Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer A-8756/2025

A-8756/2025Entscheid vom 14.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die slowenische Steuerbehörde ersuchte die ESTV gestützt auf das MAC um Amtshilfe betreffend zwei natürliche Personen sowie Informationen zu mehreren mit ihnen verbundenen Gesellschaften und einer Stiftung für den Zeitraum 2018 bis 2023. Sie begründete das Ersuchen mit einer Untersuchung zur steuerlichen Ansässigkeit der betroffenen Personen in Slowenien, namentlich im Hinblick auf Immobilienbesitz, Kontrolle slowenischer Unternehmen und regelmässige Aufenthalte. Die ESTV entsprach dem Ersuchen mit Schlussverfügung, wogegen die Betroffenen und die betroffenen Rechtsträger Beschwerde erhoben.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, ein allfälliger Ansässigkeitskonflikt zwischen der Schweiz und Slowenien sei nicht im Amtshilfeverfahren zu klären; es genüge, dass die im Ersuchen genannten Anknüpfungspunkte den Kriterien des DBA CH-SI zur steuerlichen Ansässigkeit grundsätzlich entsprächen. Die verlangten Informationen seien voraussichtlich erheblich, da sie in einem plausiblen Zusammenhang mit der slowenischen Untersuchung zur steuerlichen Ansässigkeit und korrekten Besteuerung stünden; dies gelte auch für Unterlagen zu den kontrollierten Gesellschaften und der Stiftung. Aus einer behaupteten Verletzung des Subsidiaritätsprinzips könne keine Verweigerung der Amtshilfe abgeleitet werden, und konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung des Spezialitätsprinzips lägen nicht vor. Allerdings sei die ESTV verpflichtet, die ersuchende Behörde bei der Übermittlung ausdrücklich auf die Verwendungsbeschränkung und die Geheimhaltung nach Art. 22 MAC hinzuweisen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Amtshilfe an Slowenien materiell bestätigt. Die ESTV muss die ersuchende Behörde bei der Übermittlung der Informationen ausdrücklich auf die spezialitäts- und geheimhaltungsrechtlichen Beschränkungen nach dem MAC hinweisen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-8756/2025

Urteil vom 14. September 2026

Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz),
Richterin Iris Widmer, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Gregor Gassmann.

Parteien 1. A._______,
(…),
2. B._______,
(…),
3. C._______ AG,
(…),
4. D._______ Stiftung,
(…),
5. E._______ AG,
(…),
6. F._______ AG,
(…),
alle vertreten durch
Jonas Stüssi, Rechtsanwalt, und
Aleksa Stojadinovic,
STAIGER Rechtsanwälte AG,
(…),
Beschwerdeführende,

gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Amtshilfe (MAC-SI).
A-8756/2025

Sachverhalt:

A.
Die zuständige Behörde der Republik Slowenien (nachfolgend: ersu-
chende Behörde) hat mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 ein Amtshilfeer-
suchen (nachfolgend: Amtshilfeersuchen) gestützt auf Art. 4 und 5 i.V.m.
Art. 18 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige
Amtshilfe in Steuersachen (SR 0.652.1; nachfolgend: MAC) A._______
(nachfolgend: betroffene Person 1) und B._______ (nachfolgend: be-
troffene Person 2) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend:
ESTV) gerichtet.

B.
B.a Die ersuchende Behörde führt zum Sachverhalt im Wesentlichen aus,
dass die zuständige Finanzverwaltung der Republik Slowenien eine finan-
zielle Untersuchung bezüglich der betroffenen Personen 1 und 2 durch-
führe. Dies mit dem Zweck, die Berechtigung deren Aufenthaltsstatus ge-
mäss den Bestimmungen der slowenischen Steuergesetzgebung zu über-
prüfen.

Im Rahmen der Untersuchung seien diverse Verbindungen zwischen den
betroffenen Personen 1 und 2 und der Republik Slowenien festgestellt wor-
den: Immobilienbesitz in der Republik Slowenien, Kontrolle über sloweni-
sche Unternehmen durch Gesellschaften aus dem Ausland sowie regel-
mässige Aufenthalte in der Republik Slowenien, die sich anhand der Aus-
gaben über ein slowenisches Bankkonto belegen liessen. Diese Umstände
gäben Anlass, eine Neubewertung der Erfüllung der Voraussetzungen für
die Nichtansässigkeit in der Republik Slowenien vorzunehmen. Dabei
seien die Voraussetzung des Zentrums der persönlichen und wirtschaftli-
chen Interessen in der Republik Slowenien sowie die Voraussetzung einer
Anwesenheit in der Republik Slowenien von mehr als 183 Tagen gemäss
Art. 6 Abs. 5 und 6 des einschlägigen Einkommensteuergesetzes zu prü-
fen.

B.b Gestützt auf diesen Sachverhalt ersucht die ersuchende Behörde für
den Zeitraum vom 23. März 2018 bis 31. Dezember 2023 um nachste-
hende Informationen:

(…)

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C.
C.a Am 29. Oktober 2024 hat die ESTV aus dem Zentralen Migrationsin-
formationssystem (ZEMIS) Informationen über die betroffenen Personen 1
und 2 eingeholt.

C.b Mit diversen Editionsverfügungen hat die ESTV verschiedenste Stellen
und Personen im November 2024 ersucht, der ESTV die ersuchten Infor-
mationen zuzustellen.

C.c Mit E-Mail vom 18. November 2024 hat G._______ (nachfolgend:
Rechtsvertreterin) der ESTV mitgeteilt, dass sie bevollmächtigt worden sei,
die betroffenen Personen 1 und 2 sowie die beschwerdeberechtigten Per-
sonen 1-4 zu vertreten, hat entsprechende Vollmachten eingereicht und
Akteneinsicht verlangt.

C.d Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 hat die ESTV die betroffenen Per-
son 1 und 2 sowie die beschwerdeberechtigten Personen 1-4 über die er-
suchten sowie zur Übermittlung beabsichtigten Informationen informiert.
Zudem hat sie ihnen Akteneinsicht gewährt und sämtliche Dokumente zu-
gestellt sowie eine Frist von dreissig Kalendertagen zur Einreichung einer
Stellungnahme oder zur Zustimmung zur beabsichtigten Übermittlung an-
gesetzt.

C.e Mit Schreiben vom 3. März 2025 hat die Rechtsvertreterin eine erste
Stellungnahme eingereicht.

