BVGer B-5477/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin importierte eine Partie Sonnenblumenextraktionsschrot, aus der das BAZG im Auftrag von Agroscope an der Zollstelle Rheinfelden Proben entnahm. Die amtliche Futtermittelkontrolle ergab einen positiven Salmonellenbefund, worauf Agroscope eine schwere Nichtkonformität und einen Verstoss gegen Art. 7 FMV feststellte sowie eine Belastung verfügte. Streitig war, ob dieser Befund wegen Mängeln bei der Probenahme und wegen Fehlens einer Gegenprobe überhaupt verwertbar war.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, der Inspektionsbericht vom 20. Februar 2025 sei keine selbständig anfechtbare Verfügung; anfechtbar sei erst die Verfügung vom 23. Juni 2025. Materiell stellte es klar, dass bei amtlichen Futtermittelkontrollen grundsätzlich eine versiegelte Gegenprobe aufzubewahren ist, damit das betroffene Unternehmen die Laboranalyse im Rahmen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren unabhängig überprüfen lassen kann. Da hier keine Gegenprobe mehr vorhanden war und zudem die verwendete Schaufel vor der Probenahme nicht nachweislich gereinigt worden war, konnte der positive Salmonellentest nicht rechtsgenüglich überprüft werden. Der behördliche Nachweis einer Salmonellenkontamination und damit einer schweren Nichtkonformität nach Art. 7 FMV war deshalb nicht erbracht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verfügung von Agroscope vom 23. Juni 2025 wurde aufgehoben, und die bereits erhobene Belastung von Fr. 450.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-5477/2025
Urteil vom 28. August 2026
Besetzung Richter Christoph Errass (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiber Matthias Uffer.
Parteien A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Agroscope (FoG Futtermittelkontrolle),
Vorinstanz.
Gegenstand Sanktionierung von Verstössen gegen die
Futtermittelgesetzgebung.
B-5477/2025
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ AG bezweckt gemäss Handelsregisterauszug unter an-
derem den Handel mit Rohstoffen für die Lebensmittel- und Futtermittelin-
dustrie. Das Unternehmen figuriert in der von Agroscope geführten Liste
der registrierten, zugelassenen und bewilligten Betriebe für die Produktion
und das Inverkehrbringen von Futtermitteln als ein zugelassener Betrieb.
A.b Im Auftrag des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) liess das Bun-
desamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) Proben einer an der Zollstelle
Rheinfelden am 4. Februar 2025 von der A._______ AG verzollten und ein-
geführten Partie von 22'820 kg Sonnenblumenextraktionsschrot ziehen.
Das Produkt stammte von der B._______ GmbH, Österreich, (nachfol-
gend: Versender), und war zur Lieferung an die C._______ AG in […], im
Kanton Waadt, bestimmt. Das BAZG versandte die Proben an die For-
schungsanstalt Agroscope, die am 7. Februar 2025 unterschiedliche Ana-
lysen im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle (AFK) durchführte.
Dabei wurden Salmonellen detektiert.
A.c Am 17. Februar 2025 setzte Agroscope die C._______ AG über den
«vorläufigen Befund» betreffend Salmonellen in Kenntnis und verfügte: Es
sei ihr schriftlich zu bestätigen, dass das Sonnenblumenextraktionsschrot
weder verwendet noch an Dritte verkauft worden sei; im gegenteiligen Fall
müssten die weiteren Empfänger des Produkts über den Sachverhalt infor-
miert werden; die Ware sei zu identifizieren (Lagerungsort) und deren Pro-
duktion oder Direktverkauf an Dritte sei zu blockieren. Ein Inverkehrbringen
der Ware sei unter der Voraussetzung zulässig, dass sie thermisch erhitzt
werde. Falls die thermische Erhitzung nicht möglich sei, sei die Ware zu
zerstören. Die A._______ AG erhielt als Importeurin eine Kopie der Verfü-
gung vom 17. Februar 2025 gegenüber der C._______ AG.
A.d Im Austausch der C._______ AG mit Agroscope stellte sich heraus,
dass es sich bei der vorsorglich gesperrten Ware nicht um jene Partie han-
delte, die kontaminiert war. Die mit Salmonellen kontaminierte Ware war
teilweise bereits weiterverarbeitet und an Kunden geliefert worden, ohne
vorgängige thermische Behandlung. Agroscope ordnete deshalb weitere
Massnahmen an, die von der C._______ AG umgesetzt wurden; die aus-
gelieferten, nicht thermisch behandelten Mischfuttermittel wurden bei den
Kunden gesperrt und die Silos geleert. Letztere wurden durch eine externe
Firma gereinigt. Die betroffenen Mischfuttermittel wurden entsorgt.
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A.e Mit E-Mail vom 28. Februar 2025 hat Agroscope die durchgeführten
Massnahmen bestätigt und den Fall gegenüber C._______ AG als abge-
schlossen klassiert (act. S. 34).
A.f Mit Schreiben vom 20. Februar 2025 stellte Agroscope der
A._______ AG den «Inspektionsbericht Produktestelle» zu (act. S. 11 ff.;
nachfolgend: Inspektionsbericht). Als definitiver Befund aus der amtlichen
Futtermittelkontrolle vom 7. Februar 2025 wurde aufgrund des positiven
Salmonellentests eine schwere Nichtkonformität des betroffenen Futtermit-
tels festgestellt. Dieses entspreche nicht den allgemeinen Anforderungen
von Art. 7 der Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen
von Futtermitteln (FMV; SR 916.307). Gestützt auf Art. 169 Abs. 1 Bst. h
des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (LwG; SR
910.1) wurde im Inspektionsbericht eine Belastung von CHF 450.- festge-
legt; zudem wurde eine Gebühr von CHF 150.- festgehalten.
A.g Das Institut für Lebensmittelsicherheit und -hygiene der Universität Zü-
rich, das im Auftrag von Agroscope die Serotypisierung der Kultur Salmo-
nellen – zur Identifizierung der Salmonellenart – durchführt, klassierte die
detektierten Salmonellen im Prüfbericht vom 25. Februar 2025 als Salmo-
nella enterica der Unterart Enterica Havana (act. S. 15).
B.
B.a Am 25. Februar 2025 ersuchte A._______ AG Agroscope um Präzisie-
rungen zum Vorgehen bei der Probeentnahme an der Zollstelle am 4. Feb-
ruar 2025. Agroscope antwortete am 28. Februar 2025.
