegt es – wie gezeigt (E. 2.9.2) – der Beschwerdeführerin, den begrün-
deten Tatverdacht anhand von Urkundenbeweise klarerweise und ent-
scheidend zu entkräften. Solche erbringt die Beschwerdeführerin vorlie-
gend jedoch nicht.
3.4
3.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass der Durchsuchungs-
befehl nicht hinreichend bestimmt sei, da ihm nicht entnommen werden
könne, welche Gegenstände und Vermögenswerte in den Räumlichkeiten
vermutet würden, die eine Durchsuchung legitimieren würden. Auch dies
zeige auf, dass kein hinreichender Tatverdacht vorliege, was wiederum für
eine unzulässige «fishing expedition» spreche.
Seite 16
A-1724/2026
3.4.2 Im vorliegenden Fall geht aus dem Durchsuchungsbefehl vom
25. August 2022 (zu den Anforderungen an einen Durchsuchungsbefehl
ausführlich: E. 2.7.2) mit genügender Klarheit hervor, welche Tatvorwürfe
der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden und dass die Durchsuchung
der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin die Erlangung von (den Tat-
verdacht belegenden) Beweismitteln bezweckt. Es lässt sich dem Durch-
suchungsbefehl ausserdem entnehmen, welcher Sachverhalt untersucht
wird und welche möglichen Delikte der Beschwerdeführerin allenfalls zum
Vorwurf gemacht werden. Er bezeichnet die zu durchsuchenden Räumlich-
keiten, Gegenstände und Aufzeichnungen (vgl. VB 3, Durchsuchungsbe-
fehl vom 25. August 2022 Ziff. 1-3) und die mit der Durchführung der
Durchsuchung beauftragten Personen (konkret: die Mitarbeitenden der
Zollfahndung […]).
Der Durchsuchungsbefehl vom 25. August 2022 erweist sich damit – ent-
gegen der Beschwerdeführerin – als hinreichend bestimmt und es kann
daher auch nicht von einer unzulässigen «fishing expedition» die Rede sein
(vgl. E. 2.7.2 in fine).
3.5
3.5.1 Schliesslich stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt,
dass bei der damaligen Zollkontrolle im Jahr 2019 Waren im Gesamtwert
von lediglich EUR 7'706.-- nicht verzollt worden seien. Dies würde jedoch
lediglich einen minder schweren Fall i.S.v. Art. 3 BBA darstellen, weshalb
die angeordnete Durchsuchung als nicht verhältnismässig erscheine. Zu-
dem sei nicht ersichtlich, in welchem Betrag Abgaben hinterzogen und wel-
cher Warenwert unerlaubt ein- oder ausgeführt worden sei. Gestützt auf
Zahlungen von ihrem (jenem der Beschwerdeführerin) Bankkonto in
Deutschland könne nicht abgeleitet werden, dass Einfuhrabgaben in nicht
geringer Höhe hinterzogen worden seien. Den Akten liesse sich auch
nichts anderes entnehmen, als der genannte Einzelvorfall, welcher ledig-
lich ein «einmaliges Versehen» darstelle. Aus diesen Gründen seien die
Durchsuchung und Beschlagnahme als unverhältnismässig zu qualifizie-
ren. Überdies hätten die deutschen Behörden Zugriff auf ihre Bankkonti in
Deutschland. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies nicht eine ausreichende
Ermittlungsgrundlage sein sollte bzw. weshalb vorliegend überhaupt noch
eine Durchsuchung oder Beschlagnahme erforderlich sein sollte. Die ersu-
chende Behörde habe nicht dargelegt, welche Ermittlungshandlungen in
Deutschland bereits vorgenommen worden seien. Damit werde der in
Art. 10 Bst. b BBA verankerte Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt.
