BVGer A-2770/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die ukrainische Steuerbehörde ersuchte die ESTV gestützt auf das MAC in zwei Verfahren um Bankinformationen zu einer zypriotischen Gesellschaft und mehreren ukrainischen Gesellschaften im Zusammenhang mit Dividenden- und Zinszahlungen, möglichem DBA-Missbrauch und dem Verdacht einer nicht registrierten Betriebsstätte in der Ukraine. Die ESTV entsprach den Ersuchen mit zwei Schlussverfügungen, worauf die betroffenen Gesellschaften Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Streitpunkt war im Wesentlichen, ob die Amtshilfe wegen Verletzung des Erhältlichkeits- bzw. Reziprozitätsprinzips und des Subsidiaritätsprinzips zu verweigern sei.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die formellen Voraussetzungen des MAC erfüllt seien und die voraussichtliche Erheblichkeit der verlangten Informationen zu Recht nicht bestritten werde. Gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip durfte sich die ESTV auf die ausdrückliche Erklärung der ukrainischen Behörde verlassen, wonach sie die Informationen in vergleichbaren Fällen nach innerstaatlichem Recht beschaffen könne; die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Parteigutachten genügten nicht, um diese Erklärung klarerweise zu entkräften. Zudem sei das Amtshilfeverfahren ein Hilfsverfahren, weshalb Fragen zur Verwertbarkeit nach ukrainischem Recht grundsätzlich vor den ukrainischen Behörden geltend zu machen seien. Hinsichtlich des Subsidiaritätsprinzips erinnerte das Gericht daran, dass dessen Missachtung nach der Rechtsprechung lediglich eine Befugnis zur Verweigerung der Amtshilfe begründe, nicht aber ein Verbot der Amtshilfeleistung.
Entscheid
Die Beschwerden wurden abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die beiden Schlussverfügungen der ESTV und damit die Leistung von Amtshilfe an die Ukraine.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Entscheid angefochten beim BGer
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2770/2025
Urteil vom 24. August 2026
Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger,
Richter Ralf Imstepf,
Gerichtsschreiber Gregor Gassmann.
Parteien 1. A._______ LIMITED LIABILITY COMPANY,
(…),
2. B._______ LIMITED LIABILITY COMPANY,
(…),
3. C._______ LIMITED LIABILITY COMPANY,
(…),
4. D._______ SE,
(…),
5. E._______ COMPANY,
(…),
6. F._______ LIMITED LIABILITY COMPANY,
(…),
7. G._______ LIMITED LIABILITY COMPANY,
(…),
alle vertreten durch
lic. iur. LL.M. Robert Desax, Rechtsanwalt, und
Nicolas Bopp, Rechtsanwalt,
Walder Wyss AG,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (MAC-UA).
A-2770/2025
Sachverhalt:
A.
A.a Der State Tax Service of Ukraine (nachfolgend: ersuchende Behörde)
stellte mit Schreiben vom 18. September 2024 ein Amtshilfeersuchen an
die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). Die ersu-
chende Behörde stützte das Ersuchen auf Art. 5 i.V.m. Art. 18 des Überein-
kommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuer-
sachen (SR 0.652.1; nachfolgend: MAC).
A.b Die ersuchende Behörde gab an, die Steueruntersuchung betreffe die
zypriotische Gesellschaft «H._______ LIMITED» (Rechtsnachfolgerin der
H._______ LIMITED ist die D._______ SE; nachfolgend: betroffene Person
1) sowie die ukrainischen Gesellschaften E._______ COMPANY (nachfol-
gend: betroffene Person 2), C._______ LIMITED LIABILITY COMPANY
(nachfolgend: betroffene Person 3), F._______ LIMITED LIABILITY COM-
PANY (nachfolgend: betroffene Person 4), G._______ LIMITED LIABILITY
COMPANY (nachfolgend: betroffene Person 5; nachfolgend gemeinsam
auch: betroffene Personen). Informationsinhaberin in der Schweiz sei die
I._______ AG (nachfolgend: Bank A).
A.c Zum Sachverhalt führt die ersuchende Behörde im Wesentlichen aus,
dass die betroffenen Personen 2–5 in den Jahren 2018–2020 Dividenden-
zahlungen an die betroffene Person 1 ausgerichtet hätten, wobei diese Di-
videnden den Hauptertrag der betroffenen Person 1 ausgemacht hätten.
Die Dividendenzahlungen an die betroffene Person 1 seien an folgende
Kontodaten erfolgt: «(…)».
Die Interessen der betroffenen Person 1 seien in der Ukraine von Personen
mit Wohnsitz in der Ukraine vertreten worden, die Schlüsselpositionen im
Management der ukrainischen Gesellschaften (…) innehätten. Aufgrund
von personellen Verflechtungen bestehe der Verdacht, dass die betroffene
Person 1 ihre Tätigkeit in der Ukraine über eine Betriebsstätte in Form einer
festen Geschäftseinrichtung ausgeübt habe. Über diese Einrichtung seien
Geschäftstätigkeiten der betroffenen Person 1 in erheblichem Umfang ab-
gewickelt worden.