B.b A._______ AG stellte in einem Schreiben vom 12. März 2025 an Ag-
roscope (Bemängelung vom 12. März 2025), das als «Beschwerde» beti-
telt ist, das Ergebnis der amtlichen Futtermittelkontrolle (nachfolgend auch:
AFK) in Frage und beantragte die Aufhebung des Inspektionsberichts Pro-
duktekontrolle vom 20. Februar 2025. Sie rügte, das Zollpersonal des
BAZG habe bei der Musterziehung die Vorschriften von Agroscope sowie
die Regeln und Empfehlungen der EU für amtliche Probenahmen nicht ein-
gehalten. A._______ AG bestritt, dass die amtlich untersuchte Musterprobe
gültig und konform sei; es gebe kein Rückstellmuster für eine Gegenana-
lyse und die untersuchte Probe sei unsachgemäss gezogen worden. Zu-
dem teilte A._______ AG mit, dass sie vorsorglich Ansprüche aus Scha-
denersatz aus den Folgen der staatlichen Handlung geltend mache, mit
Verweis auf die hierfür vorgesehenen Fristen gemäss AGB der AFK
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(Ziff. 7 f.) und Art. 3 ff. des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die
Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Be-
amten (VG; SR 170.32).
B.c Mit Schreiben vom 2. April 2025 (act. S. 33 f.) argumentierte Ag-
roscope, der Fall sei gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen
behandelt worden. Die Forschungsanstalt fasste dabei namentlich das Vor-
gehen gegenüber der C._______ AG zusammen. Im Übrigen stellte sie
sich auf den Standpunkt, dass die Bemängelung vom 12. März 2025 als
informelle Schadenersatzforderung zu interpretieren sei und sie nicht zu-
ständig zur Beurteilung der geltend gemachten Aufwände sei; sie wies auf
das Verantwortlichkeitsgesetz hin.
B.d Mit Eingabe vom 10. April 2025 ersuchte A._______ AG um Erlass ei-
ner anfechtbaren Verfügung, in der die Probenahme vom 4. Februar 2025
und die amtliche Futtermittelkontrolle vom 7. Februar 2025 zu widerrufen
und die daraus entstandenen Folgen zu beseitigen seien. Eventualiter sei
deren Widerrechtlichkeit festzustellen. A._______ AG argumentierte unter
anderem, für das betroffene Sonnenblumenextraktionsschrot lägen nega-
tive Analyseresultate betreffend Salmonellen des Versenders sowie von
der C._______ AG vor, was den Schluss nahelege, es seien Fehler anläss-
lich der Probenahme passiert. Sie kritisierte das Vorgehen bei der Proben-
ahme.
B.e Agroscope antwortete am 17. April 2025. Die von A._______ AG im-
portierte Ware, von der Proben am 4. Februar 2025 entnommen wurden,
sei infolge der Umsetzung der angeordneten Massnahmen durch die
C._______ AG nicht mehr vorhanden. Agroscope erachte den Erlass einer
Verfügung daher als gegenstandslos, mit Ausnahme der von der Be-
schwerdeführerin beantragten allfälligen finanziellen Entschädigung. Da
aus Sicht von Agroscope nun die Frage des allfälligen Schadens respektive
Schadenersatzes im Vordergrund stand, ersuchte Agroscope das Eidge-
nössische Finanzdepartement (EFD) mit Schreiben vom 17. April 2025 um
Prüfung der Zuständigkeit.
B.f A._______ AG beharrte per E-Mail vom 22. April 2025 darauf, dass ihr
eine anfechtbare Verfügung zugestellt werde.
B.g Die Forschungsanstalt Agroscope antwortete an A._______ AG am
24. April 2025. Sie verweist auf das Schreiben vom 17. April 2025 und auf
die von ihr gleichentags vom EFD beantragte Klärung der Zuständigkeit.
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B.h A._______ AG ersuchte am 24. April 2025 erneut um eine anfechtbare
Verfügung und verlangte eine materielle Stellungnahme.
B.i Das EFD wies mit E-Mail an Agroscope vom 13. Mai 2025 auf die Sub-
sidiarität der Staatshaftung gegenüber dem Verwaltungsrechtsschutz hin.
B.j Agroscope übermittelte A._______ AG am 27. Mai 2025 per E-Mail und
Post einen Verfügungsentwurf, mit Kopie zuhanden des EFD.
B.k A._______ AG nahm per E-Mail vom 12. Juni 2025 Stellung.
C.
Am 23. Juni 2025 erliess Agroscope eine anfechtbare Verfügung, mit fol-
gendem Dispositiv:
1. Die mit Inspektionsbericht Produktekontrolle vom 20. Februar 2025 festge-
stellte schwere Nichtkonformität und der Verstoss gegen Art. 7 FMV wer-
den bestätigt.
2. Die der A._______ AG gemäss Art. 169 Abs. 1 Bst. h LwG am 20. Februar
2025 auferlegte Belastung von CHF 450.- wird mit vorliegender Verfügung
bestätigt.
3. Es wird festgestellt, dass A._______ diese Gebühr bereits bezahlt hat.
4. Die A._______ AG wird dazu verpflichtet, eine Gebühr von CHF 500.- für
die Ausfertigung vorliegender Verfügung zu bezahlen.
5. Die Gebühr von CHF 500.- ist innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Ver-
fügung mit beiliegendem Einzahlungsschein auf das Postcheckkonto von
Agroscope einzuzahlen.
In prozessualer Hinsicht stellte sich Agroscope nun mit Verweis auf die Be-
lastung nach Art. 169 Abs. 1 Bst. h LwG auf den Standpunkt, dass schon
der Inspektionsbericht vom 20. Februar 2025 eine Verfügung gewesen sei.
Die als «Beschwerde» betitelte Bemängelung von A._______ AG vom
12. März 2025 hätte nach Art. 166 Abs. 2 LwG i.V.m. Art. 33 Bst. d des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32)
vor Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden, respektive Agroscope
hätte die Beschwerde weiterleiten müssen (Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG; SR 172.021]).
D.
Mit Beschwerde vom 22. Juli 2025 an das Bundesverwaltungsgericht ficht
A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Verfügung vom
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23. Juni 2025 sowie den Inspektionsbericht vom 20. Februar 2025 mit un-
terschiedlichen Argumenten (zu diesen hinten, E. 5.3) an; sie beantragt de-
ren Aufhebung.
E.
Am 5. September 2025 hat sich die Vorinstanz vernehmen lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehört auch jene der
Vorinstanz vom 23. Juni 2025 in Anwendung des Bundesgesetzes vom 29.
April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR
910.1) und dessen Ausführungsbestimmungen, zumal die Forschungsan-
stalt des Bundes für die Land- und Ernährungswirtschaft, Agroscope, die
das vorinstanzliche Verfahren führte, dem BLW unterstellt ist (Art. 114
Abs. 3 LwG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die landwirtschaftliche
Forschung vom 23. Mai 2012 [VLF; SR 915.7]) und das BLW eine Dienst-
stelle der Bundesverwaltung ist (Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2
LwG). Da Agroscope als dem BLW unterstellte Diensteinheit keine eigene
Rechtspersönlichkeit besitzt, sind die Verfügungen von Agroscope dem
BLW zuzurechnen (Urteil des BVGer B-1854/2021 vom 5. Juli 2022, E. 1.1;
vgl. zum Rechtsstatus von Agroscope und der möglichen Änderung de lege
ferenda: Bericht des Bundesrats vom 2. April 2025, Forschungsanstalt Ag-
roscope als autonome öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit Rechts-
persönlichkeit, in Erfüllung der Motion Häberli-Koller, 29. Mai 2018).
