BVGer A-733/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die SBB planten im Bahnhof Eglisau im Rahmen eines landesweiten LED-Rollouts den Ersatz, Neubau und Rückbau von Gleisfeldleuchten; der Projektperimeter überlagert teilweise das BLN-Gebiet 1411 Untersee – Hochrhein. DarkSky Switzerland erhob Einsprache und verlangte insbesondere, dass die notwendige Gleisfeldbeleuchtung mit höchstens 2'200 Kelvin ausgeführt werde. Das BAV genehmigte das Projekt mit der Auflage einer Farbtemperatur von 3'000 Kelvin, wogegen der Verein Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht bejahte zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, hielt diese im Beschwerdeverfahren aber für geheilt, weil die fehlenden Stellungnahmen und Unterlagen nachgereicht wurden und der Beschwerdeführer sich dazu äussern konnte. Materiell stellte es fest, dass im BLN-Schutzgebiet wegen der Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung bzw. grösstmöglichen Schonung und wegen des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips künstliche Lichtemissionen besonders streng zu begrenzen sind; nach den Empfehlungen des BAFU sind dafür möglichst warmweisse LED von unter 2'700 Kelvin mit geringem Blau- und UV-Anteil einzusetzen. Demgegenüber vermochte die Vorinstanz nicht schlüssig darzutun, dass eine Farbtemperatur unter 3'000 Kelvin die Arbeitssicherheit unzulässig beeinträchtige, da dafür vor allem andere lichttechnische Kriterien massgeblich sind. Da die konkrete Wahl des Leuchtentyps im Ermessen der Vorinstanz liegt, sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen; zusätzlich seien die von den SBB angebotenen Optimierungen bei Ausrichtung und Abschirmung einzelner Leuchten zu berücksichtigen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde materiell gutgeheissen, soweit die Auflage zur Farbtemperatur von 3'000 Kelvin aufgehoben wurde. Die Sache wurde an das BAV zurückgewiesen, damit es unter Beachtung der Erwägungen eine umweltschonendere Lösung mit Leuchten von unter 2'700 Kelvin und möglichst geringem Blau- und UV-Anteil neu festlegt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-733/2025
Urteil vom 19. Oktober 2026
Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien DarkSky Switzerland,
Friedenstrasse 7a, 8304 Wallisellen,
Beschwerdeführer,
Gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Recht & Compliance, Infrastruktur,
Hilfikerstrasse 3, 3000 Bern 65 SBB,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV,
Abteilung Infrastruktur,
Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen,
Vorinstanz.
Gegenstand Bahninfrastruktur; Plangenehmigung Bahnhof Eglisau,
Gleisfeldbeleuchtung; Verfügung vom 28. Januar 2025.
A-733/2025
Sachverhalt:
A.
Mit dem Projekt "LED-Netz-Rollout CH (LRN)" planen die Schweizerischen
Bundesbahnen (SBB), die bestehende Beleuchtung im Perron- und Gleis-
feldbereich der SBB-Bahnhöfe durch LED [Light Emitting Diode]-Leuchten
entsprechend den Vorgaben der Verbandsrichtlinie R RTE 26201 (Be-
leuchtung Bahninfrastruktur) zu ersetzen. In diesem Zusammenhang sol-
len die Leuchtenstandorte gemäss Regelwerk überprüft sowie der Aus-
und Rückbau der Leuchten geplant und umgesetzt werden.
Im Projektperimeter des Bahnhofs Eglisau, bei km 22.000 bis km 22.800
der Bahnlinie 770, sollen 7 Gleisfeldleuchten ersetzt, 3 Gleisfeldleuchten
und 15 doppelseitige Kippkandelaber neu gesetzt sowie 14 Gleisfeldleuch-
ten demontiert werden. Der Perimeter wird teilweise überlagert durch das
im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler
Bedeutung (BLN) erfasste Schutzgebiet 1411 Untersee – Hochrhein.
Projektperimeter (blau umrandete Fläche)
Planausschnitt des BLN-Schutzgebiets 1411 beim Bahnhof Eglisau
(rot schraffierte Fläche; Beilage 1 zur Beschwerdeantwort der SBB)
B.
Am 26. März 2024 reichten die SBB das Ausführungsprojekt beim Bundes-
amt für Verkehr (BAV) zur Genehmigung ein. Das BAV leitete daraufhin das
ordentliche eisenbahngesetzliche Plangenehmigungsverfahren ein.
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Gegen das Projekt erhob der Verein DarkSky Switzerland am 29. Mai 2024
Einsprache mit den Anträgen, es seien die Notwendigkeit der Gleisfeldbe-
leuchtung und ein allfälliger Rückbau zu prüfen (Antrag 1) und die gegebe-
nenfalls notwendige Gleisfeldbeleuchtung sei mit maximal 2'200 Kelvin
auszurüsten (Antrag 2).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Statuten vom 26. März 2026 setzt sich der Verein
DarkSky Switzerland zum Ziel, die natürliche Dunkelheit des Nachthim-
mels zu erhalten und nächtliche Landschaften zu schützen. Dies geschieht
durch Minimierung der Lichtverschmutzung. Mit Lichtverschmutzung wird
die künstliche Aufhellung der nächtlichen Umwelt bezeichnet. Die Erhal-
tung der natürlichen Dunkelheit und des Nachthimmels sowie der Schutz
der nächtlichen Landschaften dienen laut dieser Statutenbestimmung ins-
besondere dem Schutz von einheimischen Pflanzen und Tieren (Bst. a);
die Erhaltung der natürlichen Dunkelheit und des Nachthimmels sowie der
Schutz der nächtlichen Landschaften tragen zum Kulturgut, zu Wohlbefin-
den und Gesundheit der Menschen bei (Bst. b). Der Verein fördert gemäss
Art. 2 Abs. 2 der Statuten die vernünftige und nachhaltige Entwicklung von
Aussenbeleuchtung (Stromverbrauch, räumliche Aspekte) und gibt Emp-
fehlungen heraus (Website Darksky Switzerland; < https://www.dark-
sky.ch/dss/de/ > wer wir sind > Rechtsform und Statuten >, abgerufen am
01.09.2026).
C.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2025 genehmigte das BAV das Ausfüh-
rungsprojekt unter Auflagen. Zur Begründung hielt es insbesondere fest,
es habe antragsgemäss die Notwendigkeit der Gleisfeldbeleuchtung ge-
prüft. Gestützt darauf sei es zur Auffassung gelangt, dass die Gleisfeldbe-
leuchtung im Grundsatz notwendig sei, nach Betriebsschluss allerdings
ausgeschaltet werden könne. Der Einspracheantrag 1 könne daher als er-
ledigt abgeschrieben werden. Entsprechend einem vom BAV, dem Bun-
desamt für Umwelt (BAFU) und den SBB am 9. November 2023 gefassten
Beschluss betreffend die Lichtfarbtemperatur auf Gleisfeldern seien auch
Gleisfeldbeleuchtungen und damit alle oberirdischen Beleuchtungsanla-
gen mit einer Lichtfarbtemperatur von 3'000 Kelvin (K) zu betreiben; diese
Vorgabe sei als Auflage in die Verfügung aufzunehmen (vgl. Dispositiv-
Ziff. 2.3). Der Einspracheantrag 2 sei dementsprechend teilweise gutzu-
heissen.
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D.
Gegen diese Verfügung des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) erhob der Ver-
ein DarkSky Switzerland (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe
vom 2. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den
folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Plangenehmigung des Bundesamts für Verkehr vom 28. Januar
2025 (2023/0686) betreffend der Gleisfeldbeleuchtung des Bahnhofs Eg-
lisau teilweise aufzuheben und abzuändern.
2. Es sei die Auflage in Ziff. 2.3 des Entscheiddispositivs abzuändern und die
Gleisfeldbeleuchtung mit einer nominalen Farbtemperatur von höchstens
2'200 Kelvin umzusetzen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren in alle Stellung-
nahmen der Beschwerdegegnerin, des Kantons Zürich und des BAFU im
Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens. Es sei die Beschwerdegegne-
rin zu verpflichten, Akten zu den erwähnten Ergebnissen von Untersuchun-
gen und Befragungen von Mitarbeitenden zur Lichtfarbe der Gleisfeldbe-
leuchtung einzureichen. Es sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit einzu-
räumen, sich zu diesen Stellungnahmen und Dokumenten zu äussern.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne-
rin."
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung
seines Gehörsanspruchs. Es seien ihm die im Plangenehmigungsverfah-
ren eingereichten Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin, des Kantons
Zürich und des BAFU nicht übermittelt worden. Zudem seien die SBB zu
verpflichten, die im Plangenehmigungsentscheid erwähnten Ergebnisse
von Untersuchungen und der Befragung der Mitarbeitenden zur Lichtfarbe
der Gleisfeldbeleuchtung einzureichen.
In materieller Hinsicht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es ihm
– im Sinne eines Pilotfalls – um eine natur- und umweltverträgliche Be-
leuchtung gehe. Ziel sei es, die Nachtdunkelheit zu erhalten sowie Arten
und Lebensräume zu schützen, während gleichzeitig die Sicherheits- und
Arbeitsbedürfnisse auf den Feldern zu berücksichtigen seien. Der Einsatz
von Leuchten mit warmweissem Licht sei geboten, weil dadurch die Stör-
wirkung auf Menschen, Tier- und Pflanzenwelt deutlich tiefer ausfalle. Die
Vorinstanz vermöge das von ihr geltend gemachte zu hohe Sicherheitsri-
siko bei einer Farbtemperatur von weniger als 3'000 Kelvin nicht zu bele-
gen. Die Lichtemissionen durch die Gleisfeldbeleuchtung würden die
Schutzziele Nrn. 3.3 (Die Naturnähe und Ruhe der bewaldeten Schlucht-
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abschnitte erhalten) und 3.8 (Die Lebensraumqualitäten, insbesondere die
Ruhe, als Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiet für Wasser- und Zugvögel
erhalten) des BLN-Gebietes 1411 beeinträchtigen. Die geforderte Farbtem-
peratur von maximal 2'200 Kelvin sei zudem auch in Nachachtung des Vor-
sorgeprinzips geboten.
E.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2025 in
formeller Hinsicht u.a., das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, damit
sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nachträglich noch gewäh-
ren und anschliessend neu verfügen könne. Sollte das Bundesverwal-
tungsgericht ihren Antrag auf Sistierung und Neuverfügung abweisen,
stütze sie sich in materieller Hinsicht vollumfänglich auf die angefochtene
Verfügung vom 28. Januar 2025 und halte an ihren Ausführungen fest. Zu-
dem sei das BAFU als Fachbehörde anzuhören.
F.
Die SBB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schliessen in ihrer Be-
schwerdeantwort vom 21. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde. In for-
meller Hinsicht lehnen sie eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens unter
Hinweis auf die präjudizielle Bedeutung der Streitsache ab. In materieller
Hinsicht bringen sie insbesondere vor, die vom Beschwerdeführer gefor-
derte Farbtemperatur von höchstens 2'200 Kelvin sei aus Gründen der Ar-
beitssicherheit ungenügend. Um Sicherheitsfarben und reflektierende Ma-
terialien von Warnbekleidung genügend erkennen zu können, müsse sich
das künstliche Licht aus dem ganzen Farbspektrum zusammensetzen und
damit auch mindestens einen mässigen Blauanteil enthalten. Sie seien zu-
dem bereit, die Gleisfeldbeleuchtung weiter zu optimieren und die Position
einzelner Gleisfeldleuchten im Bereich des BLN-Gebietes so anzupassen,
dass die Abstrahlung der Beleuchtung in das BLN-Gebiet gezielt minimiert
werde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2025 forderte die Instruktionsrichterin
die Vorinstanz auf, ihren Sistierungsantrag insbesondere unter Einbezug
der von ihr genannten Optimierungsmöglichkeiten näher zu begründen.
H.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 reichte die Vorinstanz dem Bundesverwal-
tungsgericht ihre ergänzende Begründung zum Sistierungsantrag ein.
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I.
Die Beschwerdegegnerin hielt mit Schreiben vom 2. Juli 2025 an ihrem
Begehren um Abweisung des Sistierungsantrags fest.
J.
In seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2025 hält der Beschwerdeführer an
seinen bisherigen Anträgen und seiner Begründung fest. In formeller Hin-
sicht beantragte er die Abweisung des Sistierungsantrags.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 wies das Bundesverwaltungsge-
richt den Sistierungsantrag ab und forderte die Vorinstanz auf, die vollstän-
digen Akten einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 machte die Vorinstanz geltend, dass sie
dem Bundesverwaltungsgericht bereits sämtliche Akten aus dem Plange-
nehmigungs- und Einspracheverfahren eingereicht habe.
M.