C.f Mit E-Mail vom 21. März 2025 hat die ESTV aufgrund der Stellung-
nahme der Rechtsvertreterin vom 3. März 2025 die ersuchende Behörde
um Klärung betreffend Folgendes ersucht:

«During the course of the proceeding we noticed that few requirements to pro-
vide administrative assistance may be missing in your request. Therefore, we
would like to clarify a few points to make sure all is in order and that we can
provide administrative assistance.

You selected both, the Convention of 25 January 1988 on Mutual Administra-
tive Assistance in Tax Matters, amended by the protocol of 27 May 2010,
(MAC) as well as the Agreement of 12 June 1996 between the Swiss Federal
Council and the Republic of Slovenia for the Avoidance of Double Taxation
with Respect to Taxes on Income and on Capital (DTA CH-SI), as legal bases
for your request for administrative assistance. We selected the MAC as legal
basis as both seemed to be equal in this case. Therefore our questions revolve
around the requirements of the MAC.

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1) Article 18 Paragraph 1. letter f. in combination with Article 21 Paragraph
2. letter g. MAC require that the request for administrative assistance is
in conformity with the law and administrative practice of the applicant
State and that administrative assistance will only be provided, if the ap-
plicant State has pursued all reasonable measures available under its
laws or administrative practice, except where recourse to such measures
would give rise to disproportionate difficulty.

May we therefore ask you to confirm, that the request for administrative
assistance is in conformity with the law and administrative practice of
Slovenia and that all possible domestic means to obtain the requested
information in Slovenia have been pursued and exhausted?

2) As we used the MAC as the legal basis may we also ask you to confirm
that the request is in line with the requirements of the MAC and that all
information obtained through the request will be treated confidentially
and used solely for these purposes set out in the MAC?»

C.g Mit E-Mail vom 24. März 2025 hat die ersuchende Behörde der ESTV
wie folgt geantwortet:

«We would like to confirm that the request is in full conformity with the law and
administrative practice of the Republic of Slovenia, and that all reasonable do-
mestic measures have been pursued and exhausted in line with the applicable
regulations, as per the requirements of the Convention of 25 January 1988 on
Mutual Administrative Assistance in Tax Matters (MAC).

Additionally, we confirm that the request complies with the provisions of the
MAC, and that any information obtained through this request will be treated
confidentially and used solely for the purposes set out in the MAC.»

C.h Mit Schreiben vom 26. März 2025 ging die ESTV auf die erste Stel-
lungnahme der Rechtsvertreterin vom 3. März 2025 ein, vervollständigte
die Akteneinsicht mit den inzwischen ergangenen Aktenstücken und setzte
eine Frist von zwanzig Kalendertagen zur Einreichung einer weiteren Stel-
lungnahme an.

C.i Mit E-Mail vom 17. April 2025 reichte die Rechtsvertreterin eine weitere
Stellungnahme ein.

C.j Mit E-Mail vom 6. Mai 2025 ging die ESTV auf die Stellungnahme der
Rechtsvertreterin vom 17. April 2025 ein und setzte eine Frist von dreissig
Kalendertagen zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme.

C.k Mit E-Mail vom 6. Juni 2025 reichte die Rechtsvertreterin eine weitere
Stellungnahme ein.

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D.
Mit Schlussverfügung vom 10. Oktober 2025 erkannte die ESTV, dass der
ersuchenden Behörde Amtshilfe betreffend die betroffenen Personen 1 und
2 zu leisten und die ersuchten Informationen zu übermitteln seien.

E.
Gegen diese Schlussverfügung vom 10. Oktober 2025 erheben die be-
troffenen Personen 1 und 2 (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und Be-
schwerdeführerin 2) und die beschwerdeberechtigten Personen 1-4 (nach-
folgend: Beschwerdeführerinnen 3-6; alle gemeinsam: Beschwerdefüh-
rende) am 12. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und stellen folgende Rechtsbegehren:

«1. Es sei die Verfügung der ESTV vom 10. Oktober 2025 aufzuheben und es
sei auf das Amtshilfeersuchen der Financial Administration of the Republic
of Slovenia, Slowenien, vom 25. Oktober 2024 nicht einzutreten, eventua-
liter sei die Verfügung der ESTV vom 10. Oktober 2025 aufzuheben und
es sei das Amtshilfeersuchen der Financial Administration of the Republic
of Slovenia, Slowenien, vom 25. Oktober 2025 [recte: 2024] abzuweisen.

2. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 sei die Verfügung der ESTV vom
10. Oktober 2025 aufzuheben und nur die von der Financial Administration
of the Republic of Slovenia geforderten Informationen betreffend

- Einkünfte (“employment information“ 1 “data on reported income in
Switzerland“)
- Fahrzeuge (“data on registered motor vehicles of natural persons”)
- Liegenschaften (“data on property ownership in Switzerland”)

der [sic!] Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 herauszuge-
ben und das Amtshilfeersuchen vom 25. Oktober 2024 im Übrigen abzu-
weisen.

3. Eventualiter zu Rechtsbegehren 2 sei die Verfügung der ESTV vom
10. Oktober 2025 aufzuheben und nur die betreffend die [sic!] Beschwer-
deführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 geforderten Unterlagen und In-
formationen herauszugeben und das Amtshilfeersuchen vom 25. Oktober
2024 im Übrigen abzuweisen.

4. Eventualiter zu Rechtsbegehren 3 sei die Verfügung der ESTV vom
10. Oktober 2025 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwert-
steuerzusatz zulasten der Beschwerdegegnerin.»

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F.
Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2026 beantragt die ESTV (nachfol-
gend auch: Vorinstanz), dass auf die Beschwerde vom 12. November 2025
nicht einzutreten sei. Eventualiter beantragt die Vorinstanz die kosten-
pflichtige Abweisung der Beschwerde.

G.
Mit Replik vom 12. Februar 2026 nehmen die Beschwerdeführenden zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und halten an ihren Verfahrens-
anträgen fest.

