BVGer A-2644/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die niederländische Steuerbehörde ersuchte die ESTV gestützt auf Art. 26 DBA CH-NL um Bankunterlagen zu zwei in Monaco ansässigen Personen, um deren steuerlichen Wohnsitz und die Auswirkungen auf die Einkommens- und Schenkungssteuer in den Niederlanden zu prüfen. Die ESTV gewährte die Amtshilfe, worauf die betroffenen Personen Beschwerde erhoben und geltend machten, die Informationen seien nicht voraussichtlich erheblich, das Subsidiaritätsprinzip sei verletzt und es liege ein unzulässiger Eingriff in ihre Privatsphäre vor.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die Frage des steuerlichen Wohnsitzes im Amtshilfeverfahren nicht abschliessend zu klären ist und ein Amtshilfeersuchen gerade auch der Abklärung eines möglichen Ansässigkeitskonflikts dienen kann. Das Ersuchen nenne den Steuerzweck hinreichend, enthalte die nach dem Protokoll zum DBA CH-NL erforderlichen Angaben und lasse keine unzulässige «fishing expedition» erkennen; die verlangten Bankunterlagen seien daher voraussichtlich erheblich. Eine allfällige Verletzung des Subsidiaritätsprinzips führe nicht zur Unzulässigkeit der Amtshilfe, da dessen Beachtung nach der Rechtsprechung keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung ist. Auch der Schutz der Privatsphäre nach Art. 13 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II stehe der Übermittlung voraussichtlich erheblicher Informationen nicht entgegen. Schliesslich verneinte das Gericht einen Sistierungsgrund, weil hängige Verfahren in den Niederlanden zur Steuerpflicht oder Auskunftspflicht die Amtshilfe nicht blockieren.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Schlussverfügung der ESTV bestätigt. Der Antrag, das Verfahren bis zur Klärung der Steuerpflicht in den Niederlanden zu sistieren, wurde ebenfalls abgewiesen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2644/2026
Urteil vom 24. September 2026
Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz),
Richter Ralf Imstepf,
Richterin Iris Widmer,
Gerichtsschreiber Gregor Gassmann.
Parteien 1. A._______,
(…),
2. A._______,
(…),
beide vertreten durch
Dr. Walter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-NL).
A-2644/2026
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 richtete die zuständige nieder-
ländische Behörde (Belastingdienst/Central Liaison Office Almelo; nachfol-
gend auch: ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom
26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Vermeidung von
Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.963.61; nachfolgend:
DBA CH-NL) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwal-
tung (nachfolgend: ESTV).
A.b Im Amtshilfeersuchen wird um Informationen betreffend A._______
(nachfolgend: betroffene Person 1) und A._______ (nachfolgend: be-
troffene Person 2; gemeinsam: betroffene Personen) gebeten. Informa-
tionsinhaberin in der Schweiz sei die Bank C._______ (nachfolgend: Bank
C).
A.c Zum Sachverhalt führte die ersuchende Behörde im Wesentlichen aus,
dass die niederländische Finanzverwaltung eine Prüfung des steuerlichen
Wohnsitzes der betroffenen Personen sowie dessen Auswirkungen auf die
Einkommens- und Schenkungssteuer eingeleitet habe. Diverse Tatsachen
und Umstände würden darauf hindeuten, dass die betroffenen Personen
ihren steuerrechtlichen Wohnsitz nicht in Monaco, sondern in den Nieder-
landen hätten. Zudem würden der niederländischen Finanzverwaltung In-
formationen vorliegen, wonach die betroffenen Personen die wirtschaftlich
Letztbegünstigten der (…) Gesellschaft D._______ Ltd und der (…) Stif-
tung E._______ seien. Diese juristischen Personen würden beide ein
Bankkonto bei der schweizerischen Bank C unterhalten. Gemäss der ersu-
chenden Behörde seien die betroffenen Personen mehrmals aufgefordert
worden, Auskunft über ihre Bankkonten im Ausland zu geben, über welche
sie verfügen können. Eine entsprechende Auskunft sei bisher jedoch nicht
erfolgt.
