Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer B-1017/2024

B-1017/2024Entscheid vom 22.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die CyberPeace Foundation ist Inhaberin der älteren Schweizer Wortmarke «CYBERPEACE» für IT- und Cybersicherheitsdienstleistungen der Klasse 42. Das CyberPeace Institute liess später die Wort-/Bildmarke «CyberPeace Institute Humanitarian Cybersecurity Center (fig.)» für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 38, 41 und 42 eintragen; nach teilweiser Gutheissung des Widerspruchs durch das IGE erhoben beide Parteien Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Streitgegenstand war, ob für weitere Waren und Dienstleistungen Gleichartigkeit und wegen der Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr besteht.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass die Dienstleistungen der jüngeren Marke in den Klassen 42 sowie teilweise in den Klassen 38 und 41 mit den durch die ältere Marke beanspruchten Dienstleistungen gleich oder gleichartig sind, nicht aber die Waren der Klassen 16 und 25 sowie bestimmte Publikationsdienstleistungen der Klasse 41. Es bejahte die Zeichenähnlichkeit, weil die ältere Marke «CYBERPEACE» vollständig in die jüngere Marke übernommen wird und trotz zusätzlicher Wortelemente und grafischer Gestaltung als selbständiger Bestandteil erkennbar bleibt. Der Begriff «CYBERPEACE» sei für die betroffenen Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibend, sondern höchstens anspielend, weshalb der Marke jedenfalls keine schwache Kennzeichnungskraft zukomme. Angesichts der vollständigen Übernahme des älteren Zeichens, der Gleichheit bzw. Gleichartigkeit der betroffenen Dienstleistungen und der nur leicht erhöhten Aufmerksamkeit des Publikums bejahte das Gericht zumindest eine mittelbare Verwechslungsgefahr.

Entscheid

Das Bundesverwaltungsgericht wies beide Beschwerden ab und bestätigte die Verfügung des IGE vollumfänglich. Die jüngere Marke bleibt damit nur für die vom IGE nicht widerrufenen Waren und Dienstleistungen eingetragen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung II
B-1017/2024, B-1079/2024

Urteil vom 22. September 2026

Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

Parteien CyberPeace Institute,
Avenue de Sécheron 15, 1202 Genève,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Dr. iur. Sevan Antreasyan und David Hitz,
Lenz & Staehelin,
Route de Chêne 30, 1211 Genève 6,
Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdegegnerin 2,

gegen

CyberPeace Foundation,
B-55, MIG, Harmu Housing Colony, Birsa Munda Rajpath
Harmu, Jharkhand, IN-834002 Ranchi (Indien),
vertreten durch die Rechtsanwälte
Bernard Volken und/oder Andreas Linder,
Troller Hitz Troller,
Münstergasse 38, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin 1 und Beschwerdeführerin 2,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. 103244,
CH-Nr. 749810 CYBERPEACE / CH-Nr. 790720
CyberPeace Institute Humanitarian Cybersecurity Center
(fig.).
B-1017/2024, B-1079/2024

Sachverhalt:

A.
Am 7. Februar 2020 hinterlegte die Beschwerdeführerin 2 die Schweizer
Wortmarke Nr. 749’810 «CYBERPEACE», deren Eintragung am 20. Juli
2020 auf Swissreg publiziert wurde. Die Marke ist für die folgenden Waren
und Dienstleistungen eingetragen:

Klasse 42
Aktualisieren von Computersoftware bezüglich Computersicherheit und Prä-
vention von Computerrisiken, Analyse und Entwurf von Computersystemen,
Beratung auf dem Gebiet der Datensicherheit, Beratung auf dem Gebiet der
Internetsicherheit, Beratung im Bereich der Cloud- Computing-Netze und -An-
wendungen, Datensicherung, Dienstleistungen zum Schutz vor Computervi-
ren, Dienstleistungen zur Computersicherheit zum Schutz vor illegalem Netz-
zugang, Entwicklung von Web-Seiten, Entwicklungs- und Recherchedienste
bezüglich neuer Produkte (für Dritte), Entwicklungs- und Recherchendienste
bezüglich neuer Produkte, Entwurf, Entwicklung, Installation und Wartung von
Computersoftware, Entwurf, Entwicklung und Aktualisierung von Computer-
software, Entwurf, Entwicklung und Programmierung von Computersoftware,
Entwurf, Entwicklung, Wartung und Aktualisierung von Computersoftware für
Prozessteuerung, Entwurf, Entwicklung, Wartung und Aktualisierung von
Computersoftware zur Textverarbeitung, Datenverarbeitung und Prozesssteu-
erung, Entwurf, Entwicklung, Wartung und Aktualisierung von Textverarbei-
tungssoftware, Entwurf, Erstellen und Programmieren von Webseiten, Ent-
wurf, Installation, Aktualisierung und Wartung von Computersoftware, Entwurf,
Programmieren und Wartung von Computersoftware, Entwurf und Aktualisie-
rung von Computersoftware, Entwurf und Entwicklung von Betriebssoftware
zur Nutzung eines Cloud-Computing-Netzwerks und für den Zugang dazu,
Entwurf und Entwicklung von Computersoftware zur Bewertung und Berech-
nung von Daten, Entwurf und Entwicklung von Computersoftware zur Prozess-
lenkung, Entwurf und Entwicklung von Datenbankverwaltungssoftware, Ent-
wurf und Entwicklung von Dateneingabesystemen, Entwurf und Entwicklung
von Datenimport- und Datenverwaltungssoftware, Entwurf und Entwicklung
von Internet-Sicherheitsprogrammen, Entwurf und Entwicklung von Soft-
warearchitektur von Computern, Sicherheitsdienstleistungen, nämlich Online-
Abwehr von Zugriffen auf Computernetzwerke durch unberechtigte Dritte, Si-
cherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen, War-
tung von Computersoftware bezüglich Computersicherheit und Prävention von
Computerrisiken, Wartung von Computerprogrammen, Informatikdienstleis-
tung zur Installation und Wartung von Netzwerken (Software), Entwurf und
Entwicklung von Internet-Sicherheitsprogrammen, Entwurf und Entwicklung
von Datenimport- und Datenverwaltungssoftware.

B.
Die Beschwerdeführerin 1 ist Inhaberin der Schweizer Wort-/Bildmarke
Nr. 790’720 «CyberPeace Institute Humanitarian Cybersecurity Center

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(fig.)». Die Marke wurde am 5. Dezember 2022 hinterlegt und ihre Eintra-
gung am 15. Dezember 2022 auf Swissreg veröffentlicht.

Die Marke sieht folgendermassen aus:

und ist für die folgenden Waren und Dienstleistungen registriert:

Klasse 16
Brochures; manuels; dépliants d'information; lettres d'information; feuilles
d'information; matériel d'instruction et d'enseignement; cartes d'information
imprimées; dossiers d'information imprimés; matériel d'instruction imprimé sur
les télécommunications; matériel d'instruction, d'éducation et d'enseignement
imprimé; corpus de règles et directives imprimés.

Klasse 25
Vêtements; tee-shirts; vêtements brodés; vêtements de dessus; pull-overs;
jupes; pardessus.

Klasse 38
Fournir accès en ligne à des bases de données; fournir accès à des publica-
tions électroniques; fournir accès à des programmes informatiques sur des
réseaux de données.

Klasse 41
L'offre de formation et de perfectionnement; l'organisation et l'offre de forma-
tion en ligne; l'organisation et la conduite d'ateliers, de tutoriels, de séminaires;
la publication électronique d'informations; l'édition des corpus de règles et di-
rectives.