Die Informationen zu den Bankkonten der betroffenen Person 1 seien er-
forderlich, um die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten der in Form von
Dividenden an die betroffene Person 1 ausgeschütteten Einkünfte zu iden-
tifizieren. Zudem würden diese Informationen bestätigen, dass die be-
troffene Person 1 ihre Geschäfte in der Ukraine über Bevollmächtigte
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(ukrainische Staatsangehörige) betreibe, ohne eine Betriebsstätte zu re-
gistrieren und ohne, dass eine solche Vertretung die entsprechenden Steu-
ern entrichte.
Im Amtshilfeersuchen bestätigt die ersuchende Behörde zudem, (i) dass
sie die erhaltenen Informationen vertraulich behandle und nur für die Zwe-
cke verwende, die nach dem MAC zulässig sind, (ii) dass das Ersuchen
ihrem innerstaatlichen Recht und ihrer Verwaltungspraxis entspreche und
im Einklang mit dem MAC stehe, (iii) dass sie in der Lage sei, die relevan-
ten Informationen unter vergleichbaren Umständen nach ihrem Recht und
im üblichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis zu beschaffen und (iv) dass
sie alle innerstaatlichen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft habe aus-
ser denjenigen, die zu unverhältnismässigem Aufwand führen würden.
A.d Gestützt auf den vorstehenden Sachverhalt (Bst. A.c) ersuchte die er-
suchende Behörde die ESTV, die folgenden Fragen zu beantworten bzw.
die erbetenen Informationen zu übermitteln:
(…)
B.
B.a Am 24. September 2024 stellte die ersuchende Behörde ein weiteres
Amtshilfeersuchen an die ESTV. Das Ersuchen stützte sie wiederum auf
Art. 5 i.V.m. Art. 18 MAC.
B.b Die ersuchende Behörde gab an, die Steueruntersuchung betreffe die
zypriotische Gesellschaft J._______ LIMITED (Rechtsnachfolgerin der
J._______ LIMITED ist die betroffene Person 1), die ukrainischen Gesell-
schaften A._______ LIMITED LIABILITY COMPANY (nachfolgend: be-
troffene Person 6), B._______ LIMITED LIABILITY COMPANY (nachfol-
gend: betroffene Person 7) sowie die betroffene Person 3. Informationsin-
haberin in der Schweiz sei die Bank A.
B.c Zum Sachverhalt führt die ersuchende Behörde im Wesentlichen aus,
dass die betroffenen Personen 2, 6 und 7 in den Jahren 2018-2019 Zins-
und Dividendenzahlungen an die betroffene Person 1 ausgerichtet hätten.
Gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik
Zypern und der Ukraine sei dabei ein Vorzugssteuersatz gemäss den Arti-
keln 10 und 11 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Ukraine
und Zypern angewendet worden.
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Wirtschaftlich Berechtigter der betroffenen Person 1 sei K._______. Abklä-
rungen hätten ergeben, dass die betroffene Person 1 ihre Geschäftsa-
dresse und ihren Sitz in Zypern mit mehr als 109 anderen Gesellschaften
teile. Die L._______ LIMITED, welche die Geschäftsführung der betroffe-
nen Person 1 innehabe, sei auch Geschäftsführerin von weiteren 41 zypri-
otischen Gesellschaften. Das Gleiche gelte für die Gesellschaftssekretärin
der betroffenen Person 1, welche für 67 zypriotische Gesellschaften Ge-
schäftsführerin und oder Gesellschaftssekretärin sei.
Im Rahmen einer Steuerprüfung habe sich herausgestellt, dass mehrere
ukrainische Staatsbürger für die betroffene Person 1 Verträge abgeschlos-
sen hätten. Die ersuchende Behörde vermute daher, dass die betroffene
Person 1 faktisch von der Ukraine aus verwaltet werde und in der Ukraine
eine Geschäftstätigkeit über eine nicht registrierte Betriebsstätte ausübe.
Angaben zu den Bankkonten von der betroffenen Person 1 seien erforder-
lich, um den tatsächlich wirtschaftlich berechtigten Eigentümer der Ein-
künfte aus der Ukraine festzustellen, insbesondere um zu klären, wer die
Konten eröffnet und die darauf durchgeführten Transaktionen verwaltet
habe. Zudem seien diese Informationen notwendig, um zu überprüfen, ob
ein in Zypern ansässiger Steuerpflichtiger in der Ukraine über bevollmäch-
tigte Personen geschäftlich tätig gewesen sei, ohne eine Betriebsstätte zu
registrieren und ohne die entsprechenden Steuern zu entrichten.
Sollte sich der Verdacht bestätigen, dass die Bestimmungen des Doppel-
besteuerungsabkommens zwischen der Republik Zypern und der Ukraine
missbräuchlich in Anspruch genommen worden seien, wäre der angewen-
dete Vorzugssteuersatz zu revidieren und die Besteuerung nach ukraini-
schem innerstaatlichem Recht vorzunehmen. Falls sich weiter bestätige,
dass die betroffene Person 1 Tätigkeiten ausübe, die der Registrierung ei-
ner Betriebsstätte bedürften, wären die entsprechenden Gewinne mit Her-
kunft aus der Ukraine gemäss den Bestimmungen des ukrainischen Steu-
ergesetzbuchs zu versteuern.
