BVGer A-620/2024
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die X._______ AG arbeitete mit der B._______ AG bei Flottenleasing und Flottenfinanzierung für Grosskunden zusammen. Streitig war, ob ihre Gewinnbeteiligung aus dieser Kooperation als Gewinnanteil einer einfachen Gesellschaft und damit als Nicht-Entgelt nach Art. 18 Abs. 2 Bst. f MWSTG zu behandeln ist oder ob mehrwertsteuerlich relevante Leistungen vorliegen, die ihre subjektive Steuerpflicht in den Jahren 2015 bis 2019 begründen.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht bejahte zunächst, dass die X._______ AG und die B._______ AG zivilrechtlich eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 OR gegründet hatten, weil sie einen gemeinsamen Zweck verfolgten und beide Beiträge leisteten; ein blosses Auftragsverhältnis lag nicht vor. Die von der Beschwerdeführerin als Beitrag erbrachte Arbeitsleistung in Form der Zurverfügungstellung von Personal fällt mehrwertsteuerlich nicht unter Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG, da diese Bestimmung nur Geldmittel erfasst. Diese Arbeitsleistung stellt vielmehr eine Leistung an die einfache Gesellschaft dar; da diese wegen der Beteiligungsverhältnisse als eng verbundene Person gilt und Personalverleih üblicherweise entgeltlich erfolgt, liegt auch ohne separat vereinbartes Entgelt ein mehrwertsteuerlich relevantes Leistungsverhältnis vor. Gewinnanteile bleiben zwar als solche Nicht-Entgelte, doch ist das Entgelt für die einzelnen Leistungen nach dem Marktwert zu bestimmen; zudem ist abzuklären, ob noch weitere Leistungen an die einfache Gesellschaft erbracht wurden.
Entscheid
Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid wurde aufgehoben und die Sache an die ESTV zurückgewiesen, damit sie weitere allfällige Leistungen prüft und die Mehrwertsteuer für 2015 bis 2019 auf Grundlage des Marktwerts neu festsetzt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-620/2024
Urteil vom 13. August 2025
Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richterin Annie Rochat Pauchard,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien X._______ AG, …,
vertreten durch
Reto Arnold und
Thomas Zehnder, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Mehrwertsteuer, Subjektive Steuerpflicht (Steuerperioden
2015 bis 2019).
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (nachfolgend: X._______) mit Sitz in […] bezweckt [ins-
besondere die Betreuung von Fahrzeugeigentümern und die Förderung
des Absatzes von Fahrzeugen. Die Gesellschaft kann unter anderem Ver-
sicherungen und Finanzierungen vermitteln und verwalten].
B.
B.a Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 wandte sich die zu diesem Zeitpunkt
nicht im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragene X._______
an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und ersuchte um Stel-
lungnahme zur mehrwertsteuerlichen Würdigung der von der X._______
erbrachten Leistungen. Dabei beschrieb sie insbesondere folgende Tätig-
keit:
Die X._______ habe einen Kooperationsvertrag mit der B._______ AG
(nachfolgend: B._______) abgeschlossen. Ziel der Kooperation sei die
Marktbearbeitung des Geschäftsfelds automobiler Dienstleistungen und
Leasing für Grosskunden. Die Marktbearbeitung erfolge aus der
B._______ heraus, zu diesem Zweck habe die B._______ ihr Leasing-
Portfolio aufgeteilt. Umfasst von der Kooperation mit der X._______ sei
lediglich das Grosskunden-Portfolio, welches rechtlich bei der B._______
verbleibe, jedoch von beiden Kooperationspartnern bearbeitet werde. Für
das Kooperationsprojekt würden eigenständige Controlling-Reports und
eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt. Die X._______ stelle für das
Kooperationsprojekt zwei Mitarbeiter zur Verfügung, von der B._______
würde diesen Mitarbeitern der Arbeitsplatz und die erforderliche Infrastruk-
tur zur Verfügung gestellt, jedoch keine weitere Entschädigung geleistet.
Bei der Kooperation zwischen der B._______ und der X._______ handle
es sich um eine einfache Gesellschaft. Aufgrund der Abgeltung der Aktivi-
täten für die Kooperation in Form einer Beteiligung am Gewinn und Verlust
liege kein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Bei den aus der Koopera-
tion erhaltenen Mitteln handle es sich um eine Gewinnbeteiligung und da-
mit um ein Nicht-Entgelt i.S.v. Art. 18 Abs. 2 Bst. f MWSTG. Die Kooperati-
onspartner würden für die gemeinsame Marktbearbeitung nicht separat
entschädigt, die Abgeltung für die Kooperation erfolge ausschliesslich im
Rahmen einer Gewinnbeteiligung zu je 50 %.
B.b Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 nahm die ESTV zur Anfrage der
X._______ Stellung und teilte ihr insbesondere mit, dass es sich bei der
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Gewinn- und Verlustvereinbarung im Rahmen einer Kooperationsvereinba-
rung mit der B._______ nicht um ein Nicht-Entgelt, sondern um einen steu-
erbaren Mittelfluss handle. Weiter forderte die ESTV die X._______ auf,
die steuerbaren Umsätze aufgrund der durch die ESTV vorgenommenen
Qualifikation zu ermitteln und sich gegebenenfalls als steuerpflichtige Per-
son anzumelden.
B.c Nach einem Austausch zwischen der X._______ und der ESTV, in wel-
chem die X._______ diverse Unterlagen eingereicht hatte, kündigte die
ESTV mit Schreiben vom 11. November 2020 für die Steuerperioden 2015
bis 2019 eine MWST-Kontrolle an. Das daraus resultierende Kontrollergeb-
nis vom 18. März 2021 wurde der X._______ zugestellt. Am 22. September
2022 erliess die ESTV eine Verfügung betreffend die Steuerperioden 2015
bis 2019.
B.d Aufgrund einer Diskrepanz zwischen der Erwägung 5 und der Ziff. 3
des Dispositivs in der besagten Verfügung widerrief die ESTV diese und
erliess am 12. Oktober 2022 eine neue Verfügung.
B.e Gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2022 erhob die X._______ am
10. November 2022 Einsprache und beantragte, die angefochtene Verfü-
gung betreffend die subjektive Steuerpflicht sei aufzuheben und ihre Ge-
winnbeteiligung aus dem Kooperationsvertrag mit der B._______ für das
Flottenleasing bzw. die Flottenfinanzierung für Grosskunden sei als Nicht-
Entgelt im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. f MWSTG zu qualifizieren.
B.f Mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2023 wies die ESTV die
Einsprache vollumfänglich ab.
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt die X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 29. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung betreffend die subjektive Steuerpflicht und stattdessen die
Qualifikation ihrer Gewinnbeteiligung aus dem Kooperationsvertrag mit der
B._______ für das Flottenleasing bzw. die Flottenfinanzierung für Gross-
kunden als Nicht-Entgelt im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. f MWSTG.
D.
Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlas-
sung vom 7. März 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
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Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird – soweit diese für den
Entscheid wesentlich sind – in den Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Der ange-
fochtene Einspracheentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG dar. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG;
vgl. Art. 81 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009
[MWSTG, SR 641.20]). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der ange-
fochtenen Verfügung und von dieser betroffen. Sie ist damit zur Beschwer-
deerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist demnach einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache-
entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann ne-
ben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49
Bst. c VwVG).
Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter
Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richti-
gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a; vgl. Urteil des BGer 1C_16/2022
vom 13. Dezember 2022 E. 3.6). Aus der Rechtsanwendung von Amtes
wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz
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nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62
Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Ent-
scheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. BGE 140 II 353 E. 3.1;
BVGE 2024 IV/2 E. 2.2, 2007/41 E. 2; Urteil des BVGer A-4978/2022 vom
4. Juli 2024 E. 1.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.54; MOOR/POL-
TIER, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, S. 300 f., 820 f., Ziff. 2.2.6.5
und 5.8.3.5).