1.2
1.2.1 Die angefochtene Verfügung vom 23. Juni 2025 unterliegt als Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 31 und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 Bst. b,
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Be-
schwerde vom 22. Juli 2025 zuständig.
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1.2.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen und ist durch die angefochtene Verfügung vom 23. März 2021
besonders berührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Be-
schwerde legitimiert ist (Art. Art. 48 VwVG).
1.2.3 Die Beschwerde wurde hinsichtlich der Verfügung vom 23. Juni 2025
frist- und formgerecht eingereicht.
1.3
1.3.1 Die Beschwerdeführerin erhebt ihre Beschwerde auch gegen den In-
spektionsbericht vom 20. Februar 2025, da sie diesen – wie die Vorinstanz
in der Verfügung vom 23. Juni 2025 – als eigenständige, anfechtbare Ver-
fügung betrachtet. Diese ist aber materiell nur mitangefochten; eine direkte
Anfechtung ist nicht möglich und nicht erforderlich:
1.3.2 Die fehlende Anfechtbarkeit des Inspektionsberichts vom 20. Februar
2025 ergibt sich daraus, dass das vorinstanzliche Verfahren der Futtermit-
telkontrolle mit dem Inspektionsbericht vom 20. Februar 2025 noch nicht
abgeschlossen war: es folgten weitere Abklärungen zum Sachverhalt (z.B.
Serotypisierung der Salmonellen) und zu Rechtsfragen, in Bezug auf wel-
che die Vorinstanz sich sowohl mit der Beschwerdeführerin als auch mit
dem EFD austauschte. Der Inspektionsbericht Produktekontrolle wird nicht
nur nicht als Verfügung bezeichnet; es fehlt ihm der nach Art. 5 Abs. 1
VwVG erforderliche, klare Regelungscharakter, da primär Tatsachenfest-
stellungen aufgeführt werden und bestimmte Fragen noch nicht geklärt wa-
ren. Zudem können nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ag-
roscope während eines Monats die im Inspektionsbericht aufgeführten
Kontrollergebnisse bemängelt werden (Allgemeine Geschäftsbedingungen
der AFK Agroscope, Version 3 vom 13. Januar 2023 [nachfolgend: AGB
AFK], <www.agroscope.admin.ch/de/amtliche-futtermittelkontrolle> ->
Publikationen, abgerufen am 20. Juli 2026), was denn auch geschah. Folg-
lich sind die materiellen Verfügungsmerkmale beim Inspektionsbericht vom
20. Februar 2025 nicht erfüllt. Die Zustellung eines Inspektionsberichts der
Kontrollbehörde entspricht in diesem Kontext weniger einer Endverfügung
als gegebenenfalls einer Einladung zur Mitwirkung an der Erstellung des
Sachverhalts (Art. 13 VwVG) und zur Ausübung des rechtlichen Gehörs,
ehe eine formale Verfügung getroffen wird.
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1.3.3 Kommt hinzu, dass die formellen Verfügungsmerkmale etwa wegen
der fehlenden Bezeichnung als Verfügung, mangelnder Begründung und
Rechtsmittelbelehrung ohnehin solch schwere Mängel aufweisen würden,
dass selbst bei Bewertung als materielle Verfügung ein Anspruch auf er-
neute, formale Verfügung bestanden hätte, wodurch nicht von einem Fris-
tenlauf ab dem 20. Februar 2025 ausgegangen werden dürfte.
1.3.4 Aus den genannten Gründen kann und muss die Beschwerde formell
nur gegen die Verfügung vom 23. Juni 2025 gerichtet sein; mit ihr kann sich
die Beschwerdeführerin gleichzeitig gegen den Inspektionsbericht vom
20. Februar 2025 zur Wehr setzen. Die gegen diesen gerichteten Vorbrin-
gen sind folglich als Teil der Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Juni
2025, deren Begründung unmittelbar auf Befunde des Inspektionsberichts
verweist, zulässig und zu prüfen. Im formellen Sinn ist jedoch auf die Be-
schwerde nicht einzutreten, soweit sie auch direkt gegen den Inspektions-
bericht vom 20. Februar 2025 gerichtet war.
1.4 Auf die Beschwerde ist somit, soweit sie sich gegen die Verfügung vom
23. Juni 2026 richtet, einzutreten.
2.
2.1 Anfechtungsgegenstand ist, wie soeben erwähnt, die Verfügung vom
23. Juni 2025, die den Inspektionsbericht vom 20. Februar 2025 dahinge-
hend bestätigt, dass bei der Laboranalyse einer Probe des von der Be-
schwerdeführerin am 4. Februar 2025 eingeführten Sonnenblumenextrak-
tionsschrots Salmonellen detektiert wurden (Ziff. 9 ff. der Begründung), wo-
mit eine schwere Nichtkonformität und ein Verstoss gegen Art. 7 FMV vor-
lägen (Dispositiv-Ziff. 1). Auch die der Beschwerdeführerin nach Art. 169
Abs. 1 Bst. h LwG am 20. Februar 2025 auferlegte Belastung von Fr. 450.-
wird bestätigt (Dispositiv-Ziff. 2), mit der Feststellung, dass die Beschwer-
deführerin diese Gebühr bereits bezahlt habe (Dispositiv-Ziff. 3); die Be-
schwerdeführerin wird dazu verpflichtet, eine Gebühr von Fr. 500.– für die
Ausfertigung der Verfügung zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 4), zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügung (vgl. Dispositiv-Ziff. 5).
2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Verfügung vom
23. Juni 2025 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine schwere
Nichtkonformität vorliege.
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2.3 Streitgegenstand ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der ange-
fochtenen Verfügung bildet oder hätte bilden sollen, soweit es im Streit
liegt, was wiederum in erster Linie durch das Dispositiv der angefochtenen
Verfügung (BGE 140 I 114 E. 2.4), die den möglichen Streitgegenstand
begrenzt, und die Parteibegehren bestimmt wird (BGE 136 II 457 E. 4.2;
133 II 35 E. 2; Urteil des BVGer B-531/2020 vom 12. März 2026 E. 2.2). Im
Streit steht nach dem Gesagten, ob die Beschwerdeführerin bei der Einfuhr
des Futtermittels, von dem am 4. Februar 2025 bei der Einfuhr Proben zu-
handen der amtlichen Futtermittelkontrolle entnommen wurden, Art. 7 FMV
verletzte und ob zu Recht – basierend auf dem positiven Salmonellentest
der amtlichen Futtermittelkontrolle – eine schwere Nichtkonformität konsta-
tiert wurde; ebenfalls strittig sind die Belastung von CHF 450.- gemäss
Art. 169 Abs. 1 Bst. h LwG und die Gebühr von CHF 500.-.
