Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer A-7500/2024

A-7500/2024Entscheid vom 06.07.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin übernahm 2017 im Meldeverfahren konzernintern Bestandesimmobilien auf dem «B._______-Areal», die zuvor für eine steuerbare industrielle Tätigkeit genutzt worden waren, und vermietete einen Grossteil davon vorübergehend weiter. 2019 fielen auf dem Areal Rückbau- und Altlastensanierungskosten an, auf denen sie den vollen Vorsteuerabzug beanspruchte. Streitig war, ob sich der Vorsteuerabzug nach der früheren Nutzung der Gebäude oder nach der künftigen Nutzung des Areals mit überwiegendem Wohnanteil richtet.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht stellte gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, dass bei Rückbau- und Altlastensanierungskosten entscheidend ist, ob vor dem Rückbau ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Erfolgt der Rückbau durch den bisherigen Eigentümer, ist auf die bisherige Nutzung abzustellen; bei einem Eigentümerwechsel ist hingegen grundsätzlich die zukünftige Nutzung massgebend, auch wenn eine Zwischennutzung vorliegt. Die konzerninterne Übertragung im Meldeverfahren ändert daran nichts, weil weder Art. 38 MWSTG noch die Rechtsprechung eine Ausnahme nach der Art der Übertragung vorsehen und nur die Nutzung durch die aktuelle Eigentümerin zählt. Die bis zum Abriss befristete Vermietung seit 2018 qualifizierte das Gericht als Zwischennutzung ohne eigenständige Bedeutung, weshalb sich der Vorsteuerabzug nach der geplanten künftigen Nutzung mit 25 % steuerbarer gewerblicher Nutzung und 75 % steuerbefreitem Wohnanteil richtet.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Vorsteuerabzug auf den Rückbau- und Altlastensanierungskosten der Steuerperiode 2019 steht der Beschwerdeführerin nur im Umfang von 25 % zu; die Nachbelastung von 75 % blieb bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Entscheid angefochten beim BGer
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-7500/2024

Urteil vom 6. Juli 2026

Besetzung Richterin Iris Widmer (Vorsitz),
Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.

Parteien A._______ AG,
(…),
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Mehrwertsteuer (Steuerperiode 2019; Vorsteuerabzug auf
Rückbaukosten und Altlastensanierung).
A-7500/2024

Sachverhalt:

A.
Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt gemäss Han-
delsregister insbesondere [Zweck]. Die Steuerpflichtige ist seit dem (…) im
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuer-
verwaltung (ESTV) eingetragen und rechnet nach vereinbarten Entgelten
ab.

B.
B.a Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 und 6. Juli 2020 teilte die ESTV
der Steuerpflichtigen mit, dass die mit dem Abbruch- und der Altlastensa-
nierung verbundenen Kosten des «B._______-Areal» aufgrund der direk-
ten wirtschaftlichen Verknüpfung mit der beabsichtigten zukünftigen Ver-
wendung des Areals – im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des
Bundesgerichts – der «Erstellungsphase» der neuen bzw. sanierten Ob-
jekte zuzuordnen seien. Ihr (der Steuerpflichtigen) stehe folglich der Vor-
steuerabzug auf den vorsteuerbelasteten Aufwendungen im Zusammen-
hang mit dem Abbruch und der Bodensanierung im Umfang der zukünfti-
gen Verwendung zu.

B.b Die Steuerpflichtige machte mit der Jahresabstimmung zur Steuerpe-
riode 2019 vom 20. November 2020 (Berichtigungsabrechnung) ein Vor-
steuerguthaben auf Abbruch- und Altlastensanierungskosten in der Höhe
von Fr. 179'379.88 geltend. Dieses wurde von der ESTV nicht ausbezahlt.

C.
In der Zeit vom 9.-11. Dezember 2020 führte die ESTV bei der Steuerpflich-
tigen eine Kontrolle im Sinne von Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) der Steuer-
periode 2019 (Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019)
durch. Gestützt darauf erliess die ESTV die Einschätzungsmitteilung Nr. X
vom (…) (nachfolgend: EM). Darin wurden verschiedene Vorsteuerkorrek-
turen infolge gemischter Verwendung in Höhe von Fr. 22'089.-- (Ziff. 1) und
eine Aufrechnung der Vorsteuern hinsichtlich der Abbruch- und Altlasten-
sanierungskosten des «B._______-Areals» in Höhe von Fr. 179'379.--
(Ziff. 2) vorgenommen. Insgesamt forderte die ESTV für die kontrollierte
Steuerperiode 2019 Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. 201'468.-- zzgl. Ver-
zugszins ab mittlerem Verfall nach.

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D.
D.a Mit Schreiben vom 18. Januar 2021 bestritt die Steuerpflichtige die Zif-
fer 2 (Aufrechnung der Vorsteuern hinsichtlich der Abbruch- und Altlasten-
sanierungskosten) der EM und ersuchte um Erlass einer einsprachefähi-
gen Verfügung. Sie (die Steuerpflichtige) teilte ausserdem mit, dass sie mit
Ziffer 1 (Vorsteuerkorrekturen infolge gemischter Verwendung) der EM ein-
verstanden sei.

D.b Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 teilte die ESTV der Steuerpflich-
tigen mit, dass in einem ähnlich gelagerten Fall ein Verfahren vor Bundes-
gericht hängig sei, weshalb sie mit der Bearbeitung der Bestreitung vorerst
zuwarte, bis das Bundesgericht entschieden habe.

D.c Mit Verfügung vom 3. November 2022 bestätigte die ESTV die Steuer-
forderung gemäss EM in Höhe von Fr. 201'468.-- vollumfänglich.

E.
E.a Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 erhob die Steuerpflichtige Ein-
sprache gegen die Verfügung vom 3. November 2022 und beantragte de-
ren Aufhebung, die Gewährung des Vorsteuerabzuges gemäss ihrer De-
klaration und dass «[ihre] Steuerforderung […] für das Jahr 2019 […] ge-
mäss Punkt 1 der EM Nr. [X.] des Schreibens der ESTV vom 18.01.2021
um CHF 22'088.12 zu korrigieren und auf CHF 315'525.88 festzulegen
[sei]. Infolgedessen seien CHF 157'290.88 an [sie] auszubezahlen». Zu-
gleich reichte die Steuerpflichtige diverse Beweismittel ein.

E.b Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 gelangte die ESTV an die Steuer-
pflichtige und teilte ihr mit, dass sie zwischenzeitlich die vollständige Ur-
teilsbegründung des Urteils des BGer 2C_876/2020 vom 13. September
2022 erhalten habe und sie ihr in anonymisierter Form zukommen lasse.
Die ESTV räumte der Steuerpflichtigen Gelegenheit ein, ihre Einsprache
vorbehaltlos zurückzuziehen, wovon Letztere mit Schreiben vom 7. Juni
2023 nicht Gebrauch machte.

E.c Mit Schreiben vom 22. August 2023 ersuchte die ESTV die Steuer-
pflichtige um beglaubigte Grundbuchauszüge der fraglichen Grundstücke
vor und nach der Übertragung sowie die diesbezüglichen vertraglichen
Grundlagen. Am 15. September 2023 antwortete die Steuerpflichtige, dass
sie keine Grundbuchauszüge – weder vor noch nach der Übertragung –
habe und reichte stattdessen eine schriftliche Bestätigung des konzernin-
ternen Übertrags (wonach die Grundstücke grundbuchamtlich übertragen

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worden seien) ein sowie eine Kopie des Sacheinlage-/Sachübernahmever-
trags mit Vermögensübertragung (öffentliche Urkunde) vom (…).

E.d Mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024 wies die ESTV die Ein-
sprache der Steuerpflichtigen ab (Ziff. 1). Sie setzte die Steuernachforde-
rung betreffend die Steuerperiode 2019 (Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis
31. Dezember 2019) gemäss Ziffer 3 der Erwägungen fest (Ziff. 2). Ausser-
dem hielt die ESTV fest, dass infolge schriftlicher Anerkennung die Steuer-
nachforderung betreffend die Steuerperiode 2019 im Umfang von
Fr. 22'089.-- zuzüglich Verzugszins in der Höhe von Fr. 424.60 in Rechts-
kraft erwachsen sei (Ziff. 3). Sie verfügte weiter, die Steuerpflichtige
schulde der ESTV betreffend die Steuerperiode 2019 (Zeitraum vom 1. Ja-
nuar 2019 bis 31. Dezember 2019) zusätzlich zu der in Rechtskraft erwach-
senen Steuernachforderung gemäss Ziffer 3 eine Steuernachforderung in
Höhe von Fr. 179'379.-- (Ziff. 4). Das von der Steuerpflichtigen mit der Jah-
resabstimmung/Berichtigungsabrechnung zur Steuerperiode 2019 geltend
gemachte, von ihr (der ESTV) nicht ausbezahlte Vorsteuerguthaben in der
Höhe von Fr. 179'379.-- werde an die Steuernachforderung gemäss Zif-
fer 4 angerechnet (Ziff. 5). Zur Begründung führte die ESTV im Wesentli-
chen aus, die Steuerpflichtige habe die Ziffer 1 der EM nicht angefochten
bzw. anerkannt. Strittig sei lediglich die mehrwertsteuerliche Behandlung
der vorsteuerbelasteten Aufwendungen im Zusammenhang mit den Rück-
baukosten und der Altlastensanierung. Hinsichtlich des Eigentümerwech-
sels sei einzig entscheidend, dass eine Handänderung stattgefunden habe
und es sich beim rückbauenden Grundeigentümer um den «neuen»
Grundeigentümer handle. Der einschlägigen Rechtsprechung seien keine
Einschränkungen bezüglich der Art der Übertragung zu entnehmen. Da der
Zwischennutzung vorliegend keine eigenständige Bedeutung zukomme,
könne der Rückbau auch nicht aufgrund der Zwischennutzung der Phase
«Betrieb» zugeordnet werden.