Im Amtshilfeersuchen bestätigte die ersuchende Behörde zudem, dass sie
bereit sowie in der Lage sei, solche Informationen in vergleichbaren Fällen
zu beschaffen und weiterzuleiten, dass sie alle Ermittlungsmöglichkeiten
ausgeschöpft habe und dass die Bediensteten der Finanzbehörden einer
gesetzlichen Geheimhaltungspflicht in Steuerangelegenheiten unterlägen.
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A.d Gestützt auf den vorstehenden Sachverhalt bat die ersuchende Be-
hörde die ESTV, die folgenden Fragen zu beantworten bzw. die erbetenen
Belege zu übermitteln:
(…)
B.
Mangels Zustimmung zum Informationsaustausch erging am 16. März
2026 die Schlussverfügung der ESTV gegenüber den betroffenen Perso-
nen. Die ESTV kam darin nach erfolgter Prüfung des Ersuchens zum
Schluss, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe zu leisten sei (Ziff. 1 des
Dispositivs). In Ziffer 2 des Dispositivs nannte die ESTV die zu übermitteln-
den Informationen und Dokumente. Ferner wies die ESTV die ersuchende
Behörde auf die Einschränkung der Verwendbarkeit sowie die Geheimhal-
tungspflicht nach DBA CH-NL und die Tatsache, dass nicht amtshilfefähige
Informationen in den Dokumenten geschwärzt wurden, hin.
C.
Gegen die Schlussverfügung vom 16. März 2026 erheben die betroffenen
Personen (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 14. April 2026 Be-
schwerde am Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Anträge:
«1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. März
2026 aufzuheben und es sei keine Amtshilfe zu gewähren;
2. eventualiter sei mit der Amtshilfe zuzuwarten, bis in den Niederlanden
die Frage geklärt ist, ob die betroffenen Personen dort unbeschränkt
steuerpflichtig sind;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde-
gegnerin.»
D.
Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt mit ihrer Vernehmlas-
sung vom 21. Mai 2026 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
E.
Am 8. Juni 2026 reichen die Beschwerdeführenden unaufgefordert eine
Stellungnahme ein.
Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird – soweit dies für den Ent-
scheid wesentlich ist – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der ersuchen-
den Behörde aus den Niederlanden gestützt auf Art. 26 DBA CH-NL zu-
grunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten
Bestimmungen richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. Sep-
tember 2012 (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). Vorbe-
halten bleiben abweichende Bestimmungen des DBA CH-NL.
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfü-
gungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersa-
chen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG), womit
seine Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegend angefochtenen Ent-
scheids gegeben ist.
Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG).
1.3 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die vom
Amtshilfeersuchen direkt betroffene Person sowie weitere Personen unter
den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG. Die Beschwerdeführenden ha-
ben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Adressaten
der angefochtenen Schlussverfügung resp. als Personen, die vom Amts-
hilfeersuchen betroffen sind, zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die
form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 19 Abs. 5 StAhiG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der
Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Antrag einer Partei oder von
Amtes wegen ein bei ihm eingeleitetes Beschwerdeverfahren bis auf
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Weiteres bzw. bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren (Ur-
teil des BVGer A-4165/2024 vom 30. Oktober 2025 E. 2.2 m.w.H.).
2.2 Aufgrund des verfassungsmässigen Beschleunigungsgebots und der
völkerrechtlichen Verpflichtung zu einem wirksamen Informationsaus-
tausch ist die Sistierung eines internationalen Amtshilfeverfahrens in Steu-
ersachen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur ganz aus-
nahmsweise zulässig und bedarf zwingender Gründe (Verfügungen des
BGer 2C_219/2022 vom 31. Mai 2022 E. 2.1, 2C_219/2022 vom 25. No-
vember 2022; Urteil des BGer 2C_804/2019 vom 21. April 2020 E. 3.5;
Zwischenverfügung des BVGer A-2770/2025 vom 24. Juli 2025 [bestätigt
mit Urteil des BGer 2C_416/2025 vom 13. März 2026]).