Der Kanton Zürich hielt mit Stellungnahme vom 1. September 2025 fest,
dass dem Vorhaben aus Sicht des Landschaftsschutzes zugestimmt wer-
den könne, sofern alle in den eingereichten Unterlagen genannten Mass-
nahmen umgesetzt würden.
N.
Das BAFU äusserte sich in seinem ersten Fachbericht vom 5. September
2025 dahingehend, dass die von der Beschwerdegegnerin bereits getroffe-
nen und in der Plangenehmigung verfügten Massnahmen – namentlich die
bedarfsgerechte Gleisfeldbeleuchtung, die Reduktion der Farbtemperatur
auf 3'000 Kelvin und die Verhinderung von Licht in den Naturraum – zu
einer erheblichen Reduktion von möglicherweise schädlichen oder lästigen
Immissionen führten. Insbesondere sei sichergestellt, dass kein Licht auf
den südlich gelegenen Waldrand falle, sofern die Beschwerdegegnerin ihre
Zusage sachgerecht umsetze und dort spezielle Abschirmungen installiere.
O.
Mit Replik vom 16. Oktober 2025 hält der Beschwerdeführer an seinen bis-
herigen Anträgen und seiner Begründung fest. Zusätzlich beantragt er, es
seien die Ergebnisse der von ihm durchgeführten Lichtimmissionsmessun-
gen als ergänzende Beweismittel zu berücksichtigen.
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P.
Die Vorinstanz teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 11. November
2025 ihren Verzicht auf eine Duplik mit.
Q.
Die Beschwerdegegnerin hält mit Stellungnahme vom 17. November 2025
an ihrer Begründung und an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde
fest. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, zur Thematik Sicherheit einen
Fachbericht bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
einzuholen.
R.
Am 18. November 2025 teilte der Kanton Zürich seinen Verzicht auf eine
weitere Stellungnahme mit.
S.
Das BAFU nahm in seinem zweiten Fachbericht vom 19. November 2025
zur Replik des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2025 Stellung.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2025 ersuchte die Instruktions-
richterin die Vorinstanz, einen Satz in Ziff. 7 der angefochtenen Plangeneh-
migungsverfügung ("Eine solche würde ein zu hohes Sicherheitsrisiko bil-
den und Personen in Gefahr bringen") zu begründen sowie entsprechende
Beweismittel einzureichen.
U.
Mit ergänzender Begründung vom 18. Dezember 2025 hält die Vorinstanz
an ihrem bisherigen Standpunkt fest. Zudem beantragt sie, die SUVA
und/oder das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) beizuladen, um die
für Unfallverhütung und Arbeitssicherheit zuständigen Stellen anzuhören.
V.
In seinen Schlussbemerkungen vom 21. Januar 2026 hält der Beschwer-
deführer an seinen bisherigen Anträgen und seiner Begründung fest.
W.
Am 22. Januar 2026 reichte das BAFU seine Schlussbemerkungen ein.
X.
Mit Eingabe vom 1. März 2026 nahm der Beschwerdeführer abschliessend
Stellung.
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Y.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Schrift-
stücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit diese von einer
Behörde nach Art. 33 VGG erlassen wurden und keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene Plangenehmigungsentscheid stellt
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar, die von einer Vorinstanz
gemäss Art. 33 Bst. d VGG gefällt wurde. Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren
vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Beschwerdebefugt sind zudem Personen, Or-
ganisationen und Behörden, denen ein Bundesgesetz dieses Recht ein-
räumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG).
Der beschwerdeführende Verein DarkSky Switzerland gehört zu den vom
Bundesrat als beschwerdeberechtigt bezeichneten Organisationen
(vgl. Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz
vom 1. Juli 1966 [NHG; SR 451] und Art. 55 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG; SR 814.01] i.V.m.
Ziff. 19 des Anhangs der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich
des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerde-
berechtigten Organisationen vom 27. Juni 1990 [VBO; SR 814.076]). Er
setzt sich insbesondere für die Erhaltung der natürlichen Dunkelheit und
des Nachthimmels sowie für den Schutz der nächtlichen Landschaften und
einheimischen Pflanzen und Tiere ein (vgl. Sachverhalt, Bst. B). Für Rügen
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in diesen Rechtsbereichen steht dem Verein somit das Beschwerderecht
zu.
Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Einspracheverfahren
beteiligt und ist mit seinen Anträgen nicht vollumfänglich durchgedrungen.
Seine Beschwerdelegitimation ist daher gegeben.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Im letzten Punkt auferlegt es sich eine gewisse Zurückhaltung,
wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf
eigene Fachkompetenz oder die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen
Fachbehörden entschieden hat. Die Zurückhaltung setzt allerdings voraus,
dass im konkreten Fall der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt
worden ist und die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfas-
send vorgenommen hat (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des BGer
1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 2.6). Es wendet das Recht von Am-
tes wegen an und ist an die Begründung der Begehren der Parteien nicht
gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt
der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 f. VwVG)
und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel. Es nimmt die ihm
angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes
tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG) und kann von einem beantrag-
ten Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen
werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis
keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn es den
Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (an-
tizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil des BVGer
A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 1.4 m.H.).
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3.
3.1 In prozessualer Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung
des Gehörsanspruchs. Zur Begründung macht er geltend, die Vorinstanz
habe ihm die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin, des Kantons Zü-
rich und des BAFU nicht übermittelt. Zudem beantragt er, die Beschwer-
degegnerin sei zu verpflichten, die Akten über die in der angefochtenen
Verfügung erwähnten Ergebnisse von Untersuchungen und Befragungen
der Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin ins Recht zu legen.
3.2 Die Vorinstanz wendet ein, sie sei in aller Regel an die Anträge und
Erwägungen des BAFU gebunden. Sie habe deshalb keinen Anlass für die
Anhörung des Beschwerdeführers gesehen. Sie beantrage in diesem Zu-
sammenhang die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, um dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör erstinstanzlich noch zu gewähren.
3.3
3.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung [BV; SR 101]) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die
einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand-
punkt wirksam zur Geltung bringen kann. Die von einer Verfügung be-
troffene Person hat insbesondere das Recht, zu den wesentlichen Punkten
Stellung nehmen zu können, bevor der Entscheid gefällt wird. Dazu muss
sie vorweg Einsicht in die massgeblichen Akten nehmen können. Werden
diese nicht schon zusammen mit den Projektunterlagen aufgelegt oder erst
nachträglich eingeholt, müssen sie den Einsprechern zugestellt oder muss
diesen zumindest rechtzeitig Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme
gegeben werden, damit diese ihre Mitwirkungsrechte vor dem Entscheid
wirksam ausüben können (BGE 132 II 485 E. 3.1; Urteil des BGer
1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.1 und E. 4.4 m.H.).
Das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des verfassungsmässigen An-
spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wird in den Art. 26–28
VwVG konkretisiert. Eine Verfahrenspartei hat grundsätzlich Anspruch auf
Einsicht in die Eingaben von Parteien, Vernehmlassungen von Behörden
und alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Art. 26 Abs. 1 Bst. a
und b VwVG). Es ist Einsicht zu gewähren in alle verfahrensbezogenen
Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V
387 E. 3.2; BVGE 2015/47 E. 5.2). Das Akteneinsichtsrecht soll den Par-
teien ermöglichen, sich im betreffenden Verfahren wirkungsvoll zu äussern
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und geeignete Beweise bezeichnen zu können. Es kann von den Parteien
nur tatsächlich ausgeübt werden, wenn sie über die Existenz einer Akte in
geeigneter Weise informiert werden. Die Behörde ist verpflichtet, ein voll-
ständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls
ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren zu können. In der Regel ist ein
Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung
sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält. Hierzu gehört
eine kurze Beschreibung der Art beziehungsweise des Inhalts des jeweili-
gen Dokuments (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4568/2021 vom
19. Oktober 2023 E. 4.1 und E. 4.4.2 m.H.).
3.3.2 Im konkreten Fall wurden dem Beschwerdeführer die genannten
Stellungnahmen im vorinstanzlichen Verfahren nicht zugestellt. Plausible
Gründe für dieses Vorgehen werden nicht geltend gemacht und sind auch
nicht ersichtlich. Der Einwand der Vorinstanz, sie folge in aller Regel den
Anträgen des BAFU, ist nicht stichhaltig. Zum einen steht den Parteien
während eines hängigen Verfahrens aufgrund ihrer Parteieigenschaft ein
vorbehaltloses Akteneinsichtsrecht zu, sodass diese zur Wahrnehmung
dieses Rechts kein besonderes Interesse nachweisen müssen (BGE 129 I
249 E. 3). Zum anderen bringt die Vorinstanz keine besonderen Gründe für
eine Einsichtsverweigerung vor (vgl. dazu Art. 27 f. VwVG). Insbesondere
ist mit Blick auf die formelle Natur des Gehörsanspruchs (vgl. dazu nach-
folgende E. 3.4.1) nicht entscheidend, ob und in welchem Umfang die
Vorinstanz in der Praxis den Empfehlungen der Fachbehörde folgt. Die
Rüge der Gehörsverletzung ist somit begründet.
3.4
3.4.1 Der durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Ge-
hör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Entscheids, unabhängig davon, wie sich diese Verletzung auf die
Sache auswirkt (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.). Ausnahmsweise kann eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sach-
verhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraus-
setzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn
und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit
zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der
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betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil 9C_608/2022 vom
13. November 2023 E. 5.2.1, nicht publ. in: BGE 150 II 40.; BVGE 2019
VII/6 E. 4.4 m.w.H.).
3.4.2 Die Vorinstanz hat die geforderten Stellungnahmen im Beschwerde-
verfahren eingereicht, und der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, dazu
Stellung zu nehmen. Gleiches gilt für die von der Beschwerdegegnerin ein-
gereichten Beweismittel und Angaben zu den Mitarbeiterbefragungen. Das
Bundesverwaltungsgericht verfügt bei seiner Prüfung über volle Kognition.
Die Gehörsverletzung kann daher im Beschwerdeverfahren geheilt wer-
den, zumal der Beschwerdeführer die Heilung des Mangels selbst bean-
tragt (Stellungnahme vom 9. Juli 2025, S. 2). Eine Rückweisung an die
Vorinstanz würde darüber hinaus zu einem formalistischen Leerlauf führen.
Schliesslich erwachsen dem Beschwerdeführer daraus auch keine Nach-
teile bei den Kostenfolgen (vgl. dazu nachstehende E. 9).
4.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2025,
es seien die SUVA und/oder das SECO zum Verfahren beizuladen, um die
für die Unfallverhütung und die Arbeitssicherheit zuständigen Stellen anzu-
hören.
4.1 Die Beiladung Dritter zum Verfahren ist im Verfahrensrecht des Bundes
zwar nicht ausdrücklich geregelt, in der Praxis aber ohne Weiteres zuge-
lassen. Der Zweck der Beiladung kann einerseits darin bestehen, die
Rechtskraft des Urteils auf eine solche Drittpartei auszudehnen, sodass
diese in einem später gegen sie gerichteten Prozess dieses Urteil gegen
sich gelten lassen muss (vgl. Urteil des BGer 2C_373/2016 vom 17. No-
vember 2016 E. 2.1). Andererseits werden auf diese Weise aber auch de-
ren Rechte im Verfahren gewahrt, indem das rechtliche Gehör durch die
Mitwirkung an der behördlichen Sachverhaltsabklärung gewährt wird (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.2;
RENÉ WIEDERKEHR/CHRISTIAN MEYER/ANNA BÖHME, Kommentar VwVG,
2022, Art. 6 Rz. 69 f.).
4.2 Im konkreten Fall werden weder die SUVA noch das SECO durch den
Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens hinreichend berührt. Zudem be-
steht auch kein Anlass, die SUVA respektive das SECO zur Wahrung des
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Gehörsanspruchs in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen. Der Antrag
auf Beiladung ist demnach abzuweisen.
5.
Streitig und zu prüfen ist insbesondere, ob die Gleisfeldbeleuchtung mit
einer Farbtemperatur von 3'000 oder einer solchen von maximal 2'200 Kel-
vin umzusetzen ist. Nicht umstritten sind demgegenüber die weiteren As-
pekte der Beleuchtung, wie insbesondere die Kriterien der Notwendigkeit
und Intensität respektive Helligkeit, die Auswahl und Platzierung der
Leuchten sowie die zeitliche Steuerung der Beleuchtung. Was die Ausrich-
tung der Leuchten betrifft, hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwer-
deantwort vom 21. Mai 2025 folgendes Entgegenkommen signalisiert: Die
Position der Gleisfeldleuchten auf den Fahrstrommasten 44, 49, 51, 59, 62
und 65 könnten neu dahingehend angepasst werden, dass die Haupt-
strahlrichtungen vom BLN-Gebiet weggerichtet seien; zusätzlich könne bei
diesen Leuchten ein Blendschutz gemäss Visualisierung gegenüber dem
BLN-Gebiet angebracht werden, um die Beleuchtungswirkung zu minimie-
ren und eine noch umweltschonendere Lösung zu erzielen (Beschwerde-
antwort vom 21. Mai 2025, S. 3; Beilagen 1–4).