F.
F.a Mit Eingabe vom 28. November 2024 erhob die Steuerpflichtige (nach-
folgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt gegen den Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024. Sie bean-
tragt, der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024 betreffend Mehr-
wertsteuer (Vorsteuerabzug betr. Rückbaukosten und Altlastensanierung,
Steuerperiode 2019) sei aufzuheben und die Steuerforderung für das Jahr
2019 sei gemäss Ziffer IV B.4 [und somit auf -Fr. 315'525.--] zuzüglich Ver-
gütungszins festzulegen; dies alles unter Kosten- und Entschädigungs-
folge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin führt im

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Wesentlichen aus, dass die Betriebsliegenschaften im Rahmen von steu-
erneutralen Umstrukturierungen im Meldeverfahren übertragen worden
seien, weshalb diese Liegenschaften weiterhin mit der früheren steuerba-
ren unternehmerischen Tätigkeit verknüpft seien. Daher komme die bun-
desgerichtliche Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug des bisherigen Ei-
gentümers analog zur Anwendung, wonach auf die bisherige Nutzung ab-
gestellt werde. Ausserdem komme dem mit der F._______ AG abgeschlos-
senen Mietvertrag eine eigenständige Bedeutung zu und dürfe nicht als
Zwischennutzung qualifiziert werden. Insgesamt sei ihr daher auf den
Rückbau- und den Altlastensanierungskosen der Steuerperiode 2019 der
volle Steuerabzug zu gewähren.

F.b Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2025 beantragt die ESTV (nach-
folgend: Vorinstanz), die Beschwerde vom 28. November 2024 sei unter
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. In materieller
Hinsicht hält die ESTV weiterhin entgegen, dass die Art der Übertragung
der Liegenschaften keine Rolle spiele und lediglich auf die Eigentumsver-
hältnisse abzustellen sei. Der Zwischennutzung komme vorliegend – ent-
gegen der Beschwerdeführerin – keine eigenständige Bedeutung zu. Für
die Zeit vom 16. Oktober 2019 bis zum 21. Januar 2021 schulde die Be-
schwerdeführerin auf dem in Rechtskraft erwachsenen Betrag von
Fr. 22'089.-- einen Verzugszins von Fr. 424.60.

F.c Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 7. März 2025 nimmt die Be-
schwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Sie hält
im Wesentlichen an ihren Ausführungen im Rahmen der Beschwerde fest.

Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit sie
für den Entscheid wesentlich sind – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine
solche liegt hier nicht vor. Der angefochtene Einspracheentscheid vom

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28. Oktober 2024 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die
Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG;
Art. 81 Abs. 1 MWSTG).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Einsprache-
entscheids und von diesem betroffen. Sie ist damit zur Beschwerdeerhe-
bung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

1.4
1.4.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-
stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes-
auslegung hätte sein sollen. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach
dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 142 I 155
E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 133 II 35 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer
A-21/2021 vom 21. Dezember 2022 E. 1.2.1 mit weiterem Hinweis). Das
Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang
des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im
Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert
oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2).

1.4.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht bildet der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024.
Damit wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin ab
(Sachverhalt Bst. E.d).

Die Beschwerdeführerin hat schon im Verfahren vor der Vorinstanz Vor-
steuerkorrekturen infolge gemischter Verwendung durch die Vorinstanz,
die einen Betrag von insgesamt rund Fr. 22'089.-- ausmachen (Ziff. 1 der
EM), nicht bestritten (vgl. Sachverhalt Bst. D.a und E.a). Hierbei handelt es
sich um die Höhe der Vorsteuerabzugsquote der vorsteuerbelasteten Auf-
wendungen von Fr. 22'089.-- für die laufenden Projekte auf dem
«B._______-Areal». Vorliegend bildet folglich nur die Nachbelastung ge-
mäss Ziffer 2 der EM bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung der
vorsteuerbelasteten Aufwendungen im Zusammenhang mit den Rückbau-
kosten und der Altlastensanierung in der Höhe von rund Fr. 179'379.--

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Streitgegenstand (und nicht wie von der Beschwerdeführerin im Rahmen
der Einsprache fälschlicherweise berechneten Fr. 157'290.88: vgl. Sach-
verhalt Bst. E.a). Dies ergibt sich insbesondere auch aus den Rechtsbe-
gehren und der Begründung der Beschwerde (vgl. Sachverhalt Bst. F.a).

1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht können die Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) – die
unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) und die Unangemessenheit der vorinstanz-
lichen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden.

2.
Der vorliegende Fall betrifft die Steuerperiode 2019. Somit findet in casu in
materieller Hinsicht das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG (mit-
samt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November
2009 [MWSTV, SR 641.201]) Anwendung. Massgebend sind die in der zu
beurteilenden Steuerperiode geltenden Fassungen des MWSTG und der
MWSTV, inklusive der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Teilrevision
des MWSTG (Änderung vom 30. September 2016; AS 2017 3575), soweit
diese vorliegend massgebend ist. Rechtsprechung, welche sich noch auf
das vorrevidierte MWSTG bzw. das Bundesgesetz vom 2. September 1999
über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) bezieht, wird zitiert,
soweit sie auch für die hier anwendbaren Fassungen des MWSTG und der
MWSTV massgeblich ist.

2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System
der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug
bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Art. 130 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]). Sie bezweckt die Besteuerung des nicht unternehme-
rischen Endverbrauchs im Inland (Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird
unter anderem auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen
Entgelt erbrachten Leistungen erhoben (Inlandsteuer; vgl. Art. 1 Abs. 2
Bst. a MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbe-
werbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung
und der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG).

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2.2
2.2.1 Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuer-
pflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuer-
bar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt, Art. 18
Abs. 1 MWSTG; vgl. auch: Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG).

2.2.2 Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaft-
lichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c
MWSTG). Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen
(vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen (vgl. Art. 3 Bst. e
MWSTG; vgl. Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehr-
wertsteuer, BBl 2008 6885 ff., 6939). Eine Lieferung liegt insbesondere
dann vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über
einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen und wenn ein Gegenstand
zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen wird (vgl. Art. 3 Bst. d Ziff. 1
und 3 MWSTG).

2.3
2.3.1 Die in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG genannte Übertragung von
dinglichen Rechten an Grundstücken ist von der Steuer ausgenommen.

2.3.2 Auch die aus der Überlassung von Grundstücken und Grundstücks-
teilen zum Gebrauch oder zur Nutzung erzielten Umsätze sind grundsätz-
lich von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Teilsatz 1
MWSTG). Eine Grundstücksvermietung im Sinne dieser Steuerausnahme
liegt vor, wenn der Vermieter dem Mieter ein Gebäude oder einen Gebäu-
deteil (Wohnung oder Stockwerk) zum Gebrauch überlässt (Urteil des
BVGer A-1436/2020 vom 22. September 2020 E. 2.3 mit Hinweis).

2.4 Laut Art. 22 Abs. 1 MWSTG kann die steuerpflichtige Person unter Vor-
behalt von Art. 22 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommene Leistun-
gen durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Ab-
rechnung versteuern («Option»). Die Option ist ausgeschlossen für Leis-
tungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 und 21 MWSTG, wenn der Gegenstand
vom Empfänger oder von der Empfängerin ausschliesslich für Wohnzwe-
cke genutzt wird oder genutzt werden soll (Art. 22 Abs. 2 Bst. b MWSTG).
Soweit die steuerpflichtige Person nicht für die Versteuerung optiert, sind
die in Art. 21 Abs. 2 MWSTG aufgeführten Leistungen nicht steuerbar
(Art. 21 Abs. 1 MWSTG) und berechtigen den Steuerpflichtigen auch nicht
zum Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1 MWSTG; sogleich: E. 2.5).