Bei der Beurteilung eines Sistierungsgesuchs beziehungsweise der Frage,
ob zureichende Gründe bestehen, kommt der Verwaltungsjustizbehörde –
vorliegend dem Bundesverwaltungsgericht – ein erheblicher Beurteilungs-
spielraum zu (vgl. BGE 119 II 386 E. 1b; BVGE 2009/42 E. 2.2; Urteil des
BVGer A-4165/2024 vom 30. Oktober 2025 E. 2.2; Zwischenverfügung
des BVGer A-2770/2025 vom 24. Juli 2025 [bestätigt mit Urteil des
BGer 2C_416/2025 vom 13. März 2026]).
2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt na-
mentlich ein laufendes Verständigungsverfahren, worin ein möglicher An-
sässigkeitskonflikt geklärt werden soll, keinen Sistierungsgrund in einem
Amtshilfeverfahren in Steuersachen dar (Urteil des BVGer A-6201/2020
vom 11. Januar 2022 E. 5.2)).
3.
3.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuer-
sachen gegenüber den Niederlanden ist Art. 26 DBA CH-NL, welcher im
Wortlaut weitgehend Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung
von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht
(vgl. Botschaft vom 25. August 2010 zur Genehmigung eines Doppelbe-
steuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden,
BBl 2010 5787, 5800 zu Art. 26; BGE 143 II 136 E. 5.1.1). Gemäss Art. 26
Abs. 1 Satz 1 DBA CH-NL tauschen die zuständigen Behörden der beiden
Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durch-
führung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des
innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer
politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen
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Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit
die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen wi-
derspricht». Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussicht-
lich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weitgehenden Informati-
onsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertrags-
staaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen
anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer be-
stimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist (Ziff. XVII Bst. c
des Protokolls vom 26. Februar 2010 zum Abkommen [ebenfalls unter
SR 0.672.963.61; nachfolgend: Protokoll 2010 zum DBA CH-NL]). Das Kri-
terium der voraussichtlichen Erheblichkeit stellt sicher, dass der Eingriff in
Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV), Art. 8 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(SR. 0.101; nachfolgend: EMRK) und Art. 17 des Internationalen Paktes
vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
(SR 0.103.2; nachfolgend: UNO-Pakt II) garantierte Privatsphäre so mild
wie möglich gehalten wird (BGE 147 II 13 E. 3.4.2).
3.2
3.2.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts
voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden
Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort
korrekt zu besteuern (BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 141 II 436 E. 4.4.3). Die
Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeit-
punkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglich-
keit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen
werden (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob
sich diese Informationen letzten Endes als nicht erheblich herausstellen
sollten (BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.1; zum Ganzen: Urteil des
BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.3 m.w.H.).
3.2.2 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich be-
reits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten
Unterlagen hat die ersuchte Behörde zu prüfen, ob die betreffenden Infor-
mationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem
«voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: der ersu-
chende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und im Amtshilfeersu-
chen geltend machen, und der ersuchte Staat muss nur solche Informatio-
nen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (BGE 143 II 185
E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-4936/2024 vom 17. März 2025 E. 4.3.3).
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3.2.3 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur
der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten
Staats bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt
sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten
Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersu-
chen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu ge-
eignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 145
II 112 E. 2.2.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte
– mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht
«voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 MAC seien – nur
verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben
und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahr-
scheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (statt vieler: Urteile des
BVGer A-2664/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.2, A-5695/2018 vom
22. April 2020 E. 3.3.1 f., A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1).
In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach
Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt
werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu ma-
chen sind (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5383/2019 vom 24. No-
vember 2020 E. 2.2.3, A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3 f.). Auch
wenn damit die «Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung nicht sehr hoch ist (BGE 145 II 112
E. 2.2.1; zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil
des BVGer A-4167/2020, A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 6.3), so ist
sie dennoch vorhanden und zu beachten (zum Ganzen: Urteile des
BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3 [bestätigt durch Urteil des