2.4 Nicht Streitsache sind die von Agroscope gegenüber der C._______
AG angeordneten Massnahmen nach Art. 4 Abs. 1 FMV der Sperrung und
Entsorgung des Produkts (vgl. schon im vorinstanzlichen Verfahren: act.
S. 56; vgl. act. S. 23 ff., act. S. 35 ff.). Ebenfalls nicht Streitsache ist die von
der Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz anfänglich themati-
sierte Frage der Staatshaftung.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht
von Amtes wegen an und prüft Bundesrecht mit uneingeschränkter (voller)
Kognition. Dementsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht weder an
die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen
der Vorinstanz gebunden (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es
kann die Beschwerde deshalb aus einem anderen als dem angerufenen
Grund gutheissen oder abweisen (Motivsubstitution; dazu auch BGE 148
II 73 E. 8.3.1; 148 V 366 E. 3.1).
4.
4.1 Grundsätzlich finden die Rechtssätze Anwendung, die bei der Erfüllung
des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands
Geltung hatten, es sei denn, der Gesetzgeber habe eine davon
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abweichende (Übergangs-)Regelung getroffen (Urteil des BGer
2C_833/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.1, m.H. auf BGE 126 II 522 E. 3b/aa;
Urteile des BVGer B-531/2020 vom 12. März 2026 E. 3.1 und B-1014/2019
vom 24. Juli 2020 E. 3.2). Der vorliegende Fall ist nach dem Recht zu be-
urteilen, das im Zeitpunkt des Abschlusses der amtlichen Futtermittelkon-
trolle am 20. Februar 2025 galt. Da sich die einschlägigen Bestimmungen
seither nicht geändert haben, werden sie im Folgenden in der aktuell gülti-
gen Fassung zitiert.
4.2 Das LwG bildet das Fundament für die amtlichen Kontrollen betreffend
die Herstellung, Einfuhr und das Inverkehrbringen landwirtschaftlicher Pro-
duktionsmittel, zu denen Futtermittel (Art. 158 Abs. 1 LwG) zählen. Es re-
gelt den Grundsatz, dass Produktionsmittel nur eingeführt oder in Verkehr
gebracht werden dürfen, die sich zur vorgesehenen Verwendung eignen,
bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkun-
gen haben und Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangspro-
dukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, die die Anforde-
rungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen (Art. 159 Abs. 1 Bst. a-c
LwG). Es legt die Grundlagen der Zulassungspflicht fest (Art. 160 Abs. 1-5
LwG) und ermächtigt den Bundesrat, Vorschriften über die Einfuhr, das In-
verkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln zu erlassen
(Art. 159a LwG). Überdies enthält es die Grundlage für die Anordnung von
Kontrollmassnahmen durch die Vollzugsorgane (Art. 181 Abs. 1 LwG), für
das Ergreifen von Vorsorgemassnahmen bei Verdacht auf das Tragen von
besonders gefährlichen Schadorganismen (Art. 148a Abs. 3 LwG) und für
Verwaltungsmassnahmen bei Widerhandlungen gegen das LwG, dessen
Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügun-
gen (Art. 169 Abs. 1 Bst. a-h LwG). Massgebliche Ausführungsbestimmun-
gen im Bereich Futtermittelkontrolle finden sich in der Verordnung über die
Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln vom 26. Oktober
2011 (Futtermittel-Verordnung; FMV; SR 916.307) und in der Verordnung
des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln,
Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-
Verordnung, SR 916.307.1), die das Eidgenössische Departement für Wirt-
schaft, Bildung und Forschung (WBF) gestützt auf seine Zuständigkeit zum
Erlass technischer Vorschriften (u.a. Art. 69 FMV) erlassen hat.
4.3
4.3.1 Dem BLW obliegt der Vollzug der FMV, soweit nicht anders geregelt
(Art. 70 Abs. 1 FMV). Es ist auch zuständig für die Förderung der
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Ausarbeitung, Verbreitung und Anwendung von nationalen Leitlinien für
eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor sowie von Leitlinien für die
Anwendung der HACCP-Grundsätze betreffend Gefahrenanalyse und kri-
tische Lenkungspunkte (Art. 55 Abs. 1 FMV; HACCP ist abgekürzt für Ha-
zard Analysis and Critical Control Points). Es prüft die nationalen Leitlinien
gemäss Art. 56 Abs. 2 Bst. a-c FMV und stellt sicher, dass diese von den
Branchenvertretern nach Art. 56 Abs. 1 FMV ausgearbeitet wurden (Bst.
a), in den betreffenden Sektoren durchführbar sind (Bst. b) und eine ord-
nungsgemässe Anwendung der Art. 41, 42 und 44 gewährleisten (Bst. c);
die Vorinstanz kann auch Leitlinien genehmigen, die von den Behörden der
EU bewilligt wurden (Art. 56 Abs. 3 FMV). Es kann besondere Bestimmun-
gen für die Kontrolle von eingeführten Futtermitteln erlassen (Art. 57 Abs.
2 FMV). Im Rahmen seiner Verantwortung für die Futtermittelkontrolle er-
lässt es Weisungen, wobei es gegebenenfalls Entscheidungen der EU be-
rücksichtigt (Art. 70 Abs. 2 FMV). Es veranlasst die Entnahme und Unter-
suchung von Proben (Art. 70 Abs. 3 FMV). Das BLW sorgt unter anderem
dafür, dass: die Kontrollen regelmässig und risikogerecht nach dokumen-
tierten Verfahren durchgeführt werden, die Gewähr für eine einheitliche
Qualitätskontrolle bieten (Art. 71 Abs. 2 Bst. a FMV); die mit der amtlichen
Analyse der Futtermittel betrauten Laboratorien nach den international ge-
nehmigten Verfahren arbeiten und anerkannte Analysemethoden verwen-
den (Art. 71 Abs. 2 Bst. c FMV); bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der
FMV angemessene Massnahmen angeordnet werden (Art. 71 Abs. 2 Bst.
d FMV). Für die Kontrolltätigkeit bei der Einfuhr zieht das BLW die Zollor-
gane bei (Art. 73 Abs. 1 FMV). Das BLW kann die Futtermittelkontrollen an
Kontrollstellen delegieren, die über eine Akkreditierung gemäss der euro-
päischen Norm ISO/IEC 17020 («Allgemeine Kriterien für den Betrieb ver-
schiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen») oder einer
anderen Norm mit engerem Bezug zu den betreffenden übertragenen Auf-
gaben verfügen (Art. 75 Abs. 1 FMV).