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2.5
2.5.1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmeri-
schen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Art. 29 (E. 2.5.2) und 33 MWSTG, die
in Art. 28 Abs. 1 MWSTG genannten Vorsteuern abziehen, wenn sie nach-
weist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat (Art. 28 Abs. 1 und 3 MWSTG).
Art. 28 MWSTG stellt somit einzig darauf ab, dass die Vorsteuern im Rah-
men der unternehmerischen Tätigkeit anfallen. Eine Verknüpfung mit der
Verwendung für geschäftliche Zwecke ist nicht mehr vorgesehen. Ein Vor-
steuerabzug ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Vorleistungen unmittel-
bar oder mittelbar in von der Steuer ausgenommene Umsätze münden
oder münden sollen (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3360/2024 vom
11. Dezember 2024 E. 2.7.1; vgl. auch: BENNO SUTTER, in: Zwei-
fel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2025 [nach-
folgend: Kommentar MWSTG 2025], Art. 28 N. 9 und 16 ff.; HONAUER ET
AL., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 4. Aufl. 2024, Rz. 1864).

2.5.2 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei
der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die
von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht op-
tiert wurde, verwendet werden (Art. 29 Abs. 1 MWSTG).

2.6
2.6.1 Sacheinlagen in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft sind keine
Nicht-Entgelte im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG. Die Auslegung
ergibt, dass Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG nur Geldmittel/Geldflüsse um-
fasst, also Kapitaleinlagen (hierzu ausführlich: Urteil des BVGer
A-620/2024 vom 13. August 2025 E. 4.3.2.1 ff. [zur Publikation vorgese-
hen]). Ob eine Sacheinlage eine mehrwertsteuerpflichtige Leistung dar-
stellt, ist umstritten und wurde vom Bundesgericht bis heute nicht ab-
schliessend geklärt, sondern jeweils offengelassen (zum Ganzen ausführ-
lich: Urteil des BVGer A-620/2024 vom 13. August 2025 E. 4.3.3.1 f. [zur
Publikation vorgesehen]). Die Lehre geht bei Sacheinlagen jedoch mehr-
heitlich von einer steuerbaren Leistung aus (wiederum ausführlich: Urteil
des BVGer A-620/2024 vom 13. August 2025 E. 4.3.3.3 [zur Publikation
vorgesehen] mit weiteren Hinweisen auf die Lehre). Dies, sofern die Über-
tragung nicht von der Steuer ausgenommen ist (Option gemäss Art. 22
MWSTG [E. 2.4] vorbehalten). Bemessungsgrundlage ist der Anrech-
nungswert (Bilanz) der Sacheinlage bei der übernehmenden Gesellschaft.
Unter eng verbundenen Personen (Art. 3 Bst. h MWSTG) ist der Wert, der
unter unabhängigen Dritten vereinbart würde, massgebend (Art. 24 Abs. 2

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MWSTG), sofern nicht das Meldeverfahren angewendet wird (Ziff. 2.7.5
der MWST-Info 04 «Steuerobjekt» [nachfolgend: MI 04]).

2.6.2 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist bei Sacheinlagen
das Meldeverfahren obligatorisch anzuwenden (Art. 38 Abs. 1 MWSTG; zu
den vier Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Meldung: Urteil des
BVGer A-7188/2023 vom 29. Oktober 2025 E. 2.11.2). Sind diese Voraus-
setzungen nicht erfüllt, kann das Meldeverfahren auf Gesuch hin freiwillig
angewendet werden, sofern ein gewichtiges Interesse bejaht wird (Art. 38
Abs. 2 MWSTG i.V.m. Art. 104 MWSTV; Ziff. 2.7.5 MI 04).

Im Meldeverfahren erfüllt die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs-
und Steuerentrichtungspflicht mit der Meldung des steuerbaren Umsatzes.
Damit entfällt für sie die Pflicht zur Entrichtung der Steuer. Dies stellt einen
Einbruch in das System der Nettoallphasensteuer mit Vorsteuerabzug
(E. 2.1) dar und muss – angesichts des Umstandes, dass Steuern in der
Regel einen Fiskalzweck aufweisen – eine auf die gesetzlich vorgesehe-
nen Fälle beschränkte Ausnahme bleiben (MICHAEL BEUSCH, in: Gei-
ger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend:
Kommentar MWSTG 2019], Art. 38 N. 2 f.; vgl. auch: ANNE TISSOT BENE-
DETTO, Kommentar MWSTG 2025, Art. 38 N. 2 f.; vgl. zum aMWSTG auch:
Urteil des BVGer A-2703/2020 vom 12. Mai 2021 E. 3.3.4.3 mit weiteren
Hinweisen). Zweck des mehrwertsteuerrechtlichen Meldeverfahrens ist die
Vereinfachung der Unternehmensreorganisation sowie das Vermeiden un-
nötiger Liquiditätsabflüsse (BEUSCH, Kommentar MWSTG 2019, Art. 38
N. 4 mit weiteren Hinweisen; TISSOT BENEDETTO, Kommentar MWSTG
2025, Art. 38 N. 3; ferner: Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung
der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885, 6998; vgl. zum aMWSTG: Urteil des
BVGer A-6642/2008 vom 8. November 2010 E. 3.3.1). Dem Sicherungs-
zweck wird Genüge getan und die Verhaftung des Steuersubstrates wird
dadurch sichergestellt, dass «durch die Anwendung des Meldeverfahrens
[…] der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögens-
werte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechti-
genden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräusserin [über-
nimmt]» (Art. 38 Abs. 4 MWSTG). Obwohl das Meldeverfahren eine Aus-
nahme vom System der Nettoallphasensteuer mit Vorsteuerabzug dar-
stellt, ist der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer gewährleistet,
da diese Ausnahme von der Besteuerung (bzw. die Meldung anstatt der
Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht) zwischen Mehrwertsteuer-
pflichtigen «assujettis TVA» erfolgt und keine versteckte Steuer verursacht
(vgl. TISSOT BENEDETTO, Kommentar MWSTG 2025, Art. 38 N. 5 mit

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weiterem Hinweis; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7188/2023 vom
29. Oktober 2025 E. 2.11.1).

2.7 Das Bundesgericht hat sich in seiner Rechtsprechung schon mehrfach
mit dem Vorsteuerabzug bei Rückbau- und Altlastensanierungskosten be-
fasst und diese bestätigt:

2.7.1 Das Bundesgericht hat mit Urteil 2C_166/2016 vom 27. Oktober
2017 in Erwägung 5.3 erster Absatz festgehalten, ein Gebäude durchlaufe
bei einer unternehmerischen Tätigkeit verschiedene Phasen und zwar un-
abhängig davon, ob es für unterschiedliche Zwecke oder von mehreren
Eigentümern verwendet werde. Es werde erstellt, betrieben und schliess-
lich abgebrochen (oder verkauft). Diese tatsächlichen Verhältnisse seien
im Rahmen der mehrwertsteuerlichen Betrachtung zu berücksichtigen, wo-
bei sich die konkrete Zugehörigkeit zu einer der drei Phasen aus Sicht des
jeweiligen Eigentümers ergebe, welcher Steuersubjekt sei. Der Abbruch ei-
nes Gebäudes stelle somit den letzten Abschnitt der unternehmerischen
Tätigkeit dar, falls sich das Objekt weiterhin im Eigentum desjenigen be-
finde, welcher es zuvor genutzt habe. Mit dem Abbruch werde der Zustand
des Grundstücks, wie er vor dem Bau der Betriebsliegenschaft vorgelegen
habe, wiederhergestellt; üblicherweise erfolge auch eine Reinigung des
Bodens und die Beseitigung weiterer Immissionen. Diese Arbeiten fielen –
vorausgesetzt, sie erfolgten nicht durch einen neuen Eigentümer – unab-
hängig von einer allfälligen Weiternutzung der Liegenschaft an und würden
deshalb nicht als für die Erbringung einer nachfolgenden Leistung verwen-
det gelten. Sie erfüllten dementsprechend die Anforderungen von Art. 29
Abs. 1 MWSTG gar nicht erst, ungeachtet davon, ob sie schliesslich in
Leistungen, die von der Steuer ausgenommen seien und für deren Ver-
steuerung nicht optiert worden sei, einfliessen würden oder nicht.

Anders sei die Situation – so das Bundesgericht weiter in Urteil
2C_166/2016 vom 27. Oktober 2017 Erwägung 5.3 zweiter Absatz –, falls
ein neuer Eigentümer die Liegenschaft erwerbe, abbreche und neuen Zwe-
cken zuführe; diesfalls gehöre der Abbruch aus Sicht des Eigentümers zur
Lebensphase «Erstellung» – im Hinblick auf die neue Verwendung – des
Objektes, da sich der neue Eigentümer am Anfang seiner unternehmeri-
schen Tätigkeit befinde. Der Totalabbruch sowie die Bodensanierung ge-
hörten dabei zur Roherschliessung eines Grundstücks, welche im Rahmen
der unternehmerischen Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigten, wenn
sie nicht für von der Steuer ausgenommene Zwecke verwendet würden
(mit Hinweis auf Ziff. 8.4.1.2 und Ziff. 10 der MWST-Branchen-Info 04

Seite 11
A-7500/2024

«Baugewerbe» [nachfolgend: MBI 04]; bestätigt in BGE 149 II 147 E. 3.2.5
und Urteil des BGer 9C_70/2025 vom 30. Juni 2025 E. 3.2.1).