Klasse 42
Services de conseil et d'information relatifs à la technologie de l'information;
conseil dans le domaine des logiciels de sécurité, de la sécurité des données
et de la sécurité sur Internet; conception, développement, fourniture, mainte-
nance et mise à jour de programmes et de logiciels de sécurité sur Internet;
programmation de programmes de sécurité sur Internet; programmation de
programmes de sécurité sur Internet pour les projets humanitaires; surveil-
lance de systèmes informatiques pour détecter les accès non autorisés ou les
violations de données.

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C.
Gestützt auf ihre ältere Marke erhob die Beschwerdeführerin 2 am 15. März
2023 Widerspruch gegen die Marke der Beschwerdeführerin 1 und bean-
tragte deren Widerruf.

D.
Nach durchgeführtem Schriftenwechsel hiess die Vorinstanz den Wider-
spruch mit Verfügung vom 18. Januar 2024 teilweise gut und widerrief die
Eintragung der angefochtenen Marke für sämtliche beanspruchten Dienst-
leistungen der Klassen 38 und 42 sowie für folgende Dienstleistungen der
Klasse 41: «L’offre de formation et de perfectionnement; l’organisation et
l’offre de formation en ligne; l’organisation et la conduite d’ateliers, de tuto-
riels, de séminaires» (Ziff. 1 und 2). Die Parteikosten wurden wettgeschla-
gen und die Beschwerdeführerin 1 verpflichtet, der Beschwerdeführerin 2
die Hälfte der Widerspruchsgebühr zu erstatten (Ziff. 3 und 4). Zur Begrün-
dung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Dienstleis-
tungen der Klassen 38 und 42 sowie der genannten Dienstleistungen der
Klasse 41 sei von Gleichheit respektive hochgradiger Gleichartigkeit mit
den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Dienstleistungen auszu-
gehen. Angesichts der Zeichenähnlichkeit, die insbesondere aus der Über-
nahme der Widerspruchsmarke in die angefochtene Marke resultiere, sei
bei einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke selbst unter
Berücksichtigung einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit der massgeblichen
Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Hinsichtlich der Wa-
ren der Klassen 16 und 25 sowie der Dienstleistungen «publication électro-
nique d’informations» und «édition des corpus de règles et directives» der
Klasse 41 verneinte die Vorinstanz demgegenüber die Gleichartigkeit und
wies den Widerspruch insoweit ab.

E.
Die Beschwerdeführerin 1 erhob mit Eingabe vom 15. Februar 2024 Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte die folgenden
Rechtsbegehren (Beschwerdeverfahren B-1017/2024):

«1. Déclarer le présent recours recevable et admis;

2. Annuler la décision de l’Institut Fédéral de la Propriété Intellectuelle
du 18 janvier 2024 dans la procédure d’opposition N° 103244;

3. Confirmer l’enregistrement de la marque suisse 790720 pour l’en-
semble des produits et services qu’elle désigne en classes 16, 25, 38,
41 et 42.

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4. Condamner l’autorité inférieure à tous les dépens de l’instance.»

Sie bestritt zunächst die von der Vorinstanz angenommene Gleichartigkeit
der Dienstleistungen der Klasse 38 sowie derjenigen Dienstleistungen der
Klasse 41, für welche die Vorinstanz eine Gleichartigkeit bejaht hatte, mit
den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke. Im Übrigen bestritt die Be-
schwerdeführerin das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr, wobei sie sich
insbesondere auf den aufgrund der sehr geringen Kennzeichnungskraft
beschränkten Schutzumfang der Widerspruchsmarke sowie auf die Unter-
schiede der Zeichen in visueller und klanglicher Hinsicht berief.

F.
Die Beschwerdeführerin 2 erhob mit Eingabe vom 19. Februar 2024 eben-
falls Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden
Rechtsbegehren (Beschwerdeverfahren B-1079/2024):

«1. Die Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
vom 18. Januar 2024 im Widerspruchsverfahren Nr. 103244 sei be-
züglich der Abweisung des Widerspruchs in den Klassen 16, 25 und
bezüglich die «elektronische Veröffentlichung von Informationen» so-
wie «Herausgabe von Regelwerken und Richtlinien in Klasse 41 auf-
zuheben und es sei dem Widerspruch Nr. 103244 vollumfänglich
stattzugeben:

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde-
gegnerin und eventualiter zu Lasten der Vorinstanz.»

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe
die Gleichartigkeit hinsichtlich der Waren der Klassen 16 und 25 sowie ein-
zelner Dienstleistungen der Klasse 41 zu Unrecht verneint. Aufgrund der
vollständigen Übernahme der Widerspruchsmarke bestehe eine hochgra-
dige Zeichenähnlichkeit, weshalb bereits eine geringe Gleichartigkeit der
Waren und Dienstleistungen für die Bejahung der Verwechslungsgefahr ins
Gewicht falle. Unter Berücksichtigung des normalen Schutzumfangs der
Widerspruchsmarke sei daher auch insoweit eine Verwechslungsgefahr zu
bejahen.

G.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 wurden die beiden Beschwerdeverfahren
B-1017/2024 und B-1079/2024 unter der Verfahrensnummer B-1017/2024
vereinigt.

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H.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 3. Juni 2024 auf eine Ver-
nehmlassung und beantragte unter Hinweis auf die Begründung in der an-
gefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerden.

I.
In der Folge wechselten beide Parteien ihre Rechtsvertretung; seither wer-
den sie durch die im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreter vertreten.

J.
Mit Beschwerdeantworten vom 2. und 3. September 2024 beantragten die
Beschwerdeführerinnen jeweils die Abweisung der Beschwerde der Ge-
genpartei, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin 1 bean-
tragte zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Repli-
ken vom 10. und 11. Oktober 2024 und Dupliken vom 6. Dezember 2024
hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Anträgen und Standpunkten
fest. Die Beschwerdeführerin 1 nahm mit Eingabe vom 28. Januar 2025
nochmals Stellung und verzichtet auf die Durchführung der beantragten
mündlichen Verhandlung.

K.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 17. März 2025
wurde am 8. Juli 2026 ein Wechsel des Instruktionsrichters vorgenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerden zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Die Beschwerdefüh-
rerinnen sind als Adressatinnen der angefochtenen Verfügung beschwer-
delegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), haben die verlangten Kostenvor-
schüsse fristgerecht geleistet (Ar. 63 Abs. 4 VwVG) und ihre Beschwerden
jeweils frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerden ist daher einzutreten.

2.

2.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen die Eintra-
gung einer jüngeren Marke erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und
für gleiche oder gleichartige Waren und Dienstleistungen registriert ist, so
dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c des

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Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11] i.V.m.
Art. 31 Abs. 1 MSchG).

2.2 Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn das jüngere Zeichen das äl-
tere in seiner Unterscheidungsfunktion beeinträchtigt. Dies ist der Fall,
wenn zu befürchten ist, dass die massgebenden Verkehrskreise sich durch
die Ähnlichkeiten der Zeichen irreführen lassen und Waren oder Dienstleis-
tungen, die das eine oder das andere Zeichen tragen, dem falschen Mar-
keninhaber zurechnen, oder wenn das Publikum die Zeichen zwar ausei-
nanderzuhalten vermag, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zusam-
menhänge vermutet (BGE 128 III 441 E. 3.1 «Appenzeller [fig.]», 128 III 96
E. 2a «Orfina», 127 III 160 E. 2a «Securitas»).

Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder miteinander
verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs,
sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen.
Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich nach der Gleichartigkeit der Waren
und Dienstleistungen, für die die Marken hinterlegt sind, der Zeichenähn-
lichkeit der Marken, der Kennzeichnungskraft der älteren Marke und den
Wechselwirkungen zwischen diesen Elementen (BGE 128 III 441 E. 3.2
«Appenzeller [fig.]»,126 III 315 E. 6 «Rivella/Apiella [fig.]»). An die Ver-
schiedenheit der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je
ähnlicher sich die Produkte sind, und umgekehrt (BGE 128 III 441 E. 3.1
«Appenzeller [fig.]», 128 III 96 E. 2a «Orfina»; Urteil des BVGer
B-5175/2024 vom 9. September 2025 E. 3.2 «CANNA/CANNGEN»). Da-
bei ist die Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise zu berück-
sichtigen (BGE 121 III 377 E. 2a «Boss/Boks»).

2.3 Die Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen beurteilt sich an-
hand der Registereinträge, soweit keine Einrede des Nichtgebrauchs ent-
gegensteht (Urteile des BVGer B-6639/2023 vom 22. Mai 2024 E. 2.3
«Traumeel/Traumagel», B-938/2021 vom 21. August 2023 E. 2.3 «Volks-
wagen/VolksWerkstatt»). Gleichartigkeit liegt vor, wenn die massgeblichen
Abnehmerkreise auf den Gedanken kommen können, die unter Verwen-
dung ähnlicher Marken angebotenen Waren oder Dienstleistungen würden
angesichts ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus demsel-
ben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter Kontrolle eines
gemeinsamen Markeninhabers hergestellt (Urteile des BVGer B-444/2022
vom 11. Januar 2023 E. 2.2 «RED BULL/RED DRAGON», B-938/2021
vom 21. August 2023 E. 2.3 «Volkswagen/VolksWerkstatt», B-5073/2011
vom 2. Februar 2012 E. 2.5 «Lido Champs-Elysées Paris [fig.]/Lido

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Exclusive Escort [fig.]»). Für die Annahme gleichartiger Waren und Dienst-
leistungen sprechen eine einheitliche Wertschöpfungskette, der gleiche
Verwendungszweck, ein ähnliches fabrikationsspezifisches Know-how und
die marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit der Pro-
dukte mit gleichen Abnehmerkreisen und Vertriebsstätten (Urteile des
BVGer B-3401/2024 vom 11. August 2025 E. 2.3.2 «FRIDA
KAHLO/FRIDA», B-2490/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3 «VISIONCOAT/VI-
SIONPACK», B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 «ONe [fig.]/one
[fig.]»). Die Gleichartigkeit von Waren hängt nicht von der inneren Beschaf-
fenheit, sondern von der Erwartung des Verkehrs mit Bezug auf Angebot
und Vertrieb der Waren ab (Urteile des BVGer B-1064/2019 vom 28. Ja-
nuar 2021 E. 4.2.5 «ECOWATER CHC/ECOAQUA», B-1342/2018 E. 5.4
und 7.4 «[Apfel] [fig.], APPLE/APPLE BOUTIQUE», B-2165/2018 vom
26. Juni 2019 E. 4.2 «Hero [fig.]/Heera [fig.]»). Die Zugehörigkeit zum glei-
chen Oberbegriff der Nizza-Klassifikation bildet ein Indiz für Gleichartigkeit
(Urteile des BVGer B-5386/2022 vom 16. Oktober 2024 E. 3.3 «HAMIL-
TON/Hamilton [fig.]», B-3923/2023 vom 28. Mai 2024 E. 4.3 «Can-
named/Swiss CannaMed [fig.]»).

2.4 Die Zeichenähnlichkeit bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den
die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise hinter-
lassen (BGE 121 III 377 E. 2a «Boss/Boks», 119 II 473 E. 2d «Radion/Ra-
domat»). Dabei ist davon auszugehen, dass die beiden Zeichen meist nicht
gleichzeitig wahrgenommen werden. Das Erinnerungs- und Unterschei-
dungsvermögen der massgebenden Verkehrskreise wird dabei durch die
Umstände mitbeeinflusst, unter denen sich der Handel mit Waren der in
Frage stehenden Gattung abzuwickeln pflegt, und hängt insbesondere von
der Aufmerksamkeit ab, die beim Einkauf solcher Waren gewöhnlich ange-
wendet wird (BGE 121 III 377 E. 2.a «Boss/Boks» m.w.H.).

Bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken sind die einzelnen
Bestandteile nach ihrer Unterscheidungskraft zu gewichten. Entscheidend
sind die prägenden Wort- oder Bildelemente, während unterscheidungs-
schwache Wort- und Bildelemente den Gesamteindruck weniger beeinflus-
sen. Enthält eine Marke sowohl charakteristische Wort- als auch Bildele-
mente, können diese den Erinnerungseindruck gleichermassen prägen
(Urteile des BVGer B-1206/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 2.6 «Ride now
[fig.]/ride + go [fig.]», B-4025/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.3 «Vita [fig.]/
vita [fig.]», B-6173/2018 vom 30. April 2019 E. 3.3 «WORLD ECONOMIC
FORUM [fig.]/ZURICH ECONOMIC FORUM [fig.]», B-7768/2015 vom
4. Dezember 2017 E. 5.6 «Capsa/Cupsy [fig.]»).

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2.5 Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeich-
nungskraft (Urteil des BVGer B-938/2021 vom 21. August 2023 E. 2.8
«Volkswagen/VolksWerkstatt»). Für schwache Marken ist der geschützte
Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke (BGE 122 III 382 E. 2a «Kamil-
losan»). Bei schwachen Marken genügen schon bescheidene Abweichun-
gen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Daher führen
Warengleichartigkeit und Zeichenähnlichkeit nicht zwingend zur Verwechs-
lungsgefahr. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche
Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs
anlehnen bzw. deren Bestandteile sich in ihrem Gesamteindruck in einem
beschreibenden Gehalt erschöpfen, d.h. wenn die wesentlichen Bestand-
teile zusammengenommen gemeinfrei sind (Urteil des BVGer B-5175/2024
vom 9. September 2025 E. 3.2 «CANNA/CANNGEN»). Dem Gemeingut
zugehörig sind Zeichen bzw. Zeichenbestandteile, wenn es ihnen im Hin-
blick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderli-
chen Unterscheidungskraft fehlt oder von einem Freihaltebedürfnis auszu-
gehen ist, wobei beide Fallgruppen eine gewisse Schnittmenge aufweisen
(BVGE 2010/32 E. 7.3 «Pernaton/Pernadol 400»; Urteile des BVGer
B-141/2024 vom 18. Februar 2025 E. 4 «DAOSIN/DAOgest [fig.]»,
B-1080/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.5.1 «Like [fig.]/Daumen hoch [fig.]»).
Stark sind demgegenüber Marken, die entweder aufgrund ihres fantasie-
haften Gehalts auffallen oder sich im Verkehr durchgesetzt haben
(BGE 122 III 382 E. 2a «Kamillosan»; Urteil des BVGer B-5175/2024 vom
9. September 2025 E. 3.2 «CANNA/CANNGEN»).

2.6 Bei der Beantwortung der Frage, wie aufmerksam die massgeblichen
Verkehrskreise die beanspruchten Waren nachfragen, ist vom Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke auszugehen (Urteile
des BVGer B-2068/2021 vom 13. Oktober 2022 E. 3 «Granini/Granislush»,
B-7202/2014 vom 1. September 2016 E. 5 «GEO/Geo influence»). Bei
Massenartikeln des täglichen Bedarfs, wie beispielsweise Lebensmitteln,
ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterschei-
dungsvermögen der Konsumenten zu rechnen als bei Spezialprodukten,
deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von
Berufsleuten beschränkt bleibt (BGE 126 III 315 E. 6b/bb «Rivella», 122 III
382 E. 3a «Kamillosan»; Urteil des BGer 4A_587/2021 vom 30. August
2022 E. 6.3.3 nicht zitiert in BGE 148 III 409 «Goldhase»).