BGer 2C_780/2020 vom 10. März 2021], A-2830/2018 vom 17. September
2018 E. 3.1).
3.2.4 Bei der Beurteilung, ob die verlangten Informationen voraussichtlich
erheblich sind, hat der ersuchte Staat nicht die Anwendung des innerstaat-
lichen Verfahrensrechts des ersuchenden Staats zu prüfen. Es genügt,
dass die Informationen möglicherweise geeignet sind, um im ausländi-
schen Verfahren verwendet zu werden. Der ersuchte Staat kann die Frage,
ob das Steuerverfahren im Ausland begründet ist, nur einer Plausibilitäts-
kontrolle unterziehen. Auch hat er nicht zu prüfen, ob prozedurale Hinder-
nisse – in Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staats – der
Verwendung der erhaltenen Informationen entgegenstehen könnten. Eine
solche Herangehensweise wäre im Kontext der internationalen Zusam-
menarbeit und mit Blick auf die Besonderheiten jedes nationalen
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Verfahrensrechts nicht haltbar. Der ersuchte Staat verfügt im Übrigen nicht
über die notwendigen Grundlagen, um die Korrektheit der Vorbringen der
betroffenen steuerpflichtigen Person in Bezug auf die Prozessregeln des
ersuchenden Staats zu prüfen (zum Ganzen: BGE 144 II 206 E. 4.3
m.w.H.; Urteil des BVGer A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.5.3).
3.2.5 Der Umstand, dass eine betroffene Person in einem Staat als steu-
erlich ansässig gilt, schliesst nicht aus, dass ein anderer Staat diese An-
sässigkeit bestreitet oder lediglich eine beschränkte Steuerpflicht annimmt.
Die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes im internationalen Verhältnis
stellt eine materielle Grundsatzfrage dar. Sie ist im Amtshilfeverfahren nicht
zu klären. Ein allfälliger Ansässigkeitskonflikt ist vielmehr im Verständi-
gungsverfahren zu lösen (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.2, 142 II 217 E. 3.6 f.;
Urteil des BGer 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.2.1). Ferner kann
ein Amtshilfeersuchen dem ersuchenden Staat gerade auch dazu dienen,
Argumente für die Lösung des Ansässigkeitskonflikts zu erhalten (BGE 142
II 218 E. 3.1 und E. 3.6 f., 142 II 161 E. 2.2.2 und 2.4; Urteile des
BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.4.1, A-4157/2016 vom
15. März 2017 E. 3.5.3.1 f.). Zudem muss ein allfälliges Verfahren betref-
fend die Ansässigkeitsfrage der betroffenen Person noch nicht entschieden
worden sein, bevor ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf die Besteuerung
gestellt werden kann (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.2.2; Urteile des
BVGer A-3365/2022 vom 5. Januar 2024 E. 2.5.2, A-4474/2021 vom
2. März 2023 E. 4.1.2, A-4917/2019 vom 22. Oktober 2020 E. 3.1.2).
Das Bestehen einer Steuerpflicht in einem anderen Staat als dem ersu-
chenden stellt sodann weder die Vermutung des guten Glaubens des er-
suchenden Staats noch die voraussichtliche Erheblichkeit des Amtshilfeer-
suchens in Frage. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
insbesondere auch dann, wenn der ersuchende Staat in seinem Amtshil-
feersuchen die Steuerpflicht der betroffenen Person nicht gesondert be-
gründet, aber ansonsten alle Informationen angibt, die nach dem anwend-
baren Abkommen bzw. seinem Protokoll erforderlich sind. Denn diese In-
formationen beziehen sich insbesondere auf den angestrebten steuerli-
chen Zweck, weshalb sie darauf schliessen lassen, dass der ersuchende
Staat die betroffene Person als zu seinen Steuerpflichtigen gehörend be-
trachtet. Die Ansässigkeit in einem Drittstaat reicht somit auch nicht aus,
damit die ersuchte Behörde von der ersuchenden Behörde Erklärungen zu
den Anknüpfungspunkten an die geltend gemachte Ansässigkeit der be-
troffenen Person im ersuchenden Staat verlangen kann (zum Ganzen: Ur-
teil des BVGer A-6208/2023 vom 28. Februar 2025 E. 2.5.3).
