Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer A-7124/2024

A-7124/2024Entscheid vom 24.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Swiss liess sich 2021 vom BAZL ein alternatives Nachweisverfahren (AltMoC) genehmigen, wonach die Einsatzpläne des Cockpitpersonals weiterhin spätestens sieben Tage vor Beginn des Folgemonats veröffentlicht werden konnten. AEROPERS, der Berufsverband der Swiss-Pilotinnen und -Piloten, verlangte 2023 die Feststellung der Nichtigkeit dieser Genehmigung beziehungsweise eventualiter eine anfechtbare Feststellungsverfügung, weil sie im Genehmigungsverfahren nicht als Partei einbezogen worden sei. Das BAZL trat auf das Gesuch nicht ein, worauf AEROPERS Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten ist; auf das Begehren um direkte Feststellung der Nichtigkeit der ursprünglichen Genehmigung trat es daher nicht ein. Parteistellung im Verwaltungsverfahren setzt nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 VwVG ein schutzwürdiges Interesse voraus, das unmittelbar, praktisch und aktuell sein muss. Das Gericht erwog, die Genehmigung des AltMoC betreffe direkt nur das aufsichtsrechtliche Verhältnis zwischen BAZL und Swiss; eine Aufhebung der Genehmigung würde nicht automatisch dazu führen, dass Swiss ihre Dienstpläne künftig 14 Tage im Voraus publiziert. Ein allfälliger Vorteil für die Pilotinnen und Piloten hinge vielmehr von weiteren Entscheidungen der Swiss oder des BAZL ab und sei deshalb bloss mittelbar. Damit fehle es an einem hinreichenden schutzwürdigen Interesse und folglich an der Parteistellung von AEROPERS beziehungsweise ihrer Mitglieder im Genehmigungsverfahren.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte damit den Nichteintretensentscheid des BAZL.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-7124/2024

Urteil vom 24. September 2026

Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Christina Hammerich.

Parteien AEROPERS Airline Pilots Association,
vertreten durch
Dr. iur. René Hirsiger, Rechtsanwalt, BLESI & PAPA,
Usteristrasse 10, Postfach, 8021 Zürich 1,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,
Vorinstanz.

Gegenstand Feststellungsverfügung, Nichtigkeit;
Verfügung vom 14. Oktober 2024.
A-7124/2024

Sachverhalt:

A.
Die AEROPERS Airline Pilots Association (nachfolgend: AEROPERS) ist
der Berufsverband der Pilotinnen und Piloten der Swiss International Air
Lines AG (nachfolgend: Swiss).

B.
Die Swiss beantragte am 14. September 2021 beim Bundesamt für Zivil-
luftfahrt BAZL (nachfolgend: BAZL) die Genehmigung eines sogenannten
«Alternative Means of Compliance (AltMoC [alternatives Nachweisverfah-
ren])» mit der Bezeichnung OAS 2021-00875/EASA 2021-00062 (Publica-
tion of Rosters) betreffend den Publikationszeitpunkt von Einsatzplänen
der Pilotinnen und Piloten jeweils für den Folgemonat. Die Swiss begrün-
dete ihr Gesuch wie folgt:

“The AMC1 requires rosters to be published 14 days in advance. SWISS In-
ternational Air Lines Ltd. would like to continue to publish rosters to cabin- and
cockpit crews for a whole calendar month latest seven (7) days before the
beginning of the following calendar month, as this publication procedure as-
sures a higher stability of the rosters. Furthermore, the current publication pro-
cedure is part of the collective labour agreement and is therefore agreed upon
with the labour unions. It has been established and is widely accepted by crew
members since SWISS International Airlines Ltd. was founded in April 2002.”

Die Swiss beantragte demzufolge, ihre Einsatzpläne für das Cockpitperso-
nal weiterhin spätestens sieben Tage vor Beginn des Folgemonats für den
gesamten Folgemonat publizieren zu dürfen und begründete dies mit einer
erhöhten Stabilität des Dienstplanes. Zudem sei das Veröffentlichungsver-
fahren Bestandteil des Gesamtarbeitsvertrages und somit mit den Gewerk-
schaften vereinbart. Es habe sich bewährt und werde von den Besatzungs-
mitgliedern seit der Gründung der Swiss im April 2002 weithin akzeptiert.

C.
Das BAZL genehmigte das AltMoC OAS 2021-00875/EASA 2021-00062
(Publication of Rosters) am 19. Oktober 2021 und gab es zur Notifikation
an die Europäischen Agentur für Flugsicherheit (European Union Aviation
Safety Agency, nachfolgend: EASA) frei. Die Swiss, welche bereits vor Ein-
reichung des AltMoC ihre Dienstpläne jeweils in der letzten Woche des Vor-
monats für den kommenden Monat publiziert hatte, folgte damit weiterhin
ihrer Publikationspraxis.