H.
Mit Duplik vom 5. März 2026 nimmt die Vorinstanz zur Replik vom 12. Feb-
ruar 2026 Stellung.

Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird
– sofern dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist – im Rahmen
der folgenden Erwägungen eingegangen.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 24. Oktober 2024 stützt sich
auf das MAC. Dieses hält in seinem Art. 21 Abs. 1 ausdrücklich fest, dass
die Rechte und Sicherheiten, die Personen durch das Recht oder die Ver-
waltungspraxis des ersuchten Staates gewährt werden, nicht berührt wer-
den. Die Schweiz ist also explizit befugt, ihr innerstaatliches Verfahren
durchzuführen, um zu entscheiden, ob dem ersuchenden Staat Amtshilfe
zu leisten ist. Das entsprechende Verfahren richtet sich nach dem Bundes-
gesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steu-
ersachen (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG, Art. 24 StAhiG e
contrario), soweit das MAC keine abweichenden Bestimmungen enthält
(Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StAhiG gelten die Bestim-
mungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine abwei-
chenden Bestimmungen aufstellt.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesver-
waltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfü-
gungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersa-
chen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorlie-
genden Beschwerde ist somit gegeben.

1.3 Die Beschwerdeführenden erfüllen als Adressatinnen der angefochte-
nen Schlussverfügungen die Voraussetzungen der Beschwerdelegitima-
tion (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 VwVG). Die Beschwerde
wurde überdies form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der
Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
VwVG).

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2.
2.1 Sowohl die Schweiz als auch Slowenien sind Vertragsparteien des
MAC, worauf sich das Amtshilfeersuchen vom 24. Oktober 2024 stützt. Un-
ter anderem ist in diesem Staatsvertrag die Leistung von Amtshilfe auf Er-
suchen vorgesehen (Art. 5 Abs. 1 MAC).

2.2 Die nachfolgend erwähnte Rechtsprechung betreffend die Leistung von
Amtshilfe auf Ersuchen gestützt auf Doppelbesteuerungsabkommen kann
für das MAC zumindest insoweit übernommen werden, als die entspre-
chenden Bestimmungen unter rechtswesentlichen Aspekten inhaltlich ver-
gleichbar sind (vgl. anstatt vieler: Urteil des BVGer A-6359/2023 vom
14. Juli 2025 E. 2.3).

2.3
2.3.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 MAC muss ein Ersuchen um Informationen,
soweit erforderlich, Angaben über jene Behörde oder Stelle enthalten, von
der das durch die zuständige Behörde gestellte Ersuchen ausgeht (Bst. a),
sowie Namen, Anschrift oder alle sonstigen Angaben, welche die Identifi-
zierung der Personen, derentwegen das Ersuchen gestellt wird, ermögli-
chen (Bst. b). Weiter hat die ersuchende Behörde anzugeben, in welcher
Form sie die Informationen, um die sie ersucht, erhalten möchte (Bst. c)
bzw. Angaben zu machen über die Art und den Gegenstand von Schriftstü-
cken, um deren Zustellung ersucht wird (Bst. e). Schliesslich hat das Ersu-
chen Angaben darüber zu enthalten, ob es dem Recht und der Verwal-
tungspraxis des ersuchenden Staates entspricht (Bst. f) und ob der ersu-
chende Staat alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Ver-
waltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft hat,
es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhält-
nismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (Bst. f i.V.m. Art. 21
Abs. 2 Bst. g MAC). Zudem ist das Amtshilfeersuchen in einer der Amts-
sprachen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
wicklung (Organisation for Economic Cooperation and Development; nach-
folgend: OECD) und des Europarats oder einer von den betreffenden Ver-
tragsparteien zweiseitig vereinbarten Sprache abzufassen (Art. 25 MAC).

Die ähnlich lautenden Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 StAhiG
treten hinter diese Bestimmungen des MAC grundsätzlich zurück (Art. 1
Abs. 2 StAhiG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4300/2021 vom 13. Juli
2022 E. 4.3, A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.6).

2.3.2 Von einer Beweisausforschung («fishing expedition») kann gemäss
der Rechtsprechung zu Doppelbesteuerungsabkommen nicht gesprochen
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werden, wenn konkrete Fragen in Bezug auf eine identifizierte (bzw. iden-
tifizierbare) Person im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung
gestellt werden (Urteile des BVGer A-4936/2024 vom 17. März 2025
E. 4.2.3, A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.4; vgl. auch Urteil des
BVGer A-3482/2018 vom 5. August 2019 E. 5.4). Enthält ein Ersuchen alle
Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforder-
lich sind, kann das Vorliegen einer «fishing expedition» grundsätzlich ver-
neint werden (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021
E. 3.3; Urteil des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1; zum Gan-
zen: Urteil des BVGer A-3939/2024 vom 6. November 2024 E. 2.3.2.3).

2.4
2.4.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts
voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden
Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort
korrekt zu besteuern (BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile
des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.4, A-4592/2018 vom
21. März 2019 E. 3.1.2). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheb-
lichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersu-
chens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Infor-
mationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185
E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1). Keine
Rolle spielt, ob sich diese Informationen letzten Endes als nicht erheblich
herausstellen sollten (BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.1; zum Gan-
zen: Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.3 m.w.H.).

2.4.2 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich be-
reits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten
Unterlagen hat die ersuchte Behörde zu prüfen, ob die betreffenden Infor-
mationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem
«voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: der ersu-
chende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und im Amtshilfeersu-
chen geltend machen, und der ersuchte Staat muss nur solche Informatio-
nen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (BGE 143 II 185
E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-4936/2024 vom 17. März 2025 E. 4.3.3).

2.4.3 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur
der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten
Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt
sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten
Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im

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Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise
dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden
(BGE 145 II 112 E. 2.2.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat
Auskünfte – mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht
«voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 MAC seien – nur
verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben
und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahr-
scheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des
BVGer A-2664/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.2, A-5695/2018 vom
22. April 2020 E. 3.3.1 f., A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1).

In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach
Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt
werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu ma-
chen sind (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5383/2019 vom 24. No-
vember 2020 E. 2.2.3, A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3 f.). Auch
wenn damit die «Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung nicht sehr hoch ist (BGE 145 II 112
E. 2.2.1; zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil
des BVGer A-4167/2020, A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 6.3), ist sie
dennoch vorhanden und zu beachten (zum Ganzen: Urteil des
BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3 [bestätigt durch Urteil des
BGer 2C_780/2020 vom 10. März 2021] m.w.H.).