Seite 17
A-1724/2026
3.5.2 Zunächst kann festgehalten werden, dass die ersuchte Behörde ein
Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen kann, wenn der verkürzte oder
erschlichene Betrag EUR 25'000.-- oder der Wert der unerlaubt ein- oder
ausgeführten Waren EUR 100'000.-- voraussichtlich nicht übersteigt (Art. 3
BBA; vgl. E. 2.4.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
stand für die ersuchende Behörde jedoch nicht fest, dass es sich bei der
festgestellten Nichtdeklaration um einen auf Versehen gründenden Einzel-
fall handelte. Im Gegenteil: Die ersuchende Behörde hegte – insbesondere
gestützt auf die Aussagen des kaufmännischen Praktikanten sowie jene
des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin – den Verdacht, sie (die Be-
schwerdeführerin) könnte auch in weiteren Fällen Waren nicht deklariert
und damit Einfuhrabgaben in nicht geringer Höhe hinterzogen haben (vgl.
Sachverhalt Bst. A.b). Damit handelt es sich vorliegend mutmasslich nicht
um einen minder schweren Fall, womit auch eine Ablehnung des Ersu-
chens vom 27. Mai 2021 aufgrund von Art. 3 BBA nicht in Betracht fällt.
3.5.3
3.5.3.1 Überdies ist, wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält, eine
Ablehnung des Amtshilfeersuchens durch die ersuchte Behörde gemäss
Art. 10 BBA möglich, wenn der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt
wird. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung kann die ersuchte Be-
hörde ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen, wenn sich eindeutig
ergibt, dass die ersuchende Behörde die üblichen Informationsquellen
nicht ausgeschöpft hat (vgl. E. 2.4.2).
Vorliegend ist die Voraussetzung gemäss Art. 10 Bst. b BBA jedoch gerade
nicht eindeutig erfüllt. Die ersuchende Behörde erbittet mit dem Amtshil-
feersuchen vom 27. Mai 2021 Informationen resp. Unterlagen wie Rech-
nungen, Zahlungsbelege, Kaufverträge und Zollanmeldungen mit Hinwei-
sen auf Kunden in Deutschland. Diese Informationen beschlagen den Ge-
schäftsverkehr der Beschwerdeführerin, deren Räumlichkeiten sich in (Ad-
resse), Schweiz befinden. Diesbezüglich wird von der Beschwerdeführerin
einerseits nicht dargetan und es ist auch nicht ersichtlich, welche nicht aus-
geschöpften üblichen Informationsquellen die deutsche Behörde zur Erlan-
gung dieser (sich in der Schweiz befindenden) Informationen hätte nutzen
können. Andererseits lässt sich den Akten entnehmen, dass die ersu-
chende Behörde sehr wohl weitere Ermittlungshandlungen vorgenommen
hat, wobei sie feststellte, dass das in Deutschland ansässige Unternehmen
in den vergangenen zwei Jahren Zahlungen in Höhe von EUR 698'332.56
an die Beschwerdeführerin geleistet hatte, welche den zum zollrechtlich
freien Verkehr abgefertigten Waren nicht zugeordnet werden konnten. Die
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A-1724/2026
ersuchende Behörde sah überdies auch eine Durchsuchung der Räumlich-
keiten des in Deutschland ansässigen Unternehmens vor, welche aller-
dings – mit dem Ziel, den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden – zeitgleich
mit der Durchsuchung der Räumlichkeiten bei der Beschwerdeführerin er-
folgen sollte (zum Ganzen: vgl. VB 1, Amtshilfeersuchen des ZFA […] vom
27. Mai 2021). Im Übrigen halten auch die beiden Beschlüsse des Amts-
gerichts (…) fest, dass «der tatsächliche Umfang der Steuerhinterziehung
[…] nur vor Ort ermittelt werden [kann]» (VB 15, Beschluss Amtsgericht […]
vom […], S. 3; VB 16, Beschluss Amtsgericht […] vom […], S. 3). Ausser-
dem führt das Amtsgericht in seinen Beschlüssen weiter aus, dass die In-
formationen resp. Unterlagen als Beweismittel von Bedeutung sein könn-
ten und die angeordneten Massnahmen in angemessenem Verhältnis zur
Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stünden und für die Er-
mittlung notwendig seien. Andere, weniger einschneidende Massnahmen
zur Aufklärung des Sachverhalts seien nicht ersichtlich (VB 15, Beschluss
Amtsgericht […] vom […], S. 3; VB 16, Beschluss Amtsgericht […] vom
[…], S. 4). Demnach sind die Voraussetzungen von Art. 10 Bst. b BBA vor-
liegend klarerweise nicht erfüllt.