4.3.2 Agroscope ist dem BLW unterstellt (Art. 114 Abs. 3 LwG), ist die land-
wirtschaftliche Forschungsanstalt nach Art. 114 LwG (Art. 2 der Verordnung
vom 6. November 2024 über die landwirtschaftliche Forschung [VLF; SR
915.7]) und bildet als solche das Kompetenzzentrum des Bundes im Be-
reich der Forschung für die Land- und Ernährungswirtschaft. Ihre Organi-
sation und Aufgaben sind in Art. 114 f. LwG und Art. 3 f. VLF geregelt.
Agroscope unterstützt die Landwirtschaft im Bestreben, qualitativ hochwer-
tige und wettbewerbsfähige Produkte im Einklang mit dem Prinzip der
nachhaltigen Entwicklung zu erzeugen (Art. 7 Abs. 3 der Organisationsver-
ordnung vom 14. Juni 1999 für das Eidgenössische Departement für
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Wirtschaft, Bildung und Forschung [OV-WBF; SR 172.216.1]). Als akkredi-
tierte Kontrollstelle gemäss der Norm ISO/IEC 17020 wurde Agroscope mit
den Aufgaben der amtlichen Futtermittelkontrolle betraut und übt entspre-
chende Vollzugstätigkeiten aus. Sie kann Laboranalysen, die sie nicht
selbst durchführt, ihrerseits durch unabhängige Laboratorien durchführen
lassen, die nach der spezifischeren europäischen Norm EN ISO/IEC 17025
(Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlabo-
ratorien) akkreditiert sind (Art. 72 FMV). Bei der Futtermittelkontrolle über-
prüft Agroscope bei den registrierten und zugelassenen Betrieben insbe-
sondere die Erfüllung der Anforderungen der Futtermittel- und Futtermittel-
buch-Verordnung (Art. 41-45 FMV und Art. 20 f. FMBV; zu den Anforderun-
gen, hinten, E. 4.4 respektive 4.5). Gemäss den Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen von AFK Agroscope werden bei der amtlichen Futtermittel-
kontrolle die Kontrolle und allfällige Nichtkonformitäten im Inspektionspro-
tokoll dokumentiert. In einem Inspektionsbericht werden die Kontrollergeb-
nisse zusammengefasst und gegebenenfalls Fristen für die Behebung der
Nichtkonformitäten festgelegt. Der Inspektionsbericht wird den betroffenen
Futtermittelunternehmen zugestellt (AGB AFK, Ziff. 2). Diese können den
Inspektionsbericht und dessen Analyseresultate daraufhin innerhalb eines
Monats schriftlich, begründet und gegebenenfalls mit Belegen gegenüber
Agroscope bemängeln (vgl. AGB AFK, Ziff. 8). Nach Bearbeitung der Be-
mängelung wird der Entscheid schriftlich mitgeteilt und begründet, auf Ver-
langen wird eine formelle, gebührenpflichtige Verfügung ausgestellt; gegen
diese kann innert 30 Tagen Beschwerde eingereicht werden.
4.4 Die Futtermittel-Verordnung regelt die Einfuhr, die Produktion, die Ver-
arbeitung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln für
Nutztiere und Heimtiere (Art. 1 Abs. 1 FMV). Sie definiert Anforderungen
betreffend Futtermittel (Stoffe oder Erzeugnisse, die zur oralen Tierfütte-
rung bestimmt sind; Art. 3 Abs. 1 FMV) und Futtermittelunternehmen (d.h.
Unternehmen, die an der Erzeugung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung,
Beförderung oder am Vertrieb von Futtermitteln beteiligt sind; Art. 3 Abs. 5
Bst. a FMV). Die Vorgaben der FMV betreffen alle Stufen der Produktion,
der Verarbeitung und des Vertriebs von Futtermitteln, inklusive der Einfuhr
(vgl. Art. 3 Abs. 5 Bst. c FMV). Futtermittelkontrollen dienen der Überprü-
fung der Konformität eines als Partie oder Los abgrenzbaren Futtermittels:
das heisst, einer identifizierbaren Menge an Futtermitteln, die nachweislich
gemeinsame Eigenschaften haben, wie Ursprung, Sorte, Verpackungsart,
Übersender, Kennzeichnung (Art. 3 Abs. 3 Bst. d Satz 1 FMV).
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4.4.1 Für eingeführte, in Verkehr gebrachte oder verwendete Einzelfutter-
mittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel gelten die allgemeinen Anfor-
derungen nach Art. 7 Bst. a-e FMV.
«Art. 7 Anforderungen an die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwen-
dung
1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt,
in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie:
a. sicher sind;
b. keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbe-
finden haben;
c. die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen;
d. die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren her-
gestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen;
e. unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher
Beschaffenheit sind.»
Zudem sind die Vorschriften im 5. Kapitel der FMV zur Futtermittelhygiene
(Art. 41-45 FMV) und zur Registrierung und Zulassung von Betrieben (Art.
46-54 FMV) einzuhalten; hiervon ausgenommen ist der Einzelhandel mit
Heimtierfuttermitteln (Art. 40 FMV). Die Futtermittelunternehmen stellen si-
cher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbei-
tungs- und Vertriebsstufen nach den geltenden Vorschriften und der guten
Verfahrenspraxis vorgegangen wird (Art. 41 FMV). Bei der Herstellung,
Einfuhr oder dem Inverkehrbringen sind geeignete Massnahmen zu ergrei-
fen, damit die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen,
von einwandfreier Qualität sind und nicht durch ungeeignete hygienische
Bedingungen oder unangemessene Verpackungen beeinträchtigt werden;
die amtlichen Kontrollen entbinden nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle
(Art. 42 Abs. 2 FMV). Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr
bringt, muss die für die Rückverfolgbarkeit der Futtermittel relevanten An-
gaben aufzeichnen (Art. 43 Abs. 1 FMV); die Aufzeichnungen sind mindes-
tens drei Jahre aufzubewahren und dem BLW auf Verlangen abzugeben
(Art. 43 Abs. 3 FMV). Zudem ist auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und
Vertriebsstufen ein ständiges schriftliches Verfahren nach HACCP-Grund-
sätzen durchzuführen und aufrechtzuerhalten (Art. 44 Abs. 1 FMV), um die
Gefahrenanalyse nach Kontroll- und Lenkungspunkten zu gewährleisten.
Anstelle der Leitlinien für die Anwendung der HACCP-Grundsätze können
sich die Futtermittelunternehmen für die Anwendung einer der Leitlinien für
eine gute Verfahrenspraxis gemäss Art. 55 FMV entscheiden (Art. 44
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Abs. 4 FMV). Diese freiwilligen (Art. 55 Abs. 2 FMV) Leitlinien, deren Aus-
arbeitung, Verbreitung und Anwendung vom BLW gefördert wird (Art. 55
Abs. 1 FMV), können von den Futtermittelunternehmen auch herangezo-
gen werden, um ihren Verpflichtungen zur Gewährleistung der Futtermittel-
hygiene nachzukommen (Art. 42 Abs. 3 FMV). Schliesslich bedürfen die
Betriebe der Futtermittelunternehmen für ihre Tätigkeit einer Registrierung
nach Art. 47 FMV oder, wo erforderlich, einer Zulassung nach Art. 48 FMV
(Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b FMV). Das BLW führt und publiziert ein Ver-
zeichnis der registrierten und zugelassenen Betriebe (Art. 54 Abs. 1 und 3
FMV). Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen
nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die nach Art. 47 oder Art. 48
FMV registriert oder zugelassen sind (Art. 42 Abs. 1 FMV).