Die von der Widerspruchsmarke beanspruchten Dienstleistungen der
Klasse 42 decken keine alltäglichen Bedürfnisse ab und werden daher mit
zumindest leicht erhöhter Aufmerksamkeit nachgefragt (Urteile des BVGer

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B-380/2020 vom 16. Februar 2022 E. 3 «somfy [fig.]/COMFY»,
B-4612/2019 vom 18. März 2021 E. 3 «HANA/Hanalytics [fig.]»). Dies ent-
spricht im Übrigen der vorinstanzlichen Beurteilung und wird von den Par-
teien nicht substantiiert bestritten.

3.

3.1 Die Vorinstanz erkannte auf Gleichheit bzw. (hochgradige) Gleichartig-
keit zwischen den für die Widerspruchsmarke in Klasse 42 eingetragenen
Dienstleistungen einerseits und sämtlichen Dienstleistungen der Klassen
38 und 42 der angefochtenen Marke sowie den Dienstleistungen «L’offre
de formation et de perfectionnement; l’organisation et l’offre de formation
en ligne; l’organisation et la conduite d’ateliers, de tutoriels, de séminaires»
der Klasse 41 andererseits. Demgegenüber verneinte sie die Gleichartig-
keit mit den für die angefochtene Marke eingetragenen Waren der Klassen
16 und 25 sowie den Dienstleistungen «publication électronique d’informa-
tions» und «édition des corpus de règles et directives» der Klasse 41.

3.2 Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet die von der Vorinstanz angenom-
mene Gleichartigkeit hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 38 sowie
der genannten Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen der Klasse 41.
Bezüglich der Klasse 38 macht sie geltend, die strittigen Zugangsdienst-
leistungen würden von Unternehmen aus einer Vielzahl von Branchen ver-
wendet und seien nicht spezifisch für den Bereich der Cybersicherheit.
Dass Telekommunikationsunternehmen sowohl Online-Zugänge als auch
Dienstleistungen der Computersicherheit anböten, bedeute nicht, dass
diese Dienstleistungen automatisch gleichartig seien. Bei den Dienstleis-
tungen der Klasse 38 handle es sich vielmehr um Hilfsdienstleistungen und
nicht um komplementäre Dienstleistungen zu denjenigen der Klasse 42;
sie seien gleichsam die «Broschüren oder Handbücher der heutigen Zeit».
Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 41 bringt sie vor, die strittigen
Ausbildungsdienstleistungen richteten sich an Dritte als Kunden. Davon
seien betriebsinterne Schulungen der eigenen Mitarbeitenden zu unter-
scheiden, wie sie Unternehmen aller Branchen zur Aktualisierung von
Kenntnissen, Fähigkeiten und unternehmensspezifischem Know-how
durchführten.

Die Beschwerdeführerin 2 wendet sich demgegenüber gegen die Vernei-
nung der Gleichartigkeit hinsichtlich der Waren der Klassen 16 und 25 so-
wie der Dienstleistungen «publication électronique d’informations» und
«édition des corpus de règles et directives» der Klasse 41. Bezüglich der

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Waren der Klasse 16 macht sie geltend, Beratungsdienstleistungen und
themenspezifische Informationsbroschüren, Ratgeber, Handbücher, Re-
gelwerke sowie Lehr- und Unterrichtsmaterialien würden häufig von den-
selben Unternehmen bzw. Institutionen angeboten und von den Abneh-
mern als sinnvolles Leistungspaket wahrgenommen. Solche Waren seien
nicht lediglich Hilfswaren, sondern insbesondere bei Stiftungen eine markt-
logische Folge der Beratungstätigkeit. Sie verweist namentlich auf die Stif-
tung für Konsumentenschutz und die Wolfsberg Group. Hinsichtlich der
Waren der Klasse 25 macht sie unter Hinweis auf Porsche und Green-
peace geltend, Unternehmen bzw. Organisationen böten zunehmend auch
Bekleidungsstücke neben ihren eigentlichen Waren oder Dienstleistungen
an; diese könnten insbesondere dem «Awareness Raising» dienen. Zu-
mindest eine geringe Gleichartigkeit könne daher nicht verneint werden.
Bezüglich der Dienstleistungen «publication électronique d’informations»
und «édition des corpus de règles et directives» der Klasse 41 macht sie
geltend, diese würden insbesondere von Stiftungen, Vereinen und Institu-
tionen häufig zusammen mit Beratungsdienstleistungen angeboten und bil-
deten mit diesen ein sinnvolles Leistungspaket bzw. eine marktlogische
Folge der Beratungstätigkeit.

3.3

3.3.1 Ausgehend von den vorstehenden Parteistandpunkten ist nachfol-
gend zu prüfen, inwieweit zwischen den für die angefochtene Marke ein-
getragenen Waren und Dienstleistungen und den Dienstleistungen der Wi-
derspruchsmarke Gleichheit bzw. Gleichartigkeit besteht.

3.3.2 Die von der Vorinstanz angenommene Gleichheit bzw. hochgradige
Gleichartigkeit der Dienstleistungen der Klasse 42 wird von den Parteien
nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden. Weitere Ausführungen hierzu
erübrigen sich.

3.3.3 Die angefochtene Marke ist in Klasse 38 für die Dienstleistungen
«Fournir accès en ligne à des bases de données; fournir accès à des pu-
blications électroniques; fournir accès à des programmes informatiques sur
des réseaux de données» eingetragen.

Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich um Dienstleistungen im Be-
reich des Verschaffens von Zugriff auf Datenbanken, elektronische Publi-
kationen bzw. Computerprogramme. Mit der Vorinstanz ist davon auszuge-
hen, dass eine Gleichartigkeit zu den verschiedenen

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Programmierdienstleistungen der Widerspruchsmarke nicht bereits des-
halb gegeben ist. Bei den angefochtenen Dienstleistungen geht es um die
Datenübertragung bzw. das Verschaffen des Zugriffs, während bei den
Programmierdienstleistungen die Programmierung im Vordergrund steht.

Die Widerspruchsmarke ist indessen auch für Dienstleistungen zum
Schutz vor Computerviren sowie für Dienstleistungen der Computersicher-
heit und zum Schutz vor illegalem Netzzugang eingetragen. Mit der Vor-
instanz ist davon auszugehen, dass diese Sicherheitsdienstleistungen so-
wie die angefochtenen Dienstleistungen im Bereich des Verschaffens von
Zugriff in der Schweiz teilweise von denselben Anbietern auf dem Markt
angeboten werden. Sie richten sich zudem an die gleichen Abnehmer-
kreise und stehen in einem Ergänzungsverhältnis zueinander.

Diese Beurteilung wird durch das Urteil B-3663/2011 gestützt. Das Bun-
desverwaltungsgericht bejahte dort zwischen der Ware «Software» und
dem Dienstleistungsbegriff «Bereitstellen des Zugriffs auf Computernetz-
werke, Internetplattformen, Datenbanken und elektronische Publikatio-
nen» einen funktionalen Zusammenhang. Es erwog, Service-Provider-
Dienste umfassten unter anderem sogenannte Application Service Provi-
der, welche komplette Anwendungslösungen und damit auch Software an-
bieten. Die Abnehmer hätten daher Grund zur Annahme, dass Ware und
Dienstleistung vom selben Anbieter stammten (Urteil des BVGer
B-3663/2011 vom 17. April 2013 E. 5.6 «INTEL INSIDE und intel inside
[fig.]/GALDAT INSIDE»). Im selben Entscheid bejahte das Gericht ferner
die Gleichartigkeit der dort beanspruchten Softwarewaren mit Dienstleis-
tungen des Entwurfs, der Entwicklung und Aktualisierung von Computer-
software sowie des Erstellens von Datenbanksoftware, da die Abnehmer
Ware und Dienstleistung als wirtschaftlich sinnvolles Leistungspaket bzw.
das eine Angebot als marktlogische Folge des anderen wahrnehmen könn-
ten (E. 5.7).