5.1 Die Vorinstanz führt aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers in-
soweit entsprochen werden könne, als die ursprünglich vorgesehene Farb-
temperatur von 4'000 auf 3'000 Kelvin gesenkt werde. Den Ausführungen
des BAFU zufolge würde eine tiefere Farbtemperatur ein zu hohes Sicher-
heitsrisiko darstellen und Personen in Gefahr bringen. Die Verwendung
von Leuchten mit einer Farbtemperatur von 3'000 Kelvin trage den Umwelt-
schutzinteressen bereits weitgehend Rechnung. Einer weitergehenden
Herabsetzung der Farbtemperatur stehe grundsätzlich das Interesse an
der Arbeitssicherheit entgegen. Eine solche Reduktion sei gemäss Anhang
A6 des Regelwerks R RTE 26201 nur mit einer Risikobeurteilung vertret-
bar. Für die Arbeitssicherheit sei nicht nur die in Lux gemessene Beleuch-
tungsstärke, sondern auch eine höhere Farbtemperatur entscheidend.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, dass Beleuchtungsanlagen mit ei-
ner Farbtemperatur von mindestens 3'000 Kelvin unnötige und schädliche
Auswirkungen auf sensible, gefährdete oder geschützte Tier- und Pflan-
zenarten hätten. Je höher die Farbtemperatur sei, desto grösser sei der
kurzwellige Anteil, der stärker in die Atmosphäre respektive Umwelt streue.
Durch den Einsatz der beantragten Farbtemperatur von höchstens
2'200 Kelvin liessen sich diese negativen Effekte deutlich verringern. Die
von der Vorinstanz genehmigte Gleisfeldbeleuchtung führe zu einer erheb-
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lichen, obschon vermeidbaren Beeinträchtigung der menschlichen Ge-
sundheit sowie zu Störungen schützenswerter Lebensräume und des BLN-
Gebietes 1411. Selbst bei zusätzlichen Abschirmungsmassnahmen ge-
lange Streulicht in dieses Schutzgebiet. Auch das BAFU vertrete die Auf-
fassung, dass eine Reduktion der Farbtemperatur die Arbeitssicherheit
nicht beeinträchtige. Zudem sei in den letzten Jahren ein klarer Trend zu
wärmeren Lichtfarben erkennbar. Die Annahme der Vorinstanz, eine tiefere
Farbtemperatur als 3'000 Kelvin berge bei einer Gleisfeldbeleuchtung ein
zu hohes Sicherheitsrisiko, sei angesichts der aktuellen wissenschaftlichen
Erkenntnisse und Empfehlungen nicht mehr haltbar.
5.3 Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass das Gleisfeld einen Ar-
beitsplatz mit besonderer Gefährdung darstelle. Als Arbeitgeberin sei sie
für den Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeitenden verantwortlich. Sicher-
heitsfarben und reflektierende Materialien seien bei Dunkelheit trotz der
erschwerten Bedingungen (dunkle Verhältnisse und tiefe Reflexionsgrade)
für den Menschen erkennbar, wenn sich das künstliche Licht aus dem ge-
samten Farbenspektrum zusammensetze und damit mindestens einen
mässigen Blauanteil enthalte. Ein ausreichender Blauanteil sei Vorausset-
zung dafür, dass fluoreszierende Signalfarben (wie Orange) sowie reflek-
tierende Materialien ihre volle Warnwirkung entfalten könnten. Ideal seien
in diesem Zusammenhang Werte von über 4'000 Kelvin. Neben der Farb-
temperatur spiele auch der Farbwiedergabeindex (Color Rendering Index
[CRI]) eine entscheidende Rolle. Ein hoher CRI-Wert von mehr als 90 sei
ideal, damit das menschliche Auge Schutzfarben wie Orange wahrheitsge-
treu wahrnehmen könne.
Die von ihr durchgeführte Mitarbeiterbefragung habe sodann ergeben,
dass es sich bei einer Farbtemperatur von 3'000 Kelvin um den einzigen
Wert handle, der von allen Berufsgruppen in allen untersuchten Sprachre-
gionen akzeptiert werde. Eine gemischte Verwendung von Leuchten mit
3'000 und 4'000 Kelvin sei unter Sicherheitsaspekten noch vertretbar.
Demgegenüber würde eine Mischung von Leuchten mit 2'200 und
3'000 Kelvin die Sicherheit in einem unvertretbaren Mass beeinträchtigen.
Sie erkläre sich zudem bereit, die Gleisfeldbeleuchtung weiter zu optimie-
ren und die Position einzelner Gleisfeldleuchten im BLN-Gebiet so anzu-
passen, dass die Abstrahlung in dieses Gebiet minimiert werde. Hierzu
würden die Leuchten Nrn. 44, 49, 51, 59, 62 und 65 um 180 Grad gedreht.
Zusätzlich könne bei diesen Leuchten ein Blendschutz gegenüber dem
BLN-Gebiet angebracht werden. Damit erfolge die Hauptstrahlrichtung
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vom BLN-Gebiet weg in Richtung des Bahnhofsgebäudes. Darüber hinaus
sei zu beachten, dass eine tiefere Farbtemperatur auch zu einer geringe-
ren Energieeffizienz führe.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Messungen und Fotos seien für
das vorliegende Verfahren unbeachtlich, da sie sich auf die bestehenden
und nicht auf die geplanten Anlagen beziehen würden. Der Beschwerde-
führer verkenne, dass das Projekt als Ganzes, insbesondere durch die
neue Beleuchtung des Perrons, eine umfassende und funktionale Verbes-
serung der bestehenden Situation bewirke. Soweit sich das BAFU zum
Thema Arbeitssicherheit äussere, fielen diese Aussagen nicht in dessen
Kompetenzbereich.
5.4 Das BAFU hält fest, die Vorinstanz sei seinem Antrag auf Reduktion
der Farbtemperatur auf 3'000 Kelvin gefolgt und habe diesen als Auflage
in die Verfügung aufgenommen. Die einschlägigen Beleuchtungsnormen
enthielten keine Vorgaben zur Farbtemperatur. Entgegen den Angaben in
der angefochtenen Verfügung habe es nicht behauptet, eine Farbtempera-
tur von weniger als 3'000 Kelvin bilde ein zu hohes Sicherheitsrisiko und
bringe Personen in Gefahr; dies treffe seines Erachtens auch nicht zu. Re-
levant seien laut der SN EN 12464-2 vielmehr andere lichttechnische Pa-
rameter wie die Beleuchtungsstärke (alternativ die Leuchtdichte), die
Gleichmässigkeit der Beleuchtung, die Farbwiedergabe und die Begren-
zung der Blendung. Eine weitere Reduktion der Farbtemperatur auf
2'200 Kelvin könne aus seiner Sicht daher nicht mit dem Argument der Ar-
beitssicherheit abgelehnt werden.
Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers werde das Licht, das
im Bereich der Gleisfeldleuchten auf den Boden auftreffe, nur teilweise zu-
rückgeworfen. Ein erheblicher Teil werde vom Boden absorbiert; zudem
werde das Licht nicht gerichtet, sondern diffus in verschiedene Richtungen
gestreut. Eine weitere Reduktion der Farbtemperatur würde den Effekt am
Waldrand deshalb nur geringfügig verändern und sei daher nicht aus-
schlaggebend.
5.5 Der Kanton Zürich führt aus, dass die Beleuchtung im Bereich des Per-
rons mit gerichteten LED-Leuchten intensiviert, die Gleisfeldbeleuchtung in
Richtung Hüntwangen und Glattfelden jedoch reduziert würde. In der
Summe könne nicht von einer Verschlechterung der bestehenden Situation
ausgegangen werden. Das Beleuchtungskonzept erfülle die Anforderun-
gen des 7-Punkte-Plans zur Vermeidung von Lichtemissionen. Die Schutz-
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A-733/2025
ziele des BLN-Objekts 1411 würden nicht beeinträchtigt, weshalb keine Er-
satzmassnahmen nötig seien. Er befürworte dagegen die von der Be-
schwerdegegnerin genannten Projektoptimierungen (Anpassung der Posi-
tion der Gleisfeldleuchten und Blendschutz zur Minimierung der Abstrah-
lung in das BLN-Gebiet). Bezüglich der Forderung des Beschwerdeführers,
eine Farbtemperatur von 2'200 Kelvin zu verwenden, schliesse er sich der
Empfehlung des BAFU an. Insgesamt führe der Ersatz der bestehenden
Beleuchtung durch LED-Leuchten nicht zu einer Verletzung des Gebots
der ungeschmälerten Erhaltung des Objekts, sodass dem Vorhaben aus
Sicht des Landschaftsschutzes zugestimmt werden könne.
6.
6.1 Mit einer Plangenehmigung nach Art. 18 ff. des Eisenbahngesetzes
vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) wird die Erstellung oder Än-
derung von Bauten und Anlagen bewilligt, die ganz oder überwiegend dem
Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen; Art. 18
Abs. 1 EBG). Genehmigungsbehörde ist das BAV (Art. 18 Abs. 2 EBG). Mit
der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen
Bewilligungen erteilt (Art. 18 Abs. 3 EBG). Kantonale Bewilligungen und
Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen,
soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben
nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 4 EBG; vgl. auch Urteil
des BGer 1C_32/2017 vom 6. März 2018 E. 6.1; Urteil des BVGer vom
20. Mai 2019 E. 3.4.1). Bahnanlagen sind nach den Anforderungen des
Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stand der Technik zu er-
stellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern (Art. 17 Abs. 1 EBG;
vgl. Urteil des BGer 1C_152/2017 vom 28. August 2018 E. 4.1; Urteil des
BVGer A-5160/2014 vom 14. Juli 2015 E. 2.1). Die Eisenbahnunterneh-
men sind im Rahmen der Vorschriften selbst für den sicheren Betrieb ver-
antwortlich (Art. 17 Abs. 4 EBG; vgl. dazu auch MARKUS KERN/PETER KÖ-
NIG, Öffentlicher Verkehr, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fach-
handbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 9.70).
Die Plangenehmigung kann im Sinne von Nebenbestimmungen Auflagen
umfassen. Auflagen konkretisieren die mit einer Verfügung festgelegten
Rechte und Pflichten und sollen im Regelfall die Erreichung des gesetzes-
konformen Zustands gewährleisten. Sie begründen die mit einer Verfügung
verbundene zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unter-
lassen. Sie sind selbstständig erzwingbar, das heisst sie können vom Ge-
meinwesen mit hoheitlichem Zwang durchgesetzt werden und deren
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Nichterfüllung kann ein Grund für den Widerruf der Verfügung sein (statt
vieler Urteil BVGer A-1213/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 4.5; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8. Aufl. 2020, Rz. 919 f.; Urteil des BVGer A-2176/2021 vom 22. Mai 2024
E. 3.3.2 m.w.H.).
6.2 Die Anforderungen des Eisenbahngesetzes werden auf Verordnungs-
stufe weiter ausgeführt. Gemäss Art. 2 der Verordnung über Bau und Be-
trieb der Eisenbahnen vom 23. November 1983 (Eisenbahnverordnung,
EBV; SR 742.141) müssen Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile so
geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht in-
stand gehalten werden können (Abs. 1). Die Ausführungsvorschriften be-
zeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Ei-
senbahngesetzgebung zu konkretisieren, wobei nach Möglichkeit europä-
isch harmonisierte Normen zu bezeichnen sind (Abs. 2). Bei deren Fehlen
sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden (Abs. 3). Darüber
hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Ri-
siko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann
(Abs. 4).
Das BAV erlässt gemäss Art. 81 EBV die technischen und betrieblichen
Ausführungsbestimmungen (Änderung vom 10. April 2024; AS 2024 181).
Es hat dies mit den «Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverord-
nung» (AB-EBV; SR 742.141.11) getan. Die EBV und die Ausführungsbe-
stimmungen gelten bei sämtlichen Eisenbahnen, die der schweizerischen
Eisenbahngesetzgebung unterstellt sind (Art. 1.3 Ziff. 1.1 AB-EBV). Ge-
mäss Art. 34.4 AB-EBV müssen die Perrons während der Betriebszeiten
ausgeleuchtet sein (Ziff. 2). Mit der Beleuchtung muss ein guter Kontrast,
insbesondere im Bereich der Sicherheitslinien, der Perronkanten und Trep-
pen, erreicht und die Lenkung des Publikums in den sicheren Bereich an-
gestrebt werden. Die Beleuchtung darf weder Reisende noch Triebfahr-
zeugführende blenden und ist konform zur Schweizer Norm (SN) EN 12464
zu planen und auszuführen (Ziff. 2.1).