Im betreffenden Amtshilfeersuchen bestätigt die ersuchende Behörde zu-
dem, (i) dass sie die erhaltenen Informationen vertraulich behandeln und
nur für die Zwecke verwenden werde, die nach dem MAC zulässig sind, (ii)
dass das Ersuchen ihrem innerstaatlichen Recht und ihrer Verwaltungspra-
xis entspreche und im Einklang mit dem MAC stehe, (iii) dass sie in der
Lage sei, die relevanten Informationen unter vergleichbaren Umständen
nach ihrem Recht und im üblichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis zu
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beschaffen und (iv) dass sie alle innerstaatlichen Ermittlungsmöglichkeiten
ausgeschöpft habe ausser denjenigen, die zu unverhältnismässigem Auf-
wand führen würden.
B.d Gestützt auf den vorstehenden Sachverhalt (Bst. B.c) ersuchte die er-
suchende Behörde die ESTV, die folgenden Fragen zu beantworten bzw.
die erbetenen Belege zu übermitteln:
(…)
C.
C.a Die ESTV forderte die Bank A mit Editionsverfügungen vom 15. Okto-
ber 2024 und 31. Oktober 2024 auf, die ersuchten Informationen zuzustel-
len. Zudem ersuchte die ESTV die Bank A darum, die betroffenen Perso-
nen und allfällige weitere natürliche oder juristische Personen, die (Mit-)In-
haber der erfragten Kontobeziehungen sind, mit den der Editionsverfügung
beigelegten Informationsschreiben über das Amtshilfeverfahren und des-
sen wesentlichen Inhalt zu informieren. In diesen Informationsschreiben
wurden die Adressaten aufgefordert, der ESTV ihre aktuelle schweizeri-
sche Adresse bekannt zu geben oder eine zur Zustellung bevollmächtigte
Person in der Schweiz zu bezeichnen, sofern sie am Amtshilfeprozess teil-
nehmen möchten.
C.b Nach gewährter Fristerstreckung ist die Bank A den Editionsverfügun-
gen der ESTV am 8. November 2024 und am 11. November 2024 nachge-
kommen und hat die erfragten Informationen der ESTV zugestellt. Ausser-
dem hat die Bank A der ESTV mitgeteilt, dass die betroffenen Personen
nicht über das Amtshilfeverfahren informiert werden konnten.
C.c Die betroffene Person 1 wurde durch Veröffentlichungen im Bundes-
blatt am (…) und am (…) über die beiden Amtshilfeverfahren informiert. Die
betroffenen Personen 3 und 6 wurden durch Publikationen im Bundesblatt
am (…) über das sie betreffende Amtshilfeverfahren informiert (…). Die be-
troffenen Personen 2–5 wurden durch Publikationen im Bundesblatt am
(…) über das sie betreffende Amtshilfeverfahren informiert (…).
C.d Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 teilte Rechtsanwalt Nicolas
Bopp, Walder Wyss Ltd. mit, dass er bevollmächtigt worden sei, sämtliche
betroffenen Personen im vorliegenden Verfahren zu vertreten, reichte ent-
sprechende Vollmachten ein und beantragte Akteneinsicht.
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C.e Die ESTV gewährte die beantragte Akteneinsicht mit Schreiben vom
23. Dezember 2024 resp. 23. Januar 2025.
C.f Mangels Zustimmung zum Informationsaustausch erging am 20. März
2025 die Schlussverfügung der ESTV betreffend die betroffenen Personen
1-5 und am 24. März 2025 die Schlussverfügung der ESTV betreffend die
betroffenen Personen 1, 3, 6 und 7. Die ESTV kam in den Schlussverfü-
gungen jeweils nach erfolgter Prüfung des Amtshilfeersuchens zum
Schluss, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe zu leisten sei (Ziff. 1 des
Dispositivs). In Ziffer 2 des Dispositivs nannte die ESTV die zu übermitteln-
den Informationen und Dokumente. Ferner wies die ESTV die ersuchende
Behörde auf die Einschränkung der Verwendbarkeit sowie die Geheimhal-
tungspflicht nach dem anwendbaren Abkommen hin (Ziff. 2 des Disposi-
tivs).
D.
Gegen die Schlussverfügung vom 20. März 2025 erheben die betroffenen
Personen 1–5 (nachfolgend auch: Beschwerdeführerinnen 1-5) am 17. Ap-
ril 2025 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht und stellen folgende
Rechtsbegehren:
«1. Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom
20. März 2025 (…) sei aufzuheben.
2. Das Amtshilfeverfahren des ukrainischen State Tax Services vom
18. September 2024 sei – mit Ausnahme der unter Punkt 1 erfragten
Informationen des Amtshilfeersuchens (ohne Beilagen) – abzuweisen.