1.4 Der Inhalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt
jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die
Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind. Ist der Text nicht
ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss
nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Vom Wort-
laut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme be-
stehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche
Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck
der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestim-
mungen ergeben. Bei der Auslegung sind alle Auslegungselemente zu be-
rücksichtigen (Methodenpluralismus; BGE 150 I 195 E. 5.1, 150 V 198
E. 7.2.3, 149 I 354 E. 3.2). Es sollen alle jene Methoden kombiniert werden,
die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables
Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Sind mehrere Lösungen
denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 149 V 185
E. 5.3, 143 V 114 E. 5.2; BVGE 2018 III/4 E. 3.4.2.1).
2.
2.1
2.1.1 Die einfache Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von
zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks
mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530 des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 [SR 220; nachfolgend: OR]). Charakteristisches Ele-
ment ist somit einerseits der gemeinsame Zweck, der die Anstrengungen
der Gesellschafter vereint, und andererseits ein Beitrag, das heisst eine
Leistung, die jeder Gesellschafter zu Gunsten der Gesellschaft erbringen
muss. Das Entscheidende ist dabei aber nicht, dass sich die Gesellschafter
als Vertragspartner auf bestimmte gemeinsam zu verfolgende Interessen
einigen. Wesentlich ist vielmehr, dass sie das künftige Verhalten auf die
Verfolgung des gemeinsamen Zwecks ausrichten und dazu jeder
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Gesellschafter seinen Beitrag leistet (zum Ganzen: BGE 137 III 455 E. 3.1;
Urteil des BGer 4A_306/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.2).
2.1.2 Schliessen sich nur zwei Personen zusammen oder werden die
Rechte und Pflichten der Beteiligten ungleich geregelt, so nähert sich die
einfache Gesellschaft dem zweiseitigen Vertrag an. Bei der einfachen Ge-
sellschaft wird jedoch durch den Zusammenschluss ein gemeinsamer
Zweck gefördert; jeder Gesellschafter hat durch seine Leistungen, deren
Inhalt sehr verschieden sein kann und nicht von vornherein bestimmt sein
muss, etwas zum gemeinsamen Zweck beizutragen; Dienstleistungen er-
folgen dabei im Interesse aller. Synallagmatische oder zweiseitige Verträge
sind hingegen durch den Interessengegensatz zwischen den Vertragspar-
teien sowie durch die Bestimmtheit ihres Gegenstandes charakterisiert;
durch den Austausch von Gütern oder Dienstleistungen werden entgegen-
gesetzte Interessen befriedigt. Auftrag und einfache Gesellschaft vonei-
nander abzugrenzen, kann namentlich dann schwierig sein, wenn sowohl
der Auftraggeber wie der Beauftragte an der Ausführung des Auftrags inte-
ressiert sind. Diesfalls ist ein Auftrag anzunehmen, wenn die Interessen am
Geschäft nicht gleicher Art sind (zum Ganzen: BGE 104 II 108 E. 2; Urteil
des BGer 5A_679/2016 vom 17. März 2017 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Dies
ist der Fall, wenn die Parteien sich ihre Leistungen im Hinblick auf die je-
weils zugesagten Gegenleistungen versprechen (MARTIN FURRER, Der ge-
meinsame Zweck als Grundbegriff und Abgrenzungskriterium im Recht der
einfachen Gesellschaft, Diss. Zürich 1996, S. 133 Fn. 441). Dass beim Auf-
trag ein Gewinnanteil ausbedungen wird, macht das Vertragsverhältnis
zwar zu einem gesellschaftsähnlichen Vertrag, aber nicht zu einer einfa-
chen Gesellschaft (BGE 104 II 108 E. 2; Urteil des BGer 5A_679/2016 vom
17. März 2017 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Haben jedoch die Parteien einen
gemeinsamen Zweck als Gegenstand einer gemeinsamen vertraglichen
Pflicht vereinbart, der über das durch die Gewinnbeteiligung gesteigerte
Interesse am Erfolg oder an der richtigen Vertragserfüllung hinausgeht,
liegt eine einfache Gesellschaft vor (Urteil des BGer 4A_284/2013 vom
13. Februar 2014 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn die Leis-
tungen der Vertragsparteien nicht ausgetauscht, sondern zum Erreichen
des gemeinsamen Zwecks zusammengeführt werden (FURRER, a.a.O.,
S. 133 Fn. 441 mit Hinweisen). Hinweise darauf sind namentlich verein-
barte Nachschusspflichten oder wenn sich die vertraglich vereinbarte
Zweckerreichung aus Mitwirkungsrechten wie dem Geschäftsführungs-
recht oder der gemeinsamen Beschlussfassung ergibt, welche die Betei-
ligten als gleichberechtigte Partner erscheinen lassen (HANDSCHIN/VON-
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ZUN, in: Jörg Schmid [Hrsg.], Zürcher-Kommentar, Die einfache Gesell-
schaft, Art. 530–551 OR, 4. Aufl. 2009, Art. 530 N 214 mit Hinweisen).
2.1.3 Die Vertretung bei der einfachen Gesellschaft ist die Vertretung einer
Mehrzahl von Personen (natürlichen oder juristischen), die unter sich durch
einen Vertrag, den Gesellschaftsvertrag, verbunden sind und richtet sich
nach Art. 543 OR. Demnach werden, wenn ein Gesellschafter im Namen
der Gesellschaft oder sämtlicher Gesellschafter mit einem Dritten Ge-
schäfte abschliesst, die übrigen Gesellschafter dem Dritten gegenüber nur
insoweit berechtigt und verpflichtet, als es die Bestimmungen über die
Stellvertretung mit sich bringen (Art. 543 Abs. 2 OR). Vertreten wird nicht
die einfache Gesellschaft, die es als Rechtssubjekt zivilrechtlich nicht gibt,
sondern es sind die einzelnen Gesellschafter, die vertreten werden (zum
Ganzen: HANS-UELI VOGT, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar Ob-
ligationenrecht II, 6. Aufl. 2024, Art. 543 N 1 ff. mit Hinweisen).
2.2 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System
der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug
bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [Art. 1 Abs. 1 MWSTG]; Art. 130 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [SR 101; nachfolgend: BV]). Damit wird die Besteuerung des nicht
unternehmerischen Endverbrauchs im Inland bezweckt (Art. 1 Abs. 1
MWSTG).
2.3 Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuer-
pflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuer-
bar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18
Abs. 1 MWSTG).
2.3.1 Steuerobjekt der Inlandsteuer bildet ein mehrwertsteuerliches Leis-
tungsverhältnis (bzw. nach altrechtlicher Terminologie: Leistungsaus-
tausch). Ein Leistungsverhältnis ist charakterisiert durch folgende Tatbe-
standsmerkmale, die kumulativ erfüllt sein müssen (Urteil des BVGer
A-5934/2018 und A-5937/2018 vom 4. Februar 2020 E. 2.2; HONAUER/
PROBST/ROHNER/FREY, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 4. Aufl.
2024, Rz. 673 ff.; vgl. BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, Vom alten
zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 4 Rz. 3; vgl. auch [mit teilweise
abweichender Abgrenzung der einzelnen Elemente] FELIX GEIGER, in: Gei-
ger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 18 N 2;
vgl. DIEGO CLAVADETSCHER, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die
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Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2025 [nachfolgend: Kommentar MWSTG], Art. 18
N 24 ff.):
• Es bedarf einer Leistung zwischen zwei Beteiligten (Leistungserbringer
und Leistungsempfänger; dazu E. 2.3.2);
• der erbrachten Leistung muss ein Entgelt als Gegenleistung gegen-
überstehen (dazu E. 2.3.3);
• die Leistung und das Entgelt müssen miteinander innerlich wirtschaft-
lich verknüpft sein (dazu E. 2.3.4).
2.3.2 Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaft-
lichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c
MWSTG). Wer Leistungsempfänger ist, hängt von der Zweckbestimmung
der Leistung ab, die sich in erster Linie aufgrund von Art und Verwendung
der Leistung ermitteln lässt. Der Begriff des verbrauchsfähigen wirtschaft-
lichen Wertes ist weit zu verstehen und umfasst alles, was in irgendeiner
Form einer Bedürfnis- oder Nachfragebefriedigung dient (zum Ganzen:
Urteil des BVGer A-5638/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.3 mit Hinwei-
sen).