4.4.2 Die amtliche Futtermittelkontrolle prüft erstens die Einhaltung der ge-
setzlichen Vorgaben betreffend die Kennzeichnung, zweitens die deklarier-
ten Gehalte, drittens Qualitäts- und Sicherheitsaspekte (s. hierzu und zum
Nachfolgenden AFK Agroscope, Jahresbericht 2023, Agroscope Transfer,
Nr. 575/2025 S. 1-17; sowie Jahresbericht 2024, Agroscope Transfer, Nr.
602/2025 S. 1-17; auf <www.agroscope.admin.ch/de/jahresberichte-afk>,
abgerufen am 21. Juli 2026). Als Qualitäts- und Sicherheitsaspekte werden
wiederum verschiedene Parameter berücksichtigt, darunter: das Vorhan-
densein verbotener Stoffe wie Mycotoxine (d.h. giftige Stoffwechselpro-
dukte von Schimmelpilzen), Dioxine und gentechnisch veränderte Organis-
men; Höchstgehalt-Überschreitungen (etwa durch Kokzidiostatika, ein als
Futtermittelzusatzstoff eingesetztes Tierarzneimittel, oder durch uner-
wünschte Stoffe wie z.B. Ambrosia); die mikrobiologische Qualität. Ag-
roscope differenziert zwischen leichter, mittlerer und schwerer Nichtkonfor-
mität; letztere stehen für gravierende Mängel, bei denen die Futtermittelsi-
cherheit und mit ihr die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährdet sind.
Eine solche Gefahr kann auf ein biologisches, chemisches oder physikali-
sches Agens im Futtermittel zurückzuführen sein (Art. 3 Abs. 6 Bst. a FMV).
In der Praxis stehen einerseits überschrittene Höchstgehalte unerwünsch-
ter Stoffe (z.B. Toxine, Ambrosia) im Vordergrund, die mit einer potenziellen
Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier einhergehen, und an-
derseits Krankheitserreger, die nicht als unerwünschte Stoffe reguliert sind
(Art. 3 Abs. 7 Bst. a FMV); zu diesen gehören vor allem mikrobiologische
Kontaminanten (z.B. Listerien, Salmonellen). Wegen Nichteinhaltung na-
mentlich der Anforderungen der Sicherheit (Art. 7 Abs. 1 Bst. a FMV), der
Nichtbeeinträchtigung der Gesundheit von Mensch oder Tier (Art. 7 Abs. 1
Bst. c FMV) und der handelsüblichen Beschaffenheit (Art. 7 Abs. 1 Bst. e
FMV) konstituiert die Kontamination mit Krankheitserregern in der Regel
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eine schwere Nichtkonformität. Massgeblich zur Beurteilung, ob bestimmte
mikrobiologische Organismen als Krankheitserreger gelten, ist die Tierseu-
chengesetzgebung; deren Geltung im Futtermittelrecht ist in Art. 1 Abs. 4
FMV explizit vorbehalten.
4.4.3 Rechtsfolge der Verletzung der Anforderungen an das Inverkehrbrin-
gen von Futtermitteln ist einerseits die Beanstandung der Nichtkonformität
und die Anordnung der nötigen Massnahmen zu deren Behebung nach
Art. 4 Abs. 1 Bst. a-c FMV: Einschränkung des Inverkehrbringens, Rück-
nahme vom Markt, Vernichtung des Futtermittels. Zudem können gemäss
Art. 169 Abs. 1 LwG Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: Abliefe-
rungs-, Annahme- und Verwertungssperren (Bst. e), Ersatzvornahme mit
Kostenauferlegung (Bst. f), Belastung mit einem Betrag bis höchstens
Fr. 10'000.- (Bst. h). Unabhängig von der Beanstandung werden fürs Kon-
troll- und Verwaltungsverfahren Gebühren auferlegt, nach der Verordnung
über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW;
SR 910.11); bei Beanstandungen einer Nichtkonformität richten sich diese
nach Zeitaufwand (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 8.4 GebV-BLW).
Schliesslich kann das BLW Vorsorgemassnahmen (Art. 148a LwG) ergrei-
fen, wenn Futtermittel Träger von besonders gefährlichen Schadorganis-
men sein können (Art. 4 Abs. 2 FMV).
4.4.4 Das BLW hat sicherzustellen, dass die Kontrollen regelmässig, risi-
kogerecht und nach dokumentierten Verfahren erfolgen, die Gewähr für
eine einheitliche Qualitätskontrolle bieten (Art. 71 Abs. 2 Bst. a FMV); dass
eine wirksame Koordination mit den zuständigen Behörden gewährleistet
ist (Art. 71 Abs. 2 Bst. b FMV); dass die mit der amtlichen Analyse der Fut-
termittel betrauten Labore nach den international genehmigten Verfahren
arbeiten und anerkannte Analysemethoden verwenden (Art. 71 Abs. 2 Bst.
c FMV), dass die Futtermittelkontrollen grundsätzlich ohne Voranmeldung
erfolgen (Art. 71 Abs. 2 Bst. f FMV). Das BLW kann in Weisungen Pflichten
und Anforderungen für die Stellen und die Kontrollen festlegen (Art. 75 Abs.
3 FMV). Nach Art. 72 Abs. 2bis FMV richten sich die amtlichen Futtermittel-
kontrollen nach dem mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebens-
mittelkette und die Gebrauchsgegenstände (nachfolgend: Kontrollplan
MNKP; hierzu und zur diesbezüglichen Verordnung hinten, E. 4.6). Ge-
mäss Art. 71 Abs. 1 FMV erfolgen die amtlichen Kontrollen, vorbehaltlich
anderer Bestimmungen, nach den technischen Bestimmungen der soge-
nannten EU-Kontrollverordnung (Verordnung [EU] 2017/625 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kon-
trollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der
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Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über
Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutz-
mittel [ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1]; zuletzt geändert durch die delegierte
Verordnung [EU] 2019/2127 [ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111]).
4.5 Die FMBV legt unter anderem technische Anforderungen an die Futter-
mittelhygiene, das Verfahren der Futtermittelkontrolle und die Kennzeich-
nung von Futtermitteln fest. Sie wird regelmässig vom Departement (WBF)
an aktuelle, für die Futtermittelsicherheit relevante Ereignisse angepasst.
Das BLW kann die Anhänge der FMBV und deren Übergangsbestimmun-
gen an Änderungen des europäischen Rechts anpassen, wenn diese von
beschränkter Tragweite sind (Art. 70 Abs. 6 FMV).