Die Farbaspekte werden für Arbeitsplätze im Freien in Ziff. 5.7 der SN
EN 12464-2:2024 (2. Auflage [welche die von der Vorinstanz eingereichte
Fassung SN 12464-2:2014 ersetzt]) geregelt. Die Farbqualität einer Lampe
mit annähernd weissem Licht wird einerseits durch die Lichtfarbe der
Lampe selbst und andererseits durch die Farbwiedergabe gekennzeichnet,
welche das farbige Aussehen von Gegenständen oder Personen beein-
flusst, die von dieser Lampe beleuchtet werden. Diese beiden Eigen-
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schaften sind dabei voneinander getrennt zu betrachten (Ziff. 5.7.1 SN
EN 12464-2). Die "Lichtfarbe" einer Lampe bezieht sich auf die wahrge-
nommene Farbe (Farbart) des abgestrahlten Lichtes. Sie wird durch ihre
ähnlichste Farbtemperatur (Tcp) beschrieben. Die Tabelle 6 (Lichtfarben
von Lichtquellen) unterscheidet die Kategorien "Tageslichtweiss" (über
5'300 Kelvin), "Neutralweiss" (3'300 bis 5'300 Kelvin) und "Warmweiss"
(unter 3'300 Kelvin). Die Auswahl der Lichtfarbe ist eine Frage der Psycho-
logie, der Ästhetik und dessen, was als natürlich angesehen wird
(Ziff. 5.7.2 SN EN 12464-2). Zur objektiven Kennzeichnung der Farbwie-
dergabeeigenschaften verwendet die Norm den Farbwiedergabe-Index Ra.
Der höchstmögliche Wert beträgt dabei 100. Eine gute Farbwiedergabe
verbessert Sehleistung, Behaglichkeit und Wohlbefinden. Farben der Um-
gebung und von Objekten müssen korrekt wiedergegeben werden
(Ziff. 5.7.3 SN EN 12464-2).
6.3 Das vom Verband öffentlicher Verkehr (VÖV) herausgegebene Regel-
werk Technik der schweizerischen Eisenbahn R RTE 26201 Beleuchtung
Bahninfrastruktur vom 4. November 2020 (mit Anpassungen vom
01.04.2022: Anhang A5: Änderung bei der Lichtfarbtemperatur im Bahnzu-
gang bei der SBB, und vom 01.04.2026) versteht sich als umfassendes,
fundiertes und praxisnahes Vorgabedokument im Bereich der Beleuchtung
für alle Schweizer Bahnunternehmen. Das erklärte Ziel des Regelwerks
besteht darin, schweizweit einheitliche Standards zu schaffen. Dabei ste-
hen insbesondere die Sicherheit, die Aufenthaltsqualität und die ökologi-
sche Nachhaltigkeit dieser Anlagen im Fokus (Ziff. 1.1 R RTE 26201). In
Bezug auf die Farbtemperatur sahen die Bestimmungen in der Ausgabe
vom 4. November 2020 noch vor, dass im Bahnumfeld, insbesondere im
Aussenraum, aus Gründen der Betriebssicherheit standardmässig eine
neutralweisse Farbtemperatur von 4'000 Kelvin zu empfehlen sei (Ziff. 4.8
R RTE 26201). Mit der Änderung vom 1. April 2022 wurde diese Regelung
in Anhang A5 des Regelwerks dahingehend angepasst, dass die SBB alle
oberirdischen, überdachten wie auch nicht überdachten Bereiche im Bahn-
zugang mit einer Lichtfarbtemperatur von 3’000 Kelvin (warmweiss) be-
leuchten. Alle unterirdischen Bereiche sowie die Gleisfelder sollten weiter-
hin mit der Lichtfarbtemperatur von 4'000 Kelvin (neutralweiss) beleuchtet
werden. Mit Wirkung per 1. April 2026 wurde das Regelwerk in Anhang A5
erneut angepasst: Die SBB beleuchten neu nicht mehr nur alle oberirdi-
schen (überdachten und nicht überdachten) Bereiche im Bahnzugang,
sondern auch jene im Gleisfeld mit einer Lichtfarbtemperatur von
3’000 Kelvin (warmweiss).
Seite 18
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6.4 Gemäss Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversiche-
rung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) ist der Arbeitgeber verpflichtet,
zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen
zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik
anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Mit dem
Erlass der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrank-
heiten vom 19. Dezember 1983 (VUV; SR 832.30) hat der Bundesrat hierzu
konkretisierende Ausführungsbestimmungen festgelegt. Art. 35 Abs. 1
VUV sieht vor, dass Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege innerhalb
und ausserhalb der Gebäude so zu beleuchten sind, dass die Sicherheit
und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. Damit über-
einstimmend verlangt auch Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ar-
beit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (Arbeitsgesetz,
ArG; SR 822.11), dass die Arbeitgeber zum Schutze der Gesundheit der
Arbeitnehmer alle Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung notwendig,
nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betrie-
bes angemessen sind. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
(ArGV 3; SR 822.113) bestimmt im Weiteren, dass Räume, Arbeitsplätze
und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb der Gebäude entsprechend
ihrer Verwendung ausreichend natürlich oder künstlich beleuchtet sein
müssen.
6.5 Künstliches Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen und gehört
daher zu den Einwirkungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 USG, die beim Aus-
tritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen
bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2 USG). Im Sinne der Vorsorge sind Ein-
wirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begren-
zen (Art. 1 Abs. 2 USG). Demgemäss sind unter anderem Strahlen durch
Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Art. 11 Abs. 2 USG; Emissi-
onsbegrenzungen), und zwar unabhängig von der bestehenden Umwelt-
belastung, so weit, als dies technisch und betrieblich möglich und wirt-
schaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Vorsorgeprinzip). Nach dem kla-
ren Wortlaut des Gesetzes sind daher Emissionsbegrenzungen (im Sinne
von Art. 12 Abs. 2 USG) nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder läs-
tige Emissionen geboten, sondern – gestützt auf das Vorsorgeprinzip –
auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen. Das Vorsorgeprinzip gilt aller-
dings nicht uneingeschränkt; vielmehr wird es durch das Verhältnismässig-
keitsprinzip begrenzt. Unverhältnismässiges darf auch im Rahmen der Vor-
sorge nicht verlangt werden (BGE 140 II 33 E. 4.1 und E. 5.3; 126 II
366 E. 2b S. 368 m.H.; ALAIN GRIFFEL, Umweltrecht in a nutshell, 3. Aufl.
2023, S. 29; ALEXANDER REICHENBACH, Aktualisierte Empfehlungen des
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BAFU zur Begrenzung von Lichtimmissionen, in: URP 2022-3 S. 293 ff.,
insbesondere S. 299 f.; BEATRICE WAGNER PFEIFER, Umweltrecht, 2017,
Rz. 629–631).
Das für das menschliche Auge sichtbare Licht macht nur einen kleinen Teil
des gesamten Spektrums elektromagnetischer Strahlung aus. Wahrnehm-
bar ist für den Menschen lediglich der Wellenlängenbereich von etwa 380
bis 780 Nanometern (nm). Je nach Wellenlänge erscheint das Licht dem
menschlichen Auge in unterschiedlichen Farben. Oberhalb und unterhalb
des sichtbaren Bereichs liegen die Spektralbereiche der Infrarotstrahlung
(780 nm bis 1 mm) beziehungsweise der Ultraviolettstrahlung (100 bis
380 nm; licht.de [Hrsg.], Die Beleuchtung mit künstlichem Licht, licht.wis-
sen 01/2016, S. 9; < https://www.licht.de/fileadmin/Publikationen_Down-
loads/1603_lw01_Kuenstliches-Licht_web.pdf >; vgl. zur Messung der
Farbtemperaturen: YOSHI OHNO, CIE Fundamentals for Color Measure-
ments, in: Digital Printing Technologies, NIP16 International Conference,
2000, National Institute of Standards and Technology, 2000,
< https://tsapps.nist.gov/publication/get_pdf.cfm?pub_id=841491 >, abge-
rufen am 01.09.2026).
Es gibt für Lichtimmissionen weder Immissionsgrenzwerte (zur Beurteilung
der Schädlichkeit beziehungsweise Lästigkeit) noch gelten vorsorgliche
Anlagegrenzwerte oder Planungswerte. Die Behörden müssen die
Lichtimmissionen daher im Einzelfall beurteilen, unmittelbar gestützt auf
die Art. 11 bis 14 USG sowie Art. 16 bis 18 USG. Bei ihrer Einzelfallbeur-
teilung kann sich die Vollzugsbehörde auf Empfehlungen von Fachstellen
abstützen (BGE 140 II 214 E. 3.2 und 3.3; Urteil des BGer 1C_527/2024
vom 24. April 2026 E. 6.1 m.w.H.). Mangels gesetzlich festgeschriebener
Grenzwerte und vor dem Hintergrund des Verhältnismässigkeitsprinzips ist
der Bewilligungsbehörde bei der einzelfallweisen Beurteilung der
Lichtimmissionen ein gewisser Ermessensspielraum zuzubilligen (Urteil
des BGer 1C_550/2024 vom 24. Oktober 2025 E. 5.5).
6.6 Zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips hat das BAFU eine Vollzugs-
hilfe "Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen" (Stand 2021;
nachfolgend: Empfehlungen) erarbeitet, die eine einheitliche Vollzugspra-
xis fördern soll. Sie soll die in die Planung, Beurteilung, Bewilligung oder
den Betrieb von Beleuchtungen involvierten Akteure befähigen, die not-
wendigen Massnahmen zur Verminderung oder Vermeidung von Lichte-
missionen zu treffen. Ausserdem enthält sie Empfehlungen, in welchen Fäl-
len vorsorgliche oder verschärfte Massnahmen zur Begrenzung von
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Lichtemissionen getroffen und wie diese ausgestaltet werden sollen (Emp-
fehlungen, S. 14 Ziff. 2.1 und 2.2). Das Bundesgericht hat sich in seiner
Rechtsprechung bereits mehrfach auf diese bezogen (vgl. etwa BGE 140
II 214 E. 4.1; 140 II 33 E. 5.4 [damals noch bezugnehmend auf eine ältere
Fassung der Empfehlung]; Urteile des BGer 1C_3/2024 vom 29. Januar
2025 E. 6.1; 1C_686/2021 vom 9. Januar 2023 E. 1.3). Der Vollzugshilfe
kommt zwar keine Rechtsverbindlichkeit zu. Das Bundesgericht berück-
sichtigt sie jedoch bei seiner Entscheidung, soweit sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli-
chen Bestimmungen erlaubt. Es weicht von der Vollzugshilfe nicht ohne
triftigen Grund ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben darstellt (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_62/2014 vom
15. Juni 2015 E. 3).
Kernelemente der genannten Empfehlung des BAFU sind der 7-Punkte-
Plan zur Begrenzung von Lichtemissionen, die Relevanzmatrix zur Ab-
schätzung, wie relevant eine bestimmte Beleuchtungsanlage im Hinblick
auf unerwünschte Auswirkungen auf die Umgebung ist und wie dringlich
Massnahmen umzusetzen sind, sowie Richtwerte, um die Übermässigkeit
von künstlichen Lichtimmissionen aus der Umwelt auf Menschen beurtei-
len zu können (REICHENBACH, a.a.O., S. 301 ff.).
Im Rahmen des 7-Punkte-Plans ist im Sinne einer Checkliste erstens zu
prüfen, ob die Beleuchtung notwendig ist. Hier gilt der Grundsatz, dass nur
zu beleuchten ist, was beleuchtet werden muss. Umgekehrt bedeutet dies,
dass dort für Dunkelheit zu sorgen oder auf eine Beleuchtung zu verzichten
ist, wo kein Licht notwendig ist (Empfehlungen, S. 19 Ziff. 3.3.1).
Der zweite Punkt betrifft die Intensität: Danach soll nur so hell wie nötig
beleuchtet werden (Empfehlungen, S. 20 Ziff. 3.3.2).
Der dritte Punkt bezieht sich auf das Lichtspektrum beziehungsweise die
Lichtfarbe (vgl. zur Unterscheidung von Lichtspektrum und Lichtfarbe:
YAGYA KUMARI SCHRESTHA/SHREE KRISCHNA SHRESTHA, Fundamentals of
Colorimetry, in: Ashis Kumar Samanta [Hrsg.], Advances in Colorimetry,
2024, S. 4 ff.; < https://doi.10.5772/intechopen.112344 >, abgerufen am
01.09.2026), die auf den Beleuchtungszweck und die Umgebung abzu-
stimmen sind. Unterschiedliche Leuchtmittel erzeugen weisses Licht mit
unterschiedlicher spektraler Zusammensetzung. Warmweisse LED-Leuch-
ten sind etwas weniger energieeffizient als kalt- oder neutralweisse. Dafür
weisen sie im Lichtspektrum einen geringeren Blauanteil auf, der eine
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besonders negative biologische Wirkung hat. Zudem empfinden viele Men-
schen warmweisses Licht als angenehmer. Aus Umweltsicht sollten – ge-
mäss aktuellem Stand der Kenntnisse – möglichst warmweisse LED mit
weniger als 2'700 Kelvin zum Einsatz kommen. Eine Beeinträchtigung von
geschützten, bedrohten oder besonders bedeutenden Arten und Lebens-
räumen mit dem Argument der Ressourcenschonung ist nicht zulässig.