Demnach besteht eine Leistung aus folgenden drei Komponenten: 1) Ein-
räumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes, 2) an einen
Empfänger, 3) in Erwartung eines Entgelts. Aus den Begriffen «Einräu-
mung» und «Erwartung eines Entgelts» ergibt sich, dass der Leistungser-
bringer die Leistung willentlich erbringen muss (Urteile des BVGer
A-5934/2018 und A-5937/2018 vom 4. Februar 2020 E. 2.2.1, A-1383/2015
vom 4. März 2016 E. 3.1; CLAUDIO FISCHER/CLAUDE GROSJEAN, Der Leis-
tungsbegriff, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78
S. 701 ff., S. 707 ff.; HONAUER/PROBST/ROHNER/FREY, a.a.O., Rz. 677;
GEIGER, MWSTG Kommentar, Art. 3 N 15; CLAVADETSCHER, Kommentar
MWSTG, Art. 18 N 49 ff.). Das Vorliegen einer Leistung ist grundsätzlich
aus der Sicht des Leistungserbringers zu beurteilen (Urteile des BVGer
A-6671/2015 und A-6674/2015 vom 9. August 2016 E. 2.2.1.2,
A-1383/2015 vom 4. März 2016 E. 3.1; CLAVADETSCHER, Kommentar
MWSTG, Art. 18 N 45). «In Erwartung eines Entgelts» bedeutet dabei,
dass finales, zielgerichtetes Handeln des Leistungserbringers verlangt
wird, indem er die Leistung erbringt, um ein Entgelt zu erhalten (CLAVADET-
SCHER, Kommentar MWSTG, Art. 18 N 58 mit Hinweis auf BGE 149 II 255
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E. 2.2.1; a.M. wohl FISCHER/GROSJEAN, a.a.O., S. 710 ff.; vgl. zu Letzteren
die Kritik von CLAVADETSCHER, Kommentar MWSTG, Art. 18 N 59).
Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen (vgl. Art. 3 Bst. d
MWSTG) als auch Dienstleistungen (Art. 3 Bst. e MWSTG). Als Lieferung
gilt nebst dem Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen
Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (Art. 3 Bst. d Ziff. 1 MWSTG), ins-
besondere auch das Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder
zur Nutzung (Art. 3 Bst. d Ziff. 3 MWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leis-
tung, die nicht als Lieferung qualifiziert werden kann (Art. 3 Bst. e
MWSTG).
2.3.3 Eine steuerbare Leistung setzt voraus, dass sie im Austausch mit ei-
nem Entgelt erfolgt, also (gemäss der Legaldefinition des Entgelts von
Art. 3 Bst. f MWSTG) ein Vermögenswert gegeben ist, den der Empfänger
oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt der Leistung aufwendet
(vgl. E. 2.3.1). Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein
Austauschverhältnis im erwähnten Sinn, ist die Tätigkeit mehrwertsteuer-
lich irrelevant bzw. fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer
(statt vieler: Urteile des BVGer A-2789/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3
und A-2244/2020 vom 13. Januar 2022 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Die
Frage, ob einer Gegenleistung der Charakter eines Entgelts zukommt, ist
aus Sicht des Leistungsempfängers zu beurteilen (BGE 140 I 153 E. 2.5.2
und 3.5; Urteil des BGer 2C_928/2010 vom 28. Juni 2011 E. 3; Urteil des
BVGer A-5934/2018 und A-5937/2018 vom 4. Februar 2020 E. 2.2.2; zum
Ganzen auch: CLAVADETSCHER, Kommentar MWSTG, Art. 18 N 78 ff.;
HONAUER/PROBST/ROHNER/FREY, a.a.O., Rz. 699).
2.3.4 Für ein Leistungsverhältnis erforderlich ist, dass ein hinreichender
Konnex (BGE 140 II 80 E. 2.1 mit Hinweisen) bzw. eine innere wirtschaftli-
che Verknüpfung zwischen Leistung und Entgelt besteht, sodass das eine
das andere Element auslöst (statt vieler: BGE 138 II 239 E. 3.2 mit Hinwei-
sen). Die Leistung muss mithin ein Entgelt auslösen (Aspekt der Kausalität;
BGE 149 II 290 E. 2.2.1); der Leistungserbringer erbringt die Leistung, um
ein Entgelt zu erhalten (Aspekt der Finalität; BGE 149 II 290 E. 2.2.1). Nach
Rechtsprechung und Doktrin ist zur Beurteilung der inneren wirtschaftli-
chen Verknüpfung zwischen Leistung und Entgelt die Sicht des Leistungs-
empfängers einzunehmen (Urteil des BGer 2C_585/2017 vom 6. Februar
2018 E. 3.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022
E. 2.2.2 mit Hinweisen).
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2.3.5 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in ers-
ter Linie aus einer zivil- bzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirt-
schaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. wirtschaftliche Be-
trachtungsweise). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist demnach nicht
entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (statt vieler: Urteil des BGer
2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.3 mit Hinweisen; Urteil des
BVGer A-2244/2020 vom 13. Januar 2022 E. 2.4 mit Hinweisen).
2.3.6 Auch das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen
gilt als Leistungsverhältnis (Art. 26 der Mehrwertsteuerverordnung vom
27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201] in Verbindung mit Art. 24
Abs. 2 MWSTG), sofern es sich nicht um reine Innenleistungen handelt.
Damit es sich nicht um «reine Innenleistungen» handelt, muss die Einräu-
mung einer Leistung an eine Drittperson nach Art. 3 Bst. c MWSTG vorlie-
gen. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass der wirtschaftliche Wert vom
«Leistungserbringer oder der Leistungserbringerin an den Leistungsemp-
fänger oder die Leistungsempfängerin» zugeführt wird (Botschaft vom
25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [nachfolgend: Bot-
schaft MWST], BBl 2008 6885 ff.; 6940). Ein Leistungsgegenstand wird ei-
ner Drittperson zugeführt und verlässt die betriebliche Sphäre (zum Gan-
zen: Urteil des BGer 2C_403/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 5.4.1).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dabei von einer Entgelt-
lichkeit und von einem mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschverhält-
nis selbst dann auszugehen, wenn zwar überhaupt kein Entgelt bezeichnet
und bezahlt wird, jedoch die Leistung, die der eng verbundenen Person
erbracht wird, üblicherweise nur gegen Entgelt erhältlich ist (BGE 138
II 239 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2.2).
Als eng verbundene Personen gelten dabei nach Art. 3 Bst. h MWSTG in
der bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (AS 2009 5203) die In-
haber und Inhaberinnen von massgebenden Beteiligungen an einem Un-
ternehmen oder ihnen nahestehende Personen; eine massgebende Betei-
ligung liegt vor, wenn die Schwellenwerte gemäss Art. 69 des Bundesge-
setzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG,
SR 642.11) überschritten werden oder wenn eine entsprechende Beteili-
gung an einer Personengesellschaft vorliegt (Urteil des BGer 2C_403/2022
vom 12. Dezember 2022 E. 5.4.1; Urteil des BVGer A-4190/2020 und
A-4195/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 3.2.3.2). Als eng verbundene
Personen gelten nach Art. 3 Bst. h Ziff. 1 MWSTG in der ab dem 1. Januar
2018 geltenden Fassung (AS 2017 3575) Inhaber und Inhaberinnen von
mindestens 20 % des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens
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oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft
oder ihnen nahestehende Personen.
2.3.7 Mangels Leistung gelten namentlich Dividenden und andere Gewinn-
anteile nicht als Entgelt (Art. 18 Abs. 2 Bst. f MWSTG). Gleiches gilt für
Einlagen in Unternehmen (Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG).
2.4 Das Entgelt stellt nicht nur Tatbestandselement des Steuerobjekts dar,
sondern bildet auch die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer
(Art. 24 MWSTG; BVGE 2011/44 E. 3.1; statt vieler: Urteil des BVGer
A-2792/2023 vom 4. März 2025 E. 2.3 mit Hinweisen). Art. 24 Abs. 1
MWSTG hält fest, dass die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt
berechnet wird. Der Grundsatz, demgemäss das tatsächlich empfangene
Entgelt massgeblich ist, wird durch Art. 24 Abs. 2 MWSTG eingeschränkt.
Danach gilt im Fall einer Lieferung oder Dienstleistung an eine eng verbun-
dene Person im Sinne von Art. 3 Bst. h MWSTG der Wert als Entgelt, der
unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Art. 24 Abs. 2 MWSTG).