Der Einwand der Beschwerdeführerin 1, die Zugangsdienstleistungen wür-
den branchenübergreifend angeboten, seien nicht spezifisch für den Be-
reich der Cybersicherheit und stellten lediglich Hilfsdienstleistungen dar,
führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch der von ihr gezogene Vergleich
mit den «Broschüren oder Handbüchern der heutigen Zeit» vermag daran
nichts zu ändern. Bereits in B-3663/2011 berücksichtigte das Bundesver-
waltungsgericht, dass nicht in allen Bereichen von Service-Provider-Diens-
ten Software eine Rolle spielt und ein Service-Provider-Dienst auch einzig
darin bestehen kann, einen technischen Zugriff auf eine Datenbank bzw.

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ein Netzwerk anzubieten. Es bejahte den funktionalen Zusammenhang
dennoch, da Service-Provider-Dienste auch Application Service Provider
umfassen, welche komplette Anwendungslösungen und damit auch Soft-
ware anbieten (E. 5.6). Dass die angefochtenen Zugangsdienstleistungen
auch unabhängig von Sicherheitsdienstleistungen angeboten werden kön-
nen, steht der Gleichartigkeit daher nicht entgegen. Massgeblich ist, dass
die Sicherheitsdienstleistungen und die angefochtenen Dienstleistungen
im Bereich des Verschaffens von Zugriff, wie die Vorinstanz festgehalten
hat, teilweise von denselben Anbietern auf dem Markt angeboten werden,
sich an die gleichen Abnehmerkreise richten und in einem Ergänzungsver-
hältnis zueinander stehe.

Die Dienstleistungen der Klasse 38 der angefochtenen Marke sind somit,
in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beurteilung, mit den für die
Widerspruchsmarke eingetragenen Dienstleistungen zum Schutz vor Com-
puterviren, der Computersicherheit und zum Schutz vor illegalem Netzzu-
gang gleichartig.

3.3.4 Weiter ist zu prüfen, ob die für die angefochtene Marke in Klasse 41
eingetragenen Dienstleistungen «L’offre de formation et de perfectionne-
ment; l’organisation et l’offre de formation en ligne; l’organisation et la
conduite d’ateliers, de tutoriels, de séminaires» mit den Dienstleistungen
der Widerspruchsmarke gleichartig sind.

Die genannten Ausbildungsdienstleistungen können alle möglichen Berei-
che abdecken, so auch das Thema der Daten- und Internetsicherheit. Die
Widerspruchsmarke ist in Klasse 42 unter anderem für Beratung auf dem
Gebiet der Datensicherheit sowie Beratung auf dem Gebiet der Internetsi-
cherheit eingetragen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass Un-
ternehmen auf diesem Gebiet regelmässig auch entsprechende Schulun-
gen anbieten. Dabei handelt es sich bei diesen Schulungen nicht um Hilfs-
dienstleistungen, sondern um selbständig kommerzialisierte Leistungen.
Die angesprochenen Unternehmen können neben der Sicherheitsberatung
auch entsprechende Schulungen für ihre Mitarbeitenden, etwa auf dem
Gebiet der Internetsicherheit, in Anspruch nehmen. Die Dienstleistungen
richten sich somit an die gleichen Abnehmerkreise, werden zumindest teil-
weise von den gleichen Unternehmen erbracht und stehen in einem Ergän-
zungsverhältnis zueinander.

Diese Beurteilung wird durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts gestützt. Dieses hat Ausbildungsdienstleistungen mit

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Informationsdienstleistungen als gleichartig beurteilt, wenn ihnen der
Schulungs- bzw. erzieherische Zweck sowie die Verkehrskreise gemein-
sam waren (Urteil des BVGer B-3012/2012 vom 5. Februar 2014 E. 5.3.2
«PALLAS/Pallas Seminare [fig.]»). Auch bei Konferenz- und Schulungs-
dienstleistungen hat es auf Überschneidungen hinsichtlich der Themenbe-
reiche und des Publikums abgestellt (Urteil des BVGer B-2055/2025 vom
16. Januar 2026 E. 4.4 «REDSTONE/RedStone [fig.]»).

Der Einwand der Beschwerdeführerin 1, von den strittigen, an Dritte ge-
richteten Ausbildungsdienstleistungen seien betriebsinterne Schulungen
der eigenen Mitarbeitenden zu unterscheiden, führt zu keinem anderen Er-
gebnis. Massgebend sind die Registereinträge, nicht der effektive Ge-
schäftsbetrieb. Die eingetragenen Ausbildungsdienstleistungen sind weder
auf betriebsinterne Schulungen noch auf bestimmte Themenbereiche be-
schränkt.

Die Vorinstanz hat die Gleichartigkeit der genannten Dienstleistungen der
Klasse 41 mit den entsprechenden Dienstleistungen der Widerspruchs-
marke daher zu Recht bejaht.

3.3.5 Gleichartigkeit kann auch zwischen Waren und Dienstleistungen be-
stehen. Eine übereinstimmende funktionelle Verwendungsmöglichkeit al-
lein vermag indessen keine Gleichartigkeit zu begründen (Urteile des
BVGer B-6574/2025 vom 29. April 2026 E. 4.4.1 «Swiss CannaMed
(fig.)/CannaMed Schweiz (fig.)», B-2269/2011 vom 9. März 2012 E. 6.5.1
«Bonewelding [fig.]»).

Die angefochtene Marke ist in Klasse 16 für verschiedene Druckerzeug-
nisse sowie Instruktions- und Unterrichtsmaterialien, darunter Broschüren,
Handbücher, Informationsmaterialien sowie gedruckte Regelwerke und
Richtlinien eingetragen. Mit der Vorinstanz ist zwischen diesen Waren und
den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke kein markenrechtlich rele-
vantes Gleichartigkeitsverhältnis auszumachen. Die Waren und Dienstleis-
tungen unterscheiden sich klar nach ihrer Art und Zweckbestimmung. Die
Tatsache, dass zur Erbringung der von der Widerspruchsmarke bean-
spruchten Dienstleistungen unter Umständen auch Broschüren oder an-
dere Informationsmaterialien an die Klienten abgegeben werden, reicht zur
Annahme einer Gleichartigkeit nicht aus. Insoweit handelt es sich um Hilfs-
waren. Dies gilt auch im Verhältnis zu den von der Widerspruchsmarke be-
anspruchten Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet der Daten- und

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Internetsicherheit sowie im Bereich der Cloud-Computing-Netze und -An-
wendungen.

Diese Beurteilung wird durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts gestützt. So verneinte dieses die Gleichartigkeit zwischen Druck-
erzeugnissen einerseits und Werbe- bzw. Verkaufsförderungsdienstleis-
tungen andererseits, obwohl diese Dienstleistungen häufig mit der Heraus-
gabe von Drucksachen verbunden sind. Es hielt fest, dass insoweit ledig-
lich ein unspezifischer Zusammenhang bestehe (Urteil des BVGer
B-2710/2012 vom 23. Mai 2013 E. 5.3 «AON/AON Hewitt [fig.]»).

Auch die von der Beschwerdeführerin 2 angeführten Beispiele der Stiftung
für Konsumentenschutz und der Wolfsberg Group führen zu keinem ande-
ren Ergebnis. Dass einzelne Unternehmen oder Institutionen neben Bera-
tungsdienstleistungen auch Ratgeber, Informationsmaterialien, Richtlinien
oder Regelwerke anbieten, genügt für sich nicht, um ein markenrechtlich
relevantes Gleichartigkeitsverhältnis anzunehmen.