Im vom Bundesgericht mit Urteil 2C_166/2016 vom 27. Oktober 2017 be-
urteilten Sachverhalt war unbestritten, dass sich die Eigentumsverhältnisse
am Objekt nicht geändert hatten, womit – so das Bundesgericht – der Ab-
bruch als letzte Phase zur vorangehenden Nutzung der Liegenschaft ge-
höre. Nachdem die abgebrochene Liegenschaft bis anhin für gewerbliche
Zwecke genutzt worden sei, sei ein Vorsteuerabzug demnach möglich. Wä-
ren die fraglichen Bauten vorher hingegen für private Wohnzwecke genutzt
worden, würden die Abbrucharbeiten nicht zum Vorsteuerabzug berechti-
gen, da sie im Zusammenhang mit einer von der Steuer ausgenommenen
Tätigkeit stünden (Urteil des BGer 2C_166/2016 vom 27. Oktober 2017
E. 5.4).

2.7.2 In BGE 149 II 147 bestätigte das Bundesgericht diese Rechtspre-
chung. Die vorsteuerbelasteten Rückbaukosten seien, soweit der Rückbau
vom bisherigen Grundeigentümer vorgenommen werde, unabhängig von
der beabsichtigten Nutzung des Neubaus zum Vorsteuerabzug zuzulas-
sen, soweit der Grundeigentümer das Gebäude zuvor im Rahmen seiner
unternehmerischen Tätigkeit für steuerbare Zwecke genutzt habe (E. 3.2.4
ebenda). Im Rahmen dieses Urteils hatte das Bundesgericht einen Sach-
verhalt zu beurteilen, bei welchem ein Eigentümerwechsel stattgefunden
hatte und die neue Eigentümerin die Immobilien bereits im Hinblick auf eine
Umnutzung als Wohnraum gekauft und den Rückbau selbst vorgenommen
hatte. Dabei ging es insbesondere um die Streitfrage, auf welchen Zeit-
punkt bzw. Zeitraum für den Vorsteuerabzug auf den Rückbaukosten ab-
zustellen war. Zu beurteilen war namentlich, ob hierfür die zukünftige Nut-
zung (Wohnzwecke) oder die Zwischennutzung, in welcher die Immobilien
für steuerbare Zwecke verwendet worden waren, massgeblich ist
(BGE 149 II 147 E. 4.3.3 ff.). Auch stand die Frage im Raum, ob die Zwi-
schennutzung eine eigenständige Phase des Gebäudes darstellt. Das
Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Zwischennutzung keine eigen-
ständige Betriebstätigkeit zukomme, so dass die Rückbaukosten der künf-
tigen Erstellung der neuen Liegenschaften zuzuordnen seien und das Vor-
steuerabzugsrecht für die vorsteuerbelasteten Rückbaukosten sich nach
der Absicht der künftigen Nutzung der Liegenschaft durch den neuen Ei-
gentümer nach dem Rückbau zu richten habe (vgl. zum Ganzen auch: Ur-
teil des BVGer A-3360/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 2.7.5.2).

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A-7500/2024

Das Bundesgericht hielt in der Erwägung 4.3.3.2 unter Bezugnahme auf
das Urteil 2C_166/2016 vom 27. Oktober 2017 erneut fest, dass der Rück-
bau von unbeweglichem Vermögen die letzte Phase der unternehmeri-
schen Nutzung des Gebäudes darstelle, sofern das rückzubauende Ge-
bäude weiterhin im Eigentum des bisherigen Grundeigentümers stehe. Mit
dem Rückbau gehe die Wiederherstellung jenes Zustandes einher, der ge-
herrscht habe, bis es zur Erstellung gekommen sei. In Bestätigung seines
Urteils 2C_166/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 5.3, erster Absatz, würden
die rückbaubedingten Vorsteuern diesfalls zum Vorsteuerabzug berechti-
gen, falls das Gebäude im Rahmen der bisherigen unternehmerischen Tä-
tigkeit für steuerbare Ausgangsleistungen genutzt worden sei
(BGE 149 II 147 E. 4.3.3.2; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des BVGer
A-3360/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 2.7.5.2). Werde das Grundstück
vor dem Rückbau an einen anderen Unternehmensträger veräussert, der
unmittelbar zum Rückbau schreite, erfolge der Rückbau im Hinblick auf die
künftige Nutzung des Grundstücks, weshalb die Abzugsberechtigung der
Vorsteuern im Lichte von Art. 29 MWSTG zu prüfen sei. Eine derartige
Konstellation liege insofern vor, als eine Handänderung erfolgt sei und das
«Gesuch um Erlass einer Auskunftsverfügung» vom «neuen» Grundeigen-
tümer ausgehe (BGE 149 II 147 E. 4.3.3.2; vgl. auch E. 3.2.5 ebenda).

2.7.3 In seinem jüngsten Entscheid BGer 9C_70/2025 vom 30. Juni 2025
fasste das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zum Vorsteuer-
abzug bei Rückbau- und Altlastensanierungskosten in Erwägung 3.2 zu-
sammen. Es führte aus, konkrete Gründe, von dieser Rechtsprechung Ab-
stand zu nehmen, zeige die Beschwerdeführerin nicht auf, da sie bloss in
allgemeiner Weise auf Konstellationen, die zu einem stossenden Ergebnis
führen sollen, verweise (E. 3.3 ebenda). Im zugrundeliegenden Fall hatte
das Bundesgericht einen Sachverhalt zu beurteilen, bei welchem unbestrit-
tenermassen kein Eigentümerwechsel stattgefunden hatte und der Rück-
bau bzw. die Sanierung der teilweise im unternehmerischen Bereich ge-
nutzten Liegenschaft folglich die letzte Phase der unternehmerischen Nut-
zung des Gebäudes darstellte, weshalb die vorsteuerbelasteten Rückbau-
kosten (im Umfang der unternehmerischen Tätigkeit) grundsätzlich zum
Vorsteuerabzug zuzulassen waren (Urteil des BGer 9C_70/2025 vom
30. Juni 2025 E. 3.3).

Strittig war, wie sich die bisherige Nutzung definiert bzw. welches «Zeit-
fenster» hierbei zu berücksichtigen ist. Die streitige Liegenschaft wurde
durch die damalige Beschwerdeführerin zwar siebzehn Jahre lang genutzt,
wobei sie erst für die letzten drei Jahre vor dem Rückbau für eine

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A-7500/2024

Versteuerung optiert hat. Das Bundesgericht kam zu folgendem Schluss:
Genüge es für den Vorsteuerabzug in Bezug auf Rückbaukosten beim
«Blick nach vorne» nicht, dass die neu erstellte Liegenschaft unternehme-
risch genutzt und für eine Versteuerung optiert werde, sondern sei auch
entscheidend, wie lange die entsprechende Nutzung andauere, so müsse
dies ebenso beim «Blick zurück» gelten, wenn kein Eigentümerwechsel
stattfindet. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung knüpfe daran an, dass
ein Gebäude verschiedene Phasen durchlaufe und der Abbruch bzw.
Rückbau die letzte Phase der unternehmerischen Tätigkeit darstelle.
Werde das Gebäude erst unmittelbar vor dem Abbruch unternehmerisch
bzw. mit optierter Versteuerung genutzt, könne keine Rede davon sein,
dass der Abbruch bzw. Rückbau des Gebäudes als letzte Phase der nur
kurz ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit (mit optierter Versteuerung)
erscheine. Entscheidend sei, so das Bundesgericht weiter, wie lange das
Gebäude entsprechend genutzt worden sei, wobei in analoger Anwendung
von Art. 31 Abs. 3 MWSTG maximal die letzten zwanzig Jahre zu berück-
sichtigen seien (Urteil des BGer 9C_70/2025 vom 30. Juni 2025 E. 3.4.3).
Daran ändere auch Art. 29 Abs. 1 MWSTG nichts, da dieser nicht so inter-
pretiert werden könne, dass diese Bestimmung nur dann anwendbar sei,
wenn vorsteuerbelastete Aufwendungen für die Erbringung von künftigen
Leistungen verwendet würden (mit Verweis auf das angefochtene Urteil
des BVGer A-3360/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 2.7.5.3). Werde beim
Abbruch bzw. Rückbau eines Gebäudes auf die bisherige Nutzung durch
den Eigentümer abgestellt, seien die Bestimmungen zum Vorsteuerabzug
(Art. 28 ff. MWSTG) sachlogisch ebenfalls «mit Blick zurück» auf die bis-
herige Nutzung anzuwenden (Urteil des BGer 9C_70/2025 vom 30. Juni
2025 E. 3.4.4). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung knüpfe nicht an
den Grund des Abbruchs an. Massgebend sei nur die Nutzung des aktuel-
len Eigentümers, die Nutzung durch frühere Eigentümer könne nicht ange-
rechnet werden (vgl. Urteil des BGer 9C_70/2025 vom 30. Juni 2025
E. 3.4.5).