3. Eventualiter sei das vorliegende Amtshilfeverfahren i.S.v. Art. 23 Abs. 2
MAC zu suspendieren, bis das von den betroffenen Personen 1–4 und
der Beschwerdeführerin vor den zuständigen ukrainischen Gerichten
eingeleitete Verfahren betreffend Verletzung des ukrainischen Bankge-
heimnisses abgeschlossen ist.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»
Ferner stellen sie folgende Verfahrensanträge:
«5. Das vorliegende Verfahren sei mit dem parallel geführten Beschwerde-
verfahren gegen die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerver-
waltung vom 24. März 2025 (…) zu vereinigen.
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6. Die Beschwerdeführerin ist einzuladen, sich ausdrücklich zur allfälligen
Bedeutung der E-Mailkorrespondenz mit dem STS (Beilage 16) für den
vorliegenden Fall zu äussern.»
E.
Gegen die Schlussverfügung vom 24. März 2025 erheben die betroffenen
Personen 1, 3, 6 und 7 (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin 1, 3, 6 und
7; alle Beschwerdeführerinnen gemeinsam: Beschwerdeführerinnen) am
17. April 2025 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht und stellen fol-
gende Rechtsbegehren:
«1. Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom
24. März 2025 (…) sei aufzuheben.
2. Das Amtshilfeverfahren des ukrainischen State Tax Services vom
18. September 2024 sei – mit Ausnahme der unter Punkt 1 erfragten
Informationen des Amtshilfeersuchens (ohne Beilagen) – abzuweisen.
3. Eventualiter sei das vorliegende Amtshilfeverfahren i.S.v. Art. 23 Abs. 2
MAC zu suspendieren, bis das von den betroffenen Personen 1–3 und
der Beschwerdeführerin vor den zuständigen ukrainischen Gerichten
eingeleitete Verfahren betreffend Verletzung des ukrainischen Bankge-
heimnisses abgeschlossen ist.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»
Ferner stellen sie folgende Verfahrensanträge:
«5. Das vorliegende Verfahren sei mit dem parallel geführten Beschwerde-
verfahren gegen die Schlussverfügungen der Eidgenössischen Steu-
erverwaltung vom 24. März 2025 (…) zu vereinigen).
6. Die Beschwerdeführerin ist einzuladen, sich ausdrücklich zur allfälligen
Bedeutung der E-Mailkorrespondenz mit dem STS (Beilage 14) für den
vorliegenden Fall zu äussern.»
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2025 vereinigt das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeverfahren A-2770/2025 und A-2786/2025 und
führt das Verfahren unter der Geschäftsnummer A-2770/2025 weiter.
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G.
Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2025 beantragt die Vorinstanz die kos-
tenpflichtige Abweisung der Beschwerden. Ferner beantragt sie die Abwei-
sung des Sistierungsantrags.
H.
Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 25. Juni 2025 halten die Be-
schwerdeführerinnen an ihren Anträgen fest und äussern sich unter ande-
rem nochmals zur beantragten Sistierung.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2025 weist das Bundesverwaltungs-
gericht das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerinnen ab.
J.
Mit Urteil 2C_416/2025 vom 13. März 2026 weist das Bundesgericht die
von den Beschwerdeführerinnen am 31. Juli 2025 erhobene Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Zwischenverfügung
vom 24. Juli 2025 des Bundesverwaltungsgerichts ab.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird
– sofern und soweit dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist –
im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die vorliegenden Amtshilfeersuchen vom 18. September 2024 und vom
24. September 2024 stützen sich auf das MAC. Dieses hält in seinem
Art. 21 Abs. 1 ausdrücklich fest, dass die Rechte und Sicherheiten, die Per-
sonen durch das Recht oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Staates
gewährt werden, nicht berührt werden. Die Schweiz ist also explizit befugt,
ihr innerstaatliches Verfahren durchzuführen, um zu entscheiden, ob dem
ersuchenden Staat Amtshilfe zu leisten ist. Das entsprechende Verfahren
richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012
(StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG, Art. 24 StAhiG e contrario),
soweit das MAC keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2
StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StAhiG gelten die Bestimmungen über die
Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine abweichenden Bestimmun-
gen aufstellt.
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesver-
waltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfü-
gungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersa-
chen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorlie-
genden Beschwerden ist somit gegeben.
1.3 Die Beschwerdeführerinnen erfüllen als Adressatinnen der angefoch-
tenen Schlussverfügungen die Voraussetzungen der Beschwerdelegitima-
tion (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 VwVG). Die Beschwerden
wurden überdies form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Entscheide in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerinnen können neben der
Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
VwVG).
2.