Art. 24 Abs. 2 MWSTG entspricht dem im Steuerrecht bekannten Grund-
satz des Drittvergleichs («dealing at arm's length»; Urteil des BVGer
A-4948/2022 vom 13. September 2023 E. 3.2.3 [bestätigt durch Urteil des
BGer 9C_675/2023 vom 6. Dezember 2023] mit Hinweisen).
2.4.1 Die Anwendbarkeit dieses Drittvergleichs bedingt eine Leistung zu ei-
nem Vorzugspreis, also zu einem Entgelt, welches nicht mit dem Preis
übereinstimmt, den ein unabhängiger Dritter der gleichen Abnehmerkate-
gorie auf dem Markt zu bezahlen hätte (Urteil des BVGer A-2304/2019 vom
20. April 2020 E. 2.2.4.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_443/2020
vom 8. Oktober 2020] mit Hinweisen).
2.4.2 Rechtsfolge einer Leistung zu einem Vorzugspreis an eine eng ver-
bundene Person ist, dass für die Bemessung der Mehrwertsteuer eine be-
sondere (fiktive) Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Die Leistung
wird auf den Wert korrigiert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart
würde. Massgebend ist der Drittpreis, das heisst der Preis, den ein Dritter
der gleichen Abnehmerkategorie «auf dem Markt» (Marktwert) üblicher-
weise für dieselbe Leistung zu bezahlen hätte (Urteil des BVGer
A-4190/2020 und A-4195/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 3.2.4 mit Hin-
weisen). Dieser Drittpreis ist in den meisten Fällen kein exakter Wert, son-
dern kann nur annäherungsweise bestimmt werden.
Seite 11
A-620/2024
2.4.3 Die ESTV hat zur Ermittlung des Drittpreises grundsätzlich eine
Schätzung des Werts durchzuführen und sich dabei an die im Zusammen-
hang mit der Ermessenseinschätzung von Art. 79 Abs. 1 MWSTG entwi-
ckelten Prinzipien und Kriterien zu halten. Dies gilt insbesondere für die
Rechte und Pflichten der ESTV bei einer Veranlagung, für die Möglichkeit
der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung anzufechten, sowie für die
Zurückhaltung, die das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der
Richtigkeit der Veranlagung an den Tag legt (Urteil des BVGer A-2490/2020
vom 18. November 2020 E. 2.2.5 [bestätigt durch Urteil des BGer
2C_27/2021 vom 5. Oktober 2021] mit Hinweisen). Letzteres bedeutet na-
mentlich, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur dann sein
eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt, wenn die-
ser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind. Aus
den bei der Ermessenseinschätzung geltenden Grundsätzen ist ferner ab-
zuleiten, dass die ESTV für das Vorliegen der Voraussetzungen einer
Schätzung des Drittpreises nach der allgemeinen Beweislastregel beweis-
belastet ist. Sind die Voraussetzungen für eine Schätzung des Werts erfüllt
(erste Stufe) und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im
Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zu-
rückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig (zweite Stufe), ob-
liegt es in Umkehr der allgemeinen Beweislast der Steuerpflichtigen, den
Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (dritte Stufe;
zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4347/2022 vom 26. April 2024 E. 2.3.6
und A-3493/2023 vom 27. Februar 2024 E. 2.2.5 mit Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Fall ist in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob die Be-
schwerdeführerin und die B._______ zivilrechtlich eine einfache Gesell-
schaft begründet haben.
3.1
3.1.1 Aus dem Kooperationsvertrag vom 26. August 2009 zwischen der
B._______ und der C._______ GmbH (Vorinstanzliche Akten [nachfol-
gend: act.] 1, S. 22 ff.) ergibt sich, dass die beiden einen gemeinsamen
Zweck verfolgen. Dabei soll das internationale Flottengeschäft gefördert
werden, um für die Schweiz entsprechende Angebote in enger Zusammen-
arbeit mit der D._______ AG und ihren Tochtergesellschaften abzugeben
und innerhalb der B._______ ein Geschäftsmodell für automobile Dienst-
leistungen und Leasing für Firmenfuhrparkkunden zu entwickeln und auf-
zubauen. Weiter soll der Geschäftsbereich Fuhrpark-/Grosskunden als
führende Fuhrparkmanagement-Gesellschaft für die Konzernmarken
Seite 12
A-620/2024
innerhalb der Handelsorganisation sowie als wesentlicher Bestandteil der
automobilen Wertschöpfungskette für Standard- und Stützungsgeschäfte
des Herstellers und Importeurs etabliert werden. Die Beschwerdeführerin
ist mit als Anhang zum Kooperationsvertrag bezeichneter undatierter Ver-
einbarung für die C._______ GmbH in den Kooperationsvertrag eingetre-
ten [act. 1, S. 31] und hat sämtliche Rechte und Pflichten von der
C._______ GmbH aus dem Kooperationsvertrag mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2013 übernommen.
Grundlage der Kooperation bildet die Separierung des entsprechenden
Grosskunden-Portfolios innerhalb der B._______, wobei unter Grosskun-
den alle bestehenden oder potentiellen Kunden mit einem Fuhrpark grös-
ser als vier Leasingverträge per 1. Januar 2009 definiert werden. Die
B._______ bringt unter anderem dieses «gemeinschaftliche Portfolio» in
die Kooperation ein. Die Beschwerdeführerin wiederum verstärkt den für
die Kooperation verantwortlichen Fachbereich der B._______ mit eigenen
Personalkapazitäten. Weiter ergibt sich aus der Gewinn- und Verlustver-
einbarung vom 5. Juni 2012 (act. 1, S. 56 ff.), dass die C._______ GmbH,
in deren Rechte die Beschwerdeführerin eingetreten ist, weitere Mittel, ins-
besondere in Form von Verkaufsförderungsaktionen, in die Kooperation
eingebracht hat. Betreffend das «gemeinschaftliche Portfolio» werden se-
parierte Controlling-Reports und eine entsprechende Gewinn- und Verlust-
rechnung erstellt. Am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der B._______
erfolgt ein Abschluss der Gewinn- und Verlustrechnung, auf deren Basis
eine 50 (B._______) 50 (Beschwerdeführerin) Ergebnisstellung zwischen
den Kooperationspartnern durchgeführt wird, wobei die Verlustbeteiligung
der Beschwerdeführerin jedoch die Höhe der Beteiligung für eine Verkaufs-
förderungsaktion gemäss Businessplan für die Jahre 2013 und 2014 nicht
übersteigen wird, so die Gewinn- und Verlustvereinbarung vom 5. Juni
2012.
Nach dem Ausgeführten bilden die Förderung des internationalen Flotten-
geschäfts und die Entwicklung und der Aufbau eines Grosskunden-Portfo-
lios ein gemeinsames Hauptinteresse, an welches die Kooperationspart-
nerinnen beide ihren Beitrag leisten. Entsprechend ist in der Kooperation
zwischen der B._______ und der Beschwerdeführerin eine einfache Ge-
sellschaft zu erblicken. Dass das Grosskundenportfolio zivilrechtlich bei
der B._______ verbleibt und allenfalls sämtliche Dienstleistungs- und Lea-
singverträge mit den Grosskunden gegen aussen von der B._______ ab-
geschlossen werden, ändert an der vorliegenden Qualifikation der Koope-
ration als einfache Gesellschaft nichts, da eine einfache Gesellschaft keine
Seite 13
A-620/2024
Verbindlichkeiten eingehen kann. Denn auch bei Vertretungsverhältnissen
unter den Gesellschaftern wird nicht die Gesellschaft, die es zivilrechtlich
als Rechtssubjekt nicht gibt, verpflichtet, sondern es sind ausschliesslich
die einzelnen Gesellschafter, die verpflichtet werden (E. 2.3.1).
3.1.2 Die Qualifikation des besagten Kooperationsvertrags (E. 3.1.1) als
einfacher Auftrag fällt dagegen vorliegend ausser Betracht, da die Parteien
einen gemeinsamen Zweck als Gegenstand einer gemeinsamen vertragli-
chen Pflicht vereinbart haben, der über das durch die Gewinnbeteiligung
gesteigerte Interesse am Erfolg oder an der richtigen Vertragserfüllung hin-
ausgeht. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der B._______
für die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin kein Weisungsrecht zukommt.