Die Waren der Klasse 16 der angefochtenen Marke sind daher, wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, mit den Dienstleistungen der Wider-
spruchsmarke nicht gleichartig.

3.3.6 Die angefochtene Marke ist in Klasse 25 für «Vêtements; tee-shirts;
vêtements brodés; vêtements de dessus; pull-overs; jupes; pardessus»
eingetragen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Beklei-
dungswaren keine Berührungspunkte mit den Dienstleistungen der Wider-
spruchsmarke aufweisen. Die Programmier- und Computerentwicklungs-
dienstleistungen dienen weder dem Erhalt noch der Veränderung der an-
gefochtenen Bekleidungswaren. Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern die
angesprochenen Abnehmerkreise in den gegenüberstehenden Waren und
Dienstleistungen ein sinnvolles Leistungspaket erkennen könnten.

Diese Beurteilung wird durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts gestützt. Dieses verneinte ebenfalls die Gleichartigkeit von Beklei-
dungswaren der Klasse 25 mit den von der dortigen Widerspruchsmarke
beanspruchten Waren und Dienstleistungen, darunter Beratungsdienstleis-
tungen der Klasse 42 (Urteil des BVGer B-1808/2021 vom 20. Juni 2022
E. 6.3 «ELLE/StrukturELLE [fig.]»).

Auch die von der Beschwerdeführerin 2 angeführten Beispiele von Porsche
und Greenpeace führen zu keinem anderen Ergebnis. Dass einzelne Un-
ternehmen oder Organisationen ausserhalb der Bekleidungsbranche
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Bekleidungsstücke vertreiben oder diese zum «Awareness Raising» ein-
setzen, vermag die fehlenden Berührungspunkte zwischen den hier gegen-
überstehenden Waren und Dienstleistungen nicht zu beseitigen.

Die Gleichartigkeit ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu ver-
neinen.

3.3.7 Schliesslich ist die Gleichartigkeit der Dienstleistungen «publication
électronique d’informations» und «édition des corpus de règles et directi-
ves» der Klasse 41 zu prüfen.

Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich um Verlags- und Publikations-
dienstleistungen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass weder ein
Erbringer von Softwaredienstleistungen noch ein IT-Security-Berater Ver-
lagsdienstleistungen gegenüber Dritten erbringt. Das zur Erbringung der
gegenüberstehenden Dienstleistungen notwendige fachtechnische Know-
how ist gänzlich unterschiedlich. Die fraglichen Dienstleistungen stehen
auch nicht in einem Ergänzungsverhältnis zueinander. Die alleinige Tatsa-
che, dass ein IT-Unternehmen zur Information seiner Kunden Publikatio-
nen erstellt oder erstellen lässt, vermag keine Gleichartigkeit zu begrün-
den.

Auch der Einwand der Beschwerdeführerin 2, die Verlags- und Publikati-
onsdienstleistungen könnten IT-Security-Themen gewidmet sein bzw. Stif-
tungen und Institutionen böten Beratungsdienstleistungen zusammen mit
entsprechenden Publikationen, Regelwerken und Richtlinien an, führt zu
keinem anderen Ergebnis. Dass die veröffentlichten Informationen, Regel-
werke oder Richtlinien auch IT-Security-Themen betreffen können, genügt
nicht, um ein markenrechtlich relevantes Gleichartigkeitsverhältnis anzu-
nehmen. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass bei der Erbringung der
Publikationsdienstleistungen Software zum Einsatz kommen kann, eine
Gleichartigkeit mit Softwaredienstleistungen zu begründen (vgl. Urteil des
BVGer B-681/2016 vom 23. Januar 2018 E. 7.4 «FACEBOOK/Stress-
Book»).

Aus dem von der Beschwerdeführerin 2 angerufenen Urteil B-3012/2012
vom 5. Februar 2014 «PALLAS/Pallas Seminare [fig.]» ergibt sich für die
vorliegende Konstellation nichts anderes. Dort hatten die Publikations-
dienstleistungen und die Informationsdienstleistung beide die Publikation
von – im weiten Sinne – Schulungsmaterial zum Inhalt; zudem war das
nötige Know-how in beiden Fällen publizistischer Natur (E. 5.3.2).

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Vergleichbare Berührungspunkte sind bei den hier gegenüberstehenden
Verlags- und Publikationsdienstleistungen einerseits und den Software-
bzw. IT-Security-Dienstleistungen andererseits nicht ersichtlich.

Die Gleichartigkeit ist daher mit der Vorinstanz zu verneinen.

3.4 Zusammenfassend sind die Dienstleistungen der Klasse 42 der ange-
fochtenen Marke mit den für die Widerspruchsmarke eingetragenen
Dienstleistungen gleich bzw. hochgradig gleichartig. Gleichartig sind ferner
die Dienstleistungen der Klasse 38 sowie die Dienstleistungen «L’offre de
formation et de perfectionnement; l’organisation et l’offre de formation en
ligne; l’organisation et la conduite d’ateliers, de tutoriels, de séminaires»
der Klasse 41. Demgegenüber besteht keine Gleichartigkeit hinsichtlich
der Waren der Klassen 16 und 25 sowie der Dienstleistungen «publication
électronique d’informations» und «édition des corpus de règles et directi-
ves» der Klasse 41. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Beurteilung der
Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen somit vollumfänglich zu be-
stätigen.

4.
Als Nächstes ist die Zeichenähnlichkeit der Vergleichszeichen zu prüfen.

4.1 Die Vorinstanz hält fest, der älteren Wortmarke «CYBERPEACE»
stehe die kombinierte Wort-/Bildmarke «CyberPeace Institute Humanita-
rian Cybersecurity Center (fig.)» gegenüber. Die figurative Gestaltung der
angefochtenen Marke beschränke sich im Wesentlichen auf die Anordnung
der Wortelemente auf vier Zeilen in unterschiedlicher Schriftgrösse sowie
auf eine minimale Schriftgestaltung. Am auffälligsten sei der oben links an-
gebrachte Umriss eines halben Wappenschildes, der den Gesamteindruck
durchaus beeinflussen könne. Da sich die Übereinstimmungen jedoch auf
das Wortelement «CyberPeace» beschränkten und figurative Elemente im
mündlichen Geschäftsverkehr keine Rolle spielten, konzentriere sich der
Zeichenvergleich auf die Wortelemente. Die Vorinstanz führt aus, die an-
gefochtene Marke setze sich im Gegensatz zur Widerspruchsmarke aus
fünf Wortelementen zusammen und weise deutlich mehr Buchstaben auf.
Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die vollständige Übernahme der Wi-
derspruchsmarke in der Regel zu Zeichenähnlichkeit führe. Das gemein-
same Element «CyberPeace» werde trotz seiner geringeren Schriftgrösse
und der Kombination mit weiteren Elementen als selbständiges Zeichen-
element wahrgenommen und befinde sich zudem am besonders prägen-
den Zeichenanfang. Die Konfliktzeichen seien daher im Schriftbild und im

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Klang ähnlich. Trotz der zusätzlichen Wortelemente in der angefochtenen
Marke bestünden auch Übereinstimmungen im Sinngehalt. Insgesamt sei
die Zeichenähnlichkeit zu bejahen.