2.1 Sowohl die Schweiz als auch die Ukraine sind Vertragsparteien des
MAC, worauf sich die Amtshilfeersuchen vom 18. September 2024 und
vom 24. September 2024 stützen. Unter anderem ist in diesem Staatsver-
trag die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen vorgesehen (Art. 5 Abs. 1
MAC).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 MAC muss ein Ersuchen um Informationen,
soweit erforderlich, Angaben über jene Behörde oder Stelle enthalten, von
der das durch die zuständige Behörde gestellte Ersuchen ausgeht (Bst. a),
sowie Namen, Anschrift oder alle sonstigen Angaben, welche die Identifi-
zierung der Personen, derentwegen das Ersuchen gestellt wird, ermögli-
chen (Bst. b). Weiter hat die ersuchende Behörde anzugeben, in welcher
Form sie die Informationen, um die sie ersucht, erhalten möchte (Bst. c)
bzw. Angaben zu machen über die Art und den Gegenstand von Schriftstü-
cken, um deren Zustellung ersucht wird (Bst. e). Schliesslich hat das Ersu-
chen Angaben darüber zu enthalten, ob es dem Recht und der Verwal-
tungspraxis des ersuchenden Staates entspricht (Bst. f) und ob der
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ersuchende Staat alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner
Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft
hat, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unver-
hältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (Bst. f i.V.m. Art. 21
Abs. 2 Bst. g MAC). Zudem ist das Amtshilfeersuchen in einer der Amts-
sprachen der OECD und des Europarats oder einer von den betreffenden
Vertragsparteien zweiseitig vereinbarten Sprache abzufassen (Art. 25
MAC).
Die ähnlich lautenden Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 StAhiG
treten hinter diese Bestimmungen des MAC grundsätzlich zurück (Art. 1
Abs. 2 StAhiG; Urteil des BVGer A-5860/2025 vom 15. April 2026 E. 2.2.2
mit Hinweisen).
2.2.2 Die Ersuchen vom 18. September 2024 und vom 24. September
2024 erfüllen diese formellen Voraussetzungen. Etwas anderes wird auch
von den Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht.
2.3 Die nachfolgend erwähnte Rechtsprechung betreffend die Leistung von
Amtshilfe auf Ersuchen gestützt auf Doppelbesteuerungsabkommen kann
für das MAC zumindest insoweit übernommen werden, als die entspre-
chenden Bestimmungen unter rechtswesentlichen Aspekten inhaltlich ver-
gleichbar sind (vgl. anstatt vieler: Urteil des BVGer A-383/2024 vom 9. Feb-
ruar 2026 E. 2.4 mit Hinweisen).
2.4 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts vo-
raussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat
notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort kor-
rekt zu besteuern (BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des
BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.4, A-4592/2018 vom
21. März 2019 E. 3.1.2). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheb-
lichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersu-
chens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Infor-
mationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185
E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1). Keine
Rolle spielt, ob sich diese Informationen letzten Endes als nicht erheblich
herausstellen sollten (BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.1; zum Gan-
zen: Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.3 mit Hin-
weisen.).
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2.5
2.5.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit
bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach be-
steht – ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtig-
ten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder
internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – prinzipiell kein Anlass, an
Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln
(vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1, 142 II 218 E. 3.1; Urteile des BVGer
A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.1, A-765/2019 vom 20. September
2019 E. 2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. Au-
gust 2020]).
2.5.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte
Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebun-
den, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Wider-
sprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1, 139 II 451
E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-1319/2023 vom 11. April 2024 E. 3.4.1). Das-
selbe gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Wer-
den diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr ver-
trauen (Urteil des BVGer A-3886/2023 vom 15. März 2024 E. 2.5). Das Ver-
trauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom
ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte
Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen
(BGE 146 II 150 E. 7.1, 144 II 206 E. 4.4; zum Ganzen: Urteil des
BVGer A-1964/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 2.2.2).
2.5.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde
geschilderten Sachverhalt, hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise
und entscheidend zu widerlegen (BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteil des
BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Soweit die
Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den
massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet
werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun.
Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der
Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und
Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln ge-
bliebene Punkte erst noch geklärt werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1;
BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September
2020 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der
ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, son-
dern diese muss nur – aber immerhin – hinreichende Verdachtsmomente
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für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 139 II 404
E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3 mit Hin-
weisen).
2.5.4 Der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz, wonach Vertragsstaa-
ten völkerrechtliche Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen haben
(«pacta sunt servanda», kodifiziert in Art. 26 des Wiener Übereinkommens
vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111];
vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.1, 142 II 35 E. 3.2, je mit Hinweisen), führt dazu,
dass Erklärungen der jeweiligen Vertragspartner ebenfalls nach Treu und
Glauben zu interpretieren sind. Dies gilt insbesondere für das Amtshilfeer-
suchen und die darin von der ersuchenden Behörde als voraussichtlich er-
heblich bezeichneten Informationen (zum Ganzen: BGE 147 II 116 E. 5.2;
Urteil des BGer 2C_287/2019, 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1
und 3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Feb-
ruar 2022 E. 3.5.2).
2.6
2.6.1 Nach dem in Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC statuierten Subsidiaritätsprin-
zip muss der ersuchende Vertragsstaat, bevor er ein Amtshilfeersuchen
stellt, alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwal-
tungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft haben,
es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhält-
nismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (Urteil des BVGer
A-383/2024 vom 9. Februar 2026 E. 2.8.1).