Vielmehr bestehen gemäss dem Kooperationsvertrag gemeinsame Ent-
scheidgremien, welche insbesondere die gemeinsame Business-, Budget-
und Investitionsplanung für das «gemeinschaftliche Portfolio» genehmi-
gen. Dass die Beschwerdeführerin mit der Kooperation keine fremden In-
teressen verfolgt, ergibt sich ferner aus ihrem offenkundigen Motiv für die
Teilnahme an der Kooperation. So fördert sie dadurch unmittelbar ihren
Gesellschaftszweck, welcher namentlich die Förderung des Absatzes von
Fahrzeugen insbesondere des X._______ Konzerns umfasst.
3.2 Was die Vorinstanz dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:
3.2.1 Soweit sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, dass keine ein-
fache Gesellschaft vorliege, weil die B._______ ein grösseres Interesse an
der Erreichung des Zwecks der Kooperationsvereinbarung habe, kann ihr
nicht gefolgt werden. Das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft richtet
sich nicht danach, wer allenfalls ein grösseres Interesse an der Zweckver-
folgung hat. Für die Abgrenzung einer einfachen Gesellschaft vom einfa-
chen Auftrag genügt es, wenn die Parteien einen gemeinsamen Zweck als
Gegenstand einer gemeinsamen vertraglichen Pflicht vereinbart haben,
der über das durch die Gewinnbeteiligung gesteigerte Interesse am Erfolg
oder an der richtigen Vertragserfüllung hinausgeht (vgl. E. 2.1.2). Wie in
Erwägung 3.1.2 bereits ausgeführt, ist diese Schwelle vorliegend erfüllt, da
die Beschwerdeführerin nicht für einen Zweck nach den Weisungen der
B._______ tätig wird.
3.2.2 Auch der vorinstanzliche Einwand, wonach vorliegend keine einfache
Gesellschaft vorliegen könne, da der Beschwerdeführerin hinsichtlich der
Entscheidungen seitens der B._______ kein Vetorecht zukomme, über-
zeugt nicht. Einerseits muss im Innenverhältnis einer einfachen Gesell-
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schaft nicht jedem Gesellschafter ein Vetorecht zukommen. Andererseits
bezieht sich ein allfälliges Vetorecht bei Entscheidungen seitens eines Ge-
sellschafters von vornherein nicht auf das Gesellschaftsverhältnis der ein-
fachen Gesellschaft und kann deshalb für das Vorliegen einer einfachen
Gesellschaft kein relevantes Kriterium darstellen.
3.2.3 Schliesslich überzeugt auch der Hinweis der Vorinstanz, dass die
Verlustbeteiligung der Beschwerdeführerin auf ihr Investment bzw. auf die
Höhe der Beteiligung für eine Verkaufsförderungsaktion gemäss Business-
plan beschränkt sei, nicht. Dies bereits vor dem Hintergrund, dass es den
Gesellschaftern innerhalb einer einfachen Gesellschaft freisteht, wie sie im
Innenverhältnis die Verlustbeteiligung regeln (statt vieler: HANDSCHIN/VON-
ZUN, a.a.O., Art. 533 N 57 ff. mit Hinweisen). Vielmehr spricht das Mittragen
von Verlusten im Allgemeinen gegen ein partiarisches Auftragsverhältnis
(FURRER, a.a.O., S. 132 ff.).
4.
Als Nächstes ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen
der Kooperationsvereinbarung Leistungen im Sinne des Mehrwertsteuer-
rechts an die einfache Gesellschaft oder an die B._______ erbracht hat.
4.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass zwischen
ihr und der einfachen Gesellschaft kein mehrwertsteuerliches Leistungs-
verhältnis vorliegen würde. Die einfache Gesellschaft habe ihr (der Be-
schwerdeführerin) das Zurverfügungstellen der Mitarbeiter nicht durch ein
separates Entgelt vergütet. Vielmehr seien diese Leistungen ausschliess-
lich mit der Gewinnbeteiligung aus der einfachen Gesellschaft abgegolten
worden. Entsprechend habe sie der einfachen Gesellschaft keine Leistung
gegen ein Entgelt erbracht und die Gewinnbeteiligung sei als Nicht-Entgelt
im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. f MWSTG zu qualifizieren.
4.2 Die Vorinstanz erblickt für den Fall, dass das Vorliegen einer einfachen
Gesellschaft bejaht wird, in der streitbetroffenen einfachen Gesellschaft
eine reine Innengesellschaft. Dies vor dem Hintergrund, dass die einfache
Gesellschaft keinen Aussenauftritt habe. Diesbezüglich leitet die ESTV ins-
besondere aus dem Umstand, dass sich die streitbetroffene einfache Ge-
sellschaft nicht im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen hat
eintragen lassen, ab, dass auch die Gesellschafterinnen der einfachen Ge-
sellschaft nicht von einem Aussenauftritt gegenüber Dritten ausgingen.
Weiter stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass eine stille Ge-
sellschaft aus mehrwertsteuerlicher Sicht nicht existent bzw. nicht fähig sei,
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Steuersubjekt zu werden, weshalb sie vollständig auszublenden sei. Dar-
aus leitet die Vorinstanz ab, dass bei vorhandenen Leistungen des stillen
Gesellschafters nie von einem Gewinnanteil im Sinne von Art. 18 Abs. 2
Bst. f MWSTG ausgegangen werden könne. Eine Auszahlung der gegen
aussen auftretenden Gesellschafterin an die stille Gesellschafterin sei in
solchen Konstellationen stets als das Entgelt für die erbrachten Leistungen
zu qualifizieren. Dies selbst dann, wenn sich die Auszahlung am erzielten
Gewinn der stillen Gesellschaft bemesse.
4.3 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen.
4.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beitrag einer Gesellschafterin an
eine einfache Gesellschaft zivilrechtlich auch in einer Arbeitsleistung be-
stehen kann (Art. 531 Abs. 1 OR). Dies ist vorliegend der Fall: Die Be-
schwerdeführerin entsendet zwei Mitarbeiterinnen, womit sie für den
Zweck der einfachen Gesellschaft ihre (durch die Mitarbeiterinnen effektiv
ausgeführte) Arbeitsleistung zur Verfügung stellt.
4.3.2 In mehrwertsteuerlicher Hinsicht lässt sich zunächst fragen, ob dieser
zivilrechtliche Beitrag der Beschwerdeführerin als «Einlage» im Sinne von
Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG anzusehen ist. Wäre dies der Fall, fiele der
Beitrag von Vornherein nicht unter den Anwendungsbereich der schweize-
rischen Mehrwertsteuer und es müsste gar nicht erst geprüft werden, ob
überhaupt ein Leistungsverhältnis vorliegen könnte. Festzuhalten ist, dass
«Beiträge» an einfache Gesellschaften im Sinne von Art. 531 Abs. 1 OR
grundsätzlich unter die «Einlagen» gemäss Art. 18 Abs.2 Bst. e MWSTG
fallen können.
Um zu prüfen, wann Beiträge in diesem Sinne als Einlagen gelten, ist
Art. 18 Abs. 2 MWSTG und insbesondere dessen Bst. e auszulegen. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass Art. 18 Abs. 2 MWSTG sich explizit auf das
«Entgelt» im Sinne von Art. 3 Bst. f MWSTG bezieht und nicht auf andere
Elemente des Leistungsverhältnisses.