4.5.1 Das Verfahren für die Probenahme und die Analysemethoden bei der
amtlichen Kontrolle von Futtermitteln richtet sich nach den Vorschriften von
Anhang 9 FMBV (Art. 21 Abs. 2 FMBV). Anhang 9 FMBV statuiert, dass die
Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Futtermittelkontrolle
den Anhängen I–VII der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 entsprechen. De-
ren Anhang I regelt die Entnahme von Futtermittelproben zur amtlichen Un-
tersuchung. Zweck der repräsentativen Beprobung ist es, einen kleinen Teil
der zu kontrollierenden Partie des Futtermittels zu untersuchen und durch
die Bestimmung eines spezifischen Merkmals bei diesem Teil den Durch-
schnittswert des Merkmals für die gesamte Partie zu ermitteln (Anhang I
der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 Ziff. 1; vgl. Art. 4 Abs. 3 FMV). In seinen
allgemeinen Bestimmungen in Ziff. 3 schreibt Anhang I der Verordnung
(EG) Nr. 152/2009 unter anderem vor: dass die Probenahme durch eine zu
diesem Zweck von der zuständigen Behörde bevollmächtigte Person er-
folgt; wie die Probe zu verplomben ist; dass aus jeder (durch Vermischung
aller Einzelproben erstellten) Sammelprobe in jedem Fall stets eine End-
probe zur Kontrolle (Vollzug) sowie eine für den Futtermittelunternehmer
(Gegenprobe) entnommen wird. Mit letzterer wird gewährleistet, dass der
in Art. 35 der EU-Kontrollverordnung statuierte Anspruch auf das Einholen
eines zweiten Sachverständigengutachtens geachtet wird. Nach Anhang I
der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 Ziff. 4 sollen die zur Probenahme be-
nutzten Geräte aus Materialien beschaffen sein, welche die beprobten Er-
zeugnisse nicht kontaminieren können, und die Geräte müssen leicht zu
reinigen sein. Bestimmte Geräte werden spezifisch empfohlen (Ziff. 4.2). In
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 Ziff. 5 werden quantitative An-
forderungen an die Anzahl der Einzelproben, die aus der Futtermittel-Partie
zu entnehmen sind, festgelegt; bei der Untersuchung auf Bestandteile oder
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Stoffe, die ungleichmässig im Futtermittel verteilt sein können, ist diese An-
zahl um einen bestimmten Faktor zu erhöhen (Ziff. 5.2).
4.5.2 Anhang 10 FMBV legt Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe (i.S.v.
Art. 36 Abs. 1 FMBV) und Aktionsgrenzwerte fest, per Verweis auf Anhang
I und II der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung
(ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10). Nicht durch Anhang 10 FMBV erfasst
sind mikrobiologische Kontaminanten, für die keine Höchstgehalte gelten,
da deren Vorkommen im Futtermittel per se die Gefährdung der Futtermit-
telsicherheit und eine Nichtkonformität des Futtermittels begründet.
4.5.3 Massgeblich auch für mikrobiologische Kontaminanten sind dagegen
die allgemeinen Anforderungen an die Futtermittelhygiene. Gemäss Art. 20
Abs. 1 und 2 FMBV müssen Futtermittelunternehmen die Bestimmungen
von Anhang 11 erfüllen, soweit diese die (dort) genannten Vorgänge be-
treffen. Zudem müssen Futtermittelunternehmen, wenn vorhanden, spezi-
fische mikrobiologische Kriterien einhalten (Art. 20 Abs. 3 Bst. a FMBV),
und Massnahmen treffen oder Verfahren einsetzen, um spezifische Ziel-
vorgaben zu erfüllen (Art. 20 Abs. 3 Bst. b FMBV). Das BLW kann die ent-
sprechenden Kriterien und spezifische Zielvorgaben festlegen, im Einver-
nehmen mit der Futtermittelbranche (Art. 20 Abs. 4 FMBV). Für Futtermit-
telunternehmen, die nicht in der Primärproduktion tätig sind, schreibt An-
hang 11 FMBV vor, dass die Einrichtungen und Ausrüstungen (u.a. Fahr-
zeuge) der Futtermittelunternehmen so konzipiert, angelegt, gebaut und
bemessen sein sollen, dass sie eine angemessene Reinigung oder Desin-
fektion ermöglichen und das Risiko von Fehlern möglichst gering gehalten
sowie Kontaminationen oder Kreuzkontaminationen vermieden werden
(Ziff. 2.2 Anhang 11 FMBV). Die Behälter und Ausrüstungen für die Lage-
rung oder Beförderung von Futtermitteln sind sauber zu halten (Ziff. 7 An-
hang 11 FMBV); es sind Reinigungsprogramme aufzustellen und dafür zu
sorgen, dass Rückstände von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln mini-
miert werden (Ziff. 7.4). Verunreinigungen sind so gering zu halten, dass
ein Eindringen von Schädlingen möglichst eingeschränkt wird (Ziff. 7.5).
5.
5.1 Zu überprüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin am 4. Februar
2025 per LKW an der Zollstelle Rheinfelden eingeführte Partie von 22'820
kg Sonnenblumenextraktionsschrot mit Salmonellen kontaminiert war, was
infolge der Laboranalyse vom 7. Februar 2025 im Inspektionsbericht der
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Futtermittelkontrolle vom 20. Februar 2025 so festgehalten wurde. Hiervon
hängt ab, ob die in der angefochtenen Verfügung festgestellte schwere
Nichtkonformität des Futtermittels wegen Nichteinhaltung der Anforderun-
gen von Art. 7 Abs. 1 FMV zu stützen ist. Zentral ist, wie sich zeigen wird,
die beweisrechtliche Frage, ob rechtsgenüglich nachgewiesen werden
konnte, dass das von der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2025 impor-
tierte Futtermittel Salmonellen enthielt. Die Beschwerdeführerin bestreitet,
dass eine Verunreinigung ihrer Lieferung erstellt sei, da anlässlich der Pro-
benahme durch das Zollpersonal des BAZG im Auftrag von Agroscope Hy-
gienevorschriften missachtet worden seien; auch sei keine Gegenprobe
zur Überprüfung der Laboranalyse aufbewahrt worden. Auf die Argumente
der Beschwerdeführerin (E. 5.3.1) und jene der Vorinstanz (E. 5.3.2) wird
hiernach einzugehen sein; vorab ist der weitgehend unumstrittene Sach-
verhalt darzulegen (E. 5.2).
5.2 Nicht umstritten ist Folgendes zum Kontext und Ablauf (E. 5.2.1) sowie
zum Ergebnis (E. 5.2.2) der amtlichen Futtermittelkontrolle.