2.6.2 Aus der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hinsicht-
lich des Subsidiaritätsprinzips im Rahmen der auf Doppelbesteuerungsab-
kommen gestützten Amtshilfe ergibt sich, dass nicht das Ausschöpfen
sämtlicher möglicher Mittel verlangt wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer
A-7164/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.5 [bestätigt durch Urteil des BGer
2C_514/2019 vom 17. August 2020]). Ein Mittel kann gemäss der besag-
ten Rechtsprechung nicht mehr als «üblich» bezeichnet werden, wenn es
dem ersuchenden Staat – im Vergleich zu einem Amtshilfeersuchen – ei-
nen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde oder wenn die Er-
folgschancen als sehr gering einzuschätzen sind (Urteil des BVGer
A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.1.1; zum Ganzen: Urteil des
BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.3.2).
2.6.3 Zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips ist etwa eine Befragung der
betroffenen Person nicht notwendig, bevor ein Amtshilfeersuchen gestellt
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A-2770/2025
wird (Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.4.2 [bestä-
tigt durch Urteil des BGer 2C_716/2020 vom 18. Mai 2020]). Es genügt,
wenn der ersuchende Staat anhand innerstaatlich vorgesehener Mittel das
Ermittlungsobjekt hinreichend präzisiert hat, so dass die Leistung von
Amtshilfe ermöglicht wird (Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August
2020 E. 2.4.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_716/2020 vom 18. Mai
2020]).
2.6.4 Die Möglichkeit zur Verweigerung der Amtshilfe wegen Missachtung
des Subsidiaritätsprinzips gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC ist rechtspre-
chungsgemäss lediglich eine Befugnis der ersuchten Behörde, aber keine
Verpflichtung. Da das StAhiG keine entsprechende einschränkende Be-
stimmung enthält, welche die Amtshilfe bei Missachtung des Subsidiaritäts-
prinzips untersagt, bleibt die Schweiz frei, selbst bei Nichteinhaltung des
Subsidiaritätsprinzips, Amtshilfe zu leisten (zum Ganzen: BGE 152 II 75
E. 7.3 und 7.6).
2.7
2.7.1 Gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. c MAC ist die Schweiz als ersuchter Staat
nicht verpflichtet, Informationen zu erteilen, die nach seinem eigenen
Recht oder seiner eigenen Verwaltungspraxis oder nach dem Recht des
ersuchenden Staates oder dessen Verwaltungspraxis nicht beschafft wer-
den können (sog. Erhältlichkeitsprinzip). Das Prinzip der Reziprozität be-
zieht sich somit nicht bloss auf die Möglichkeit, im jeweils anderen Staat
ein Amtshilfeersuchen stellen zu können, sondern es beinhaltet auch die
Erhältlichkeit der Informationen in einem innerstaatlichen Verfahren (Urteil
des BVGer A-6359/2023 vom 14. Juli 2025 E. 2.6.1 mit Hinweisen).
2.7.2 In der Praxis ist es jedoch häufig schwierig zu ermitteln, ob der um
Amtshilfe ersuchende Staat nach seinem Recht die fraglichen Informatio-
nen beschaffen könnte bzw. Amtshilfe leisten dürfte, weshalb das OECD-
Amtshilfemusterabkommen vorsieht, dass der ersuchende Staat mit dem
Amtshilfeersuchen eine entsprechende Bestätigung abgeben muss. Liegt
eine entsprechende Bestätigung des ersuchenden Staates vor, darf der um
Amtshilfe ersuchte Staat aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprin-
zips die Gewährung von Amtshilfe wegen fehlender Reziprozität nur dann
ablehnen, wenn er Gründe dafür hat, dass die abgegebene Erklärung klar-
erweise unzutreffend ist (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_646/2017 vom
9. April 2018 E. 2.1 und 2.4; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar
2023 E. 2.5.4.1 mit Hinweisen).
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A-2770/2025
2.7.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Par-
teigutachten nicht geeignet, genügend Zweifel an einer Erklärung der er-
suchenden Behörde, wonach diese die fraglichen Informationen nach in-
nerstaatlichem Recht beschaffen könnte, zu wecken, um gestützt darauf
die Amtshilfe zu verweigern (Urteil des BVGer A-4165/2024 vom 30. Okto-
ber 2025 E. 4.2.1.1 mit Hinweisen [angefochten beim BGer]).
2.8 Das Amtshilfeverfahren ist ein Hilfsverfahren zugunsten eines (allfälli-
gen) Hauptverfahrens im ersuchenden Staat. Der ersuchte Staat hat des-
halb keine eigenen Untersuchungen anzustellen, ob der im Ersuchen dar-
gestellte Sachverhalt zutrifft; auch ist es Sache des ersuchenden Staats,
seine Gesetzgebung auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil des BVGer
A-1867/2023 vom 25. August 2025 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Stellt sich eine
Frage bei der Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates,
ist diese Frage von den Behörden des ersuchenden Staates zu beantwor-
ten. Dies gilt auch für Fragen bezüglich des Verfahrensrechts des ersu-
chenden Staates (BGE 144 II 206 E. 4.6; Urteil des BGer 2C_662/2021,
2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.5 und 5.5.2 f. mit Hinweisen).