2.7.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich das Vor-
steuerabzugsrecht bei Rückbau- und Altlastensanierungskosten nach der
bisherigen Nutzung der Liegenschaft zu richten hat, wenn der Rückbau der
Liegenschaft sowie die Altlastensanierung des betroffenen Bodens vom
bisherigen Eigentümer vorgenommen wird (sog. «Blick zurück»). Findet al-
lerdings vor dem Rückbau und der Sanierung ein Eigentümerwechsel statt,
ist – selbst, wenn eine Zwischennutzung vorliegt – auf die zukünftige Nut-
zung des Grundstücks abzustellen (sog. «Blick nach vorne»; vgl. zum Gan-
zen auch: IMSTEPF/ROHNER, Aus der Rechtsprechung zur Mehrwertsteuer,

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in: IFF Forum für Steuerrecht [FStR] 2023/4, S. 343 ff., S. 344 f.; Urteil des
BVGer A-3360/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 2.7.5.3 [bestätigt durch
Urteil des BGer 9C_70/2025 vom 30. Juni 2025]). Sowohl beim «Blick nach
vorne», als auch beim «Blick zurück», bei welchem kein Eigentümerwech-
sel stattfindet, ist dabei entscheidend, wie lange die entsprechende Nut-
zung andauert bzw. angedauert hat (Dauer der Nutzung).

2.8 Die Steuerforderung ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungs-
periode durch die steuerpflichtige Person zu begleichen (Zahlungsfrist,
Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung und
unabhängig vom Verschulden ein Verzugszins zu bezahlen (Art. 87 Abs. 1
MWSTG; vgl. zur Höhe des Verzugszinssatzes: Art. 108 Bst. a MWSTG
i.V.m. Art. 1 Bst. e sowie Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang 2 der Verordnung des
Eidgenössischen Finanzdepartements vom 10. September 2025 über die
Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben, Steuern und Sanktio-
nen [Zinssatzverordnung EFD, SR 631.014]). Sind mehrere Abrechnungs-
perioden betroffen, wird der Verzugszins praxisgemäss ab dem mittleren
Verfall erhoben (Urteile des BVGer A-251/2023 vom 16. Februar 2024
E. 2.2.2; A-4410/2021 vom 27. März 2023 E. 2.6.2, je mit weiteren Hinwei-
sen; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1496/2024, A-1499/2024 vom
30. Januar 2025 E. 3.1 mit weiterem Hinweis).

2.9 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatli-
chen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor,
wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat-
sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht und damit
auch das Bundesverwaltungsgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf,
wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar
ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender
erscheint, genügt nicht (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 138 I 305 E. 4.3 mit Hin-
weis).

3.
Unbestritten ist und aus den Akten ergibt sich, dass auf dem «B._______-
Areal» während mehr als (…) Jahren (Gegenstand C._______) produziert
worden ist. Bis zum Jahr 2013 war die D._______ AG Eigentümerin sämt-
licher Immobilien auf dem «B._______-Areal». Per 1. Juli 2013 wurde die
D._______ AG (und die E._______ AG) unter Anwendung des

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Meldeverfahrens in die F._______ AG fusioniert (Absorptionsfusion; Ver-
nehmlassungsbeilage [VB] 9, Einsprache, Beilage 5, Fusionsvertrag 2013
[=Beschwerdebeilage {BB} 3]). Da geplant war, das «(Geschäft mit Gegen-
stand C._______)» zu verkaufen, wollte man die Integration des Immobili-
enbereichs in den (Betrieb mit Gegenstand C._______) wieder rückgängig
machen. Hierfür wurde im Oktober 2017 die Beschwerdeführerin – als
Tochtergesellschaft der G._______ AG (Holding) – mit Sacheinlagevertrag
vom (…) (VB 9, Einsprache, Beilage 7, Sacheinlage-/Sachübernahmever-
trag mit Vermögensübertragung vom […] [=BB 4]) gegründet und sämtliche
«Bestandesimmobilien» auf dem «B._______-Areal» unter Anwendung
des Meldeverfahrens (VB 9, Einsprache, Beilage 6, Formular Meldeverfah-
ren vom 15. Dezember 2017 [=BB 5]) übertragen. Fortan ist die Beschwer-
deführerin für den Immobilienbetrieb – und somit für die Vermietung der
noch bestehenden Immobilien sowie für die Realisierung der Umnutzung
des «B._______-Areals» – zuständig.

In den Akten liegt ein (bis zum 30. Juni 2019) befristeter Mietvertrag vom
1. Januar 2018 zwischen der Beschwerdeführerin und der F._______ AG.
Dieser Mietvertrag wurde nicht unterzeichnet, ist aber auf jeder Seite para-
phiert (VB 9, Einsprache, Beilage 8, Mietvertrag vom 1. Januar 2018
[=BB 6]). Die F._______ AG wurde am 28. Februar 2018 per «Share Deal»
an einen ausländischen Investor verkauft (und der optierte Mietvertrag mit
der Beschwerdeführerin wurde bis zum Abriss im Jahr 2019 fortgeführt).
Da das «(Geschäft mit Gegenstand C._______)» verkauft wurde, soll das
(…) Hektar grosse «B._______-Areal» eine Nutzungsänderung erfahren:
Es werden dort Wohnraum für ca. (…) Wohneinheiten und Gewerbeflächen
für rund (…) Arbeitsplätze geschaffen (VB 9, Einsprache, Beilage 2, Über-
sichtsplan der geplanten Gebäudenutzungen). Hierfür wurde eine Anpas-
sung der Bauordnung bzw. des Nutzungsplanes vorgenommen. Am (…)
wurde – neben dem Bebauungsplan – die «Teiländerung von […] durch
den Regierungsrat genehmigt» (vgl. VB 27, Diverse öffentlich zugängliche
Unterlagen zur Abstimmung/Projekt «B._______-Areal», S. 3). Auf dem
«B._______-Areal» müssen gemäss Bebauungsplan (dieser liegt zwar
nicht in den Akten, die Vorgabe ist allerdings unbestritten) mindestens
25 % der anrechenbaren Geschossflächen gewerblich genutzt werden,
d.h. rund (…) m² von ca. (…) m². Die verbleibenden 75 % der Gebäudeflä-
che (rund […] m²) sind für private Zwecke (Wohnungen) vorgesehen, für
deren Vermietung bzw. Verkauf nicht optiert werden kann. Geplant ist, alle
Gewerbefläche mit Option zu vermieten (VB 24, Schreiben der Beschwer-
deführerin vom 21. Mai 2019, S. 2). Da die Produktionshallen der ehema-
ligen (Fabrik für Gegenstand C._______), die Verwaltungs- und andere

Seite 16
A-7500/2024

Bauten denkmalschutzrechtlich geschützt sind, werden diese umgenutzt.
Zusätzlich entstehen auf dem Areal (…) Neubaubereiche, für die nicht
schützenswerte, ehemalige Betriebsliegenschaften und -infrastrukturen
abgebrochen werden (vgl. VB 9, Einsprache, Beilage 3, Übersichtsplan
des Areals für Neubaubereiche und Bestandsbauten). Im Jahr 2019 kam
es zunächst zu verschiedenen Rückbau- und Altlastensanierungsarbeiten
auf dem «B._______-Areal», wobei Vorsteuern in Höhe von Fr. 239'173.--
in Rechnung gestellt worden sind.

Streitig und zu prüfen ist vorliegend der Umfang des Vorsteuerabzugs in
Bezug auf die Rückbau- und Altlastensanierungskosten des «B._______-
Areals» im Jahr 2019. Während die Beschwerdeführerin den Vorsteuerab-
zug vollumfänglich geltend machen möchte, da nicht die zukünftige, son-
dern die bisherige Nutzung entscheiden sei, hat ihr die Vorinstanz aufgrund
der zukünftigen Nutzung der Liegenschaften nur einen Anteil von 25 % zu-
gestanden bzw. eine Nachbelastung der Vorsteuern von 75 % (ausma-
chend einen Steuerbetrag von Fr. 179'379.--) vorgenommen.