4.2 Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, es sei von einer hochgradi-
gen Zeichenähnlichkeit auszugehen, da der Widerspruchsmarke lediglich
beschreibende Wortelemente und eine nicht kennzeichnungskräftige grafi-
sche Gestaltung hinzugefügt worden seien. Die Widerspruchsmarke sei für
die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 nicht unmittelbar be-
schreibend oder üblich, sondern verfüge über eine zumindest durchschnitt-
liche Kennzeichnungskraft. Sie sei im jüngeren Zeichen weiterhin erkenn-
bar und diesem durch die zusätzlichen Elemente kein völlig neuer Sinn-
gehalt verliehen worden.

Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet eine Ähnlichkeit der Zeichen in visuel-
ler und klanglicher Hinsicht. Sie macht geltend, das Element «Cyber-
Peace» trete aufgrund seiner deutlich geringeren Schriftgrösse gegenüber
den hervorgehobenen Wortelementen «Humanitarian Cybersecurity Cen-
ter» und dem Bildelement (Wappenhälfte) in den Hintergrund und verliere
im Gesamtzeichen seine Selbständigkeit. Aus der vollständigen Über-
nahme der Widerspruchsmarke könne daher nicht ohne Weiteres auf Zei-
chenähnlichkeit geschlossen werden. Auch in klanglicher Hinsicht werde
die Aufmerksamkeit zunächst auf die hervorgehobenen Elemente «Huma-
nitarian Cybersecurity Center» gelenkt. In semantischer Hinsicht weist sie
darauf hin, dass sich «CyberPeace» aus verständlichen englischen Begrif-
fen zusammensetze und lediglich schwach kennzeichnungskräftig sei; auf-
grund der weiteren Wortelemente weise die angefochtene Marke zudem
einen deutlich abweichenden Sinngehalt auf. Insgesamt sei die Zeichen-
ähnlichkeit zu verneinen.

4.3

4.3.1 Die Widerspruchsmarke «CYBERPEACE» ist als Wortmarke einge-
tragen. Die angefochtene Wort-/Bildmarke «CyberPeace Institute Humani-
tarian Cybersecurity Center (fig.)» übernimmt deren Buchstabenfolge voll-
ständig und ergänzt sie um «Institute» und «Humanitarian Cybersecurity
Center» sowie eine Wappenhälfte. Zwar sind die zusätzlichen Wortele-
mente deutlich grösser dargestellt. Der übernommene Bestandteil «Cyber-
Peace» steht jedoch zuoberst und damit am Anfang des Zeichens und
bleibt aufgrund seiner Stellung und klaren Abgrenzung ohne Weiteres er-
kennbar und individualisierbar. Die zusätzlichen Wort- und Bildelemente

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führen nicht dazu, dass er im Gesamtzeichen untergeht, zumal Marken
zwar in den hinterlegten Proportionen, aber nicht in einer konkreten Grösse
geschützt sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1398/2011 vom
25. September 2012 E. 2.6.3 «Etavis/Estavis (fig.)», B-2261/2011 vom
9. März 2012 E. 7.1 «Covidien [fig.]/Bonewelding [fig.]»; GALLUS JOLLER,
in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Marken-
schutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 3 N 187). Nach der Rechtspre-
chung bringt die vollständige Übernahme der Widerspruchsmarke in die
angefochtene Marke grundsätzlich bereits eine starke Zeichenähnlichkeit
mit sich. Die Übernahme des Hauptbestandteils einer Marke kann aller-
dings dann zulässig sein, wenn der übernommene Bestandteil derart mit
der neuen Marke verschmolzen wird, dass er seine Individualität verliert
und nur noch als untergeordneter Teil des jüngeren Zeichens erscheint (Ur-
teile des BVGer B-6137/2013 vom 18. Juni 2015 E. 5.1 «TERRA/VETIA
TERRA», B-7536/2015 vom 10. Juni 2016 E. 6 «CADDY/Top Caddy
[fig.]»).

4.3.2 Entsprechend bestehen Übereinstimmungen im Schriftbild. Weder
die erheblich grössere Darstellung der zusätzlichen Wortelemente noch die
grafische Ausgestaltung beseitigen die Übereinstimmung in der vollständig
übernommenen Buchstabenfolge. Auch klanglich wird die Widerspruchs-
marke vollständig wiedergegeben; die zusätzlichen Wortelemente «Insti-
tute» und «Humanitarian Cybersecurity Center» verändern zwar Länge
und Sprechrhythmus des jüngeren Zeichens, lassen den gemeinsamen
Bestandteil aber weiterhin klar erkennen. Dass ein zusätzliches grafisches
Element einer Zeichenähnlichkeit nicht entgegenstehen muss, zeigt auch
das Urteil des BVGer B-2055/2025 vom 16. Januar 2026 E. 6.2 «REDS-
TONE/RedStone [fig.]». Dort erachtete das Gericht das grafische Element
trotz seiner auffälligen Gestaltung letztlich als banale grafische Darstellung
des gemeinsamen Wortelements und schloss aufgrund dieses gemeinsa-
men Wortelements trotz des zusätzlichen grafischen Elements auf Zei-
chenähnlichkeit.

4.3.3 Auch der Sinngehalt führt, wie dies die Vorinstanz zutreffend festge-
halten hat, zu keiner anderen Beurteilung. Das Element «CyberPeace»
kommt als Ganzes keine lexikalisch nachweisbare Bedeutung zu. Der eng-
lische Begriff «Peace», der zum Grundwortschatz gehört, wird von den Ab-
nehmern ohne weiteres in der Bedeutung Frieden verstanden. Das engli-
sche Wort «Cyber» hat auch Eingang ins Deutsche und Französische ge-
funden (vgl. Einträge in den Wörterbüchern Petit Robert und Duden). Das
Zeichenelement «CyberPeace» wird somit im Sinne von Cyberfrieden bzw.

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von Computern erzeugter virtueller Frieden verstanden. Die zusätzlichen
Elemente «Institute» und «Humanitarian Cybersecurity Center» werden
insgesamt im Sinne von humanitäres Cybersicherheitscenter/-institut ver-
standen und führen damit jedenfalls nicht zu einem derart abweichenden
Gesamtverständnis, dass die schriftbildlichen und klanglichen Übereinst-
immungen entscheidend relativiert würden (vgl. Urteil des BVGer
B-5175/2024 vom 9. September 2025 E. 7.2 ff. «CANNA/CANNGEN»).

4.3.4 Insgesamt wird die Buchstabenfolge der Widerspruchsmarke voll-
ständig in die angefochtene Marke übernommen und bleibt darin trotz ab-
weichender Gross- und Kleinschreibung, deutlich grösser dargestellter zu-
sätzlicher Wortelemente und grafischer Zusätze schriftbildlich und klang-
lich klar erkennbar. Auch der Sinngehalt begründet keinen entscheidenden
Abstand. Die Vorinstanz hat die Zeichenähnlichkeit somit zu Recht bejaht
(vgl. Urteile des BVGer B-2055/2025 vom 16. Januar 2026 E. 6.2 «RED-
STONE/RedStone [fig.]», B-3923/2023 vom 28. Mai 2024 E. 7.5 «Can-
named/Swiss CannaMed [fig.]», B-7536/2015 vom 10. Juni 2016 E. 6
«CADDY/Top Caddy [fig.]»).

5.

5.1 Abschliessend ist in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung
der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und des Aufmerksam-
keitsgrades der massgeblichen Verkehrskreise zu prüfen, ob eine Ver-
wechslungsgefahr besteht.

5.2 Die Vorinstanz geht von einer normalen Kennzeichnungskraft und ei-
nem entsprechenden Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus. «CY-
BERPEACE» sei für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42
weder unmittelbar beschreibend noch üblich; ein höchstens leicht allusiver
Charakter genüge nicht für eine Schwächung der Kennzeichnungskraft.
Unter Berücksichtigung der Gleichheit bzw. ausgeprägten Gleichartigkeit
der Dienstleistungen, der Zeichenähnlichkeit und der teilweise leicht erhöh-
ten Aufmerksamkeit der Abnehmer bejahte sie die Verwechslungsgefahr.
Soweit Unterschiede erkannt würden, bestehe jedenfalls die Gefahr, dass
die Abnehmer falsche Zusammenhänge im Sinne einer produktspezifi-
schen Verwandtschaft oder unternehmensspezifischer Allianzen und Ver-
bindungen vermuteten.