2.4.4 Bei der Beurteilung, ob die verlangten Informationen voraussichtlich
erheblich sind, hat der ersuchte Staat nicht die Anwendung des innerstaat-
lichen Verfahrensrechts des ersuchenden Staates zu prüfen. Es genügt,
dass die Informationen möglicherweise geeignet sind, um im ausländi-
schen Verfahren verwendet zu werden. Der ersuchte Staat kann die Frage,
ob das Steuerverfahren im Ausland begründet ist, nur einer Plausibilitäts-
kontrolle unterziehen. Auch hat er nicht zu prüfen, ob prozedurale Hinder-
nisse – in Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates – der
Verwendung der erhaltenen Informationen entgegenstehen könnten. Eine
solche Herangehensweise wäre im Kontext der internationalen Zusam-
menarbeit und mit Blick auf die Besonderheiten jedes nationalen Verfah-
rensrechts nicht haltbar. Der ersuchte Staat verfügt im Übrigen nicht über
die notwendigen Grundlagen, um die Korrektheit der Vorbringen der be-
troffenen steuerpflichtigen Person in Bezug auf die Prozessregeln des er-
suchenden Staates zu prüfen (zum Ganzen: BGE 144 II 206 E. 4.3 m.w.H.;
Urteil des BVGer A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.5.3).

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2.4.5 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Abkommens vom 21. September 2012 zwi-
schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik
Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von
Steuerhinterziehung und Steuerumgehung (SR 0.672.969.11; nachfol-
gend: DBA CH-SI) bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat an-
sässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf
Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Ge-
schäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
Verfügt die betroffene Person in beiden Vertragsstaaten über eine
Wohnstätte, so beurteilt sich die Ansässigkeit nach dem Mittelpunkt der
Lebensinteressen (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. a DBA CH-SI).

2.4.6 Der Umstand, dass eine betroffene Person in einem Staat als steu-
erlich ansässig gilt, schliesst nicht aus, dass ein anderer Staat diese An-
sässigkeit bestreitet oder lediglich eine beschränkte Steuerpflicht annimmt.
Die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes im internationalen Verhältnis
stellt eine materielle Grundsatzfrage dar. Sie ist im Amtshilfeverfahren nicht
zu klären. Ein allfälliger Ansässigkeitskonflikt ist vielmehr im Verständi-
gungsverfahren zu lösen (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.2; Urteil des
BGer 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.2.1). Ferner kann ein Amts-
hilfeersuchen dem ersuchenden Staat gerade auch dazu dienen, um Argu-
mente für die Lösung des Ansässigkeitskonflikts zu erhalten (BGE 142
II 218 E. 3.1 und 3.6 f., 142 II 161 E. 2.2.2 und 2.4; Urteile des
BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.4.1, A-4157/2016 vom
15. März 2017 E. 3.5.3.1 f.). Zudem muss ein allfälliges Verfahren betref-
fend die Ansässigkeitsfrage der betroffenen Person noch nicht entschieden
worden sein, bevor ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf die Besteuerung
gestellt werden kann (BGE 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des
BVGer A-3365/2022 vom 5. Januar 2024 E. 2.5.2 m.w.H.).

Das Bestehen einer Steuerpflicht in einem anderen Staat als dem ersu-
chenden Staat stellt sodann weder die Vermutung des guten Glaubens des
ersuchenden Staates noch die voraussichtliche Erheblichkeit des Amtshil-
feersuchens in Frage. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung insbesondere auch dann, wenn der ersuchende Staat in seinem
Amtshilfeersuchen die Steuerpflicht der betroffenen Person nicht geson-
dert begründet, aber ansonsten alle Informationen angibt, die nach dem
anwendbaren Abkommen bzw. seinem Protokoll erforderlich sind. Denn
diese Informationen beziehen sich insbesondere auf den angestrebten
steuerlichen Zweck, weshalb sie darauf schliessen lassen, dass der

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ersuchende Staat die betroffene Person als zu seinen Steuerpflichtigen ge-
hörend betrachtet. Die Ansässigkeit in einem Drittstaat reicht somit auch
nicht aus, damit die ersuchte Behörde von der ersuchenden Behörde Er-
klärungen zu den Anknüpfungspunkten an die geltend gemachte Ansässig-
keit der betroffenen Person im ersuchenden Staat verlangen kann (zum
Ganzen: Urteil des BVGer A-6208/2023 vom 28. Februar 2025 E. 2.5.3).

Die einzige Konstellation, in der die Rechtsprechung eine Vorabwürdigung
des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Rahmen des Amtshilfeverfahrens
ausnahmsweise zulässt, bedingt, dass die betroffene Person in der
Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist (statt vieler: Urteil des
BGer 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.5.3 m.w.H.). Im Rahmen
dieser Vorabwürdigung haben sich die Behörden des ersuchten Staats da-
rauf zu beschränken, zu überprüfen, ob das vom ersuchenden Staat her-
angezogene Kriterium für die steuerliche Ansässigkeit im anwendbaren
Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen ist (BGE 142 II 161 E. 2.2.2).
Dies gilt unabhängig davon, ob sich das Amtshilfeersuchen auf ein Dop-
pelbesteuerungsabkommen oder auf das MAC stützt (vgl. Urteil des BVGer
A-1792/2023 vom 25. August 2025 E. 5.4.4 ff.). Hingegen hat die Schweiz
als ersuchter Staat nicht zu beurteilen, ob eine tatsächliche steuerliche
Doppelansässigkeit besteht oder nicht (BGE 145 II 112 E. 3; Urteil des
BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.6; Urteil des BVGer
A-3365/2022 vom 5. Januar 2024 E. 2.5.4).

2.5
2.5.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit
bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach be-
steht – ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtig-
ten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder
internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – prinzipiell kein Anlass, an
Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln
(BGE 146 II 150 E. 7.1 m.w.H.; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. Ap-
ril 2024 E. 2.4.1, A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.2 [bestätigt
durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. August 2020]).

2.5.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte
Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebun-
den, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Wider-
sprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1, 139 II 451
E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-1319/2023 vom 11. April 2024 E. 3.4.1). Das-
selbe gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen.

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A-8756/2025

Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr
vertrauen (Urteil des BVGer A-3886/2023 vom 15. März 2024 E. 2.5). Das
Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat
vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte
Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen
(BGE 146 II 150 E. 7.1, 144 II 206 E. 4.4; zum Ganzen: Urteil des
BVGer A-1964/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 2.2.2).