4.3.2.1 Zum Wortlaut fällt auf, dass im Ingress von Art. 18 Abs. 2 MWSTG
von «Mittelflüsse[n]» die Rede ist. Der deutschsprachige Text weist mit die-
ser Wortwahl darauf hin, dass damit Geldzahlungen gemeint sind. Nicht so
eindeutig ist der französische Text («éléments») und der italienischspra-
chige Text, der eine passive Formulierung aufweist. Wird nun im Sinne ei-
ner systematischen Auslegung geschaut, wie die «Mittelflüsse» in anderen
Artikeln übersetzt werden, stösst man im MWSTG auf Art. 33 Abs. 1
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MWSTG, wo es um die Kürzung (oder Nichtkürzung) des Vorsteuerabzugs
geht, falls entsprechend Mittelflüsse nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG vorlie-
gen. Das Wort «Mittelflüsse» wird dort in der französischsprachigen Ver-
sion mit «montants» und in der italienischsprachigen mit «flussi di mezzi
finanziari» übersetzt. Insbesondere der italienischsprachigen Fassung ist
zu entnehmen, dass es um Geld geht. Somit wird der Eindruck, den bereits
die deutschsprachige Fassung erweckt, durch die italienischsprachige be-
stätigt. Hingewiesen sei auf den Umstand, dass auch in der MWSTV ver-
schiedentlich der Begriff «Mittelflüsse» vorkommt, der dort regelmässig auf
Französisch mit «fonds» und auf Italienisch mit «flussi di mezzi finanziari»
übersetzt wird.
Aus Wortlaut und Systematik ergibt sich somit, dass von Art. 18 Abs. 2
Bst. e MWSTG nur Geldmittel umfasst werden, auch wenn die Aufzählung
nur beispielhaft ist.
4.3.2.2 In historischer Hinsicht kann festgehalten werden, dass in der Bot-
schaft MWST auch noch «die Einräumung von Baurechten ohne oder mit
reduziertem Baurechtszins» erwähnt wurden, bei denen es sich nicht um
Geldmittel handelt (Botschaft MWST, S. 6960; nicht eingegangen werden
muss hier auf den Umstand, dass Baurechte nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20
MWSTG von der Steuer ausgenommen Leistungen sind). Die weiteren, in
der Botschaft MWST aufgezählten Beispiele («insbesondere Kapitaleinla-
gen, Aufgelder, Zuschüsse und Beiträge à-fond-perdu, Forderungsver-
zichte im Zusammenhang mit Darlehen, Zinsverzichte und Zinsreduktionen
auf gewährten Darlehen») betreffen Geldleistungen. Sollte der Bundesrat
beabsichtigt haben, auch Sacheinlagen unter Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG
zu subsummieren, so hat dies keinen Niederschlag im Gesetz gefunden.
Die historische Auslegung widerspricht somit zumindest nicht der Ausle-
gung nach dem Wortlaut und der Systematik (E. 4.3.2.1), wonach Art. 18
Abs. 2 Bst. e MWSTG nur Geldmittel betrifft.
4.3.2.3 Art. 18 Abs. 2 MWSTG wurde neu in das MWSTG von 2009 einge-
führt. Es sollte klargestellt werden, was als «Nicht-Entgelt» (unter der Gel-
tung des alten Rechts: Nicht-Umsatz) anzusehen sei (vgl. Botschaft
MWST, S. 6914), wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist (CLAVADET-
SCHER, Kommentar MWSTG, Art. 18 N 134 und 137), was sich schon am
Wort «insbesondere» zeigt (GLAUSER/PILLONEL, Kommentar MWSTG,
Art. 18 N 139).
Seite 17
A-620/2024
Sinn und Zweck deuten somit weder in die Richtung, dass nur Geldflüsse
umfasst sind, noch spricht er dagegen.
Insgesamt ist somit festzuhalten, dass Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG nur
Geldmittel umfasst. Die vorliegend zu beurteilenden Sacheinlagen fallen
somit nicht unter diese Bestimmung.
4.3.3 Da die vorliegend in die einfache Gesellschaft geleisteten Sacheinla-
gen in Form von Arbeitsleistung nicht unter Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG
subsummiert werden können, ist nunmehr zu prüfen, ob es sich dabei um
eine mehrwertsteuerrechtlich relevante Leistung handelt oder nicht
(E. 2.3.2). Dann ist darauf einzugehen, ob diesbezüglich ein Leistungsver-
hältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der einfachen Gesellschaft
besteht (E. 2.3.4), wozu ein Entgelt vorliegen muss (E. 2.3.3).
4.3.3.1 Die Frage, ob eine Sacheinlage eine mehrwertsteuerpflichtige Leis-
tung darstellt, ist umstritten. Vom Bundesgericht wurde sie bis heute nicht
abschliessend geklärt, sondern jeweils offengelassen (wobei jeweils noch
das alte Recht anzuwenden war, in dem es keine Art. 18 Abs. 2 Bst. e
MWSTG entsprechende Bestimmung gab). Im Urteil des Bundesgerichts
2A.269/2006 vom 20. Juni 2008 stellte das Bundesgericht kurz die Recht-
sprechung der bis zum 31. Dezember 2006 zuständigen Eidgenössischen
Steuerrekurskommission (SRK) dar (bundesgerichtliches Urteil E. 4.2 mit
Hinweisen) und ging auf die Lehrmeinungen zum damaligen Recht ein
(bundesgerichtliches Urteil E. 4.1 mit Hinweisen). Einigkeit herrschte im-
merhin darin, dass ein mehrwertsteuerrechtlich relevantes Leistungsver-
hältnis (damals: Leistungsaustausch) vorliege, wenn zwischen Gesell-
schafter und Gesellschaft ein sogenanntes Drittgeschäft getätigt wurde,
das seinen Grund in einem gesonderten schuldrechtlichen Verhältnis hatte
und für das der Gesellschafter ein gesondertes Entgelt erhielt; die Abgren-
zung zwischen gesellschaftsrechtlichen Beitragsleistungen (Einlagen) und
Drittgeschäften sei allerdings nicht immer einfach (vgl. bundesgerichtliches
Urteil E. 3.4 und 4.1 mit Hinweisen). Schliesslich lässt das Bundesgericht
die Frage jedoch offen (bundesgerichtliches Urteil E. 7). Im vorliegenden
Verfahren wird die Frage mit Bezug auf den konkreten Fall zu beantworten
sein.
4.3.3.2 Die SRK hatte zum Ausdruck gebracht, dass Beitragsleistungen
der Gesellschafter an die Gesellschaft grundsätzlich nur steuerbar seien,
wenn es sich um entgeltliche Leistungen handle, die im Rahmen einer un-
ternehmerischen Tätigkeit erfolgten und einen Leistungsaustauch bewirk-
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ten. Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft (also sowohl Kapi-
tal- als auch Sacheinlagen) seien daher der Steuer nicht unterstellt, sofern
sie durch eine Beteiligung am Gewinn und Verlust abgegolten würden (wie-
dergegeben im Urteil des BGer 2A.269/2006 vom 20. Juni 2008 E. 4.2 mit
Hinweis auf nicht publizierte Entscheide der SRK sowie VPB 66.42
E. 7b/bb [f.]).
Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht mit Hinweis auf die Rechtspre-
chung der SRK und die (damalige) Lehre ohne weitere Begründung fest-
gehalten, bei Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft (Gesell-
schafterbeiträge bzw. -einlagen), die nicht gegen spezielle Entschädigun-
gen bzw. Gegenleistungen der Gesellschaft erfolgten, sei von nicht steuer-
baren Leistungen auszugehen; namentlich komme kein Leistungsaus-
tausch zustande, wenn die Leistung durch Beteiligung am Gewinn und Ver-
lust abgegolten werde (insb. BVGE 2007/39 E. 2.3). Allerdings ging es in
den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen trotzdem jeweils
um Geldleistungen.
Wie das Bundesgericht festhält, ist auch der Gewinnanteil nicht immer ein
eindeutiges Kriterium, weil auch bei partiarischen Rechtsgeschäften das
Entgelt nach dem wirtschaftlichen Erfolg bemessen wird; bei dieser Art von
Rechtsgeschäften handelt es sich aber um synallagmatische Verträge (Ur-
teil des BGer 2A.269/2006 vom 20. Juni 2008 E. 3.4 mit Hinweisen). Damit
spricht der Umstand, dass ein Gesellschafter eine Gewinnbeteiligung er-
hält, noch nicht zwingend dagegen, dass er der Gesellschaft gegenüber
eine Leistung gegen Entgelt erbringt, also zivilrechtlich ein ausserhalb des
Gesellschaftsverhältnisses stehendes Vertragsverhältnis besteht. Dies gilt
unabhängig davon, dass Gewinnanteile an einer einfachen Gesellschaft
(zumindest, wenn sie in Geld bestehen) kein Entgelt darstellen (E. 2.3.7).