Werden aus Sicherheitsgründen neutralweisse LED (4'000 Kelvin) einge-
setzt, ist zu prüfen, ob die Intensität gesenkt werden kann (Empfehlungen,
S. 21 Ziff. 3.3.3).
Im Rahmen des vierten Punktes ist auf die Auswahl und Platzierung der
Leuchten zu achten. Es ist der passende Leuchtentyp zu wählen und die
Leuchten sind geeignet zu platzieren, sodass die Beleuchtung möglichst
präzise und ohne unnötige Abstrahlungen in die Umgebung erfolgt. Damit
möglichst kein Licht in sensible Lebensräume wie Biotope von nationaler
und regionaler Bedeutung gelangt, können Pufferzonen vorgesehen wer-
den (Empfehlungen, S. 22 Ziff. 3.3.4).
Der fünfte Punkt betrifft die Ausrichtung. Dabei gilt es den Grundsatz zu
beachten, dass von oben nach unten zu beleuchten ist, um unnötige Ab-
strahlungen in den Nachthimmel zu vermeiden. Die Leuchten sind zudem
so präzise auszurichten, dass nur dort beleuchtet wird, wo der Zweck dies
vorsieht. Naturnahe Gebiete sind möglichst nicht direkt zu beleuchten
(Empfehlungen, S. 23 Ziff. 3.3.5).
Der sechste Punkt bezieht sich auf das Zeitmanagement. Es gilt zu klären,
wann oder in welchem Zeitraum die Beleuchtung notwendig ist; insbeson-
dere ist sie bedarfsgerecht zu steuern und das Licht ist nur dann einzu-
schalten, wenn es tatsächlich benötigt wird (Empfehlungen, S. 23 f.
Ziff. 3.3.6).
Der siebte Punkt umfasst die Klärung der Frage, ob es zusätzliche Abschir-
mungen braucht, um die Emissionen in die Umgebung weiter zu beschrän-
ken (Empfehlungen, S. 24 Ziff. 3.3.7).
Laut den Empfehlungen soll die Relevanz der Lichtimmissionen einer An-
lage für die Umgebung nach der Relevanzmatrix (S. 26 Ziff. 4.2, Abbil-
dung 3) ermittelt werden. Der Relevanzindex (von 0 bis 4) hängt dabei ei-
nerseits von den Lichtemissionen in den Aussenraum (Emissionsstufen ge-
ring, mittel und gross) und andererseits von der Sensitivität der Umgebung
(tief, mittel und hoch) ab. Für die Einteilung in die drei Emissionsstufen
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nehmen die Empfehlungen in Tabelle 3 eine Kategorisierung typischer
Quellen vor. Danach sind insbesondere Strassen- und Bahnhofbeleuch-
tungen, Beleuchtungen von Arbeitsplätzen im Freien (Verladeeinrichtun-
gen, Rampen, Güterbahnhöfe, Rangieranlagen, Lagerplätze etc.) und wei-
teren Verkehrsinfrastrukturen (Haltestelle, Flughäfen, Flugplätze, Park-
plätze) der höchsten Emissionsstufe (gross) zugeordnet. Als zusätzliches
Kriterium bei der Zuteilung einer Lichtemission in eine Emissionsstufe ist
ihre Dauer zu berücksichtigen (Empfehlungen, S. 27 Ziff. 4.3). Unter dem
Aspekt der Sensitivität der Umgebung ist insbesondere die Umgebungs-
helligkeit als wichtiger Faktor zu berücksichtigen. In dunkleren Umgebun-
gen fallen Beleuchtungen eher auf und wirken störend; andererseits
braucht es dort weniger Licht, um den beabsichtigten Beleuchtungszweck
zu erfüllen. In Anwendung des Leitfadens der Internationalen Beleuch-
tungskommission (CIE [Commission Internationale de l'Éclairage]
150:2017) ordnet die Tabelle 4 die verschiedenen Umgebungszonen in die
Sensitivitätskategorien hoch, mittel und tief ein. Als hoch sensitive Umge-
bungszonen gelten danach nicht besiedelte Gebiete und schützenswerte
Naturräume, insbesondere nationale und lokale Schutzgebiete und Orte,
an denen lichtsensitive Arten von nationaler Bedeutung vorkommen (Emp-
fehlungen, S. 28 f. Ziff. 4.4). Aus der Summe der Werte der Lichtemission
in den Aussenraum und der Sensitivität der Umgebung resultiert in Anwen-
dung der Relevanzmatrix der Relevanzindex für eine bestimmte Lichtquelle
in einer bestimmten Umgebung.
Um festlegen zu können, welche vorsorglichen Massnahmen zur Begren-
zung von Lichtemissionen getroffen werden müssen, ist der Relevanzindex
mit dem 7-Punkte-Plan zu kombinieren. Nach dem Vorsorgeprinzip müs-
sen alle Massnahmen gemäss dem 7-Punkte-Plan ergriffen werden, die
verhältnismässig sind. Je höher die Relevanz einer Lichtquelle einzustufen
ist, desto aufwändigere Massnahmen müssen getroffen werden, um die
Emissionen vorsorglich zu begrenzen (Empfehlungen, S. 30 Ziff. 4.5).
6.7 Die Anforderungen an die Leuchten und der Grundsatz der Vermeidung
unnötiger Lichtemissionen werden auch in der Schweizer Norm (SN) 586
491 ("Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum") präzisiert.
Gemäss Ziff. 2.1.1 der SN 586 491 sind die schädlichen Auswirkungen von
Lichtemissionen in folgenden Bereichen bereits erfahrbar: im Bereich der
Landschaft und Kultur durch die Zerstörung und Entfremdung der natürli-
chen, vielfältigen Nachtlandschaft inklusive des Raumes über uns (z. B.
das Verschwinden des wahrnehmbaren Sternenhimmels); im Bereich der
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Ökosysteme durch die Beeinträchtigung der Lebensräume nachtaktiver
Tiere und negative Auswirkungen auf den Pflanzenhaushalt.
Gemäss Ziff. 1.10 entstehen unnötige Lichtemissionen durch unnötige Be-
leuchtungen sowie durch Lichtemissionen, die nicht dem Beleuchtungs-
zweck dienen. Beleuchtungsaufgaben sollen mit der geringstmöglichen
Gesamtlichtmenge erfüllt werden (Ziff. 2.2.2 und 2.2.4). Nach Ziff. 2.6.1 der
SN 586 491 sind nur Leuchten zu verwenden, die eine präzise Lichtlenkung
aufweisen und so unnötige Emissionen auf nicht zu beleuchtende Bereiche
verhindern. Der Lichtstrom soll zudem grundsätzlich von oben nach unten
gerichtet sein (Anhang A). Ausserhalb des Nutzungszeitraums sind Be-
leuchtungen abzuschalten (Ziff. 2.5.5 und 2.7).
Nach Ziff. 2.6.2 der SN 586 491 sind Lichtspektren nicht nur unter gestal-
terischen (inkl. Werbung) und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten an-
zupassen, sondern auch im Hinblick auf schädliche oder lästige Auswir-
kungen auf Mensch und Natur. Deshalb soll das Licht einen möglichst ge-
ringen kurzwelligen Strahlungsanteil (UV- und Blauanteile) aufweisen. Dies
gilt insbesondere in natürlichen und naturnahen Gebieten ausserhalb des
Siedlungsraumes. Auch die SN 586 491 wurde vom Bundesgericht bereits
zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips herangezogen (BGE 140 II 214
E. 4.1; 140 II 33 E. 5.4).
6.8
6.8.1 Die am Ausgangspunkt des Verfahrens stehende Plangenehmigung
betrifft die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a
NHG. Bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe haben die zuständigen Be-
hörden dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild,
geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden
und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert er-
halten bleiben (Art. 3 Abs. 1 NHG).
Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Eingriff bei einem Objekt von
nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung vorgenommen wird (Art. 3
Abs. 3 i.V.m. Art. 4 NHG). Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone
Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung (Art. 5 Abs. 1 NHG).
Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein In-
ventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die un-
geschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederher-
stellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche
Seite 24
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Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen von der unge-
schmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei der Erfüllung einer
Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte
gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung
entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG; Urteil des BGer 1C_152/2017,
1C_164/2017 vom 28. August 2018 E. 4.2; BEATRIX SCHIBLI/HERBERT
BÜHL, Revision der VBLN und zu erwartende Auswirkungen, in: URP
6/2016, S. 682).
6.8.2 Nach der Rechtsprechung führt nicht jeder Eingriff im Sinne von Art. 6
NHG zu einem Abweichen vom Gebot der ungeschmälerten Erhaltung:
Eingriffe, die eine geringfügige Beeinträchtigung eines Objektes bewirken,
werden als zulässig erachtet, wenn sie sich durch ein Interesse rechtferti-
gen lassen, das gewichtiger ist als das Interesse am Schutz des Objektes
(vgl. BGE 127 II 273 E. 4c S. 282 f. m.H.). Dieser Grundsatz ist in Art. 6
Abs. 1 der Verordnung vom 29. März 2017 über das Bundesinventar der
Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN; SR 451.11) ausdrücklich veran-
kert. Überdies ist dafür zu sorgen, dass das Schutzobjekt beim Eingriff
nach Art. 6 NHG die grösstmögliche Schonung erfährt, das heisst, dass der
Eingriff so weit wie möglich minimiert wird (vgl. BGE 127 II 273 E. 4c
S. 283; Urteil des BGer 1C_357/2015 vom 1. Februar 2017 E. 4.2.4 in: URP
2017 S. 383). Der Grundsatz wird in Art. 6 Abs. 4 VBLN bezüglich BLN-
Objekten präzisiert. Danach hat der Verursacher oder die Verursacherin im
Hinblick auf das Gebot der grösstmöglichen Schonung für besondere
Massnahmen zum bestmöglichen Schutz des Objektes, für die Wiederher-
stellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz – wenn möglich im glei-
chen Objekt – zu sorgen, wenn sich eine Beeinträchtigung aufgrund der
Interessenabwägung als zulässig erweist.
Der Grundsatz der grösstmöglichen Schonung verlangt, dass sich das Pro-
jekt in Ausmass und Gestaltung an die unumgänglich notwendigen Min-
destmasse hält, das heisst, dass der Eingriff soweit möglich minimiert wird.
Das Ziel der grösstmöglichen Schonung, das über den Grundsatz der
Schonung gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG hinausgeht, muss sich in der Interes-
senabwägung niederschlagen. Dem Erhaltungsinteresse muss zusätzli-
ches Gewicht verliehen werden (JÖRG LEIMBACHER, in: Keller/Zuffe-
rey/Fahrländer [Hrsg.], NHG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 6 Rz. 9 f.
m.w.H.). Nach der Botschaft zum NHG ist der Begriff der "ungeschmälerten
Erhaltung" so zu verstehen, "dass der im Inventar angestrebte Schutz voll-
umfänglich zur Geltung gelangen und allfälligen Bedrohungen begegnet
werden soll. Die Aufnahme eines Objektes in ein Verzeichnis bedeutet
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A-733/2025
andererseits nicht, dass sich am bestehenden Zustand überhaupt nichts
mehr ändern darf. Der Zustand eines Objektes soll aber gesamthaft be-
trachtet unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Heimatschutzes nicht
verschlechtert werden. Allfällige geringfügige Nachteile einer Veränderung
müssen durch anderweitige Vorteile mindestens ausgeglichen werden"
(BBl 1965 III S. 103; BGE 127 II 273 E. 4c S. 282).
Unabhängig von Art. 6 NHG ist auch ein Eingriff in eine Landschaft
nach Art. 3 NHG nur gestattet, wo ein überwiegendes allgemeines Inte-
resse dies erlaubt; dies ist im Rahmen einer möglichst umfassenden Inte-
ressenabwägung zu überprüfen (vgl. BGE 137 II 266 E. 4 S. 275 m.H.).
Zudem ist sowohl nach Art. 3 als auch nach Art. 6 NHG zu prüfen, welche
Alternativen und Varianten in Betracht fallen. Die Behörde ist jedoch nur
verpflichtet, ernsthaft in Betracht kommende Varianten näher zu prüfen;
andere Varianten können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
ausgeschieden werden (vgl. BGE 139 II 499 E. 7.3.1 S. 516).