3.1 Diesbezüglich führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Betriebslie-
genschaften im Rahmen von steuerneutralen Umstrukturierungen im Sinne
des Fusionsgesetzes im Meldeverfahren übertragen worden seien, wes-
halb diese Liegenschaften weiterhin mit der früheren steuerbaren unter-
nehmerischen Tätigkeit verknüpft bzw. ununterbrochen für eine ihr (der Be-
schwerdeführerin) zurechenbare (steuerbare) unternehmerische Tätigkeit
verwendet worden seien. Art. 38 Abs. 4 MWSTG impliziere nämlich, dass
die bisherige unternehmerische Nutzung des Steuerobjektes durch den
Übertragungsvorgang nicht unterbrochen werde bzw. die unternehmeri-
sche Tätigkeit an den Vermögensgegenstand gekoppelt sei und der Über-
tragungsvorgang darauf keine Auswirkungen habe. Da der Erwerber in die
Rechte und Pflichten des Veräusserers eintrete, wäre es nicht sachgerecht,
wenn der Erwerber im Zuge der Steuersukzession zwar solidarisch mit
dem Veräusserer für Steuerschulden und die Nutzung, die vor der Übertra-
gung entstanden seien bzw. bestanden haben, hafte, demgegenüber bei
den Sanierungs- und Rückbaukosten nicht auch auf die frühere Nutzung
der Betriebsliegenschaften des Übertragenden abstellen könne. Vorlie-
gend seien die Betriebsliegenschaften – wie erwähnt – in steuerneutralen
Umstrukturierungen im Sinne des Fusionsgesetzes übertragen worden.
Aus mehrwertsteuerlicher Sicht sei das Meldeverfahren zur Anwendung
gekommen, bei welchem bei der Übertragung der Vermögensgegenstände
keine Steuer geschuldet sei. Die Maxime, dass Umstrukturierungen steu-
errechtlich neutral sein sollten, werde durchbrochen, wenn bei

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konzerninternen Übertragungen von Betriebsliegenschaften die bisherige
unternehmerische Verwendung unterbrochen würde bzw. von einer neuen
Nutzung ausgegangen würde und der Vorsteuerabzug auf den Rückbau-
kosten versagt werde. Es entstünde steuerlich eine unnötige Belastung auf
Unternehmensebene. Würden wirtschaftlich gleichwertige Transaktionen
zu unterschiedlichen mehrwertsteuerlichen Resultaten führen, sei dies will-
kürlich. Die steuerneutralen Umstrukturierungsschritte seien daher rele-
vant, da vorliegend nicht ein neuer Eigentümer die Liegenschaft erwerbe,
abbreche und neuen Zwecken zuführe, sondern nur der «ursprüngliche Zu-
stand» (gemeint dürfte sein, dass die Tätigkeiten «Immobilien» und «[Ge-
genstand C._______]» wieder getrennt werden) wieder hergestellt worden
sei. Daher komme die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Vorsteuer-
abzug des bisherigen Eigentümers analog zur Anwendung, wonach auf die
bisherige Nutzung abgestellt werde. Dass das Bundesgericht in seiner bis-
herigen Rechtsprechung keine Anhaltspunkte oder Vorbehalte hinsichtlich
der Art der Übertragung einer Liegenschaft gemacht habe, liege daran,
dass das Gericht in diesen Fällen eine Übertragung mit Option zwischen
fremden Dritten zu beurteilen gehabt habe. Ausserdem müsse bei einem
Abbruch nach einem Eigentümerwechsel im Einzelfall aus sachlicher und
zeitlicher Sicht analysiert werden, ob der Zwischennutzung eine eigenstän-
dige Bedeutung zukomme. Vorliegend komme dem mit der F._______ AG
abgeschlossenen (konzerninternen) Mietvertrag bzw. der steuerbaren Nut-
zung der Gebäude bis zum Abriss eine eigenständige Bedeutung zu, da er
nichts anderes als eine Fortsetzung der Nutzung durch die nachmalige
Mieterin darstelle. Daher dürfe er nicht als Zwischennutzung qualifiziert
werden. Insgesamt sei ihr daher auf den Rückbau- und den Altlastensanie-
rungskosen der Steuerperiode 2019 der volle Steuerabzug zu gewähren
(vgl. Sachverhalt Bst. F.a).

Im Rahmen ihrer (unaufgefordert eingereichten) Stellungnahme weist sie
(die Beschwerdeführerin) wiederum darauf hin, dass die starre Praxis des
Bundesgerichts, welche sich einzig auf das Kriterium des Eigentümer-
wechsels abstütze und weitere Sachverhaltselemente nicht berücksichtige,
zu stossenden Ergebnissen führen könne. Für die Abzugsfähigkeit der Vor-
steuer seien nicht ausschliesslich die jeweiligen Eigentumsverhältnisse
massgebend, sondern es sei der jeweilige Einzelfall zu beurteilen. Bei der
Übertragung im Meldeverfahren sei beim neuen Eigentümer gerade die
Nutzung durch den bisherigen Eigentümer relevant. Da die Liegenschaften
vorliegend immer steuerbar genutzt worden seien, sei diese Nutzung auch
der Beschwerdeführerin zuzurechnen, weil sonst die Steuerneutralität der
Umstrukturierung im Bereich der Mehrwertsteuer nicht gegeben sei. Die

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Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Zwischennutzung sei auf den vor-
liegenden Fall nicht anwendbar. Die Betriebsliegenschaften seien durch
die F._______ AG schon immer für deren steuerbare Tätigkeit genutzt wor-
den und der durch sie (die Beschwerdeführerin) abgeschlossene Mietver-
trag sei nichts anderes als eine Fortsetzung dieser bisherigen Nutzung (vgl.
Sachverhalt Bst. F.c).

3.2 Die Vorinstanz hält entgegen, hinsichtlich des Eigentümerwechsels sei
einzig entscheidend, dass eine Handänderung stattgefunden habe und es
sich beim rückbauenden Grundeigentümer um den «neuen» Grundeigen-
tümer handle. Beide Voraussetzungen seien erfüllt und somit gehöre der
Rückbau zur Lebensphase «Erstellung», weshalb die zukünftige Verwen-
dung der Liegenschaft massgeblich sei. Der einschlägigen Rechtspre-
chung seien keine Einschränkungen bezüglich der Art der Übertragung zu
entnehmen. Da der Zwischennutzung vorliegend keine eigenständige Be-
deutung zukomme, könne der Rückbau auch nicht aufgrund der Zwischen-
nutzung der Phase «Betrieb» zugeordnet werden. Es sei der Beschwerde-
führerin zuzustimmen, dass nicht jede Art von Zwischennutzung gleichsam
als im Hinblick auf Art. 29 Abs. 1 MWSTG unzureichende steuerbare Nut-
zung im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit zu würdigen sei. Auch
die Beschwerdeführerin habe seit dem Erwerb der Immobilien auf dem
«B._______-Areal» eine Zwischennutzung vorgenommen, welche von Be-
ginn weg bis zum Abriss auf eineinhalb Jahre befristet gewesen sei. Die
Beschwerdeführerin führe selbst aus, dass ihre Kerntätigkeit darin be-
stehe, das rechtskräftig bewilligte Bauprojekt auf dem «B._______-Areal»
einer Neunutzung zuzuführen und dabei teilweise Gebäude zu sanieren,
Bauten abzureissen und Neubauten zu erstellen. Es sei nicht von Bedeu-
tung, dass die ganze Überbauungstätigkeit wohl über 10-15 Jahre dauern
werde. Die Beschwerdeführerin habe bereits im Jahr 2019 (nach Beendi-
gung des Mietvertrages) mit der etappenweisen Realisierung der Überbau-
ung begonnen. Insgesamt komme der Zwischennutzung keine eigenstän-
dige Bedeutung in dem Sinne zu, als sich die Beschwerdeführerin im Zeit-
punkt des Rückbaus in der Phase «Rückbau» (letzte Phase) und nicht in
der Phase «Erstellung» (erste Phase) befinden würde (vgl. Sachverhalt
Bst. E.d).

Im Rahmen ihrer Vernehmlassung führt sie (die Vorinstanz) wiederum aus,
dass die Art der Übertragung der Liegenschaften gemäss den klaren Krite-
rien der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Rolle spiele und ledig-
lich auf die jeweiligen Eigentumsverhältnisse (an dem rückzubauenden
bzw. rückgebauten Objekt) bzw. auf die Sicht des jeweiligen Grund-

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eigentümers (der den Rückbau konkret vornehme) abzustellen sei. Das
Bundesgericht habe zwar bisher keine Übertragung im Meldeverfahren
oder einen Umstrukturierungstatbestand prüfen müssen, es habe aber kei-
nerlei Einschränkungen bezüglich der Übertragungsart vorgenommen.
Auch hinsichtlich der Zwischennutzung verkenne die Beschwerdeführerin,
dass gemäss Rechtsprechung die Nutzung der Immobilie bei ihr als neuer
Eigentümerin zu beurteilen sei und nicht, wie die vorherigen Eigentümer
die Immobilien genutzt hätten. Zwar sei nicht jede Art von Zwischennutzung
als eine unzureichende steuerbare Nutzung im Rahmen der unternehme-
rischen Tätigkeit zu würdigen. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin im
Anschluss an den Erwerb der Immobilien per 1. Januar 2018 mit der Mie-
terin einen bis zum Abriss befristeten Mietvertrag über einen Grossteil der
Gebäude geschlossen, wobei das Mietverhältnis bis zum Abriss im Jahr
2019 fortgeführt worden sei. Die Kerntätigkeit der Beschwerdeführerin sei
– wie gezeigt – gewesen, das Areal einer Neunutzung zuzuführen. Der Zwi-
schennutzung komme vorliegend somit – entgegen der Beschwerdeführe-
rin – keine eigenständige Bedeutung zu. Für die Zeit vom 16. Oktober 2019
bis zum 21. Januar 2021 schulde die Beschwerdeführerin auf dem in
Rechtskraft erwachsenen Betrag von Fr. 22'089.-- einen Verzugszins von
Fr. 424.60 (vgl. Sachverhalt Bst. F.b).