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D.
Die EASA notifizierte das AltMoC OAS 2021-00875/EASA 2021-00062
(Publication of Rosters) am 3. Mai 2023.

E.
Mit Gesuch vom 28. September 2023 gelangte die AEROPERS an das
BAZL und verlangte die Aufhebung des AltMoC OAS 2021-00875/EASA
2021-00062 (Publication of Rosters) infolge Nichtigkeit, da ihr im Geneh-
migungsverfahren keine Parteistellung eingeräumt worden sei. Eventuali-
ter beantragte die AEROPERS den Erlass einer anfechtbaren Feststel-
lungsverfügung.

F.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 erliess das BAZL einen Nichteintre-
tensentscheid betreffend das Gesuch vom 28. September 2023.

G.
Am 12. November 2024 erhob die AEROPERS (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Ver-
fügung des BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) mit folgenden Anträgen:

1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Oktober 2024 (Aktenzeichen BAZL-
153-11/3/106/4/1/2) sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Genehmigung des AltMoC OAS 2021-
00875/EASA 2021-00062 (Publication of Rosters) durch die Vorinstanz
nichtig sei.

3. Eventualiter: Es sei die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurtei-
lung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 28. September 2024
[recte: 2023] zurückzuweisen.

4. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (zzgl. MWST).

H.
Die Vorinstanz reichte am 15. Januar 2025 eine Vernehmlassung ein.

I.
Mit Eingabe vom 13. März 2025 unterbreitete die Beschwerdeführerin ihre
Schlussbemerkungen.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Ver-
fügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG,
SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG er-
lassen wurden und kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt. Das
BAZL ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Anhang 1
Bst. b Ziffer VII./1.3 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverord-
nung [RVOV; SR 172.010.1]) und der angefochtene Nichteintretensent-
scheid ist eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zur Beurteilung der Beschwerde sachlich und funktional zuständig. Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG).

1.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-
stand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes-
auslegung hätte sein sollen (statt vieler: Urteil des BVGer A-2486/2024
vom 30. Juni 2025 E. 2.1). Dabei kann die Beschwerdeinstanz Streitfragen,
über welche die Vorinstanz nicht verfügt hat, nicht beurteilen, da sie an-
sonsten in die funktionale Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde.
Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwal-
tungsgericht einzig die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr an-
hängig gemachte Angelegenheit zu Recht nicht eingetreten ist. Im Rahmen
einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid können somit
keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden bezie-
hungsweise es wäre darauf nicht einzutreten (Urteile des BVGer
A-3607/2022 vom 12. November 2024 E. 1.3 und A-3484/2018 vom
7. September 2021 E. 5.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8 und
Rz. 2.213a; vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2).

Die Vorinstanz ist auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten. Daher kann das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Streitge-
genstandes überprüfen, ob der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz
aufzuheben (Antrag Ziffer 1) und im Falle der Gutheissung des Antrags die
Sache zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen ist (Eventualantrag
Ziffer 3). Weiter stellt die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren auf
Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung des AltMoC OAS 2021-

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00875/EASA 2021-00062 (Publication of Rosters) durch die Vorinstanz
(Antrag Ziff. 2). Zwar ist die Nichtigkeit nach konstanter Rechtsprechung
jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu
beachten und kann bei Vorliegen eines schutzwürdigen Feststellungsinte-
resses auch auf dem Rechtsmittelweg festgestellt werden (Urteil des BGer
1C_561/2021 vom 15. August 2023 E. 2.4.1 unter Verweis auf BGE 136 II
415 E. 1.2). Jedoch beschlägt das Rechtsbegehren auf Feststellung der
Nichtigkeit der ursprünglichen Genehmigung eine materiellrechtliche
Frage, die ausserhalb des Streitgegenstands des Beschwerdeverfahrens
liegt. Darauf ist nicht einzutreten.

1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 1
ihrer Statuten als Verein nach Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbu-
ches (ZGB, SR 210) organisiert und deshalb als Vereinigung mit juristi-
scher Persönlichkeit zu qualifizieren. Sie hat vor der Vorinstanz ein Gesuch
eingereicht, auf welches diese nicht eintrat. Wird ein Nichteintretensent-
scheid angefochten, ist die Beschwerdebefugnis unabhängig vom Rechts-
schutzinteresse in der Sache selbst zu bejahen (vgl. BGE 135 II 145 E. 3.2;
BVGE 2021 II/1 nicht publ. E. 3.3.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER,
a.a.O., Rz. 2.77). Die Beschwerdeführerin ist somit zur Beschwerde legiti-
miert.

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt des in Erwä-
gung 1.2 Ausgeführten – einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kogni-
tion. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen,
einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der Ausübung des
Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf
Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG).