2.5.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde
geschilderten Sachverhalt, hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise
und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteil des
BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3 m.w.H.). Soweit die Behör-
den des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massge-
blichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden,
dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre
mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht
vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich
im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst
noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Ur-
teil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.1.6). Aus diesem
Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht
den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur – aber im-
merhin – hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun
(BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des
BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3, A-765/2019 vom 20. Sep-
tember 2019 E. 2.1.6).

2.6
2.6.1 Nach dem in Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC statuierten Subsidiaritätsprin-
zip muss der ersuchende Vertragsstaat, bevor er ein Amtshilfeersuchen
stellt, alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwal-
tungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft haben,
es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhält-
nismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (Urteil des
BVGer A-5858/2025 vom 2. Juni 2026 E. 2.8).

2.6.2 Aus der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hinsicht-
lich des Subsidiaritätsprinzips im Rahmen der auf Doppelbesteuerungsab-
kommen gestützten Amtshilfe ergibt sich, dass nicht das Ausschöpfen
sämtlicher möglicher Mittel verlangt wird (vgl. statt vieler: Urteil des
BVGer A-7164/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.5 [bestätigt durch Urteil des

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A-8756/2025

BGer 2C_514/2019 vom 17. August 2020]). Ein Mittel kann gemäss der
besagten Rechtsprechung nicht mehr als «üblich» bezeichnet werden,
wenn es dem ersuchenden Staat – im Vergleich zu einem Amtshilfeersu-
chen – einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde oder
wenn die Erfolgschancen als sehr gering einzuschätzen sind (Urteil des
BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.1.1; zum Ganzen: Urteil
des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.3.2).

2.6.3 Zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips ist etwa eine Befragung der
betroffenen Person nicht notwendig, bevor ein Amtshilfeersuchen gestellt
wird (Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.4.2 [bestä-
tigt durch Urteil des BGer 2C_716/2020 vom 18. Mai 2021] m.w.H.). Es
genügt, wenn der ersuchende Staat anhand innerstaatlich vorgesehener
Mittel das Ermittlungsobjekt hinreichend präzisiert hat, so dass die Leistung
von Amtshilfe ermöglicht wird (Urteile des BVGer A-4603/2019 vom 17. Au-
gust 2020 E. 2.4.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_716/2020 vom
18. Mai 2021], A-4991/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 und 11).

2.6.4 Die Möglichkeit zur Verweigerung der Amtshilfe wegen Missachtung
des Subsidiaritätsprinzips gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC ist rechtspre-
chungsgemäss lediglich eine Befugnis, aber keine Verpflichtung. Da das
StAhiG keine entsprechende einschränkende Bestimmung enthält, welche
die Amtshilfe bei Missachtung des Subsidiaritätsprinzips untersagt, bleibt
die Schweiz frei, selbst bei Nichteinhaltung des Subsidiaritätsprinzips,
Amtshilfe zu leisten (zum Ganzen: BGE 152 II 75 E. 7.3 und 7.6).

2.7
2.7.1 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet das
Spezialitätsprinzip, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat
erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen
verwenden darf, für welche er sie verlangt und der ersuchte Staat sie ge-
währt hat (Urteile des BVGer A-4889/2024 vom 16. September 2025
E. 8.1.2, A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1, A-108/2018 vom
13. Februar 2020 E. 10.1, A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5). Die in
den Unterlagen erwähnten Personen sind damit durch das Spezialitätsprin-
zip geschützt, welches auch eine persönliche Dimension aufweist
(BGE 147 II 13 E. 3.4.3 und 3.5, 146 I 172 E. 7.1.3). Die Rechtsprechung
zur persönlichen Dimension des Spezialitätsprinzips ist vom Bundesgericht
in zahlreichen Entscheiden bestätigt worden (vgl. etwa Urteile des
BGer 2C_219/2022 vom 30. Januar 2025 E. 7.4, 2C_795/2022 vom
15. März 2024 E. 7.2 und 7.4, 2C_802/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2.3).

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Weiter garantiert das Spezialitätsprinzip, dass die amtshilfeweise übermit-
telten Informationen nicht zu strafrechtlichen Zwecken ausserhalb der
Steueramtshilfe verwendet werden (Urteil des BGer 2C_750/2020 vom
25. März 2021 E. 8.3).

2.7.2 Das bereits erwähnte völkerrechtliche Vertrauensprinzip (E. 2.5)
spielt auch eine Rolle in Bezug auf das Spezialitätsprinzip. Gestützt auf
das Vertrauensprinzip kann grundsätzlich als selbstverständlich vorausge-
setzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten
wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag ver-
bunden sind, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung
notwendig wäre (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5794/2022 vom 3. Juli
2023 E. 2.1 m.w.H.). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei
konkreten Anhaltspunkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersu-
chenden Staat zu überprüfen und eine entsprechende Zusicherung einzu-
holen (BGE 128 II 407 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli
2019 E. 7.3; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1).

2.7.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – welche grundsätz-
lich auch auf das vorliegend relevante MAC anwendbar ist (E. 2.2; Urteil
des BVGer A-6858/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 3.2.6 m.w.H.) – ist es
angezeigt, dass die Vorinstanz die ersuchende Behörde anlässlich der
Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwen-
dungsbeschränkung informiert (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.7; Urteil des
BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.7; Urteil des
BVGer A-2795/2023 vom 24. Oktober 2024 E. 2.7.4 [das BGer ist mit Ent-
scheid 2C_559/2024 vom 14. November 2024 auf die Beschwerde nicht
eingetreten]).

2.7.4 Am 19. Februar 2024 hat der Rat der OECD eine Aktualisierung des
Kommentars zu Art. 26 OECD-MA genehmigt (abrufbar unter: https://
www.oecd.org/content/dam/oecd/fr/topics/policy-issues/transparence-fis-
cale-et-cooperation-internationale/mise-a-jour-commentaires-relatifs-ar-
ticle-26-modele-convention-fiscale-ocde.pdf; letztmals abgerufen am
1. September 2026). Diese Aktualisierung präzisiert, dass die Verwendung
der vom ersuchenden Staat erhaltenen Auskünfte «ne se limite pas à l’éta-
blissement ou au recouvrement des impôts, aux procédures et poursuites
concernant ces impôts, ou aux décisions sur les recours relatifs à ces im-
pôts mentionnés au paragraphe 1 à l’égard de la personne ou des per-
sonnes au sujet desquelles les renseignements ont été reçus, mais com-
prend également l’utilisation à ces fins concernant toute autre personne.