3.3
3.3.1 Wie erwähnt (E. 2.7.4), hat sich das Vorsteuerabzugsrecht bei Rück-
bau- und Altlastensanierungskosten nach der bisherigen Nutzung der Lie-
genschaft zu richten, wenn der Rückbau der Liegenschaft sowie die Altlas-
tensanierung des betroffenen Bodens vom bisherigen Eigentümer vorge-
nommen wird (sog. «Blick zurück»). Findet allerdings vor dem Rückbau
und der Sanierung ein Eigentümerwechsel statt, ist – selbst, wenn eine
Zwischennutzung vorliegt – auf die zukünftige Nutzung des Grundstücks
abzustellen. Entscheidend für die mehrwertsteuerliche Behandlung der
Rückbau- und Altlastensanierungskosten ist gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung somit in einem ersten Schritt, ob in deren Zusammenhang
ein Eigentümerwechsel stattfindet.

3.3.1.1 Die Beschwerdeführerin erachtet diese Rechtsprechung, welche
sich einzig auf das Kriterium des Eigentümerwechsels abstützt, als zu starr,
da sie weitere Sachverhaltselemente nicht berücksichtige und zu stossen-
den Ergebnissen führen könne. Für die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer
seien nicht ausschliesslich die jeweiligen Eigentumsverhältnisse massge-
bend, so die Beschwerdeführerin, sondern es sei der jeweilige Einzelfall zu
beurteilen. Insbesondere sei auch die Art der Übertragung zu

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berücksichtigen. Vorliegend seien die Immobilien im Meldeverfahren und
somit weiterhin mit der früheren steuerbaren unternehmerischen Tätigkeit
verknüpft, übertragen worden (ausführlich: E. 3.1).

3.3.1.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind der einschlägigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Einschränkungen bezüglich
der Art der Übertragung zu entnehmen, sondern es hat stets auf die Eigen-
tumsverhältnisse bzw. einen allfälligen Eigentümerwechsel abgestellt. Das
Bundesgericht führt ausserdem – wie erwähnt (E. 2.7.3) – explizit aus,
dass nur die Nutzung des aktuellen Eigentümers massgebend sei und die-
ser sich die Nutzung durch frühere Eigentümer nicht anrechnen lassen
könne (Urteil des BGer 9C_70/2025 vom 30. Juni 2025 E. 3.4.5). Dies steht
im klaren Widerspruch zu dem Argument der Beschwerdeführerin, die vor-
liegenden Immobilien seien im Rahmen von steuerneutralen Umstrukturie-
rungen im Sinne des Fusionsgesetzes im Meldeverfahren übertragen wor-
den, weshalb diese Liegenschaften weiterhin mit der früheren steuerbaren
unternehmerischen Tätigkeit verknüpft bzw. ununterbrochen für eine ihr
(der Beschwerdeführerin) zurechenbare (steuerbare) unternehmerische
Tätigkeit verwendet worden seien. Art. 38 Abs. 4 MWSTG impliziere, so die
Beschwerdeführerin weiter, dass die bisherige unternehmerische Nutzung
des Steuerobjektes durch den Übertragungsvorgang nicht unterbrochen
werde bzw. die unternehmerische Tätigkeit an den Vermögensgegenstand
gekoppelt sei und der Übertragungsvorgang darauf keine Auswirkungen
habe. Wie gezeigt, stellt das Bundesgericht aber gerade auf die Eigen-
tumsverhältnisse und nicht auf den Vermögensgegenstand bzw. die Art der
Übertragung ab. Weiter ist daran zu erinnern, dass das Meldeverfahren
einen Einbruch in das System der Nettoallphasensteuer mit Vorsteuerab-
zug darstellt und eine Ausnahme bleiben muss (vgl. E. 2.6.2).

3.3.1.3 Auch in der Lehre wird – in Anlehnung an die Rechtsprechung –
der Standpunkt vertreten, dass hinsichtlich Abbruchkosten die steuerliche
Behandlung der Übertragung – also ein Verkauf mit oder ohne Option oder
eine Übertragung im Meldeverfahren – unerheblich ist (IMSTEPF/MINDER,
in: Zweifel/Beusch/Oesterhelt [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Immobiliensteuern, 2021 [nachfolgend: Kommentar Immobi-
liensteuern], § 26 N. 396). Zwar würden die mehrwertsteuerlichen Folgen
der Übertragung für den Veräusserer (bzw. den ehemaligen Eigentümer)
von der Art der Übertragung abhängen, was allerdings nicht in Bezug auf
die vorsteuerbelasteten Aufwendungen für den Abbruch des Gebäudes
(oder Sanierung des Bodens) gelte, da die Aufwendungen beim Erwerber

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(bzw. beim neuen Eigentümer) und nicht beim Veräusserer anfielen
(IMSTEPF/MINDER, Kommentar Immobiliensteuern, § 26 N. 401).

3.3.1.4 Die Beschwerdeführerin moniert sodann, hätte die Holding die Lie-
genschaften in der F._______ AG belassen und stattdessen den Teilbe-
reich «(Produktion des Gegenstands C._______)» in eine neugegründete
Gesellschaft ausgelagert und in der Folge die Anteile dieser neugegründe-
ten Gesellschaft an einen Dritten verkauft, bestünde kein Zweifel, dass der
Abbruch der Gebäude im Zusammenhang mit der bisherigen steuerbaren
Nutzung der Liegenschaften stehe und der volle Vorsteuerabzug auf den
Sanierungs- und Rückbaukosten zulässig sei. Wenn wirtschaftlich gleich-
wertige Transaktionen zu unterschiedlichen mehrwertsteuerlichen Resul-
taten führen, sei dies willkürlich.

Der G._______ AG (Holding) wäre es vorliegend offen gestanden, die Lie-
genschaften in der F._______ AG zu belassen und stattdessen den Teilbe-
reich «(Produktion des Gegenstands C._______)» in die Beschwerdefüh-
rerin auszulagern. Ob der F._______ AG dann der volle Vorsteuerabzug
auf den Sanierungs- und Rückbaukosten zugestanden hätte, muss jedoch
nicht geprüft werden. Vorliegend ist ausschliesslich der konkrete, zugrun-
deliegende Sachverhalt zu prüfen und gerade nicht eine alternative Lö-
sung, welche zur Auswahl gestanden ist, sich aber nicht verwirklicht hat;
von Willkür kann deshalb keine Rede sein (vgl. E. 2.9).

3.3.1.5 Insgesamt bringt die Beschwerdeführerin auch keine weiteren
Gründe vor, um von der einschlägigen Rechtsprechung Abstand zu neh-
men (zu den Voraussetzungen einer Praxisänderung: vgl. BGE 148 III 270
E. 7.1; 145 V 304 E. 4.4, je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend bestreitet
die Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht, dass ihr die «Bestandesim-
mobilien» übertragen wurden und sie die neue Eigentümerin (neue Unter-
nehmensträgerin) der Immobilien auf dem «B._______-Areal» ist und die
entsprechenden Handänderungen stattgefunden haben (vgl. E. 3 und
Sachverhalt Bst. E.c).

3.3.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung befindet sich der
neue Eigentümer eines bebauten, aber einer neuen Nutzung zuzuführen-
den Grundstücks am Anfang seiner (auf dieses Grundstück bezogenen)
unternehmerischen Tätigkeit. Der Rückbau des bestehenden Gebäudes
gehört zur Roherschliessung eines Grundstücks, die im Rahmen der un-
ternehmerischen Tätigkeit ausschliesslich dann zum Vorsteuerabzug be-
rechtigt, falls das neue Gebäude für steuerbare (also nicht für steuer-

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ausgenommene) Zwecke verwendet wird (vgl. E. 2.7.1 f.). Das Vorsteuer-
abzugsrecht auf den vorsteuerbelasteten Rückbau- und Bodensanierungs-
kosten richtet sich diesfalls (grundsätzlich) nach der zukünftigen Nutzung
(sog. «Blick nach vorne»; vgl. E. 2.7.4).