Soweit das nationale Verfahrensrecht des ersuchenden Staates einer Ver-
wertung der im Amtshilfeverfahren ersuchten Informationen entgegensteht,
ist dies im Prinzip vor den Behörden des ersuchenden Staates geltend zu
machen (BGE 144 II 206 E. 4.6, 142 II 161 E. 2.2; Urteil des BVGer
A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.4.8 mit Hinweisen [das BGer ist
mit Entscheid 2C_621/2023 vom 21. November 2023 auf die Beschwerde
nicht eingetreten]).
3.
Im vorliegenden Fall erachten die Beschwerdeführerinnen die Übermittlung
der in den angefochtenen Schlussverfügungen aufgeführten Informationen
an die ersuchende Behörde als rechtswidrig. Im Wesentlichen ist streitig
und zu prüfen, ob vorliegend das Erhältlichkeitsprinzip (E. 4) und das Sub-
sidiaritätsprinzip einer Amtshilfegewährung im Wege stehen (E. 5). Die
grundsätzliche voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen
steht dagegen zurecht nicht im Streit.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass die rechtliche Situation
in der Ukraine die Übermittlung der meisten der ersuchten Bankinformati-
onen verbiete. Entsprechend sei das Erhältlichkeitsprinzip bzw. der Grund-
satz der Reziprozität verletzt. Die Beschwerdeführerinnen stützen ihre
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A-2770/2025
Argumentation auf eine «Legal Opinion» vom 13. Februar 2025 der ukrai-
nischen Anwaltskanzlei AVELLUM, welche in englischer Sprache verfasst
wurde, sowie auf eine «Scientific Opinion» vom 17. März 2025 des Rese-
arch Institute of Financial Policy der State Tax University (Ukraine) in ukra-
inischer Sprache (inkl. beglaubigte Übersetzung).
4.2 Die ersuchende Behörde hat in den streitbetroffenen Amtshilfeersu-
chen ausdrücklich bestätigt, dass sie in der Lage sei, die Informationen in
vergleichbaren Fällen zu beschaffen und an die Schweiz weiterzuleiten.
Damit ist auch zugesichert, dass der ersuchende Staat in vergleichbaren
Fällen die Informationen nach seinem innerstaatlichen Recht beschaffen
könnte. Die Schweiz darf vor diesem Hintergrund die Gewährung von
Amtshilfe wegen fehlender Reziprozität nur dann ablehnen, wenn sie
Gründe dafür hat, dass die abgegebene Erklärung klarerweise unzutref-
fend ist (E. 2.7.2).
4.3 Den von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Gutachten kommt
im vorliegenden Verfahren die Stellung von Parteigutachten zu. Diesen ist
nach der Rechtsprechung nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern
von blossen Parteibehauptungen beizumessen (E. 2.7.3).
Die eigereichten Gutachten bzw. die in den Beschwerden gemachten Aus-
führungen, wonach die rechtliche Situation in der Ukraine die Übermittlung
der meisten der ersuchten Bankinformationen verbiete, sind rechtspre-
chungsgemäss nicht geeignet, die vorgenannte Erklärung der ersuchen-
den Behörde wegen offensichtlichen Fehlern, Lücken oder Widersprüchen
zu entkräften bzw. die Vermutung der Richtigkeit dieser Erklärung umzu-
stossen (E. 2.7.3). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit ukrainischem
Recht würde denn auch den Rahmen des Amtshilfeverfahrens sprengen,
das ein «Hilfsverfahren» bleibt (E. 2.8). Soweit die Beschwerdeführerinnen
den Standpunkt vertreten, dass das nationale Verfahrensrecht des ersu-
chenden Staates einer Verwertung der in den Amtshilfeverfahren ersuch-
ten Informationen entgegenstehe, steht es ihnen frei, dies vor den Behör-
den des ersuchenden Staates geltend zu machen.
Nach dem Ausgeführten kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass
das Erhältlichkeitsprinzip gewahrt ist.