Weiter stellt das Bundesverwaltungsgericht innerhalb des Streitgegen-
stands den rechtserheblichen Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwir-
kungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG)
und wendet das Recht von Amtes wegen an, ohne an die rechtliche

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Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
Dabei würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisre-
geln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Urteil des BVGer A-2088/2021
vom 27. Mai 2024 E. 2 m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht kann eine
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der-
jenigen der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog.
Motivsubstitution, vgl. Urteil des BVGer A-4112/2021 vom 5. Juli 2023
E. 2).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Nichteintretens-
entscheides der Vorinstanz auf ihr Gesuch vom 28. September 2023 und
die Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung des Gesu-
ches.

3.2 Anfechtungsobjekt ist ein Nichteintretensentscheid. Die Vorinstanz trat
auf das Gesuch nicht ein, weil sie ein schutzwürdiges Interesse und damit
die Parteieigenschaft der Beschwerdeführerin – sowohl im Genehmigungs-
verfahren betreffend das AltMoC als auch im inhaltlich damit verbundenen
vorinstanzlichen Verfahren – verneinte. Damit ist der Streitgegenstand des
Beschwerdeverfahrens auf diese Frage zu beschränken. Nach Darlegung
des luftfahrtrechtlichen Rahmens (E. 4) sowie der Argumente der Be-
schwerdeführerin (E. 5) wird die Parteistellung geprüft (E. 6). Eine Beja-
hung dieser führt zur Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensent-
scheides. Wird die Parteistellung hingegen verneint, ist das Nichteintreten
zu bestätigen.

4.

4.1 Die Vorgaben für einheitliche Standards zur Luftsicherheit im europäi-
schen Raum stützen sich massgeblich auf das Recht der Europäischen
Union (nachfolgend: EU) und der speziell dafür gegründeten EASA. Die
Europäische Kommission erlässt als Exekutivorgan der EU gestützt auf die
Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluft-
fahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsi-
cherheit (ABl. L 212 vom 22.8.2018 S. 1–122) die für den europäischen
Luftverkehr geltenden Rechtsgrundlagen in Form von sog. Durchführungs-
bestimmungen (Implementing Rules, IR). Die Schweiz übernimmt

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entsprechend dem ratifizierten Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftver-
kehr vom 21. Juni 1999 (Luftverkehrsabkommen, LVA, SR
0.748.127.192.68) grundsätzlich die von der EU in diesem Bereich erlas-
senen Regelwerke.

4.2 Um die Harmonisierung der Rechtsgrundlagen im Bereich Flugsicher-
heit und eine einheitliche Anwendung in Europa sicherzustellen, wurde im
Jahr 2002 die EASA gebildet (vgl. Verordnung [EG] Nr. 1592/2002 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung
gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Eu-
ropäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. L 240 vom 7.9.2002 S. 1–21).
Die Rechtsgrundlage für die EASA befindet sich heute in der obgenannten
Verordnung (EU) 2018/1139. Die Schweiz nimmt seit 1. Dezember 2006
formell an der EASA teil, ohne Mitglied zu sein. Mit der Teilnahme an der
EASA verpflichtet sich die Schweiz, bestehende und neue Regelungen die-
ser zu übernehmen (< https://www.bazl.admin.ch/de/easa-de >, abgerufen
am 22.09.2026; weiterführend GABRIEL SPECK, Das Verhältnis der Agentu-
ren der Europäischen Union zur Schweiz am Beispiel der Agentur für Flug-
sicherheit [EASA], 2022, Rz. 225 ff., 267).

4.3 Die EASA ist zuständig für den Erlass von Ausführungsbestimmungen
zu den Durchführungsbestimmungen (Implementing Rules, IR) des EU-
Rechts, wozu auch die annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Me-
ans of Compliance, AMC) gehören. Die gesetzliche Grundlage dazu findet
sich in Art. 76 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1139. Die von der EASA
erarbeiteten und publizierten Ausführungsbestimmungen entfalten keine
unmittelbare Bindungswirkung («non-binding standards», «not of a legisla-
tive nature»). Sie beschreiben lediglich, wie die Durchführungserlasse der
EU zu verstehen und umzusetzen sind. Bei Einhaltung der annehmbaren
Nachweisverfahren gehen die zuständigen Behörden automatisch vom
Vorliegen der Regelkonformität aus (GABRIEL SPECK, a.a.O., Rz. 241 ff.;
< https://www.easa.europa.eu > Document Library > Agency Decisions >
Acceptable Means of Compliance [AMC] and Guidance Material [GM] >
Information on Alternative Means of Compliance [AltMoC], abgerufen am
22.09.2026). Die detaillierten Standards der EASA bezwecken eine mög-
lichst einheitliche Umsetzung der (verbindlichen, aber wenig konkreten)
Durchführungsbestimmungen durch die Mitgliedstaaten und Normadres-
saten, um einen möglichst hohen Sicherheitsstandard zu erreichen. Bei
Einhaltung der EASA-Standards durch die Adressaten (Behörden,
Organisationen oder Personen) gilt die Vermutung, dass diese die

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Anforderungen gemäss den Durchführungsbestimmungen erfüllen (vgl.
Das Verhältnis zwischen der Schweiz und der Europäischen Agentur für
Flugsicherheit [EASA], einsehbar unter < https://www.bazl.admin.ch/
de/easa-de >, abgerufen am 22.09.2026; GABRIEL SPECK, a.a.O., Rz. 241
ff., 270; vgl. auch ROLAND MÜLLER, Verbindlichkeit von JAR- und EASA-
Regelungen für die Schweiz, in: Auswirkungen supranationaler Regulierun-
gen in der Luftfahrt, 2009, S. 46).