3.3.3
3.3.3.1 Die Beschwerdeführerin hält jedoch zusammengefasst weiter da-
für, dem mit der F._______ AG abgeschlossenen (konzerninternen) Miet-
vertrag bzw. der steuerbaren Nutzung der Gebäude bis zum Abriss komme
eine eigenständige Bedeutung zu, da der Mietvertrag nichts anderes als
eine Fortsetzung der (seit der Gründung der [Fabrik für Gegenstand
C._______] bestehenden, steuerbaren) Nutzung durch die nachmalige
Mieterin darstelle. Die Betriebsliegenschaften seien schon immer für steu-
erbare Tätigkeiten genutzt worden und der durch sie (die Beschwerdefüh-
rerin) abgeschlossene Mietvertrag sei nichts anderes als eine Fortsetzung
dieser bisherigen Nutzung. Daher dürfe der Mietvertrag nicht als Zwischen-
nutzung qualifiziert werden. Zudem habe sie nicht unmittelbar nach der
Übertragung der Liegenschaften mit dem Rückbau begonnen, weshalb der
Rückbau der Phase «Betrieb» zugewiesen werden müsse. Ausserdem
habe sie im Rahmen ihrer Ausgliederung im Jahre 2017 der F._______ AG
die bisherige Nutzung garantieren müssen (ausführlich: E. 3.1).

3.3.3.2 Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass im Hinblick
auf Art. 29 Abs. 1 MWSTG nicht jede Art von Zwischennutzung als unzu-
reichende steuerbare Nutzung im Rahmen der unternehmerischen Tätig-
keit zu würdigen ist (BGE 149 II 147 E. 4.3.4.2). Wie die Vorinstanz jedoch
zutreffend ausführt, ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts die
Nutzung der Immobilien bei der Beschwerdeführerin als neuer Eigentüme-
rin zu beurteilen und gerade nicht, wie die jeweiligen vorhergehenden Ei-
gentümerinnen die Immobilien genutzt haben. Vorliegend hat die Be-
schwerdeführerin, welche – wie erwähnt (E. 3) – mit Sacheinlagevertrag
vom (…) gegründet wurde, die streitbetroffenen Immobilien auf dem
«B._______-Areal» unter Anwendung des Meldeverfahrens übertragen er-
halten. Im Anschluss an den Erwerb dieser Immobilien per 1. Januar 2018
hat die Beschwerdeführerin mit der F._______ AG einen (bis zum 30. Juni
2019) befristeten Mietvertrag über einen Grossteil der Gebäude auf diesem
Areal geschlossen. Die F._______ AG wurde am 28. Februar 2018 zwar
per «Share Deal» an einen ausländischen Investor verkauft, wobei der op-
tierte Mietvertrag mit der Beschwerdeführerin – laut deren eigener Aussage
– (nun als Mietverhältnis unter fremden Dritten) bis zum Abriss im Jahr
2019 fortgeführt wurde (vgl. zum Ganzen: E. 3). Somit hat auch vorliegend

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die Beschwerdeführerin – wie in BGE 149 II 147 E. 4.3.4 – seit dem Erwerb
der Immobilien auf dem «B._______-Areal» eine Zwischennutzung vorge-
nommen, welche von Beginn weg bis zum Abriss (auf eineinhalb Jahre)
befristet gewesen ist bzw. «auf Sicht» abgeschlossen wurde und für die
Vertragsparteien ersichtlich spätestens bis zum 30. Juni 2019 (oder sobald
mit dem Rückbau begonnen werden kann) ein Ende finden sollte. Ein aus-
drücklicher Hinweis, dass es sich um eine kurze Übergangsdauer handle,
wie die Beschwerdeführerin einwendet, ist diesfalls nicht nötig. An diesem
Ergebnis ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin nichts, dass die
Projektdauer insgesamt 15-20 Jahre betrage, dies Zwischenvermietungen
von teilweise über zehn Jahre nach sich ziehe und der Bebauungsplan erst
im Jahr 2018 rechtskräftig geworden sei und somit im Zeitpunkt des Ab-
schlusses des befristeten Mietvertrages noch nicht absehbar gewesen sei,
ob das Projekt in der geplanten Art und Weise habe realisiert werden kön-
nen. Wäre der Bebauungsplan nicht in Rechtskraft erwachsen, so die Be-
schwerdeführerin, wären die Mietverträge mit grosser Wahrscheinlichkeit
verlängert worden. Wie gezeigt (E. 2.7.3 in fine), sind allfällige Zwischen-
vermietungen von ehemaligen Eigentümerinnen nicht entscheidrelevant.
Ausserdem ist erneut darauf hinzuweisen, dass ausschliesslich der kon-
krete, zugrundeliegende Sachverhalt zu prüfen ist und gerade nicht ein sich
nicht verwirklichter Sachverhalt. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin
nämlich gerade bereits im Jahr 2019 und somit nach Beendigung des Miet-
vertrages am 30. Juni 2019 mit der etappenweisen Realisierung der Über-
bauung begonnen, sind doch gerade Vorsteuern zu verschiedenen Rück-
bau- und Altlastensanierungsarbeiten auf dem «B._______-Areal» im Jahr
2019 strittig (vgl. E. 3). Letztlich hat die Beschwerdeführerin im Rahmen
ihrer Einsprache selbst ausgeführt, ihre Kerntätigkeit bestehe darin, die
Bauarbeiten (des rechtskräftig bewilligten Bauprojekts auf dem
«B._______-Areal») zu koordinieren, das Bauprojekt zu finanzieren und
das Areal einer Neunutzung zuzuführen und dabei teilweise Gebäude zu
sanieren, Bauten abzureissen und Neubauten zu erstellen (vgl. Einspra-
che, S. 5).

Insgesamt kommt der vorliegenden Zwischennutzung keine eigenständige
Bedeutung in dem Sinne zu, als sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt
des Rückbaus in der Phase «Rückbau» (letzte Phase) und nicht in der
Phase «Erstellung» (erste Phase) befinden würde. Das heisst, dass sich
die vorliegende Zwischennutzung nicht als gewichtig genug erweist, als
dass gesagt werden könnte, die Beschwerdeführerin baue das von ihr zu-
vor im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit für steuerbare Zwecke
genutzte Gebäude zurück.

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3.4
3.4.1 Zusammenfassend hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu
Recht aufgrund der zukünftigen Nutzung der Liegenschaften nur einen An-
teil von 25 % zugestanden bzw. eine Nachbelastung der Vorsteuern von
75 % (ausmachend einen Steuerbetrag von Fr. 179'379.-- [Fr. 239'173.-- *
0.75]) vorgenommen und diesbezügliche Vorsteuerguthaben nicht ausbe-
zahlt. Die Vorinstanz stützte sich hinsichtlich des nicht bestrittenen Anteils
von 25 % auf den rechtskräftigen Bebauungsplan, gemäss welchem min-
destens 25 % der anrechenbaren Geschossflächen gewerblich genutzt
werden müssen (ausführlich: E. 3; vgl. auch: E. 1.4.2).

3.4.2 Hinsichtlich Verzugszinsen stellt sich die Beschwerdeführerin auf den
Standpunkt, dass die Vorinstanz für den Steuerbetrag von Fr. 179'379.--
mangels Auszahlung zu Recht keine Verzugszinsen geltend mache. Da je-
doch auch der aus der Mehrwertsteuersteuerkontrolle resultierende Diffe-
renzbetrag von Fr. 22'089.-- nicht angefochten worden und bereits in
Rechtskraft erwachsen sei sowie im Anschluss an die Kontrolle der Vor-
instanz zurückerstattet worden sei, dürften diesbezüglich auch keine Ver-
zugszinsen geltend gemacht werden.

Vorliegend wurde der in Rechtskraft erwachsene Betrag von Fr. 22'089.--
(vgl. E. 1.4.2) für die Steuerperiode 2019 von der Beschwerdeführerin am
21. Januar 2021 und somit nach der Mehrwertsteuerkontrolle bezahlt
(VB 11, Mehrwertsteuerkontoauszug vom 14. Oktober 2022). Es sind meh-
rere Abrechnungsperioden betroffen, weshalb der Verzugszins ab dem
mittleren Verfall erhoben wird (ausführlich: E. 2.8). Laut Vorinstanz fällt der
mittlere Verfall für die Steuerperiode 2019 auf den 15. Oktober 2019, was
unbestritten ist. Somit hat die Vorinstanz für die Zeit vom 16. Oktober 2019
bis zum 21. Januar 2021 (mit Unterbruch vom 20. März 2020 bis 31. De-
zember 2020 [Art. 4 Abs. 1 Zinssatzverordnung EFD i.V.m. Anhang 2, Zif-
fer 2.1 {Zinssätze bis zum Kalenderjahr 2021 u.a. für Mehrwertsteuer}]) zu
Recht auf dem in Rechtskraft erwachsenen Betrag von Fr. 22'089.-- einen
Verzugszins von Fr. 424.60 erhoben.

3.4.3 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen.

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4.
4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 8'000.--
festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist.

4.2 Als unterliegende und anwaltlich nicht vertretene Partei hat die Be-
schwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art. 8
Abs. 1 VGKE).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Iris Widmer Anna Strässle

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die

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Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).

Versand:

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Zustellung erfolgt an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

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