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L’Etat contractant destinataire n’est pas tenu d’informer l’Etat contractant
émetteur de cette utilisation ni de lui demander son autorisation».

Das Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen (SIF) erklärte hierzu
am 19. März 2024, dass diese Präzisierung ab sofort von der ESTV umge-
setzt werde (siehe die Fachinformation des SIF: «Die OECD präzisiert den
Kommentar zu Artikel 26 [Informationsaustausch] des Musterabkom-
mens»; abrufbar unter: https://www.sif.admin.ch/de/kommentar-artikel-26-
informationsaustausch-musterabkommens; letztmals abgerufen am
1. September 2026).

Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst nach eingehender Prüfung ent-
schieden, dass die persönliche Dimension des Spezialitätsprinzips trotz
der Aktualisierung des OECD-Kommentars beizubehalten sei (Urteil des
BVGer A-4889/2024 vom 16. September 2025 E. 8 [angefochten beim
BGer]).

2.8 Das Amtshilfeverfahren ist ein Hilfsverfahren zugunsten eines (allfälli-
gen) Hauptverfahrens im ersuchenden Staat. Der ersuchte Staat hat des-
halb keine eigenen Untersuchungen darüber anzustellen, ob der im Ersu-
chen dargestellte Sachverhalt zutrifft; auch ist es Sache des ersuchenden
Staats, seine Gesetzgebung auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil des
BVGer A-1867/2023 vom 25. August 2025 E. 2.3.5 m.w.H.). Stellt sich eine
Frage bei der Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates,
ist diese Frage von den Behörden des ersuchenden Staates zu beantwor-
ten. Dies gilt auch für Fragen bezüglich des Verfahrensrechts des ersu-
chenden Staates (BGE 144 II 206 E. 4.6; Urteile des BGer 2C_662/2021,
2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.5 und 5.5.2 f., 2C_954/2015 vom
13. Februar 2017 E. 5.5, 2C_527/2015 vom 3. Juni 2016 E. 5.7).

Soweit das nationale Verfahrensrecht des ersuchenden Staates einer Ver-
wertung der im Amtshilfeverfahren ersuchten Informationen entgegensteht,
ist dies grundsätzlich vor den Behörden des ersuchenden Staates geltend
zu machen (BGE 144 II 206 E. 4.6, 142 II 161 E. 2.2; Urteil des BVGer
A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.4.8 m.w.H. [das BGer ist mit Ent-
scheid 2C_621/2023 vom 21. November 2023 auf die Beschwerde nicht
eingetreten]).

3.
Im vorliegenden Fall ist streitig und nachfolgend anhand der konkreten

Seite 17
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Rügen der Beschwerdeführenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
die Amtshilfeleistung an die ersuchende Behörde erfüllt sind.

4.
Als Erstes ist auf das Subsidiaritätsprinzip einzugehen.

4.1 Die Beschwerdeführenden rügen die Verletzung des Subsidiaritätsprin-
zips. Sie leiten diese Verletzung aus dem Umstand ab, dass die ersu-
chende Behörde keinerlei eigene Ermittlungs- und Mitwirkungsmöglichkei-
ten ergriffen habe. So seien die Beschwerdeführenden 1 und 2 nie kontak-
tiert, befragt oder aufgefordert worden, Angaben zu ihrem steuerlichen
Wohnsitz zu machen. Das Gleiche gelte für ihren slowenischen Steuerbe-
rater. Ferner seien sie von der slowenischen Steuerbehörde nie aufgefor-
dert worden, die im vorliegenden Verfahren ersuchten Informationen zu
übermitteln. Aufgrund dieser geschilderten Verletzung des Subsidiaritäts-
prinzips sei die angefochtene Schlussverfügung der ESTV aufzuheben und
die Beschwerde im Sinne des Rechtsbegehrens 1 gutzuheissen.

4.2 Die Verweigerung der Amtshilfe wegen Missachtung des Subsidiari-
tätsprinzips stellt rechtsprechungsgemäss lediglich eine Befugnis, aber
keine Verpflichtung der ersuchten Behörde dar (E. 2.6.4). Mit anderen Wor-
ten kann aus dem Subsidiaritätsprinzip bzw. dessen allfälliger Nichtwah-
rung von vornherein nicht abgeleitet werden, dass keine Amtshilfe geleistet
werden darf. Selbst in einer Amtshilfegewährung, welche in Verletzung des
Subsidiaritätsprinzips erfolgt, kann rechtsprechungsgemäss keine Rechts-
verletzung erblickt werden. Folglich ist nicht weiter auf die Rüge der Be-
schwerdeführenden, wonach das Amtshilfeersuchen aufgrund der Verlet-
zung des Subsidiaritätsprinzips abzuweisen sei, einzugehen. Vielmehr
kann vorliegend offenbleiben, ob das Subsidiaritätsprinzip gewahrt wurde.
Ebenso wenig ist auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Ver-
letzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches
Gehör einzugehen, welche die Beschwerdeführenden aus dem Umstand
ableiten, dass sich die Vorinstanz nicht vertieft genug mit der geltend ge-
machten Verletzung des Subsidiaritätsprinzips auseinandergesetzt habe.

5.
Im Weiteren ist auf die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Infor-
mationen einzugehen.

5.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass die ersuchten Informatio-
nen voraussichtlich nicht erheblich seien. Dies ergebe sich bereits aus dem

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Umstand, dass die ersuchten Daten keinen Bezug zu einer bestehenden
oder konkret bevorstehenden Steuerveranlagung in Slowenien aufwiesen
und damit nicht geeignet seien, zur Durchsetzung eines bestehenden
Steueranspruchs beizutragen. Die ersuchten Informationen beträfen ins-
besondere Einkommens- und Vermögensangaben der Beschwerdeführen-
den 1 und 2, Unterlagen zu verschiedenen Gesellschaften sowie Informa-
tionen über eine Stiftung. Keine dieser Informationen in der gegebenen
Breite erlaube Rückschlüsse auf den steuerlichen Wohnsitz oder die per-
sönliche Steuerpflicht der Beschwerdeführenden 1 und 2.