4.4 Das Nachweisverfahren AltMoC OAS 2021-00875/EASA 2021-00062
betrifft den massgeblichen Zeitpunkt für die Publikation der Dienstpläne
des Cockpitpersonals. Die rechtlichen Vorgaben dazu finden sich in der
Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur
Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Be-
zug auf den Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012
S. 1-148). Die Durchführungsbestimmung (Implementing Rule, IR) mit der
Bezeichnung ORO.FTL.110 (a) in Anhang III der Verordnung sieht vor,
dass die Flugbetriebe ihre Dienstpläne frühzeitig bekannt geben, um den
Besatzungsmitgliedern die Planung angemessener Ruhezeiten zu ermög-
lichen:

ORO.FTL.110 Verantwortlichkeiten des Betreibers

Der Betreiber muss

(a) die Dienstpläne so frühzeitig bekannt geben, dass die Besatzungsmitglie-
der die Möglichkeit haben, angemessene Ruhezeiten einzuplanen;

(b) – (j) (…).

Das von der EASA in englischer Sprache zu dieser Durchführungsbestim-
mung publizierte akzeptierte Nachweisverfahren (Acceptable Means of
Compliance, AMC) mit der Bezeichnung AMC1 ORO.FTL.110 (a) trat am
1. Juli 2014 in Kraft und lautet wie folgt:

AMC1 ORO.FTL.110 (a) Operator responsibilities

PUBLICATION OF ROSTERS

Rosters should be published 14 days in advance.

4.5 Die Vorgaben zur Publikation von Dienstplänen richten sich an die
Flugbetreiber als Adressaten. Erfolgt die Publikation jeweils 14 Tage vorab,

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gilt dieses Vorgehen des Flugbetreibers als mit den verbindlichen gesetzli-
chen EU-Normen übereinstimmend beziehungsweise als «compliant». Die
Flugbetreiber dürfen jedoch vom Standard («14 days in advance») abwei-
chen, wenn sie die Einhaltung eines gleichwertigen Sicherheitsniveaus
nachweisen. Der Nachweis dieses «equivalent level of safety» ist der zu-
ständigen nationalen Behörde in Form eines alternativen Nachweisverfah-
rens (Alternative Means of Compliance, AltMoC) zu erbringen. In der
Durchführungsbestimmung (Implementing Rule, IR) ARO.GEN.120 (a) und
(b) in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird das Vorgehen zu
den Nachweisverfahren konkretisiert:

ARO.GEN.120 Nachweisverfahren

(a) Die Agentur hat annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of
Compliance, AMC) zu erarbeiten, die zur Einhaltung der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen verwendet werden
können.

(b) Es können alternative Nachweisverfahren verwendet werden, um die Ein-
haltung der Durchführungsbestimmungen zu erreichen.

4.6 Die Mitglieder der EASA (und die Schweiz als mitwirkender Staat) be-
nennen innerhalb ihres eigenen Staates eine Stelle als zuständige natio-
nale Behörde für die Aufsicht über die der EASA und ihren Durchführungs-
bestimmungen unterstellten Personen und Organisationen (Art. 3 Ziff. 34
der Verordnung [EU] 2018/1139). In der Schweiz ist die Vorinstanz für die
Aufsicht über die zivile Luftfahrt zuständig (Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Luftfahrt [Luftfahrtgesetz, LFG, SR 748.0]
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. b der Organisationsverordnung für das
Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-
kation [OV-UVEK, SR 172.217.1]). In Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion
stellt die Vorinstanz auch die einheitliche Anwendung der von der EASA
erlassenen akzeptierten Nachweisverfahren (AMC) sicher. Beabsichtigt
demzufolge eine Fluggesellschaft als Flugbetreiberin in der Schweiz, von
einem AMC abzuweichen, muss sie einen Antrag bei der Vorinstanz einrei-
chen. Die Vorinstanz entscheidet über den Antrag in Form einer Verfügung.
Anschliessend wird das AltMoC auf der Homepage der Vorinstanz publi-
ziert (vgl. < https://www.bazl.admin.ch/de/alternative-means-of-compliance
>, abgerufen am 21.09.2026). Nach erfolgter Notifikation durch die EASA
wird das AltMoC auch von dieser publiziert (< https://www.easa.europa.eu
> Document Library > Agency Decisions > Acceptable Means of Compli-
ance [AMC] and Guidance Material [GM] > Information on Alternative Me-
ans of Compliance [AltMoC], abgerufen am 22.09.2026).