6.8.3 Gemäss Art. 18 NHG ist dem Aussterben einheimischer Tier- und
Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Bio-
tope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken (Abs. 1). Be-
sonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene
Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere
Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder
besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufwei-
sen (Abs. 1bis).
Art. 14 Abs. 3 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom
16. Januar 1991 (NHV; SR 451.1) enthält eine nicht abschliessende Liste
von Kriterien für die Schutzwürdigkeit von Biotopen. Demnach werden Bi-
otope als schützenswert bezeichnet aufgrund der insbesondere durch
Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1 (Bst. a), der
geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Art. 20 NHV (Bst. b), der nach
der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse (Bst. c), der
gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU
erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind (Bst. d) sowie
weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer
Vorkommen (Bst. e). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(BGE 148 II 36 E. 5.3) ist auch die vom BAFU erstellte Liste der National
Prioritären Arten zu berücksichtigen, welche diejenigen Arten definiert, de-
ren nationale Erhaltung beziehungsweise Förderung vordringlich ist.
Seite 26
A-733/2025
Die Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Ein-
griffe ist nach Art. 18 Abs. 1ter NHG nur zulässig, wenn sie sich auch unter
Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lässt. In diesem Fall hat der
Verursacher besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz so-
wie zur Wiederherstellung zu treffen oder andernfalls für einen angemes-
senen Ersatz zu sorgen. Art. 14 Abs. 6 NHV präzisiert, dass ein technischer
Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, nur bewilligt
werden darf, wenn er standortgebunden ist und einem überwiegenden Be-
dürfnis entspricht.
7.
Vorliegend sind die Interessen an der ungeschmälerten Erhaltung, allen-
falls an der grösstmöglichen Schonung des Schutzgebiets sowie der damit
einhergehenden Wahrung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips auf der
einen und diejenigen an der Gewährleistung der Arbeitssicherheit auf der
anderen Seite gegeneinander abzuwägen.
7.1
7.1.1 In Bezug auf den Natur- und Umweltschutz ist vorab festzuhalten,
dass sich die negativen Auswirkungen der Beleuchtung auf Tiere und
Pflanzen nicht quantifizieren lassen; unabhängig davon wird das öffentli-
che Interesse an der Vermeidung unnötiger Lichtimmissionen jedoch als
gewichtig eingestuft (BGE 140 II 33 E. 5.4).
Aus dem vor vierzehn Jahren herausgegebenen Bericht des BAFU "Aus-
wirkungen von künstlichem Licht auf die Artenvielfalt und den Menschen
vom 29. November 2012" (vom Bundesrat am 13. Februar 2013 geneh-
migt; < https://www.admin.ch/de/nsb?id =47743 >, abgerufen am
01.09.2026) geht hervor, dass die nach oben gerichteten Lichtemissionen
in den vorangegangenen 20 Jahren um rund 70 % zugenommen hatten.
Neuere Untersuchungen bestätigen, dass diese Entwicklung unvermindert
anhält. Die Studie Citizen scientists report global rapid reductions in the
visibility of stars from 2011 to 2022 von CH. C. M. KYBA ET AL. (Science
379/2023, S. 265 ff.; < https://doi.org/10.1126/science.abq7781 >, abgeru-
fen am 01.09.2026) kommt zum Ergebnis, dass die Anzahl der sichtbaren
Sterne stark abgenommen hat. Dies lässt sich durch einen Anstieg der
Himmelshelligkeit um 7 bis 10 % pro Jahr im für den Menschen sichtbaren
Spektralbereich erklären. Dieser Anstieg verläuft noch schneller als die mit-
tels Satellitenbeobachtungen festgestellte Zunahme der Lichtemissionen.
Die Autoren führen diese Diskrepanz insbesondere auf spektrale Verän-
Seite 27
A-733/2025
derungen sowie auf den durchschnittlichen Abstrahlwinkel der Lichtemissi-
onen zurück.
Aus dem genannten BAFU-Bericht aus dem Jahre 2012 geht zudem her-
vor, dass die natürliche Nachtdunkelheit stetig abnimmt und grossflächige,
natürlich dunkle Gebiete zunehmend seltener werden. In der Schweiz füh-
ren insbesondere der hohe Grad der Zersiedelung sowie die stark geglie-
derte Topografie dazu, dass künstliches Licht weit in die nächtliche Land-
schaft ausstrahlt. Die Lebensräume nachtaktiver Tiere können dadurch er-
heblich beeinträchtigt werden. Künstliches Licht kann die Überlebensfähig-
keit lichtempfindlicher Arten vermindern und deren Mortalitätsrisiko erhö-
hen.
Lichtemissionen können den Lebensraum von Tieren zerschneiden, ihren
Aktionsradius einschränken und ihr Nahrungsangebot verringern. Weil
nachtaktive Tiere wegen der Beleuchtung später erwachen, bleibt ihnen
weniger Zeit für die Nahrungssuche. Dies kann dazu führen, dass sich die
Artenzusammensetzung in Lebensgemeinschaften verändert und verarmt.
Bei bedrohten Arten drohen ein Rückgang oder sogar das Aussterben klei-
ner, isolierter Populationen – besonders dort, wo die städtische Entwick-
lung Lebensräume zerschneidet. Einflüsse von künstlichem Licht auf Tiere
und Pflanzen sind in zahlreichen Fällen nachgewiesen worden; die For-
schungsergebnisse zur Beeinträchtigung von Arten, Organismengruppen
oder Lebensgemeinschaften sind derzeit jedoch noch unvollständig. Nach-
gewiesen ist jedoch, dass eine hohe Zahl von Insekten und Vögeln an
Lichtquellen sterben (BGE 140 II 33 E. 5.4; vgl. dazu auch ANDREAS HEL-
LER, Lichtemissionen von SBB Bahnhöfen: Bedeutung, Handlungsfelder,
Lösungsansätze, MAS-Thesis 2021/22 FHS Nordwestschweiz, S. 67 ff.;
FRANZ HÖLKER ET AL., Lichtverschmutzung – Stand der Forschung und
Wissenslücken, Natur und Landschaft 98/2023 S. 419 und S. 421;
< https://doi.org/10.19217/NuL2023-09-01 >; ELIAS HÖRHAGER, Lichtver-
schmutzung im öffentlichen Recht, Eine Analyse des geltenden Rechts un-
ter Berücksichtigung der Instrumente und Massnahmen im Raumpla-
nungs- und Umweltrecht, 2024, S. 56 ff. m.w.H.; MARTIN RÖSLER ET AL.,
Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht, 2022, S. 53 ff.). Zudem steht
fest, dass viele Fluginsekten besonders auf ultraviolettes und blaues Licht
reagieren (GUNNAR BREHM ET AL., Moths are strongly attracted to ultraviolet
and blue radiation, 2021, Insect Conservation and Diversity, 2021/14,
S. 189 ff., < https://doi.org/10.1111/icad.12476 >; MAURICE DONNERS ET AL.,
Colors of attraction: Modeling insect flight to light behavior, Journal of Ex-
perimental Zoology Part A: Ecological and Integrative Physiology, 2018,
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S. 1–7, < https://doi.org/10.1002/jez.2188 >; TRAVIS LONGCORE, Effects of
LED Lighting on Terrestrial Wildlife, 2023 [nachfolgend: Effects of LED],
S. 15; < https://rosap.ntl.bts.gov/view/dot/77718/dot_77718_DS1.pdf >;
AVALON C.S. OWENS/SARA M. LEWIS, The impact of artificial light at night on
nocturnal insects: A review and synthesis, Ecology and Evolution, 2018,
S. 11340 ff.; < https://doi.org/10.1002/ece3.4557 >, vgl. dazu auch Website
des BAFU, < www.bafu.admin.ch > Themen > Licht > Auswirkungen in der
Nacht, abgerufen am 01.09.2026).
Die Empfehlungen des BAFU aus dem Jahr 2021 (E. 6.6 hiervor) stützen
sich insbesondere auf die Studie von LONGCORE ET AL. (Rapid Assessment
of lamp spectrum to quantify ecological effects of light at night, 2018,
< https://doi.org/10.1002/jez.2184 >, abgerufen am 01.09.2026). Diese
weist darauf hin, dass die spektrale Zusammensetzung von künstlichem
Licht früher durch den Lampentyp bestimmt (z. B. Natriumdampf-, und
Quecksilberdampflampen) wurde, was auch die ökologischen Effekte auf
Tierarten vorhersehbar machte. Mit der Verbreitung von LED-Lampen hat
sich laut dieser Studie die Bandbreite möglicher Spektralprofile drastisch
vergrössert; LEDs können nahezu beliebig zusammengesetzt werden.
Deshalb entwickelten die Autoren eine neue, effiziente Methode, um die
ökologischen Auswirkungen unterschiedlicher Lichtspektren zu bewerten,
ohne für jede neue Lichtquelle aufwändige Feldstudien durchführen zu
müssen. Hierzu führten sie einen neuen Ansatz zur Quantifizierung des
sogenannten actinic potential (biologisch wirksame Strahlung) verschiede-
ner Lichtquellen ein. Für unterschiedliche Tiergruppen, darunter Insekten,
Meeresschildkröten, Vögel und Fische, wurden spektrale Wirkungsfunktio-
nen herangezogen, die beschreiben, wie empfindlich diese Arten auf Licht
verschiedener Wellenlängen reagieren. Die Autoren gelangen zum
Schluss, dass gefilterte gelb-grüne und amberfarbene LEDs aus ökologi-
scher Sicht am günstigsten abschneiden würden. Deren Auswirkungen auf
die Tierwelt seien häufig sogar geringer als diejenigen herkömmlicher Nat-
riumdampf-Hochdrucklampen. Lichtquellen mit einem hohen Blau- und UV-
Anteil im Spektrum würden demgegenüber tendenziell ein grösseres öko-
logisches Störpotenzial aufweisen, da viele nachtaktive Arten besonders
empfindlich auf kurzwelliges Licht reagierten. Nach Auffassung der Autoren
korreliert die in Kelvin gemessene Farbtemperatur zwar grundsätzlich mit
der ökologischen Schädlichkeit einer Lichtquelle; eine Beurteilung, die aus-
schliesslich auf die Farbtemperatur abstelle, greife jedoch zu kurz. Für eine
verlässliche Bewertung der ökologischen Auswirkungen sei vielmehr auch
Seite 29
A-733/2025
eine spektrale Feinanalyse, insbesondere des Blau- und UV-Anteils, erfor-
derlich.
Die vorstehend genannte, von TRAVIS LONGCORE im Jahr 2023 veröffent-
lichte Studie Effects of LED kommt zum Ergebnis, dass die künstliche Be-
leuchtung in der Nacht das Aktivitätsmuster zahlreicher Wildtierarten er-
heblich stört; dabei würden sowohl die Lichtintensität als auch das
Lichtspektrum eine erhebliche Rolle spielen. Als Massnahme zur Reduk-
tion der schädlichen Auswirkungen wird unter anderem empfohlen, Licht-
farben mit geringem Blau- und UV-Anteil zu verwenden (LONGCORE,
Effects of LED, S. 93 f.).
Damit im Einklang stehen die Schlussfolgerungen von RÖSLER ET AL.
(a.a.O., S. 53 f.), wonach neben der in Kelvin gemessenen Farbtemperatur
auch die spektrale Zusammensetzung zu beachten sei. Aus Gründen des
Natur- und Umweltschutzes sei vor allem der kurzwellige Anteil des Emis-
sionsspektrums zu vermeiden. Würden UV- und Blauanteile vermieden be-
ziehungsweise gering gehalten, vermindere dies die Anlockwirkung.
Eine am 23. Februar 2024 erstmals publizierte Meta-Studie zur Melatonin-
Unterdrückung durch nächtliche Lichtimmissionen hat bestätigt, dass ins-
besondere die kurzwelligen UV- und Blauanteile im Licht besonders schäd-
liche Auswirkungen auf Fische, Amphibien, Reptilien, Vögel und Säuge-
tiere haben. Der zunehmende Einsatz künstlicher Nachtbeleuchtung führe
dadurch zu einem deutlichen Rückgang der Melatoninausschüttung (YE-
FENG YANG ET AL, Species sensitivities to artificial light at night: A phyloge-
netically controlled multilevel meta-analysis on melatonin suppression,
Ecology Letters 27/2024, < https://doi.org/10.1111/ele.14387 >, abgerufen
am 01.09.2026). Die Autoren dieser Metaanalyse empfehlen, die spektrale
Zusammensetzung nachts genutzter künstlicher Lichtquellen so anzupas-
sen, dass der Anteil an blauem Licht minimiert wird. Im Bereich von durch-
grünten Siedlungsgebieten werden deshalb Amber-LEDs mit gelblichem
Licht (Farbtemperatur von ca. 1'800–2'200 Kelvin) empfohlen (RÖSLER ET
AL., a.a.O., S. 54).