4.4 Selbst wenn die Reziprozität vorliegend nicht gewahrt sein sollte, wäre
es dem ersuchenden Staat unbenommen, den ersuchten Staat um Über-
mittlung der ersuchten Informationen zu ersuchen, falls ersterer in einem
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vergleichbaren Fall die ersuchten Informationen ebenfalls übermitteln
würde (s. Kommentar zum OECD-MA, abrufbar unter:
https://www.oecd.org/fr/publications/modele-de-convention-fiscale-con-
cernant-le-revenu-et-la-fortune-version-abregee-2017_mtc_cond-2017-
fr.html [letztmals abgerufen am 14. August 2026; nachfolgend: Kommentar
OECD-MA]), Ziff. 15 ad Art. 26, auch zum Folgenden). Wenn es an der
Reziprozität fehlt, kann der ersuchte Staat das Amtshilfeersuchen abwei-
sen («...un État requis peut refuser de communiquer des renseigne-
ments…»). Es handelt sich dabei somit um eine «Kann-Vorschrift», welche
die ersuchte Behörde zur Verweigerung der Amtshilfe befugt, nicht aber
verpflichtet (vgl. BGE 152 II 75 E. 7.3 und 7.6; ferner oben E. 2.6.4). Ent-
scheidet sich der ersuchte Staat dennoch, Amtshilfe zu gewähren, bewegt
er sich im Rahmen des abkommensrechtlich vorgesehenen Informations-
austauschs (Kommentar OECD-MA, Ziff. 17 ad Art. 26). Laut Bundesrat
entspricht namentlich Art. 21 Abs. 2 Bst. c MAC «grundsätzlich» der betref-
fenden Bestimmung im OECD-MA; die Bestimmung im MAC sei deshalb
im Sinne des Kommentars zum OECD-MA auszulegen (Erläuternder Be-
richt des Bundesrats vom 14. Januar 2015 zum Übereinkommen des Eu-
roparats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
und zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes, abrufbar unter:
https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/37904.pdf
[letztmals abgerufen am 14. August 2026; nachfolgend: Erläuternder Be-
richt vom 14. Januar 2015], S. 20). Mit vorbehaltsloser Annahme von
Art. 21 Abs. 4 MAC (vgl. Art. 26 Abs. 4 und 5 OECD-MA) hat die Schweiz
das Bankkundengeheimnis auf internationaler Ebenen ohnehin aufgege-
ben. Entsprechend darf sich der ersuchte Staat nicht auf Art. 21 Abs. 2
Bst. c MAC berufen, wenn Abs. 4 anwendbar ist (Kommentar OECD-MA,
Ziff. 16.1 ad. Art. 26 i.V.m. Erläuternder Bericht vom 14. Januar 2015,
S. 20). Da das StAhiG keine entsprechende einschränkende Bestimmung
enthält, welche die Amtshilfe bei Missachtung des Prinzips der Reziprozität
untersagt, bleibt die Schweiz frei, selbst bei Nichteinhaltung des Prinzips
der Reziprozität, Amtshilfe zu leisten (vgl. E. 2.6.4 in Bezug auf das Subsi-
diaritätsprinzip).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen vorliegend ferner die Verletzung des
Subsidiaritätsprinzips. Sie leiten diese Verletzung aus dem Umstand ab,
dass in den vorerwähnten Parteigutachten (E. 4.1) ausgeführt werde, dass
gewisse der ersuchten Informationen mit einem entsprechenden Gerichts-
beschluss hätten erhältlich gemacht werden können. Der Aufwand für die
Einholung eines solchen Gerichtsbeschlusses könne keineswegs als
Seite 17
A-2770/2025
unverhältnismässig erachtet werden, zumal es sich dabei um das übliche
gesetzlich verankerte Instrumentarium zur Beschaffung entsprechender
Bankinformationen nach unilateralem ukrainischem Recht handle. Ent-
sprechend hätte das Amtshilfeersuchen im entsprechenden Umfang abge-
wiesen werden müssen.
5.2 Die Verweigerung der Amtshilfe wegen Missachtung des Subsidiari-
tätsprinzips stellt rechtsprechungsgemäss lediglich eine Befugnis, aber
keine Verpflichtung dar (E. 2.6.4). Mit anderen Worten kann aus dem Sub-
sidiaritätsprinzip bzw. dessen allfälliger Nichtwahrung von vornherein nicht
abgeleitet werden, dass keine Amtshilfe geleistet werden darf. Selbst in ei-
ner Amtshilfegewährung, welche in Verletzung des Subsidiaritätsprinzips
erfolgt, kann rechtsprechungsgemäss keine Rechtsverletzung erblickt wer-
den. Folglich ist nicht weiter auf die Rüge der Beschwerdeführerinnen, wo-
nach das Amtshilfeverfahren im Umfang der Verletzung des Subsidiaritäts-
prinzips abzuweisen sei, einzugehen. Vielmehr kann vorliegend offenblei-
ben, ob das Subsidiaritätsprinzip gewahrt wurde.
6.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Vo-
raussetzungen für die Amtshilfeleistung an die Ukraine vorliegend jeweils
erfüllt sind. Insbesondere steht der Amtshilfeleistung weder das Erhältlich-
keitsprinzip noch das Subsidiaritätsprinzip entgegen. Die Beschwerden
sind abzuweisen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführerinnen
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind unter
Berücksichtigung des Aufwands im Zusammenhang mit der Zwischenver-
fügung vom 24. Juli 2025 auf insgesamt Fr. 10'000.- festzusetzen (vgl.
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 7'500.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der
Restbetrag von Fr. 2'500.– ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
7.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
VGKE).
Seite 18
A-2770/2025
8.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge-
richt weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet
das Bundesgericht.
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Seite 19
A-2770/2025
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 10’000.– werden den Beschwerdeführerin-
nen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 7'500.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Rest-
betrag von Fr. 2'500.– ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Keita Mutombo Gregor Gassmann
Seite 20
A-2770/2025
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei-
zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der
Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt
ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 21
Originalentscheid beim Bundesverwaltungsgericht öffnen →Druckansicht öffnen →
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