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5.

5.1 Die Beschwerdeführerin als Berufsverband der Pilotinnen und Piloten
der Swiss macht geltend, dass sie beziehungsweise die Pilotinnen und Pi-
loten als Partei in das bereits im Jahr 2021 stattgefundene Verfahren zwi-
schen der Swiss und der Vorinstanz betreffend Genehmigung des AltMoC
OAS 2021-00875/EASA 2021-00062 hätten einbezogen werden müssen.

Die Vorinstanz habe das AltMoC am 19. Oktober 2021 als regelkonform
beurteilt und dies der Swiss mitgeteilt. Die Mitteilung der Vorinstanz an die
Swiss habe keine Begründung und keine Rechtsmittelbelehrung enthalten
und die Vorinstanz habe einzig auf die Ausführungen im Gesuch der Swiss
abgestellt. Weder das vom AltMoC betroffene Cockpitpersonal noch die
Beschwerdeführerin als Pilotenverband seien von der Vorinstanz bezüglich
des AltMoC informiert oder angehört worden. Die Beschwerdeführerin
habe vom AltMoC erst nach einem Gesuch um Akteneinsicht gestützt auf
Art. 6 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
(Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3) Kenntnis erhalten, welchem die
Vorinstanz am 14. November 2022 entsprochen habe. Daraufhin sei die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. September 2023 an die
Vorinstanz gelangt und habe um eine Bestätigung der Nichtigkeit des Alt-
MoC wegen schwerer Verfahrensfehler, unvollständiger Sachverhaltsfest-
stellung und eines gravierenden Eröffnungsmangels aufgrund ihres fehlen-
den Einbezugs als Partei ersucht. Die Vorinstanz sei darauf nicht eingetre-
ten.

5.2 Den Pilotinnen und Piloten (und damit der Beschwerdeführerin) komme
ein schutzwürdiges Interesse zu und sie seien durch die Genehmigung des
AltMoC besonders betroffen. Der Einsatzplan sei für die Besatzungsmit-
glieder so rechtzeitig zu veröffentlichen, dass sie angemessene Ruhezei-
ten, freie Tage und Ferien zur Pflege ihres Soziallebens planen könnten.
Eine frühe Publikation des Dienstplans erlaube den Pilotinnen und Piloten,
ihr Privatleben einschliesslich Kinderbetreuung und Familienaktivitäten für
den Folgemonat rechtzeitig zu organisieren. Dadurch liessen sich auch die
nötigen Erholungsphasen sinnvoll in dieses soziale Gefüge integrieren.

Mit dem in Frage stehenden AltMoC sei es der Swiss möglich, beispiels-
weise den Dienstplan für den Monat Dezember erst am 23. November zu
veröffentlichen. Die Pilotinnen und Piloten müssten dann die Kinderbetreu-
ung für die Zeit ab dem 1. Dezember sehr kurzfristig planen. Ohne das
AltMoC OAS 2021-00875/EASA 2021-00062 sei die Swiss verpflichtet, den

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Dienstplan für Dezember spätestens am 16. November zu veröffentlichen.
Mit einer verlängerten zweiwöchigen Frist würde dem Personal signifikant
mehr Vorlaufzeit für die Planung des Folgemonats und damit auch für die
Ruhezeiten eingeräumt werden.

5.3 Die Beschwerdeführerin weist auf den Hintergrund der Streitigkeit hin.
Es herrscht offenbar bei erheblichen Teilen des Cockpitpersonals Unzufrie-
denheit über die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen. Viele Pilotinnen
und Piloten wünschen sich diesbezüglich mehr Partizipation. Diese ist
nach Ansicht der Beschwerdeführerin durch eine Parteistellung in den auf-
sichtsrechtlichen Verfahren zwischen der Fluggesellschaft und der
Vorinstanz zu erreichen, wie beispielsweise im Rahmen des alternativen
Nachweisverfahrens zur Publikation der Dienstpläne.

6.

6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in den beiden
erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren (ursprüngliches Genehmigungs-
verfahren mit Erlass der Verfügung betreffend das AltMoC und vorinstanz-
liches Verfahren auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin) als Partei hätte
beigezogen werden müssen. Die Parteirolle steht und fällt mit dem Vorlie-
gen eines schutzwürdigen Interesses. Dieses bildet den Dreh- und Angel-
punkt; sowohl bei der Antwort auf die Stellung im Genehmigungsverfahren
als auch bei der Prüfung, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch der
Beschwerdeführerin vom 28. September 2023 nicht eingetreten ist. Weiter
ergibt sich daraus auch, ob die Beschwerdeführerin als Berufsverband
grundsätzlich zur egoistischen Verbandbeschwerde legitimiert ist, da auch
dafür ein schutzwürdiges Interesse der einzelnen Mitglieder bestehen
muss (zu den Voraussetzungen für eine egoistische Verbandsbeschwerde
vgl. BGE 142 II 80 E. 1.4.2; 137 II 40 E. 2.6.4; Urteile des BGer
2C_975/2019 vom 27. Mai 2020 E. 1.3.1 und 1C_566/2017 vom 22. März
2018 E. 2; BVGE 2021 II/1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O.,
Rz. 2.82).

Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin unter dem Ge-
sichtswinkel des Anspruchs auf Erlass einer Feststellungsverfügung (Fest-
stellung der Nichtigkeit) geprüft. Da sie sich dabei mit dem Feststellungs-
interesse auseinandersetzte, ist die Stossrichtung der vorinstanzlichen Ar-
gumentation nicht verfehlt. Beim Erlass einer Feststellungsverfügung be-
zieht sich das schutzwürdige Interesse auf das Interesse an der Feststel-
lung des Bestandes, Nichtbestandes oder Umfangs von Rechten und

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Pflichten, um nachteilige Dispositionen zu vermeiden, in casu das Feststel-
lungsinteresse an einer allfälligen Nichtigkeit (vgl. Art. 25 Abs. 1 und 2
VwVG; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG). Im Sinne der Prozesseinheit
ist das schutzwürdige Interesse nach Art. 25 VwVG gleich auszulegen wie
im Rahmen der Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG
(vgl. Urteil des BGer 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 6.3). Darauf ist
sogleich in Bezug auf den Parteibegriff näher einzugehen.

6.2 Parteien eines Verwaltungsverfahrens sind Personen, deren Rechte
oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organi-
sationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zu-
steht (Art. 6 VwVG). Zu einem Rechtsmittel beziehungsweise einer Be-
schwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
geltend machen kann (vgl. E. 1.3).

Das Gesetz umschreibt den Parteibegriff in Art. 6 VwVG offen und knüpft
über den Verweis auf die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 VwVG
an das schutzwürdige Interesse an (BGE 142 II 451 E. 3.4.1 und Urteil des
BGer 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen). Parteistel-
lung und Beschwerdebefugnis sind damit aufeinander abgestimmt; über
den Kreis der beschwerdeberechtigten Personen und Organisationen wer-
den auch die Parteien des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens um-
schrieben. Die Parteieigenschaft setzt demzufolge ein schutzwürdiges In-
teresse voraus (BGE 143 II 506 E. 5.1; 142 II 451 E. 3.4.1; 141 II 14 E. 4.4;
130 II 521 E. 2.5; Urteile des BGer 2C_417/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.1
und E. 4.2; 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016 E. 2.2; Urteil des BVGer
A-3629/2022 vom 12. November 2024 E. 4.2.1).

6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das schutzwürdige
Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (BGE 147 I 478 E. 2.2;
146 I 62 E. 2.1; 145 I 26 E. 1.2). Es braucht nicht mit jenem Interesse über-
einzustimmen, das durch die als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird
(anstelle vieler: BGE 135 II 172 E. 2.1). Immerhin muss die Beschwerde-
führerin durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betrof-
fen sein und in einer besonderen, beachtenswerten nahen Beziehung zur
Streitsache stehen (Ausschluss der Popularbeschwerde; vgl. bspw.
BGE 145 II 259 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_291/2024 vom 15. September
2025 E. 3.3 - 3.3.4). Das schutzwürdige Interesse besteht weiter im

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praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die Beschwerdeführerin mit ihren
Anliegen obsiegt und dadurch einen materiellen oder ideellen Nachteil von
sich abwenden kann (praktisches Interesse; BGE 145 II 259 E. 2.3; 141 II
14 E. 4.4). Das Rechtsschutzinteresse muss grundsätzlich aktuell sein
(BGE 147 I 478 E. 2.2). Ein bloss mittelbares Interesse – ob faktisch oder
rechtlich – reicht nicht aus (BGE 138 V 292 E. 4; 135 II 172 E. 2.1; 135 II
145 E. 6.1; 123 II 376 E. 2). Demzufolge hat das Interesse unmittelbar,
praktisch und aktuell zu sein, wobei diese Voraussetzungen kumulativ er-
füllt sein müssen. Die gleichen Voraussetzungen gelten im Übrigen auch
für das Feststellungsinteresse (BGE 142 V 2 E. 1; 137 II 199 E. 6.5).

6.4 Zu prüfen ist zunächst die Unmittelbarkeit des Interesses und insoweit,
ob die (tatsächliche oder rechtliche) Situation der Betroffenen durch den
Ausgang des Verfahrens direkt beeinflusst werden kann.