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3.2.6 Das Vorliegen einer unzulässigen «fishing expedition» ist im Grund-
satz ausgeschlossen, wenn ein Amtshilfeersuchen alle Angaben enthält,
welche nach dem anwendbaren Abkommen erforderlich sind (Urteil des
BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3 m.w.H.; Urteil des
BVGer A-8680/2025 vom 19. Juni 2026 E. 2.2.2 [das BGer ist mit Entscheid
2C_412/2026 vom 17. Juli 2026 auf die Beschwerde nicht eingetreten]).
3.3
3.3.1 Entsprechend dem Protokoll 2010 zum DBA CH-NL stellt der ersu-
chende Staat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann,
wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üb-
lichen Mittel zur Beschaffung von Informationen ausgeschöpft hat
(Ziff. XVII Bst. a des Protokolls 2010 zum DBA CH-NL]; Subsidiaritätsprin-
zip).
3.3.2 Die Möglichkeit zur Verweigerung der Amtshilfe wegen Missachtung
des Subsidiaritätsprinzips ist rechtsprechungsgemäss lediglich eine Befug-
nis, aber keine Verpflichtung. Da das StAhiG keine entsprechende ein-
schränkende Bestimmung enthält, welche die Amtshilfe bei Missachtung
des Subsidiaritätsprinzips untersagt, bleibt die Schweiz frei, selbst bei
Nichteinhaltung des Subsidiaritätsprinzips, Amtshilfe zu leisten (zum Gan-
zen: BGE 152 II 75 E. 7.3 und 7.6).
3.4
3.4.1 Gemäss Ziff. XVII Bst. b des Protokolls 2010 zum DBA CH-NL be-
steht zwischen den Vertragsparteien sodann Einvernehmen darüber, dass
die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amts-
hilfebegehrens nach Art. 26 des Abkommens den Steuerbehörden des er-
suchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben:
(i) die zur Identifikation der in eine Prüfung oder Untersuchung einbe-
zogenen Person(en) nötigen Informationen, insbesondere beste-
hend aus dem Namen und, sofern verfügbar, der Adresse, der Kon-
tonummer und weiteren Angaben, welche die Identifikation dieser
Person erleichtern, wie Geburtsdatum, Zivilstand oder Steuernum-
mer;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hin-
sichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat die Informa-
tionen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
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(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen
Inhabers der verlangten Informationen.
3.4.2 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem
anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer
«fishing expedition» (E. 3.1) grundsätzlich verneint werden (Urteil des
BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer
A-1698/2022 vom 31. März 2025 m.w.H.).
3.5
3.5.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit
bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach be-
steht – ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtig-
ten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder
internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – prinzipiell kein Anlass, an
Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln
(BGE 146 II 150 E. 7.1, 142 II 218 E. 3.1; Urteile des BVGer A-2723/2023
vom 2. April 2024 E. 2.4.1, A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.2
[bestätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. August 2020]).
3.5.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte
Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebun-
den, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Wider-
sprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1, 139 II 451
E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-1319/2023 vom 11. April 2024 E. 3.4.1). Das-
selbe gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Wer-
den diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr ver-
trauen (vgl. Urteil des BVGer A-3886/2023 vom 15. März 2024 E. 2.5). Das
Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat
vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte
Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen
(BGE 146 II 150 E. 7.1, 144 II 206 E. 4.4; zum Ganzen: Urteil des
BVGer A-1964/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 2.2.2).
3.5.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde
geschilderten Sachverhalt, so hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise
und entscheidend zu widerlegen (BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteil des
BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3 m.w.H.). Soweit die Behör-
den des ersuchenden Staats verpflichtet sind, im Ersuchen den
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massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet
werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun.
Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der
Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und
Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln ge-
bliebene Punkte erst noch geklärt werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE
2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020
E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersu-
chenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern
diese muss nur – aber immerhin – hinreichende Verdachtsmomente für
dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 139 II 404
E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3, A-
765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6).
3.5.4 Der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz, wonach Vertragsstaa-
ten völkerrechtliche Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen haben
(«pacta sunt servanda», Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai
1969 über das Recht der Verträge [SR 0.111; nachfolgend: VRK];
vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.1 und 142 II 35 E. 3.2, je m.w.H.), führt dazu,
dass Erklärungen der jeweiligen Vertragspartner ebenfalls nach Treu und
Glauben zu interpretieren sind. Dies gilt insbesondere für das Amtshilfeer-
suchen und die darin von der ersuchenden Behörde als voraussichtlich er-
heblich bezeichneten Informationen (zum Ganzen: BGE 147 II 116 E. 5.2;
Urteil des BGer 2C_287/2019, 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1
und 3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar
2022 E. 3.5.2).
4.
Im vorliegenden Fall ist streitig und nachfolgend anhand der konkreten Rü-
gen der Beschwerdeführenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
Amtshilfeleistung an die ersuchende Behörde erfüllt sind.
5.
Als Erstes ist auf die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informa-
tionen einzugehen.
5.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass die ersuchten Informatio-
nen nicht voraussichtlich erheblich seien. Sie begründen dies sinngemäss
damit, dass aus dem Amtshilfeersuchen nicht hervorgehe, welche konkre-
ten steuerlichen Interessen die ersuchende Behörde für die Jahre 2013 bis
2024 habe bzw. inwiefern die ersuchten Bankunterlagen für die Frage der
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Steuerpflicht der Beschwerdeführenden erheblich seien. Diesbezüglich
bringen die Beschwerdeführenden weiter vor, dass die ersuchten Informa-
tionen nur voraussichtlich erheblich sein könnten, wenn erstellt wäre, dass
sie ihren Wohnsitz in den Niederlanden hätten bzw. dort steuerpflichtig wä-
ren. Einen solchen Wohnsitz bzw. eine Steuerpflicht in den Niederlanden
würden sie (die Beschwerdeführenden) jedoch bestreiten, da sie ihren
Wohnsitz bereits im Jahr 2007 von den Niederlanden nach Monaco verlegt
hätten. Ein entsprechendes Verfahren betreffend die Frage, ob sie (die Be-
schwerdeführenden) verpflichtet seien, Auskunft hinsichtlich des steuerli-
chen Wohnsitzes zu erteilen, sei aktuell in den Niederlanden hängig.
5.2 Der Argumentation der Beschwerdeführenden ist nicht zu folgen. Nach
ständiger Rechtsprechung schliesst die steuerliche Ansässigkeit der Be-
schwerdeführenden in Monaco nicht aus, dass ein anderer Staat diese An-
sässigkeit bestreitet. Die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes im in-
ternationalen Verhältnis ist im Amtshilfeverfahren nicht zu klären. Diesbe-
züglich ist in Erinnerung zu rufen, dass ein Amtshilfeersuchen gerade dazu
dienen kann, Argumente für die Lösung des Ansässigkeitskonflikts zu er-
halten und dass ein allfälliges Verfahren betreffend die Ansässigkeitsfrage
der betroffenen Personen im ersuchenden Staat noch nicht entschieden
sein muss (E. 3.2.5). Entsprechend steht das geltend gemachte Gerichts-
verfahren in den Niederlanden einer Amtshilfeleistung bzw. der voraus-
sichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen nicht entgegen.
Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, dass aus dem Amtshilfeer-
suchen nicht hervorgehe, welche konkreten steuerlichen Interessen die er-
suchende Behörde für die Jahre 2013 bis 2024 habe, kann ihnen ebenfalls
nicht gefolgt werden. Aus dem Amtshilfeersuchen ergibt sich ohne Weite-
res, dass die ersuchten Informationen dazu verwendet werden sollen, den
steuerlichen Wohnsitz der Beschwerdeführenden sowie dessen Auswir-
kungen auf die Einkommens- und Schenkungssteuern der betroffenen Per-
sonen in den Niederlanden zu bestimmen. Da das Ersuchen auch die rest-
lichen Informationen enthält, die für ein Amtshilfeersuchen gemäss
Ziff. XVII Bst. b des Protokolls 2010 zum DBA CH-NL erforderlich sind
(E. 3.4.1), kann das Vorliegen einer «fishing exepedition» vorliegend ver-
neint werden (E. 3.4.2). Ferner stehen die ersuchten Informationen und
Dokumente in einem Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten
Sachverhalt.
Schliesslich erscheinen die ersuchten Informationen für das Bundesver-
waltungsgericht als geeignet, die korrekte Besteuerung der
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Beschwerdeführenden im ersuchenden Staat zu beeinflussen. Denn der
Zusammenhang zwischen den ersuchten Informationen und der im Ersu-
chen genannten Untersuchung erscheint aus Sicht des Bundesverwal-
tungsgerichts als nicht unwahrscheinlich (E. 3.2.3).
5.3 Nach dem Ausgeführten besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsge-
richts im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünf-
tige Möglichkeit, dass sich die ersuchten Informationen für die korrekte Be-
steuerung der Beschwerdeführenden als erheblich erweisen. Die voraus-
sichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen ist zu bejahen. Die
entsprechende Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich damit als un-
begründet.
6.
6.1 Weiter rügen die Beschwerdeführenden die Verletzung des Subsidiari-
tätsprinzips. Sie leiten diese Verletzung unter anderem aus dem Umstand
ab, dass das Verfahren zur grundsätzlichen Frage ihrer Steuerpflicht in den
Niederlanden noch nicht abgeschlossen sei. Vielmehr sei in den Nieder-
landen derzeit vor einem erstinstanzlichen Gericht die Frage hängig, ob sie
(die Beschwerdeführenden) rechtlich verpflichtet seien, auf die diesbezüg-
lichen Anfragen des niederländischen Steuerprüfers zu antworten. Dieses
Gericht sei mit der Angelegenheit befasst und werde darüber entscheiden.
Vor dem Hintergrund dieses Gerichtsverfahrens untergrabe das vorlie-
gende Amtshilfeersuchen das anhängige niederländische Gerichtsverfah-
ren sowie den ordnungsgemässen und rechtmässigen Verfahrensablauf.
6.2 Die Verweigerung der Amtshilfe wegen Missachtung des Subsidiari-
tätsprinzips stellt rechtsprechungsgemäss lediglich eine Befugnis, aber
keine Verpflichtung dar (E. 3.3.2). Mit anderen Worten kann aus dem Sub-
sidiaritätsprinzip bzw. seiner allfälliger Nichtwahrung von vornherein nicht
abgeleitet werden, dass keine Amtshilfe geleistet werden darf. Selbst in ei-
ner Amtshilfegewährung, welche in Verletzung des Subsidiaritätsprinzips
erfolgt, kann rechtsprechungsgemäss keine Rechtsverletzung erblickt wer-
den. Folglich ist nicht weiter auf die Rüge der Beschwerdeführenden, wo-
nach das Subsidiaritätsprinzip vorliegend verletzt sei, einzugehen. Viel-
mehr kann offenbleiben, ob das Subsidiaritätsprinzip gewahrt wurde.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, dass die Her-
ausgabe der von der ersuchenden Behörde ersuchten Informationen einen
unzulässigen Eingriff in ihre Privatsphäre im Sinne von Art. 8 EMRK
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darstellen würde. Denn die ersuchende Behörde rechtfertige in ihrem Er-
suchen nicht rechtsgenügend, weshalb die ersuchten Bankunterlagen vor-
liegend relevant sein sollen.