4.3.3.3 Die Lehre geht bei Sacheinlagen mehrheitlich von einer steuerba-
ren Leistung aus (Zusammenfassung bei CLAVADETSCHER, Kommentar
MWSTG, Art. 18 N 111b; s.a. HONAUER/PROBST/ROHNER/FREY, a.a.O.,
Rz. 695, die dies in Rz. 694 kritisch betrachten). Es wird argumentiert die
Zeichnung von Gesellschaftsanteilen lasse eine Schuld zur Liberierung
des Kapitals entstehen, die durch die Leistung der Einlage beglichen
werde. Da sich durch die Einlage à fonds perdu oder durch den Forde-
rungsverzicht der Wert der vom Aktionär gehaltenen Titel erhöhe, handle
es sich für den Halter der Anteile um eine entgeltliche Operation. Diese
bleibe (mehrwertsteuerrechtlich) ohne Auswirkung, soweit sie in Geld oder
in Form eines Forderungsverzichts erfolge. Bei der Einlage handle es sich
Seite 19
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um eine Leistung, wenn es sich um eine Sacheinlage handle (GLAUSER/PIL-
LONEL, Kommentar MWST, Art. 18 N 233). Die Sacheinlage werde in Form
von Beteiligungsrechten abgegolten (BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KO-
CHER, a.a.O., 2010, § 4 Rz. 22 Fn. 13, die allerdings «Leistungseinlagen»
von «Sacheinlagen» unterscheiden). Nach einer teils anderen Auffassung,
die aber zum gleichen Ergebnis führt, fehle bei einer Einlage in Geldform
das Leistungsverhältnis, weil dem Geldfluss keine (mehrwertsteuerrecht-
lich relevante) Leistung gegenüberstehe. Die Einlage in Geldform werde
getätigt, damit die Gesellschaft überhaupt eine wirtschaftliche Aktivität aus-
üben könne und nicht, um eine Gegenleistung zu erhalten. Basierend auf
der Überlegung, dass die Sacheinlage aber aus mehrwertsteuerrechtlicher
Sicht einer Sachübernahme, die es im neuen Aktienrecht nicht mehr gebe,
ähnle, könne eine Sacheinlage in drei Teilschritte zerlegt werden: In einem
ersten Schritt begründe oder erhöhe die die Sacheinlage empfangende
Gesellschaft ihr Gesellschaftskapital und erwerbe einen Liberierungsan-
spruch gegenüber dem Sacheinleger. Der Sacheinleger habe eine Liberie-
rungsschuld, das heisse, die gesellschaftsrechtliche Pflicht, den Ausgabe-
betrag für den Bezug der Gesellschaftspapiere zu leisten. In einem zweiten
Schritt veräussere der Sacheinleger den Vermögenswert in Erwartung ei-
nes Entgelts an die Gesellschaft. In einem dritten Schritt werde der An-
spruch des Sacheinlegers auf die Bezahlung eines Entgelts mit dem Libe-
rierungsanspruch der Gesellschaft verrechnet (HONAUER/PROBST/ROH-
NER/FREY, a.a.O., N 931 f.; a.M. wohl TOBIAS F. ROHNER, Meldeverfahren
bei der MWST unter besonderer Berücksichtigung von Umstrukturierun-
gen, in: IFF Forum für Steuerrecht 2019, S. 143 ff. S. 152, der die Zerle-
gung der Sacheinlage in die genannten gedanklichen Teilschritte für ge-
künstelt und nicht überzeugend hält; auch fehle es an der Entgeltlichkeit
der Sacheinlage, denn eine Gesellschaft wende für den Erhalt der Leistung
keinen Vermögenswert auf. Im Gegenteil werde ihr Vermögen vermehrt,
weshalb kein Entgelt geleistet werde).
Die entsprechenden, für Kapitalgesellschaften aufgestellten Grundsätze
gelten auch für Personengesellschaften (CLAVADETSCHER, Kommentar
MWSTG, Art. 18 N 115 m.w.H., der aber mit Hinweis auf Teile der Lehre
auch festhält, dass bei gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Sachleistun-
gen der Gesellschaft oder der Gesellschafter aufgrund der privatrechtlich
komplett anderen Ausgangslage als bei den juristischen Personen wohl
eine andere Betrachtung erforderlich wäre; allgemein zu Einlagen: GLAU-
SER/PILLONEL, Kommentar MWSTG, Art. 18 N 220, 234, wobei der Gesell-
schafter hier keine Werterhöhung des Beteiligungsrechts erhalte, sondern
Seite 20
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das Recht auf Beteiligung am Gesellschaftsgewinn, wobei es keinen Grund
gebe, Kapital- und Personengesellschaften anders zu behandeln).
4.3.4 Wie die Beschwerdeführerin selbst geltend macht, hat sie der einfa-
chen Gesellschaft für die Förderung des Gesellschaftszwecks eigenes
Personal zur Verfügung gestellt und dieser insofern einen verbrauchsfähi-
gen wirtschaftlichen Wert eingeräumt. Die Beschwerdeführerin hat diesen
Wert aber nicht nur zur Förderung des Gesellschaftszwecks zur Verfügung
gestellt. Als Trägerin eines Unternehmens, die im Sinne dieses Unterneh-
mens handelt, erwartet sie dafür eine Gegenleistung, also ein Entgelt. In
welcher Form sie dieses Entgelt erwartet, kann hier offenbleiben (dazu
E. 2.4, 4.3.5 und 4.5). Der Zweck der Gesellschaft, das internationale Flot-
tengeschäft zu fördern, führt jedenfalls für die Beschwerdeführerin zu ei-
nem wirtschaftlichen Mehrwert. Dafür stellt sie das Personal zur Verfügung,
was sie, ohne diesen Mehrwert zu erhalten, aus wirtschaftlicher Sicht nicht
tun würde. Auch verspricht sie sich einen Anteil am Gewinn der einfachen
Gesellschaft, auch wenn Gewinnanteile nicht als Entgelt gelten (Art. 18
Abs. 2 Bst. f MWSTG; vgl. GEIGER in MWSTG Kommentar, Art. 18 N 32),
worauf hier – trotz der Vorbringen der Beschwerdeführerin – nicht weiter
einzugehen sein wird (s. diesbezüglich aber E. 4.4.2]). Indem sie die ent-
sprechenden Leistungen als «Einlagen» in die einfache Gesellschaft getä-
tigt hat, hat sie diese Leistungen an Letztere erbracht. Durch die Erbrin-
gung des Leistungsgegenstandes an die einfache Gesellschaft hat dieser
die betriebliche Sphäre der Beschwerdeführerin verlassen (E. 2.3.6). Auch
tat sie dies – wie soeben gesehen – in Erwartung eines Entgelts (E. 2.3.2),
auch wenn dieses Entgelt nicht sofort bezeichnet werden kann. Aus Sicht
der Gesellschaft erhält die Beschwerdeführerin einen Mehrwert, weil sie
ihre Arbeit zur Verfügung stellt. Zwischen diesem Entgelt und der Leistung
besteht somit auch eine innere wirtschaftliche Verknüpfung. Insgesamt be-
steht somit ein mehrwertsteuerlich relevantes Leistungsverhältnis
(E. 2.3.4). Hinsichtlich dieses Leistungsverhältnisses war es der Be-
schwerdeführerin wie auch der B._______ als Gesellschafterinnen der ein-
fachen Gesellschaft bewusst, dass die Leistungen an die einfache Gesell-
schaft erbracht wurden, sodass mehrwertsteuerrechtlich ohne Weiteres ein
Aussenauftritt gegenüber der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Leis-
tungsbezug durch die einfache Gesellschaft bestand.
4.3.5 Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin eine Beteiligung
von 50 % an der einfachen Gesellschaft innehat, ist die einfache Gesell-
schaft in mehrwertsteuerlicher Hinsicht für sämtliche streitbetroffenen
Steuerperioden als eng verbundene Person der Beschwerdeführerin zu
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qualifizieren (E. 2.3.6, auch zum Folgenden). Dies hat zur Folge, dass im
Falle der Einräumung eines verbrauchbaren wirtschaftlichen Wertes in Er-
wartung eines Entgelts an die einfache Gesellschaft selbst dann von einem
mehrwertsteuerlichen Leistungsverhältnis auszugehen ist, wenn zwar
überhaupt kein Entgelt bezeichnet und bezahlt wird, jedoch die Leistung,
die der eng verbundenen Person erbracht wird, üblicherweise nur gegen
Entgelt erhältlich ist. Entsprechend ist vorliegend entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin (und der Vorinstanz) ein Leistungsverhältnis zwischen
der Beschwerdeführerin und der einfachen Gesellschaft zu bejahen.