6.4.1 Die Verfügung betreffend das AltMoC müsste bei einer Bejahung der
Parteistellung der Beschwerdeführerin aufgehoben werden. Die Rechtsfol-
gen sowie die effektiven Auswirkungen einer Aufhebung dieser Verfügung
sind indessen unklar. Bereits einleitend wurde dargestellt, dass es sich bei
den annehmbaren Nachweisverfahren (AMC) der EASA nicht um rechts-
verbindliche Bestimmungen, sondern vielmehr um Vorschläge zur «Com-
pliance» mit den massgeblichen EU-Verordnungen handelt (vgl. E. 4.3).
Mit der Aufhebung des AltMoC zur Dienstplanpublikation der Swiss würde
die behördliche Genehmigung des gewählten alternativen Nachweisver-
fahrens entfallen (der Notifikation durch die EASA kommt keine eigenstän-
dige Rechtswirkung zu, diese hat ausschliesslich Publikationscharakter:
< https://www.easa.europa.eu > Document Library > Agency Decisions >
Acceptable Means of Compliance [AMC] and Guidance Material [GM] >
Information on Alternative Means of Compliance [AltMoC], abgerufen am
22.09.2026). Daraus ergäbe sich jedoch keine Gewissheit, ob die Swiss in
der Folge ihre Dienstpläne mit einer mindestens 14-tägigen Vorlaufzeit
publizieren würde, wie dies das AMC vorsieht (vgl. dazu E. 6.4.2 - 6.4.3
nachfolgend). Es steht auch nicht fest, ob sich das AMC der EASA nur auf
(dem Wortlaut nach) rollende oder auch auf periodisch publizierte Dienst-
pläne wie denjenigen der Swiss anwenden lässt. Die wegfallende Geneh-
migung hat daher lediglich zur unmittelbaren Folge, dass der von der Swiss
gewählte Nachweis der Einhaltung von ORO.FTL.110 (a) nicht mehr aner-
kannt ist.

6.4.2 Ob die bisherige Praxis der Swiss zur monatlichen Dienstplanung –
nach einer Aufhebung des genehmigten AltMoC – den Vorgaben der

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Verordnung widerspräche und welche aufsichtsrechtlichen oder betriebli-
chen Konsequenzen daraus zu ziehen wären, wäre erst in einem weiteren
Folgeschritt zu beurteilen. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte da-
für, dass eine Veröffentlichung der Dienstpläne 14 statt sieben Tage im Vor-
aus für die Erreichung des flugsicherheitsrechtlichen Ziels der Ermüdungs-
prävention erforderlich wäre. Ein eindeutiger Verstoss der Swiss gegen
verbindliche luftfahrtrechtliche Vorgaben («frühzeitige Bekanntgabe» und
«Möglichkeit der Planung von angemessenen Ruhezeiten»; vgl. E. 4.4
hiervor) bei einer Fortsetzung der geltenden Dienstplanpublikation lässt
sich nicht feststellen. Eine Reaktion der Vorinstanz, beispielsweise in Form
von Restriktionen gegen die Swiss nach dem Wegfall der Genehmigung,
ist ungewiss. Nicht zuletzt auch, da die EASA als übergeordnete Stelle kei-
nerlei Einwendungen gegen die Publikationspraxis der Swiss vorbrachte
und mehrere andere Länder ebenfalls über eigene AltMoC zur Dienstplan-
publikation verfügen (< https://www.easa.europa.eu > Document Library >
Agency Decisions > Acceptable Means of Compliance [AMC] and
Guidance Material [GM] > Information on Alternative Means of Compliance
[AltMoC] > Downloads > List of AltMoCs notified by Competent Authorities
as of 17 June 2025 / Discontinued in June 2025: List of EASA positively
assessed AltMoCs notified by Competent Authorities, abgerufen am
22.09.2026).

6.4.3 Nach der Aufhebung des genehmigten AltMoC kämen der Swiss drei
Handlungsoptionen zu. Erstens könnte sie – soweit sie an der Publikations-
praxis gemäss AltMoC festhalten will – das AltMoC erneut unter Einbezug
der Beschwerdeführerin zur Genehmigung einreichen. Dies würde der Be-
schwerdeführerin erlauben, die Interessen der Pilotinnen und Piloten an
einer möglichst frühen Publikation direkt in das neue Verfahren zwischen
der Swiss und der Vorinstanz einzubringen. Eine Wiederholung des Ge-
nehmigungsverfahrens unter Einbezug der Beschwerdeführerin als Partei
führt jedoch nicht unbedingt zu einer abweichenden Beurteilung durch die
Vorinstanz. Zweitens könnte die Swiss ein weiteres, inhaltlich abweichen-
des AltMoC einreichen, das jedoch nicht zwingend eine längere Publikati-
onsfrist beinhalten würde. Drittens könnte sich die Swiss entscheiden, ihre
Dienstpläne fortan entsprechend dem AMC mindestens 14 Tage im Voraus
zu publizieren. Nur dieser dritte Fall würde der Beschwerdeführerin
schliesslich einen reflexartigen Vorteil verschaffen – unter der Vorausset-
zung, dass die Swiss nach der Aufhebung der Genehmigung entweder von
der Vorinstanz in Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion zu einem Handeln auf-
gefordert oder von sich aus aktiv wird. Selbst diese günstigste Option

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bliebe jedoch mit der Unsicherheit hinsichtlich der Anwendbarkeit des AMC
auf die periodische Publikationspraxis der Swiss behaftet (E. 6.4.1).