3.5.3.2 Im Übrigen widerspricht sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Ar-
gumentation selbst. Einerseits stellt sich die Beschwerdeführerin auf den
Standpunkt, dass die Behörden Zugriff auf ihre Bankkonti in Deutschland
hätten und deshalb nicht ersichtlich sei, weshalb dies keine ausreichende
Ermittlungsgrundlage sein sollte bzw. weshalb vorliegend überhaupt noch
eine Durchsuchung oder Beschlagnahme erforderlich sein sollte. Anderer-
seits macht sie geltend, dass gestützt auf die Zahlungen von ihrem (jenem
der Beschwerdeführerin) Bankkonto in Deutschland nicht abgeleitet wer-
den könne, dass Einfuhrabgaben in nicht geringer Höhe hinterzogen wor-
den seien (vgl. zum Ganzen: E. 3.5.1). Damit räumt sie im Ergebnis selbst
ein, dass die bisherigen Erkenntnisse nicht ausreichen, um abschliessend
zu beurteilen, ob vorliegend tatsächlich Einfuhrabgaben in nicht geringer
Höhe hinterzogen wurden, und dass für eine abschliessende Beurteilung
weitere Ermittlungshandlungen notwendig sind.
3.5.3.3 Da Art. 10 BBA lediglich das Verhältnis unter den Vertragsparteien
des BBA beschlägt, bleibt letztlich fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin
vorliegend überhaupt auf diese Bestimmung berufen kann. Die ersuchte
Behörde verfügt in diesem Zusammenhang aber ohnehin über einen Er-
messenspielraum und ist daher nicht verpflichtet, ein Amtshilfeersuchen
unter den Voraussetzungen von Art. 10 BBA abzulehnen (vgl. E. 2.4.2).
Seite 19
A-1724/2026
3.5.4 Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die ersuchende Be-
hörde habe keine konkreten Angaben zum Sachverhalt bzw. zur Höhe der
allfällig hinterzogenen Abgaben oder zum Warenwert gemacht, kann ihr
ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie in E. 2.9.1 ausgeführt, sollen aufgrund
von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden,
bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden. Von den
Behörden des ersuchenden Staates kann daher nicht erwartet werden,
dass sie den massgeblichen Sachverhalt (wie namentlich die Höhe der
mutmasslich hinterzogenen Abgaben oder den Warenwert) bereits im Er-
suchen lückenlos und völlig widerspruchsfrei darlegen. Dies wäre mit dem
Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar. Die Rechtsprechung ver-
langt von der ersuchenden Behörde nämlich nicht den strikten Beweis des
Sachverhalts, sondern lediglich hinreichende Verdachtsmomente für des-
sen Vorliegen. Solche konnte die ersuchende Behörde – wie bereits aus-
geführt (E. 3.3 f.) – aufzeigen.
3.6
3.6.1 Rechtsprechungsgemäss ist auch bei Amtshilfeersuchen gestützt auf
das BBA das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informati-
onen zu beachten (vgl. E. 2.8.2). Dem «voraussichtlich» kommt dabei eine
doppelte Bedeutung zu, indem der ersuchende Staat die Erheblichkeit vo-
raussehen und deshalb im Amtshilfeersuchen geltend machen muss und
der ersuchte Staat nur solche Unterlagen übermitteln darf, welche voraus-
sichtlich erheblich sind (vgl. E. 2.8.1).