Die Beschwerdeführenden räumen diesbezüglich ein, dass Informationen
betreffend Einkünfte, Fahrzeuge oder gehaltene Liegenschaften grund-
sätzlich geeignet sein können, Rückschlüsse auf den steuerlichen Lebens-
mittelpunkt zuzulassen und damit eine gewisse Relevanz im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 MAC und Art. 26 Abs. 1 DBA CH-SI aufwiesen. Erheblich
seien solche Informationen jedoch nur, soweit sie objektiv geeignet seien,
die in Slowenien allenfalls bestehende Steuerpflicht zu prüfen. Die restli-
chen ersuchten Informationen, insbesondere Bankguthaben, Vermögens-
werte, Kontobewegungen und private Transaktionen der Beschwerdefüh-
renden 1 und 2, liessen per se keinerlei Rückschlüsse darauf zu, wo sich
der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführenden 1 und 2
befänden. Sie seien weder geeignet, die steuerliche Ansässigkeit noch die
persönliche Steuerpflicht zu bestimmen, und damit nicht voraussichtlich er-
heblich.

Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, dass es auch bezüglich
der die Beschwerdeführenden 3, 5 und 6 betreffenden ersuchten Informa-
tionen an der erforderlichen Erheblichkeit fehle. So liessen Statuten, Jah-
resrechnungen oder buchhalterische Unterlagen von Gesellschaften keine
Rückschlüsse auf die steuerliche Ansässigkeit der Beschwerdeführen-
den 1 und 2 zu. Weiter führen die Beschwerdeführenden diesbezüglich
aus, dass die betroffenen Gesellschaften rechtlich verselbständigte juristi-
sche Personen mit Sitz in der Schweiz seien, deren Informationen für die
Beurteilung der persönlichen Steuerpflicht der Beschwerdeführenden 1
und 2 offensichtlich ohne Bedeutung seien. Rechtsprechungsgemäss
seien Informationen nur dann erheblich, wenn sie objektiv geeignet seien,
die Steuerpflicht der betroffenen Person zu klären. Ferner sei die Übermitt-
lung von Informationen über Personen, die nicht selbst betroffene Perso-
nen seien, unzulässig, wenn die Informationen nicht voraussichtlich erheb-
lich seien. Aus diesem Grund hätten die verlangten Informationen zu den

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Beschwerdeführenden 3, 5 und 6 ausgesondert oder zumindest unkennt-
lich gemacht werden müssen (vgl. Art. 17 Abs. 2 StAhiG).

5.2
5.2.1 Ein allfälliger Ansässigkeitskonflikt zwischen der Republik Slowenien
und der Schweiz ist nicht im Rahmen des Amtshilfeverfahrens durch die
Schweiz zu klären (vgl. E. 2.4.6). Da die Beschwerdeführenden 1 und 2 im
ersuchten Zeitraum gemäss den Akten in der Schweiz unbeschränkt steu-
erpflichtig waren, ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung vorab zu prüfen, ob die im Sachverhalt geschilderten An-
knüpfungspunkte den Kriterien zur Bestimmung der steuerlichen Ansässig-
keit gemäss Art. 4 DBA CH-SI entsprechen (vgl. E. 2.4.6).

5.2.2 Die ersuchende Behörde nennt im Ersuchen verschiedene Anhalts-
punkte, aufgrund derer sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführenden
1 und 2 in der Republik Slowenien steuerlich ansässig und damit steuer-
pflichtig sein könnten. So weist die ersuchende Behörde darauf hin, dass
die Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Republik Slowenien Liegenschaf-
ten besitzen, slowenische Unternehmen über ausländische Gesellschaften
kontrollieren und sich regelmässig in der Republik Slowenien aufhalten. Im
Sinne des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips und mangels offensichtli-
cher Fehler, Lücken oder Widersprüche im vorliegenden Amtshilfeersu-
chen ist auf diese Ausführungen abzustellen (vgl. E. 2.6; vgl. für ähnliche
Sachverhalte: Urteile des BVGer A-2929/2023 vom 28. Februar 2024
E. 3.3.2.2, A-3365/2022 vom 5. Januar 2024 E. 3.2.2.2, A-3584/2021 vom
27. Juli 2023 E. 3.4.2). Die möglichen Anknüpfungskriterien, auf die sich
die ersuchende Behörde stützt, sind durchaus in Art. 4 DBA CH-SI enthal-
ten. Entsprechend steht der steuerliche Wohnsitz der Beschwerdeführen-
den 1 und 2 in der Schweiz der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuch-
ten Informationen nicht entgegen.

5.3 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, dass die ersuchten In-
formationen in keinem klaren und plausiblen Zusammenhang mit einem
konkreten Steuerzweck stehen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Aus dem
Ersuchen ergibt sich, dass die ersuchende Behörde aktuell die steuerliche
Ansässigkeit der Beschwerdeführenden 1 und 2 im ersuchenden Staat
überprüft (Sachverhalt Bst. B.a). Da das Ersuchen mitsamt der Erklärung
der ersuchenden Behörde vom 24. März 2025 (Sachverhalt Bst. C.g) alle
Informationen enthält, die für ein Amtshilfeersuchen gemäss Art. 18 Abs. 1
MAC erforderlich sind (E. 2.3.1), kann das Vorliegen einer «fishing exepe-
dition» vorliegend verneint werden (E. 2.3.2). Ferner stehen die ersuchten

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Informationen und Dokumente in einem Zusammenhang mit dem im Ersu-
chen dargestellten Sachverhalt.

5.4 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten zeitli-
chen Komponente, wonach eine Nachbesteuerung in Slowenien nur fünf-
Jahre rückwirkend möglich sei, sind die Beschwerdeführenden auf das in-
nerstaatliche Recht im ersuchenden Staat zu verweisen. Der ersuchte
Staat hat im Rahmen des Amtshilfeersuchens weder das innerstaatliche
Verfahrensrecht des ersuchenden Staates zu prüfen noch zu untersuchen,
ob prozedurale Hindernisse in Anwendung des innerstaatlichen Rechts des
ersuchenden Staates einer Verwendung der ersuchten Informationen ent-
gegenstehen könnten (E. 2.4.4). Entsprechend ist auch nicht weiter auf
das diesbezüglich von den Beschwerdeführenden eingereichte Privatgut-
achten vom 16. April 2025 einzugehen.