6.4.4 Mit einer Aufhebung des AltMoC lässt sich das von der Beschwerde-
führerin angestrebte Ziel nicht unmittelbar erreichen, denn die Aufhebung
führt nicht zu einer automatischen Anwendung des AMC durch die Swiss.
Nicht die Vorinstanz entscheidet darüber, wie die Swiss ihre Dienstpläne
zu publizieren hat, sondern die Fluggesellschaft selbst; die massgebliche
Verordnungsbestimmung richtet sich direkt an die Luftfahrtunternehmen.
Durch die fehlende Rechtsverbindlichkeit des AMC lässt sich dessen Ein-
haltung durch die Swiss von der Beschwerdeführerin rechtlich nicht erzwin-
gen. Der Vorinstanz kommt gegenüber der Fluggesellschaft keine Ent-
scheidungsgewalt, sondern lediglich eine Überprüfungszuständigkeit zu.
Zwischen der Aufhebung der Genehmigung des AltMoC und einer verbes-
serten Vorlaufzeit für die Planung von Arbeitseinsätzen und Privatleben der
Pilotinnen und Piloten besteht demnach kein direkter Kausalzusammen-
hang; der weitere Verlauf liegt nach einer Aufhebung zunächst im Ermes-
sen der Vorinstanz sowie der Swiss.

6.5 Das Interesse der Pilotinnen und Piloten ist damit mittelbarer Natur. Ein
solches genügt für die Bejahung eines schutzwürdigen Interesses indes-
sen nicht (vgl. E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 138 V 292 E. 4; 135 II 172 E. 2.1;
135 II 145 E. 6.1; 123 II 376 E. 2). Ein positiver tatsächlicher oder rechtli-
cher Effekt für die Pilotinnen und Piloten liesse sich aus der Aufhebung
nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ableiten; ein allfälliger Vor-
teil bliebe rein spekulativ. Auch die Beschwerdeführerin vermochte im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren keinen direkten Zusammenhang zwi-
schen der Aufhebung des AltMoC und einem Vorteil für ihre Mitglieder auf-
zuzeigen. Eine verbesserte Planbarkeit des Privat- und Familienlebens
ergäbe sich allenfalls im Sinne einer Reflexwirkung von nicht im Einfluss-
bereich der Beschwerdeführerin liegenden Drittentscheiden der Vorinstanz
und insbesondere der Swiss. Würde ein vom autonomen unternehmeri-
schen Entscheid eines Dritten abhängiger Nutzen für die Bejahung eines
schutzwürdigen Interesses genügen, liefe dies auf eine Ausdehnung der
Parteistellung hinaus, die mit dem in Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1
Bst. c VwVG vorausgesetzten Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit
nicht mehr vereinbar wäre. Es fehlt damit bereits an einem unmittelbaren
Interesse. Auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Parteistel-
lung kann daher verzichtet werden.

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7.
Die Genehmigung betrifft in direkter Weise nur das aufsichtsrechtliche Ver-
hältnis zwischen der Vorinstanz und der Swiss beziehungsweise die unter-
nehmensinterne Organisation der Dienstplangestaltung. Dies bedeutet al-
lerdings nicht, dass die privaten Interessen der Pilotinnen und Piloten un-
beachtlich wären. Die Ausgestaltung der Dienstplanung bildet Teil der be-
trieblichen Organisation und ist im Arbeitsverhältnis zwischen der Flugge-
sellschaft und ihren Mitarbeitenden unter Beachtung der arbeitsrechtlichen
Schutzbestimmungen sowie der Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmerver-
tretungen auszugestalten. Soweit die Publikationsfrist der Dienstpläne
Auswirkungen auf die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Freizeit hat,
sind diese Interessen auf der arbeitsrechtlichen Ebene angemessen zu be-
rücksichtigen. Den Pilotinnen und Piloten bleibt es grundsätzlich unbenom-
men, ihre Interessen gegenüber der Swiss im Rahmen des Arbeitsrechts
geltend zu machen.

8.
Die Parteistellung der einzelnen Pilotinnen und Piloten im Genehmigungs-
verfahren betreffend das AltMoC OAS 2021-00875/EASA 2021-00062 ist
zu verneinen.

Dies bedeutet, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Oktober 2024
im Ergebnis zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Die Be-
schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Kosten für das Beschwerde-
verfahren in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 VwVG). Die Kos-
ten sind auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 2'000.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen-
den. Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Swiss
International Air Lines AG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Alexander Misic Christina Hammerich

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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