3.6.2 Das ZFA (…) führt in ihrem Ersuchen vom 27. Mai 2021 bereits aus,
dass es Informationen für die Ermittlungen gegen eine bei der Beschwer-
deführerin tätigen unbekannten Täterschaft wegen des Verdachts der
Steuerhinterziehung gemäss § 370 der deutschen Abgabenordnung benö-
tige. Aufgrund der Angaben des kaufmännischen Praktikanten und der
Zahlungen einer in (Ort in Deutschland) ansässigen Firma auf ein (deut-
sches) Konto der Beschwerdeführerin hege das ZFA (…) den Verdacht,
dass bereits in der Vergangenheit Waren nicht deklariert und damit Ein-
fuhrabgaben hinterzogen wurden (vgl. Sachverhalt Bst. A.b sowie
E. 3.1.1). Aus dem Ersuchen sowie den beigelegten Beschlüssen des
Amtsgerichts (…) erhellt, dass die Durchsuchung insbesondere der Auffin-
dung von Beweismitteln im strafrechtlich relevanten Ermittlungszeitraum
wie Rechnungen, Zahlungsbelegen, Buchhaltungs- und Geschäftsunterla-
gen, E-Mail-Verkehr, Bestellaufträgen und Zollanmeldungen diene, welche
für die Aufklärung des Sachverhalts von Bedeutung sein könnten
(vgl. Sachverhalt Bst. A.d und Sachverhalt Bst. B.b). Die ersuchende
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Behörde hat folglich bereits im Amtshilfeersuchen dargetan, dass die er-
suchten Informationen für die Aufklärung und Verfolgung von rechtswidri-
gen Handlungen im Sinne des BBA voraussichtlich erheblich sind. Die Be-
schwerdeführerin bringt jedenfalls nichts Gegenteiliges vor.
3.6.3 Es bleibt zu prüfen, ob die gemäss angefochtener Schlussverfügung
zu übermittelnden Informationen ebenfalls als «voraussichtlich erheblich»
bezeichnet werden können. Rechtsprechungsgemäss hat der ersuchte
Staat in diesem Zusammenhang lediglich eine Plausibilitätskontrolle vor-
zunehmen. Er darf Auskünfte nur verweigern, wenn ein Zusammenhang
zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durch-
geführten Untersuchung als wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich
erscheint (E. 2.8.2). Vorliegend beabsichtigt das BAZG die Übermittlung
der anlässlich der Durchsuchungen unter Beschlag genommenen Beweis-
mittel. Es handelt sich dabei insb. um Erfolgsrechnungen (2019 und 2020),
Jahresabschluss 2019, Auszug Bilanz 2020, Auftragsbestätigungen, Ver-
kaufszahlen, Forderungen, Speditionsrechnungen, Lieferantengutschrif-
ten, Forderungen und Verzollungsunterlagen sowie diverse Rechnungen
der Beschwerdeführerin (VB 17, Verzeichnis der zu übermittelnden Unter-
lagen). Zudem wurden digitale Daten («E-Mail Report», «Documents Re-
port» und «Picture Report») forensisch sichergestellt, welche im Rahmen
des Amtshilfeverfahrens ebenfalls nach Deutschland übermittelt werden
sollen (VB 18, Aktennotiz zum forensischen Verzeichnis). Diese (zur Über-
mittlung vorgesehenen) Unterlagen und forensisch gesicherten Daten wur-
den von der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer anwaltschaftlichen Ver-
tretung vollumfänglich gesichtet, wobei diese (die Beschwerdeführerin)
keine Aussonderungsanträge gestellt hat (vgl. auch: VB 12, Aktennotiz des
BAZG sowie VB 18, Aktennotiz zum forensischen Verzeichnis; vgl. Sach-
verhalt Bst. C.a). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hin-
gewiesen, dass dem Gericht das Verzeichnis der zu übermittelnden Unter-
lagen vorliegt, nicht aber die Unterlagen selbst. Da – wie eben gezeigt –
der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vor der Vorinstanz
Einsicht in die zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen gegeben wurde
und sie keine Aussonderungsanträge gestellt hat, wird auf die Einforderung
dieser Unterlagen verzichtet.
Mit den erwähnten Unterlagen dürfte es der ersuchenden Behörde möglich
sein, zu überprüfen, ob die Waren anlässlich der Einfuhr nach Deutschland
korrekt deklariert und die anfallenden Abgaben abgeliefert wurden. Sie wei-
sen also einen Zusammenhang mit der im Ersuchen geschilderten Ermitt-
lung (Ermittlung wegen Verdachts auf Steuerhinterziehung gemäss der
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deutschen Abgabenordnung bei der Einfuhr von Parfümartikeln aus der
Schweiz in das Zollgebiet der EU) auf und sind als voraussichtlich erheblich
im Sinne der Rechtsprechung anzusehen.