5.5 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden erscheinen neben
den Informationen betreffend Einkünfte, Fahrzeuge oder gehaltene Liegen-
schaften der Beschwerdeführenden 1 und 2 insbesondere auch die er-
suchten Einkommens- und Vermögensangaben der Beschwerdeführen-
den 1 und 2 als geeignet, die korrekte Besteuerung der Beschwerdefüh-
renden 1 und 2 im ersuchenden Staat zu beeinflussen. Denn der Zusam-
menhang zwischen den ersuchten Informationen und der im Ersuchen ge-
nannten Untersuchung erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsge-
richts als nicht unwahrscheinlich (E. 2.4.3). Das Gleiche gilt für die ersuch-
ten Informationen zu den von den Beschwerdeführenden 1 und 2 kontrol-
lierten Gesellschaften und zu der von ihnen errichteten Stiftung, wie Grün-
dungsurkunden, Bilanzen und Erfolgsrechnungen oder Bankkonten. Auch
diesbezüglich erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht als nicht un-
wahrscheinlich, dass diese Informationen in einem Zusammenhang mit der
im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung stehen. Dass es sich
bei den Beschwerdeführerinnen 3-6 um eigenständige juristische Perso-
nen handelt, ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden
nichts.

5.6 Nach dem Ausgeführten besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsge-
richts im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünf-
tige Möglichkeit, dass sich die ersuchten Informationen für die korrekte Be-
steuerung der Beschwerdeführenden 1 und 2 als erheblich erweisen. Dies
gilt insbesondere auch für die Angaben zu den Beschwerdeführerinnen 3-
6, weshalb diese weder auszusondern noch in Bezug auf die Beschwerde-
führerinnen 3-6 zu schwärzen sind. Die voraussichtliche Erheblichkeit der

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ersuchten Informationen ist zu bejahen. Die entsprechende Rüge der Be-
schwerdeführenden erweist sich als unbegründet.

6.
Als Nächstes ist auf das Spezialitätsprinzip einzugehen.

6.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass die von der ersuchenden
Behörde abgegebene Erklärung, wonach das Amtshilfeersuchen «in line
with Slovenian law and administrative practice» stehe und alle Informatio-
nen «solely in accordance with the MAC» gebraucht würden, nicht ausrei-
chend sei, um die Einhaltung des Spezialitätsprinzips sicherzustellen.
Denn im vorliegenden Fall bestünden Anhaltspunkte, welche die ESTV zu
einer Sicherstellung der Zweckbindung hätten veranlassen müssen: So sei
das Ersuchen unklar formuliert, indem es vage von «financial investiga-
tion» spreche, womit es keinen Hinweis auf ein bestimmtes steuerliches
Verfahren enthalte. Indem die Vorinstanz weder eine verfahrensbezogene
Zusicherung der ausschliesslichen steuerlichen Verwendung eingeholt
noch den ersuchenden Staat ausdrücklich auf die Verwendungsbeschrän-
kung hingewiesen habe, habe sie ihre Pflicht zur Wahrung des Speziali-
tätsprinzips verletzt. Entsprechend verletze die angefochtene Schlussver-
fügung das Spezialitätsprinzip.

6.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden überzeugen nicht. Aufgrund
der Zusicherung des ersuchenden Staates, wonach die ersuchten Informa-
tionen ausschliesslich in Übereinstimmung mit dem MAC verwendet wür-
den, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der ersuchende
Staat das Spezialitätsprinzip verletzen würde. Vorliegend ist rechtspre-
chungsgemäss vom guten Glauben der ersuchenden Behörde auszuge-
hen, weshalb auf die Aufrichtigkeit der Zusicherung zu vertrauen ist
(E. 2.5.1 ff.). Die von den Beschwerdeführenden angeführte Formulierung
«financial investigation» stellt entgegen deren Auffassung keinen konkre-
ten Anhaltspunkt für eine drohende Verletzung des Spezialitätsprinzips im
Sinne der Rechtsprechung dar, zumal diese Formulierung im Amtshilfeer-
suchen und damit vor Abgabe der Zusicherung des ersuchenden Staates
verwendet wurde (zur zeitlichen Abfolge vgl. Sacherhalt Bst. B.a und C.f f.).
Das Spezialitätsprinzip steht vorliegend einer Amtshilfegewährung nicht
entgegen. Entsprechend erweist sich auch diese Rüge der Beschwerde-
führenden als unbegründet.

6.3 Schliesslich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Spezialitätsvorbe-
halt gegenüber der ersuchenden Behörde zu präzisieren ist. Angesichts

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der Rechtsprechung zum Spezialitätsprinzip, welche auch für die Amtshilfe
gestützt auf das MAC herangezogen werden kann (vgl. E. 2.2 und 2.7.4),
ist im vorliegenden Verfahren der Spezialitätsvorbehalt gegenüber der er-
suchenden Behörde zu präzisieren. Die Vorinstanz hat Ziffer 2 der ange-
fochtenen Schlussverfügung entsprechend anzupassen. Sie hat die ersu-
chende Behörde bei der Übermittlung der Informationen ausdrücklich da-
rauf hinzuweisen, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die Be-
schwerdeführenden 1 und 2 sowie für den im Ersuchen erwähnten Tatbe-
stand verwendet werden dürfen und dass diese Informationen gemäss
Art. 22 MAC geheim zu halten sind.

7.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Vo-
raussetzungen für die Amtshilfeleistung an die ersuchende Behörde im vor-
liegenden Fall erfüllt sind. Insbesondere ist die voraussichtliche Erheblich-
keit der ersuchten Informationen gegeben und weder das Subsidiaritäts-
prinzip noch das Spezialitätsprinzip stehen einer Amtshilfegewährung ent-
gegen. Die Schlussverfügung vom 10. Oktober 2025 ist damit zu bestäti-
gen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.
8.1 Insgesamt sind die Verfahrenskosten auf Fr. 5’000.– festzusetzen (vgl.
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der ein-
bezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden.

8.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
VGKE).

9.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge-
richt weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt

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A-8756/2025

(Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet
das Bundesgericht.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Vorinstanz hat die ersuchende Behörde im Rahmen des vorliegenden Amtshilfe-
verfahrens explizit auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten
Informationen und die Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 22 MAC hinzuweisen.
Insbesondere hat sie darauf hinzuweisen, dass die Informationen nur in Verfahren
gegen die betroffenen Personen für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwen-
det werden dürfen und sie gemäss Art. 22 MAC geheim zu halten sind.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Keita Mutombo Gregor Gassmann

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei-
zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der
Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt
ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).

Versand:

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