Künstliche Lichtemissionen können darüber hinaus auch Pflanzen beein-
trächtigen. Diese nehmen Licht mithilfe von Fotorezeptoren wahr und steu-
ern dadurch verschiedene physiologische Prozesse, etwa das Stängel-
wachstum oder die Fruchtentwicklung. Störlicht während der Dunkelphase
kann bei bestimmten Pflanzenarten die Blütenbildung verhindern, bei an-
deren hingegen fördern. Versuche haben zudem gezeigt, dass bei
Seite 30
A-733/2025
einzelnen Arten unter dauerhaftem 24-stündigem Lichteinfall die Fähigkeit
zur Fotosynthese beeinträchtigt wird. Weiter wurde beobachtet, dass
Bäume in unmittelbarer Nähe von Strassenleuchten ihre Blätter im Herbst
länger behalten als an dunklen Standorten. Zudem treiben und blühen sie
früher, wodurch ihre Anfälligkeit für Frostschäden zunimmt (JONATHAN BEN-
NIE ET AL., Artificial light at night alters grassland vegetation species com-
position and phenology, Journal of Applied Ecology, 2018/55 S. 442 ff.,
< https://doi.org/10.1111/1365-2664.12927 >; JONATHAN BENNIE ET AL.,
Ecological effects of artificial light on wild plants, Journal of Applied Ecology
2016/104 S. 611–620, < https://doi.org/10.1111/1365-2745.12551 >; MI-
RELLA WEPF, Kunstlicht – Ein Störfaktor für Tiere und Pflanzen, Die Umwelt
3/2022, S. 23 f.; abgerufen am 01.09.2026; vgl. dazu auch HELLER, a.a.O.,
S. 56 f.).
Die Ergebnisse der Studie von LONGCORE ET AL. (2018) werden durch die
aktuelle Studie von ROBERT J. LUCAS ET AL. Biological Spectral Sensitivity
Functions for Measuring and Managing Light at Night (2026;
< doi: 10.20944/preprints202604.1368.v1 >, veröffentlicht am 21. April
2026; abgerufen am 01.09.2026) bestätigt und weiterentwickelt. Die Arbeit
wurde von einem interdisziplinären Team von 21 Forschenden verfasst und
geht auf einen Workshop zurück, der mit Unterstützung der Internationalen
Beleuchtungskommission (CIE) durchgeführt wurde. Die bisherigen Er-
kenntnisse werden insofern bestätigt, als auch diese Studie zum Ergebnis
gelangt, dass Licht mit längeren Wellenlängen zur Minimierung ökologi-
scher Beeinträchtigungen grundsätzlich vorzuziehen ist. Zudem bestätigt
die Studie, dass die in Kelvin gemessene Farbtemperatur zwar ein grund-
sätzlich geeignetes Mass zur Abschätzung der ökologischen Wirkung
künstlicher Lichtemissionen darstellt, für eine präzise ökologische Bewer-
tung jedoch die Berücksichtigung des vollständigen Emissionsspektrums
erforderlich ist.
Aufbauend auf den bisherigen Forschungsergebnissen entwickelten die
Autoren zwei übergeordnete spektrale Gewichtungsfunktionen, die auf den
grundlegenden photorezeptorischen Eigenschaften breiter Organismen-
gruppen beruhen. Die sogenannte Animal Function berücksichtigt die
spektrale Empfindlichkeit tierischer Photorezeptoren sowohl im visuellen
als auch im nichtvisuellen Bereich. Die sogenannte All Organisms/Ecosys-
tem Function stellt einen erweiterten Index dar, der zusätzlich die Photore-
zeptoren von Pflanzen, Pilzen und Mikroorganismen einbezieht.
Seite 31
A-733/2025
Durch Anwendung dieser Gewichtungsfunktionen auf das Emissionsspekt-
rum einer Lichtquelle lässt sich die sogenannte Biological Irradiance (bio-
logische Bestrahlungsstärke) bestimmen. Um diese physikalische Grösse
in eine für Planung und Entscheidfindung leichter verständliche Einheit zu
überführen, verwendet die Studie das Konzept der Equivalent Daylight Il-
luminance (EDI). Eine biologische EDI von 1 Lux bedeutet, dass das un-
tersuchte Licht dieselbe biologische Bestrahlungsstärke erzeugt wie Ta-
geslicht bei einer Beleuchtungsstärke von 1 Lux. Dadurch lässt sich unmit-
telbar vergleichen, wie "aggressiv" verschiedene Lampentypen (z. B. Nat-
riumdampflampen vs. Kaltweiss-LEDs vs. Warmweiss-LEDs) auf das Öko-
system wirken – unabhängig von der reinen Wahrnehmung des Menschen.
Folglich stützt die Studie die Erkenntnis, dass sich die ökologische Verträg-
lichkeit einer Beleuchtungsanlage nicht allein anhand der in Kelvin gemes-
senen Farbtemperatur beurteilen lässt, sondern dass zusätzlich der kon-
krete Blau-, UV- und gegebenenfalls auch der langwellige Spektralanteil
berücksichtigt werden muss.
Mit Blick auf die klaren Ergebnisse der genannten Studien erübrigt es sich,
auf die zahlreichen weiteren Studien zu den Folgen von künstlichen Lichte-
missionen auf einzelne Tierarten einzugehen (vgl. beispielsweise für die
Fledermaus: DANIEL LEWANZIK/CHRISTIAN C. VOIGT, Transition from con-
ventional to light-emitting diode street lighting changes activity of urban
bats, 2016, < https://doi.org/10.1111/1365-2664.12758 >, abgerufen am
01.09.2026).
7.1.2 Zur Beurteilung der Verpflichtung zur ungeschmälerten Erhaltung ist
von der jeweiligen Umschreibung des Schutzzieles auszugehen (BGE 127
II 273 E. 4c S. 282; LEIMBACHER, a.a.O., Art. 6 Rz. 7). Wie vorstehend dar-
gelegt (E. 6.8.2 hiervor), muss sich die weitergehende Pflicht zur grösst-
möglichen Schonung nach Art. 6 Abs. 1 NHG – die über die allgemeine
Schonungspflicht von Art. 3 NHG hinausgeht – in der Interessenabwägung
niederschlagen. Dem Erhaltungsinteresse muss zusätzliches Gewicht ver-
liehen werden. Ein Eingriff, der vor dem Gebot der (blossen) Schonung
bestehen könnte, genügt jenem der grösstmöglichen Schonung nicht zwin-
gend (LEIMBACHER, a.a.O., Art. 6 Rz. 7). Im konkreten Fall steht das im
BLN-Schutzgebiet 1411 festgehaltene Schutzziel der Erhaltung der Le-
bensraumqualitäten, insbesondere der Ruhe, als Brut-, Rast- und Überwin-
terungsgebiet für Wasser- und Zugvögel (BLN-Objekt 1411, S. 7, Ziff. 3.8)
im Vordergrund. Unbestritten ist zudem, dass in diesem Schutzgebiet zahl-
reiche bedrohte Tier- und Pflanzenarten vorkommen. Dementsprechend
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greift hier das Prinzip der ungeschmälerten Erhaltung. Ein Abweichen von
diesem Grundsatz könnte somit nur in Erwägung gezogen werden, wenn
diesem bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls na-
tionaler Bedeutung entgegenstünden. Zudem verlangt die Verpflichtung
zur grösstmöglichen Schonung, dass sich das Projekt in Bezug auf den
Eingriff in die Natur an das zwingend notwendige Mindestmass hält.
Im konkreten Fall bringen weder die Vorinstanz noch das BAFU mit stich-
haltiger Begründung gleich- oder gar höherwertige Interessen vor. Insbe-
sondere hat es die Vorinstanz unterlassen, die infrage stehenden, gegen-
läufigen Interessen des Natur- und Umweltschutzes einerseits und jene der
Arbeitssicherheit andererseits eingehend zu prüfen und umfassend abzu-
wägen (vgl. dazu nachfolgende E. 7.2).
Aus dem Gesagten folgt, dass der Vermeidung von künstlichen Lichtemis-
sionen aufgrund der Verpflichtung zur ungeschmälerten Erhaltung bezie-
hungsweise grösstmöglichen Schonung eine vorrangige Bedeutung zu-
kommt. Der Verwendung von Leuchtmitteln mit tiefer (in Kelvin angegebe-
ner) Farbtemperatur sowie geringem UV- und Blauanteil im Lichtspektrum
kommt deshalb im hier zu beurteilenden Schutzgebiet ein sehr hohes Ge-
wicht zu (vgl. E. 6.8 und E. 7.1.1 hiervor; Ziff. 2.6.2 SN 586 491 und Emp-
fehlungen, S. 21 Ziff. 3.3.3; HÖRHAGER, a.a.O., S. 243 m.w.H.).
7.1.3 Im Rahmen der Interessenabwägung spielt zudem das umweltrecht-
liche Vorsorgeprinzip eine wesentliche Rolle (vgl. dazu GRIFFEL, a.a.O.,
S. 29; HÖRHAGER, a.a.O., S. 181 f. m.w.H.). Im konkreten Fall ist entschei-
dend, dass bei der Perron- und Gleisfeldbeleuchtung grosse Lichtemissio-
nen zur Diskussion stehen (Empfehlungen, S. 26 f. Ziff. 4.3 sowie Ta-
belle 3). Dabei wird der massgebliche Projektperimeter teilweise vom BLN-
Schutzobjekt 1411 "Untersee – Hochrhein" überlagert (vgl. Sachverhalt,
Bst. A). Schützenswerte Naturräume, insbesondere nationale und lokale
Schutzgebiete, zählen zu den hochsensiblen Umgebungszonen (Empfeh-
lungen, S. 28 f. Ziff. 4.4 sowie Tabelle 4). In Anwendung der Relevanzmatrix
(vgl. dazu E. 6.6 hiervor) resultiert demnach für die zur Diskussion stehen-
den Lichtemissionen der Anlage ein Relevanzindex von 4 (Empfehlungen,
S. 25 f. Ziff. 4.2 sowie Abbildung 3). Bei einem Relevanzindex von 4 rei-
chen laut den Empfehlungen (S. 30 Ziff. 4.5) in der Regel selbst aufwän-
dige Massnahmen nicht aus, um das hohe Interesse am Schutz vor künst-
lichem Licht zu wahren. Im Bereich von Naturräumen sowie in nicht oder
dünn besiedelten Gebieten ist nach den Empfehlungen (S. 20 Ziff. 3.3.1)
auf Beleuchtungen möglichst zu verzichten.
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Künstliche Beleuchtungen fallen an Siedlungsrändern oder ausserhalb von
Siedlungsgebieten besonders ins Gewicht, da dort die Umgebungshellig-
keit meist niedrig ist und die Lebensräume von lichtsensiblen nachtaktiven
Tierarten und von Pflanzen besonders betroffen sein können (Empfehlun-
gen, S. 148 Anhang A5.10.1). Im Anhang A 5.10.2 konkretisieren und er-
gänzen die Empfehlungen den 7-Punkte-Plan zum Schutz von lichtsensib-
len Arten und ihren Lebensräumen vor Lichtemissionen (Empfehlungen,
S. 148 ff.). Bezogen auf das Kriterium des Lichtspektrums beziehungs-
weise der Lichtfarbe wird darin – unter Verweis auf verschiedene Studien
(z. B. LONGCORE ET AL. 2018; LUGINBUHL ET AL. 2014) sowie Empfehlungen
anderer Länder wie Frankreich – Folgendes festgehalten: "Um die Auswir-
kungen von künstlichem Licht auf Tiere zu reduzieren, kommt der Wahl des
verwendeten Lichtspektrums eine besondere Bedeutung zu, denn Tiere
sehen Licht und Farben anders als der Mensch. Sowohl der wahrnehmbare
Bereich des Lichtspektrums als auch die Empfindlichkeit des Sehsystems
für verschiedene Wellenlängen sind unterschiedlich. Viele nachaktive
Tiere, insbesondere viele Insekten, werden durch Licht mit kurzen Wellen-
längen (UV- und Blaulicht) angezogen. Aus Sicht des USG und NHG soll-
ten deshalb möglichst warmweisse LED – gemäss Stand der Kenntnis sol-
che einer Farbtemperatur von weniger als 2'700 Kelvin mit wenigem kurz-
welligen Blau- und UV-Anteil – eingesetzt werden (Empfehlungen, S. 22
Ziff. 3.3.3 und S. 149 Anhang A5.10.2).
In Anwendung der Empfehlungen sind sämtliche geeigneten und zumutba-
ren Massnahmen zu treffen, um schädliche Lichtimmissionen im BLN-
Schutzgebiet nach Möglichkeit zu vermeiden und unvermeidbare Beein-
trächtigungen auf das erforderliche Minimum zu beschränken. Dies gilt ins-
besondere deshalb, weil das Gebiet zahlreichen gefährdeten Tierarten als
Lebensraum dient (vgl. dazu Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
29. Mai 2024, S. 2 ff.; E. 4.3.4 der angefochtenen Verfügung; vgl. auch
Datenbank der Stiftung CSCF [Centre Suisse de Cartographie de la
Faune], < www.infofauna.ch >, abgerufen am 01.09.2026).