7.2 Die Argumentation der Beschwerdeführenden überzeugt nicht. Aus
dem Amtshilfeersuchen ergibt sich ohne Weiteres, dass die ersuchten In-
formationen dazu verwendet werden sollen, den steuerlichen Wohnsitz der
Beschwerdeführenden sowie dessen Auswirkungen auf die Einkommens-
und Schenkungssteuern der betroffenen Personen in den Niederlanden zu
bestimmen. Dass die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informa-
tionen zu bejahen ist, wurde bereits unter Erwägung 5.3 behandelt. Im Üb-
rigen ist die Übermittlung von voraussichtlich erheblichen Informationen an
einen ersuchenden Staat rechtsprechungsgemäss mit Art. 8 EMRK verein-
bar (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.4.2, wonach die Amtshilfebestimmungen je-
weils voraussetzen, dass die ersuchten Informationen für den vom ersuch-
ten Staat verfolgten Steuerzweck voraussichtlich erheblich sind, um den
Eingriff in die von Art. 13 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II garan-
tierte Privatsphäre der betroffenen Personen so mild wie möglich zu halten;
siehe dazu auch E. 3.1). Entsprechend steht die in Art. 13 BV, Art. 8 EMRK
und Art. 17 UNO-Pakt II garantierte Privatsphäre der Beschwerdeführen-
den in Bezug auf das streitbetroffene Amtshilfeersuchen einer Übermittlung
der ersuchten Informationen nicht entgegen.
8.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Vo-
raussetzungen für die Amtshilfeleistung an die ersuchende Behörde im vor-
liegenden Fall erfüllt sind. Insbesondere ist die voraussichtliche Erheblich-
keit der ersuchten Informationen gegeben und weder das Subsidiaritäts-
prinzip noch die von Art. 8 EMRK garantierte Privatsphäre der Beschwer-
deführenden stehen einer Amtshilfegewährung entgegen. Die Schlussver-
fügung vom 16. März 2026 ist damit zu bestätigen. Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen eventualiter, es sei mit der
Amtshilfe zuzuwarten, bis in den Niederlanden die Frage geklärt sei, ob die
Beschwerdeführenden dort unbeschränkt steuerpflichtig seien und damit
sinngemäss eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwer-
deführenden bringen diesbezüglich vor, dass eine zügige Durchführung ei-
nes Amtshilfeverfahrens nur dann möglich und angezeigt sei, wenn die
Voraussetzungen zur Amtshilfe überhaupt erfüllt seien. Entsprechend sei
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kein Amtshilfeverfahren durchzuführen, so die Beschwerdeführenden, be-
vor in den Niederlanden ihre Steuerpflicht nicht erstellt sei.
9.2 Wie bereits ausgeführt, ist die Sistierung eines internationalen Amtshil-
feverfahrens in Steuersachen gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung nur ganz ausnahmsweise zulässig und bedarf zwingender Gründe
(E. 2.2). Ferner muss nach ständiger Rechtsprechung ein allfälliges Ver-
fahren betreffend die Ansässigkeitsfrage der betroffenen Personen im er-
suchenden Staat noch nicht entschieden worden sein, bevor ein Amtshil-
feersuchen in Bezug auf die Besteuerung gestellt werden kann (E. 3.2.5).
Vor diesem Hintergrund spielt es für das vorliegend zu beurteilende Amts-
hilfeersuchen keine Rolle, dass die Frage der Auskunftspflicht oder gar An-
sässigkeit der Beschwerdeführenden im ersuchenden Staat noch nicht
rechtskräftig entschieden ist. Denn wie erwähnt stellt rechtsprechungsge-
mäss selbst ein laufendes Verständigungsverfahren keinen Sistierungs-
grund in einem Steueramtshilfeverfahren dar (E. 2.3). A maiore ad minus
besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlass, entgegen dem in der Steu-
eramtshilfe besonders bedeutsamen Beschleunigungsgebot mit der Amts-
hilfe zuzuwarten.
9.3 Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden ist nach dem Ausge-
führten abzuweisen.
10.
10.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 5'000.– festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in glei-
cher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden.
10.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
VGKE).
11.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
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Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen
um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG
handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, ent-
scheidet das Bundesgericht.
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Sistierungsantrag wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss entnommen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Keita Mutombo Gregor Gassmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei-
zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der
Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt
ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand:
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