4.4 Schliesslich ist auf die Ausführungen der Vorinstanz einzugehen, wel-
chen ebenfalls nicht gefolgt werden kann:
4.4.1 Vorliegend steht nicht die allfällige Steuerpflicht der einfachen Gesell-
schafterin im Streit, sondern die Frage, ob die Beschwerdeführerin Leis-
tungen an eine Drittperson im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes erbracht
hat. Die Frage, ob die einfache Gesellschaft allenfalls selbst gegen aussen
gegenüber unabhängigen Drittpersonen als Leistungserbringerin aufgetre-
ten ist, ob sie allenfalls Leistungen an die B._______ erbracht hat oder ob
sämtliche Leistungen der einfachen Gesellschaft im Sinne einer stillen Ge-
sellschaft der B._______ zuzuordnen sind, ist für die vorliegende Frage
des Leistungsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin als Leis-
tungserbringerin und der einfachen Gesellschaft als Leistungsempfängerin
nicht von Belang. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Vor dem Hintergrund,
dass den Gesellschafterinnen der einfachen Gesellschaft bewusst war,
dass die Beschwerdeführerin verbrauchsfähige wirtschaftliche Werte in Er-
wartung eines Entgelts als «Einlage» in die einfache Gesellschaft einge-
bracht hat, kommt der einfachen Gesellschaft diesbezüglich die Qualität
einer Leistungsempfängerin im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes zu. Da-
raus folgt, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ko-
operationsvertrag ihre Leistungen nicht an die B._______, sondern gegen-
über der einfachen Gesellschaft erbracht hat.
4.4.2 Ferner ist nicht einzusehen, weshalb vorliegend die Auszahlung ei-
nes Gewinns der einfachen Gesellschaft in seiner Gesamtheit das Entgelt
für eine Leistung der Beschwerdeführerin an die einfache Gesellschaft dar-
stellen und damit die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer bilden
sollte. Dividenden oder andere Gewinnanteile sind Mittelflüsse, welche
mangels Gegenleistung als sog. Nicht-Entgelte gelten. Dies muss unab-
hängig davon gelten, ob die ausschüttende Gesellschaft selbst ein Steu-
ersubjekt im Sinne der Mehrwertsteuergesetzgebung ist. Vielmehr ist das
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Entgelt für jede einzelne Leistung zu bestimmen bzw. ist abzugrenzen, ob
mit einer Zahlung (zumindest teilweise) eine Gegenleistung entgolten oder
aber ein Gewinnanteil im Sinne eines Nicht-Entgelts im Sinne von Art. 18
Abs. 2 Bst. f MWSTG ausgerichtet wird. Bei Leistungen an eng verbun-
dene Personen gilt es bei der Bemessung des Entgelts weiter zu beachten,
dass der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde, als Ent-
gelt gilt.
4.5 Da der streitbetroffene Personalverleih üblicherweise nur gegen Ent-
gelt erhältlich ist, ist vorliegend in Bezug auf das der einfachen Gesellschaft
zur Verfügung gestellte Personal ohne Weiteres von einem mehrwertsteu-
erlichen Leistungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der
einfachen Gesellschaft auszugehen (E. 4.3.4). Folglich muss das Entgelt
nach dem Marktwert bestimmt werden, das heisst nach dem Preis, den ein
unabhängiger Dritter der gleichen Abnehmerkategorie «auf dem Markt»
üblicherweise für dieselbe Leistung zu bezahlen hätte (E. 2.4.2).
4.6 Da die Beschwerdeführerin der einfachen Gesellschaft für die erbrach-
ten Leistungen vorliegend kein Entgelt in Rechnung gestellt hat, sind die
Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung erfüllt (E. 2.4.3). Da bis
jetzt keine Schätzungen des Drittpreises der Leistungen der Beschwerde-
führerin an die einfache Gesellschaft vorgenommen worden sind, ist eine
erstmalige Berechnung durch das Bundesverwaltungsgericht vorliegend
nicht angezeigt, da die Beschwerdeführerin dadurch einer Instanz verlustig
ginge (vgl. dazu Urteil des BVGer A-2792/2023 vom 4. März 2025 E. 3.6).
Damit ist die Sache zur Neuberechnung der Mehrwertsteuer für die Jahre
2015 bis 2019 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dabei hat die Vorinstanz in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob die
Beschwerdeführerin noch weitere Leistungen an die einfache Gesellschaft
erbracht hat. Aus den Verfahrensakten ergeben sich entsprechende Hin-
weise, welchen vertieft nachzugehen ist. So ergibt sich aus der Gewinn-
und Verlustvereinbarung 2012–2014, dass sich die Gesellschafterin, in de-
ren Rechte die Beschwerdeführerin eingetreten ist, in den Jahren 2013 und
2014 an Verkaufsförderungsaktionen beteiligt hat. Es ist daher zu untersu-
chen, ob sich die Beschwerdeführerin auch in den streitbetroffenen Zeitpe-
rioden an entsprechenden Verkaufsförderungsaktionen beteiligt hat und ob
sie in diesem Zusammenhang mehrwertsteuerpflichtige Leistungen an die
einfache Gesellschaft erbracht hat. Ferner ergibt sich aus der Beschwer-
debeilage 10, dass sich die Beschwerdeführerin als Fahrzeughalterin von
Fahrzeugen von Grosskunden hat eintragen lassen und dafür nur deshalb
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auf ein Entgelt verzichtet hatte, weil sie sich als Teil der Kooperation ver-
stand («Würde sich die X._______ AG nicht als Teil der Kooperation – oder
anders gesagt, als Mitglied der einfachen Gesellschaft – fühlen, wäre die
Funktion als Autohalterin nicht ohne separates Entgelt angeboten wor-
den»; Beschwerdebeilage 10, S. 6). Auch diesbezüglich gilt es abzuklären,
ob die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang Leistungen an die
einfache Gesellschaft erbracht hat.
In einem zweiten Schritt hat die Vorinstanz das Entgelt für diese Leistungen
nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, da die Beschwerdeführerin
von der eng verbundenen einfachen Gesellschaft kein genau bezeichnetes
Entgelt für die Leistungen verlangt hat.
4.7 Insgesamt ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als fest-
zuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin und die B._______ eine einfa-
che Gesellschaft gegründet haben. Abzuweisen ist sie insofern, als die Be-
schwerdeführerin sinngemäss beantragt hat, dass sie ein Nicht-Entgelt er-
halten hat. In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem
Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen
der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1; Urteil des BVGer
A-2792/2023 vom 4. März 2025 E. 4 mit Hinweisen). Insofern die Sache im
Sinne der Erwägung 4.6 an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, obsiegt die
Beschwerdeführerin in dem Umfang, in dem der Ausgang noch offen ist.
Hier wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin insgesamt zur
Hälfte obsiegt.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdefüh-
rerin gilt als teilweise obsiegend, weshalb ihr die Verfahrenskosten von ins-
gesamt Fr. 12'500.– im Umfang von 50 %, also Fr. 6'250.–, aufzuerlegen
sind. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 12’500.–
zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 6'250.– ist ihr nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die teilweise un-
terliegende Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Die Vorinstanz hat der als teilweise obsiegend geltenden Beschwerdefüh-
rerin eine Parteientschädigung für deren Vertretung zu entrichten (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Die Par-
teientschädigung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen
(Art. 10 Abs. 1 VGKE) und vorliegend praxisgemäss auf Fr. 9'375.– festge-
setzt.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung 4.7 teilweise gutgeheissen.
2.
Der Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom
14. Dezember 2023 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung
im Sinne der Erwägung 4.6 an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu-
rückgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 6'250.– der Beschwerde-
führerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem von ihr geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 12’500.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 6'250.– wird
der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 9’375.– zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Susanne Raas
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
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