5.3 Die Beschwerdeführerin 2 schliesst sich im Wesentlichen der Vor-
instanz an. Aufgrund des normalen Schutzumfangs der

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Widerspruchsmarke, der hochgradigen Zeichenähnlichkeit und der Gleich-
artigkeit der Waren und Dienstleistungen sei eine unmittelbare, jedenfalls
aber mittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen.

Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Widerspruchsmarke «CY-
BERPEACE» gehöre zum allgemeinen Sprachgebrauch und sei für die be-
anspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 unmittelbar beschreibend
bzw. höchstens schwach kennzeichnungskräftig. Der aus den Bestandtei-
len «Cyber» und «Peace» gebildete Ausdruck bezeichne Massnahmen zur
sicheren Nutzung des Cyberraums. Hierfür verweist sie insbesondere auf
die Verwendung des Begriffs durch die Vereinten Nationen (UNO), die In-
ternationale Fernmeldeunion (ITU) sowie das Forum InformatikerInnen für
Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) und in verschiedenen
wissenschaftlichen Publikationen. Zudem hätten das Österreichische Pa-
tentamt sowie das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(EUIPO) dem Zeichen die Unterscheidungskraft abgesprochen. Bei ent-
sprechend engem Schutzumfang und unter Berücksichtigung der Unter-
schiede zwischen den Zeichen sei eine unmittelbare wie mittelbare Ver-
wechslungsgefahr zu verneinen.

5.4

5.4.1 Wie beim Zeichenvergleich dargelegt, setzt sich die Widerspruchs-
marke «CYBERPEACE» aus den Bestandteilen «Cyber» und «Peace» zu-
sammen und wird im Sinne von Cyberfrieden bzw. von Computern erzeug-
ter virtueller Frieden verstanden. Dieser Sinngehalt weist zwar einen ge-
wissen Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 auf,
beschreibt diese jedoch nicht unmittelbar. «CYBERPEACE» bezeichnet
vielmehr einen abstrakten Zielzustand im Cyberraum, ohne erkennen zu
lassen, durch welche konkreten technischen oder sonstigen Massnahmen
dieser erreicht werden soll. Um daraus auf die beanspruchten Dienstleis-
tungen etwa im Bereich der Daten- und Internetsicherheit oder der Ent-
wicklung von Sicherheitssoftware zu schliessen, bedarf es weiterer Gedan-
kenschritte. Die Widerspruchsmarke weist damit keinen unmittelbar be-
schreibenden Sinngehalt auf.

5.4.2 Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin 1 eingereichten
Belege nichts. Diese zeigen zwar, dass der Ausdruck «CyberPeace» be-
reits vor der Hinterlegung insbesondere in wissenschaftlichen und instituti-
onellen Zusammenhängen sowie von internationalen Organisationen und
dem FlfF verwendet wurde. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass

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«CyberPeace» von den massgeblichen schweizerischen Verkehrskreisen
als übliche Sachbezeichnung für die konkret beanspruchten Dienstleistun-
gen der Klasse 42 verstanden wird. Die angeführten Verwendungen betref-
fen vielmehr überwiegend «CyberPeace» als übergeordnetes Konzept
bzw. Ziel. Auch die abweichende Beurteilung durch das Österreichische
Patentamt und das EUIPO führt zu keinem anderen Ergebnis. Ausländi-
schen Entscheiden kommt nach ständiger Rechtsprechung keine präjudi-
zielle Wirkung zu; bloss in Zweifelsfällen kann die Eintragung in Ländern
mit ähnlicher Prüfungspraxis ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit sein (Ur-
teil des BVGer B-1023/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 5.2 «NOVOTECH»).

5.4.3 Die vorinstanzliche Beurteilung, wonach der Widerspruchsmarke je-
denfalls keine schwache Kennzeichnungskraft zukommt, ist somit nicht zu
beanstanden. Ob ihr aufgrund ihres allusiven Gehalts eine normale oder
lediglich eine leicht reduzierte originäre Kennzeichnungskraft zukommt,
kann letztlich offenbleiben.

5.4.4 Auch bei Annahme einer leicht reduzierten Kennzeichnungskraft ist
die Verwechslungsgefahr zu bejahen. Die Widerspruchsmarke wird voll-
ständig in die angefochtene Marke übernommen und bleibt darin als selb-
ständiges Zeichenelement erkennbar. Unter Berücksichtigung der festge-
stellten Gleichheit bzw. Gleichartigkeit der Dienstleistungen und der Zei-
chenähnlichkeit vermag auch die leicht erhöhte Aufmerksamkeit der mas-
sgeblichen Verkehrskreise die Verwechslungsgefahr nicht auszuschlies-
sen. Soweit die zusätzlichen Elemente der angefochtenen Marke eine un-
mittelbare Verwechslung verhindern, besteht jedenfalls die Gefahr, dass
die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten,
dahinter aber wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge der
Markeninhaber vermuten.

5.4.5 Die Vorinstanz hat die Verwechslungsgefahr für die als gleich bzw.
gleichartig beurteilten Dienstleistungen somit zu Recht bejaht.

5.4.6 Die angefochtene Verfügung verletzt somit kein Bundesrecht. Sie ist
zu bestätigen und beide Beschwerden sind abzuweisen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen beide Beschwerdeführe-
rinnen vollumfänglich und sind in diesem Umfang kosten- und entschädi-
gungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 2 VwVG).

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6.1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien
(Art. 63 Abs. 4bis, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2). Dafür ist im Beschwerdeverfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE). Ge-
mäss Lehre und Rechtsprechung hat sich die Schätzung des Streitwerts
an Erfahrungswerte aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbe-
deutenden Zeichen von einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und
Fr. 100'000.– auszugehen ist (BGE 133 III 490 E. 3.3 «Turbinenfuss
[3D]»). Da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrige-
ren Wert der strittigen Marke sprechen, ist von diesem Erfahrungswert aus-
zugehen. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdever-
fahrens auf Fr. 4'500.– festzulegen. Sie sind von den Parteien je zur Hälfte
bzw. im Umfang von Fr. 2'250.– zu tragen und werden ihren Kostenvor-
schüssen von je Fr. 4'500.– entnommen. Die Differenz von Fr. 2'250.– wird
ihnen aus der Gerichtskasse erstattet.

6.2 Mangels Obsiegens wird keiner der Parteien eine Parteientschädigung
zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Vorinstanz
hat als Behörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE).

7.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen
(Art. 73 BGG). Das Urteil ist daher mit Eröffnung rechtskräftig.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.
Den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 werden die Verfahrenskosten von ins-
gesamt Fr. 4'500.–, je im Umfang von Fr. 2'250.–, auferlegt und den geleis-
teten Kostenvorschüssen von je Fr. 4'500.– entnommen. Der Betrag von je
Fr. 2'250.– wird ihnen aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und die
Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Diego Haunreiter

Versand: 28. September 2026

Seite 25
B-1017/2024, B-1079/2024

Zustellung erfolgt an:

– die Beschwerdeführerin 1 (Einschreiben; Beilagen:
Rückerstattungsformular sowie Beilagen zurück)
– die Beschwerdeführerin 2 (Einschreiben; Beilagen:
Rückerstattungsformular sowie Beilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben;
Beilagen: Vorakten zurück)

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