7.1.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die vorgesehene Farbtemperatur von
3'000 Kelvin der Verpflichtung zur ungeschmälerten Erhaltung und grösst-
möglichen Schonung des BLN-Gebietes sowie der umweltrechtlichen Vor-
sorge nicht hinreichend Rechnung trägt. Entsprechend den neuesten wis-
senschaftlichen Erkenntnissen sowie den Empfehlungen des BAFU drängt
sich vielmehr eine Reduktion der Farbtemperatur auf weniger als 2'700
Kelvin sowie eine zusätzliche Optimierung der spektralen Zusammenset-
zung des Lichts auf, insbesondere durch eine möglichst weitgehende
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Verringerung des Blau- und UV-Anteils. Eine Abweichung vom Gebot der
ungeschmälerten Erhaltung wäre nach dem Gesagten nur zulässig, wenn
gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung
diese zu rechtfertigen vermöchten.
7.2 Den dargelegten Interessen des Natur- und Umweltschutzes steht ins-
besondere die von der Vorinstanz hervorgehobene Verpflichtung zur Ge-
währleistung der Arbeitssicherheit gegenüber. Diesem Aspekt kommt zwei-
fellos eine hohe Bedeutung zu.
7.2.1 Unter dem Aspekt des Einflusses der Farbtemperatur auf die Arbeits-
sicherheit hat das BAFU in seinem Fachbericht vom 5. September 2025
festgehalten, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht davon
ausgegangen werden könne, eine Farbtemperatur von weniger als 3'000
Kelvin begründe ein unzulässig hohes Sicherheitsrisiko oder gefährde Per-
sonen. Zur Begründung führte es aus, dass die einschlägigen Beleuch-
tungsnormen keine Vorgaben hinsichtlich der Farbtemperatur enthalten
würden. Relevant seien vielmehr andere lichttechnische Parameter wie die
Beleuchtungsstärke, die Gleichmässigkeit der Beleuchtung, die Farbwie-
dergabe und die Begrenzung der Blendung.
7.2.2 Wie das BAFU zu Recht hervorhebt, stehen nach den einschlägigen
Normen die Kriterien der Beleuchtungsstärke (Em), der Gleichmässigkeit
der Beleuchtungsstärke (Uo), der Grenzwerte der Blendungsbewertung
(RGL) und der Farbwiedergabe-Indizes (Ra) für die Gewährleistung der Ar-
beitssicherheit im Vordergrund (vgl. E. 6.2 hiervor; SN EN 12464-2, S. 24
Ziff. 6.2 [Aufbau der Tabelle 7 bis Tabelle 25] sowie S. 39 f., Tabelle 22
[Bahnanlagen]).
7.2.3 In Konkretisierung von Art. 35 Abs. 1 VUV führt auch die Eidgenössi-
sche Kommission für Arbeitssicherheit (EKAS) in ihrer Wegleitung zum
Verhältnis von Lichtfarbe und Arbeitssicherheit aus, die Auswahl der Licht-
farbe sei eine Frage der Psychologie, der Ästhetik und dessen, was als
natürlich angesehen werde (< https://wegleitung.ekas.ch > Arbeitsumge-
bung > Beleuchtung > Lichtfarbe, abgerufen am 01.09.2026). Diese Beur-
teilung steht im Einklang mit den Ausführungen in Ziff. 5.7.2 SN EN 12464-
2. Auch diese Norm hält fest, dass der Farbtemperatur für die Gewährleis-
tung der Arbeitssicherheit keine vorrangige Bedeutung zukommt; vielmehr
handle es sich bei dieser um eine Frage der Psychologie und Ästhetik.
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7.2.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Farbtemperatur zwar einen Aspekt
der Arbeitssicherheit darstellt. Die Arbeitssicherheit kann indes durch ge-
eignete Bestimmung der entscheidenden Kriterien für die Beleuchtung
auch dann hinreichend sichergestellt werden, wenn die Temperatur weni-
ger als 2'700 Kelvin beträgt; denn der Farbtemperatur kommt – im Ver-
gleich zu den anderen vorstehend genannten Kriterien (E. 7.2.2) – keine
entscheidende Bedeutung zu.
7.2.5 Die Beurteilung der Gewährleistung der Arbeitssicherheit ist aufgrund
der vorliegenden Akten und der genannten rechtlichen Grundlagen ohne
Weiteres möglich. Von der Einholung eines Fachberichts der SUVA kann
demnach in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu E. 2.2 hiervor) abge-
sehen werden.
7.3 Unter Berücksichtigung der dargelegten Aspekte kommt das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass den Grundsätzen der ungeschmä-
lerten Erhaltung beziehungsweise der grösstmöglichen Schonung des
BLN-Schutzgebietes eine überragende Bedeutung zukommt. Selbst ein
geringer Eingriff ist folglich nur zulässig, wenn und soweit ein überwiegen-
des allgemeines Interesse diesen rechtfertigt. Dies trifft hier nicht zu. Auch
wenn das BLN-Schutzgebiet aufgrund der im Beschwerdeverfahren aner-
kannten zusätzlichen Massnahmen (neue Ausrichtung der Leuchten 44,
49, 51, 59, 62 und 65 sowie Blendschutz) nur noch indirekter Beleuchtung
und damit geringeren Lichtimmissionen ausgesetzt wird, rechtfertigen sich
die mit einer Farbtemperatur von 3'000 Kelvin nach wie vor verbleibenden
Nachteile für die Tier- und Pflanzenwelt nicht durch das von der Vorinstanz
hervorgehobene Interesse an der Gewährleistung der Arbeitssicherheit.
Denn eine höhere Farbtemperatur vermag nach dem Gesagten keine ent-
scheidende Verbesserung der Arbeitssicherheit zu bewirken, sofern die in
E. 7.2.2 genannten, relevanten Kriterien beachtet werden.
Hinzu kommt, dass weder die Vorinstanz noch die Fachbehörde stichhaltig
begründen, weshalb im vorliegenden Fall von den Vorgaben der Empfeh-
lungen, aus Sicht des USG und NHG möglichst warmweisse LED, gemäss
derzeitigen Stand der Kenntnis einer Farbtemperatur von weniger als
2'700 Kelvin (Empfehlungen, S. 22 Ziff. 3.3.3 und S. 149 Anhang A5.10.2),
einzusetzen, abgewichen werden soll.
7.4 Was die Beschwerdegegnerin dagegen einwendet, vermag nicht zu
überzeugen. Zwar mag es zutreffen, dass es sich laut ihrer Mitarbeiterbe-
fragung vom 14. November 2023 bei einer Farbtemperatur von 3'000 Kel-
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vin um den einzigen von allen Berufsgruppen akzeptierten Wert handelt.
Dieser bildet jedoch keinen objektiv messbaren Indikator für die Arbeitssi-
cherheit. Die Ergebnisse solcher Befragungen werden vielmehr regelmäs-
sig auch durch subjektive Präferenzen und Gewohnheiten der Befragten
beeinflusst.
7.5
7.5.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV; SR 101]) erstreckt sich über alle Gebiete des öffentlichen Rechts. Er
verlangt, dass eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öf-
fentlichen Interesse liegenden Ziels nicht nur geeignet, sondern auch er-
forderlich ist. Die Erforderlichkeit ist zu verneinen, wenn eine gleich geeig-
nete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreicht. Des
Weiteren ist eine Verwaltungsmassnahme nur gerechtfertigt, wenn sie ein
vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff,
den sie für die betroffene Person bewirkt, wahrt. Ist dies nicht der Fall, ist
die Massnahme nicht zumutbar (PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜL-
LER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022,
Rz. 470 ff.).
7.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Art. 61 Abs. 1
VwVG in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung an die Vor-
instanz ist insbesondere angezeigt, wenn die Vorinstanz über einen erheb-
lichen Ermessenspielraum oder über eine besondere Sachkunde verfügt
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.195; MADELEINE
CAMPRUBI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 61 Rz. 12 m.w.H.).
Aus dem vorstehend Dargelegten folgt, dass die Beschwerdegegnerin
beim hier zur Beurteilung stehenden Projekt Leuchten mit einer Farbtem-
peratur von weniger als 2'700 Kelvin mit einem möglichst geringen Blau-
und UV-Anteil einzusetzen hat. Bei der Wahl des konkret einzusetzenden
Leuchtentyps steht der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu.
Innerhalb dieses Spielraums ist auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu
beachten. Sodann sind mit Rücksicht auf den Verhältnismässigkeitsgrund-
satz gegebenenfalls auch noch weitere von der Beschwerdegegnerin vor-
gebrachte Interessen zu berücksichtigen.
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Da das Bundesverwaltungsgericht nicht oberste Planungsbehörde ist und
der Vorinstanz bei der Bestimmung der konkret einzusetzenden Leuchten
ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt, in dessen Rahmen auch
ihr Fachwissen von Bedeutung ist, drängt sich vorliegend ein kassatori-
scher Entscheid auf. Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend
aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
7.6 Der Beschwerdeführer beantragt, es seien die Ergebnisse der von ihm
im betroffenen Gebiet durchgeführten Lichtqualitätsmessungen zu berück-
sichtigen.
Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden: Zum einen ist darauf hinzuwei-
sen, dass das Gericht den massgebenden Sachverhalt aufgrund der vor-
liegenden Akten rechtsgenüglich ermitteln kann, sodass weitere Beweiser-
hebungen nicht erforderlich sind. Zum anderen geben die vom Beschwer-
deführer eingereichten Fotografien – wenn überhaupt – höchstens einen
gewissen Eindruck über die aktuellen Verhältnisse. Sie erlauben aber
keine verlässlichen Erkenntnisse über die Lichtverhältnisse nach der Rea-
lisierung des Projekts. Der Beweisantrag ist demnach in antizipierter Be-
weiswürdigung abzuweisen.
8.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin im Be-
schwerdeverfahren im Interesse des Natur- und Umweltschutzes aner-
kannt hat, die Leuchten Nrn. 44, 49, 51, 59, 62 und 65 um 180 Grad zu
drehen und bei diesen zusätzlich einen Blendschutz gegenüber dem BLN-
Schutzgebiet 1411 anzubringen. Im Zusammenhang mit der Frage der
Herabsetzung der Farbtemperatur der Leuchten überwiegt das Interesse
an der ungeschmälerten Erhaltung beziehungsweise grösstmöglichen
Schonung des BLN-Schutzgebietes, das mit dem umweltrechtlichen Vor-
sorgeprinzip im Einklang steht, jenes an der Arbeitssicherheit, zumal letz-
tere durch geeignete Festsetzung der relevanten Kriterien gewährleistet
werden kann. Aufgrund der Akten bestehen keine höherrangigen Interes-
sen, welche eine Abweichung von den Empfehlungen des BAFU zur Ver-
meidung von Lichtimmissionen zu rechtfertigen vermöchten. Vielmehr sind
aus Sicht des USG und NHG möglichst warmweisse LED, gemäss aktuel-
lem Stand der Kenntnis solche mit einer Farbtemperatur von weniger als
2'700 Kelvin, einzusetzen. In welchem Umfang die Grenze von 2'700 Kel-
vin zu unterschreiten ist, hängt insbesondere davon ab, welchen kurzwel-
ligen Blau- und UV-Anteil des Lichtspektrums die in Betracht fallenden
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Leuchten aufweisen. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen
und Dispositiv-Ziff. 2.3 der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2025
ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist im Sinne der Erwägungen und zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende
Beschwerdeverfahren zu entscheiden.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Kosten für das Beschwer-
deverfahren in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz mit noch offenem
Ausgang gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 137 V 57 E. 2; Urteil des BVGer A‑6259/2018 vom 8. Juli 2019
E. 6.1). Bei diesem Ausgang gilt somit der Beschwerdeführer als obsie-
gend. Er hat deshalb keine Verfahrenskosten zu tragen und der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft die-
ses Urteils zurückzuerstatten. Demgegenüber gilt die Beschwerdegegnerin
mit ihren Anträgen als unterliegend, weshalb die Verfahrenskosten von
Fr. 2'500. – ihr aufzuerlegen sind. Vorinstanzen werden unabhängig vom
Verfahrensausgang keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 2 VwVG; Art. 9 Abs. 1 VGKE).
Ebenfalls keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat die Vorinstanz als
Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziff. 2.3 der
angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2025 wird aufgehoben. Die Sa-
che wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen (E. 8) an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
2.1 Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von Fr. 2'500.–
auferlegt.
2.2 Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdefüh-
rer hat dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontoverbindung bekannt zu
geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin, die
Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Roland Hochreutener
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
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