4.
Die Beschwerdeführerin stellt schliesslich den Antrag, es seien sämtliche
anlässlich der Durchsuchung und Beschlagnahme vom 8. September 2022
sichergestellten Unterlagen und (elektronischen) Informationen wieder her-
auszugeben resp. zu vernichten.
4.1 Wie gezeigt wurde (E. 2.7.1), richtet sich bei der internationalen Amts-
hilfe im Bereich des Zoll- und Einfuhrsteuerrechts das innerstaatliche Ver-
fahren nach Art. 115-115i ZG. Art. 115e Abs. 2 ZG erklärt insbesondere
Art. 45 bis 60 VStrR für anwendbar (vgl. auch Art. 115e Abs. 1 ZG). Die
Beschlagnahme ist in Art. 46 f. VStrR und die Rückgabe beschlagnahmter
Gegenstände ist in Art. 92 VStrR geregelt. Danach sind mit Beschlag be-
legte Gegenstände und Vermögenswerte, die weder eingezogen noch dem
Staate verfallen sind und an denen nicht ein gesetzliches Pfandrecht be-
steht, dem Berechtigten zurückzugeben. Wie lange eine Beschlagnahme
i.S.v. Art. 46 VStrR wirken darf, bestimmt sich nicht nach einer bestimmten
Frist, sondern konkretisiert sich im Einzelfall aus dem Zusammenspiel zwi-
schen dem Zweck der Beschlagnahme und der Verhältnismässigkeit. Die
Beschlagnahme hat nur so lange anzudauern, wie für sie ein Grund besteht
(ANDRÉ HAIBÖCK, VStrR-Kommentar, Art. 92 N. 3). Die Rückgabe ist mittels
Verfügung durch den untersuchenden Beamten, der die Gegenstände mit
Beschlag belegte bzw. die Bundesverwaltungsbehörde, welcher der unter-
suchende Beamte angehört oder angehörte, vorzunehmen (HAIBÖCK,
a.a.O., Art. 92 N. 10 f.; Urteil des BVGer A-3984/2021 vom 27. Oktober
2023 E. 7.1).
4.2 Im vorliegenden Fall wurden die Unterlagen durch die Vorinstanz als
Beweismittel beschlagnahmt im Hinblick auf eine Übermittlung im Rahmen
der Amtshilfe. Das Amtshilfeverfahren wird mit dem vorliegenden Urteil ab-
geschlossen (vgl. nachfolgend: E. 7). Die Übermittlung der Unterlagen an
die ersuchende Behörde steht jedoch noch aus. Inwieweit die Unterlagen
im Hinblick auf diesen Zweck weiterhin benötigt werden, hat in einem ers-
ten Schritt die für den Vollzug des Amtshilfeverfahrens zuständige Vor-
instanz zu beurteilen (vgl. E. 4.1). Das Gesuch um Herausgabe der be-
schlagnahmten Unterlagen ist daher zuständigkeitshalber an die Vor-
instanz weiterzuleiten.
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5.
Zusammengefasst ist die Schlussverfügung vom 4. Februar 2026 zu be-
stätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Herausgabe
der beschlagnahmten Unterlagen ist zuständigkeitshalber an die Vor-
instanz weiterzuleiten.
6.
Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 3'000.--
festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädi-
gung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und
Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
7.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der internatio-
nalen Amtshilfe im Bereich der Zölle und Mehrwertsteuer endgültig, wenn
die Amtshilfe – wie im vorliegenden Fall – ihre völkerrechtliche Grundlage
im BBA hat (Art. 115i Abs. 3 ZG; vgl. auch Art. 83 Bst. h des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; vgl.
auch Urteile des BVGer A-3984/2021 vom 27. Oktober 2023 E. 10;
A-3004/2021 vom 12. Juli 2022 E. 6; A-6205/2018 vom 23. September
2019 E. 6; IMSTEPF/PARIS, Amtshilfekommentar, § 7 N. 17).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Herausgabe der beschlagnahmten Akten wird zuständig-
keitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet.
3.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Iris Widmer Anna Strässle
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
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