5.2.1 Die Beschwerdeführerin ist bei der Vorinstanz für den Import und den
Handel von Zusatzstoffen, Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzel-
futtermittel tierischen und nicht tierischen Ursprungs registriert (Art. 47
FMV) und für den Import sowie den Handel von Zusatzstoffen und Vormi-
schungen zugelassen (Art. 48 FMV). Im Rahmen ihrer Einfuhrtätigkeit kam
es zur amtlichen Futtermittelkontrolle: am 4. Februar 2025 führte das Zoll-
personal des BAZG im Auftrag von Agroscope eine Probenahme an der
Zollstelle Rheinfelden durch. Es wurden Einzelproben aus der mit dem
LKW eingeführten Partie von 22'820 kg Sonnenblumenextraktionsschrot
entnommen. Das Futtermittel stammte von einem Absender in Österreich
und wurde von der Beschwerdeführerin importiert, zuhanden der
C._______ AG in der Westschweiz. Bei der Probenahme extrahierte der
Fahrer des LKWs in Gegenwart der beteiligten Zollbeamten an der Vorder-
seite des Anhängers an drei Stellen eine Teilmenge der Ware; hierfür be-
nutzte der Fahrer eine Schaufel, die während des vorgängigen Transports
aussen am LKW gehangen hatte. Aus der extrahierten Teilmenge entnah-
men die Zollbeamten mit Einweghandschuhen Einzelproben. Diese wur-
den zu einer Sammelprobe von einem Liter zusammengeführt. Die ver-
mengte Sammelprobe wurde im Büro der Zollstelle beschriftet und am glei-
chen Tag an AFK-Agroscope versandt. Am 7. Februar 2025 erstellte die
AFK-Agroscope aus der erhaltenen Sammelprobe durch Teilung eine be-
stimmte Anzahl Endproben im Hinblick auf die Kontrolle unterschiedlicher
Aspekte des Futtermittels.
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5.2.2 Anlässlich der Untersuchung der Endproben am Mikroskop detek-
tierte AFK-Agroscope am 7. Februar 2025 Ambrosia-Samen; sie wieder-
holte die mikroskopische Analyse einmal, sodass hierfür zwei Endproben
verwendet wurden. Eine weitere Endprobe wurde für die Laboranalyse auf
Salmonellen verwendet. Das Ergebnis dieser Untersuchung war positiv; es
wurde somit ein biologisches Agens identifiziert, das eine zu bekämpfende
Seuche verursachen kann (Art. 4 Bst. c der Tierseuchenverordnung vom
27 Juni 1995 [TSV; SR 916.410]: Salmonellose als zu bekämpfende Seu-
che). Das in der Folge von Agroscope beauftragte externe Labor des Insti-
tuts für Lebensmittelsicherheit und Hygiene der Universität Zürich führte
eine Serotypisierung (Identifikation der Subkategorien) der Salmonellen
durch; das externe Labor hielt in seinem Schlussbericht vom 25. Februar
2025 fest, es handle sich um Salmonellen des Typus Salmonella enterica
subsp. enterica Havana (act. S. 15).
5.2.3 Ein Wiederholungstest fand nicht statt. Die Vorinstanz teilte der Be-
schwerdeführerin per E-Mail auf Anfrage hin mit, dass keine versiegelte
«Rückstellprobe» (bzw. Gegenprobe) vorhanden sei; sie erklärte dies unter
anderem mit der Verwendung einer zweiten Endprobe für die Überprüfung
der mikroskopischen Untersuchung betreffend Ambrosia.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das von ihr importierte Sonnenblumen-
extraktionsschrot sei bei der Einfuhr am 4. Februar 2025 frei von Salmo-
nellen gewesen. Art. 7 FMV sei nicht verletzt worden; die schwere Nicht-
konformität sei nicht nachgewiesen. Das Futtermittel sei beim Produzenten
und bei der Lieferung an die C._______ AG nachweislich nicht mit Salmo-
nellen kontaminiert gewesen, was aus Analyseresultaten hervorgehe, die
vom Produzenten respektive Empfänger des Produkts durchgeführt wur-
den. Dies lege nahe, dass es bei der amtlichen Probenahme am 4. Februar
2025 und der Erstellung der Proben für die Futtermittelkontrolle zu Fehlern
und möglicherweise einer Kontamination gekommen sei. Diese Hypothese
sieht die Beschwerdeführerin auch dadurch gestützt, dass bei der Proben-
ahme die Hygienevorschriften nicht eingehalten worden seien, die aus An-
hang 9 FMBV und den Regelungen des europäischen Rechts (d.h. Anhang
I der Verordnung (EG) Nr. 152/2009) hervorgingen. Vorschriftswidrig sei
gemäss Beschwerdeführerin etwa das Vorgehen bei Entnahme des Futter-
mittels mit der Schaufel. Die am Heck des LKW angehängte Schaufel hätte
auf der Fahrt aus Österreich über fast 1000 Kilometer verunreinigt werden
können. Salmonellen könnten sich in Staubpartikeln festsetzen und auch
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unter widrigen Umständen eine lange Überlebensdauer haben. Die Schau-
fel sei vom Zollpersonal nicht gereinigt und desinfiziert worden; eine Kon-
trolle genüge nicht, da eine mikrobiologische Verunreinigung nicht von
Auge erkennbar sei. Der Fahrer des LKWs sei eine in Art. 73 Bst. a FMV
nicht vorgesehene, unzulässige Hilfsperson bei der Probenahme. Die Nut-
zung von Einweghandschuhen anstelle einer speziellen Sonde bei Erstel-
lung der Musterproben widerspreche den technischen Vorgaben. Des Wei-
teren bemängelt die Beschwerdeführerin eine zu geringe Anzahl Einzelpro-
ben und eine ungenügende Verteilung der Entnahmestellen: Die für die Er-
stellung der Sammelprobe entnommenen Muster stammten alle aus Teil-
mengen, die mit der Schaufel vorderseitig beim Kipplaster an der Stirnseite
des LKW, an nur drei Stellen, entnommen worden waren. Eine repräsen-
tative Auswertung der so erstellten Muster sei nicht möglich. Schliesslich
beanstandet die Beschwerdeführerin sinngemäss, dass ihr ein effektives
Mittel zur Anfechtung des Ergebnisses der amtlichen Laboranalyse ver-
wehrt worden sei, indem Agroscope es im Zuge der Futtermittelkontrolle
vom 7. Februar 2025 versäumte, genügend versiegelte Endproben aufzu-
bewahren. Der Nachweis der Kontaminierung mit Salmonellen sei nicht er-
bracht worden; ein positives Resultat hätte durch einen weiteren Test be-
stätigt werden müssen.
5.3.2 Gemäss Vorinstanz wurden die Futtermittelproben im Einklang mit
den anwendbaren technischen Vorgaben entnommen und untersucht; die
Schaufel sei vom Zollpersonal kontrolliert worden und sauber gewesen.
Die anwendbaren Regelungen nach Anhang 9 FMBV mit Verweis auf An-
hänge I-VII der Verordnung (EG) Nr. 152/2009, die auf die Entnahme von
Proben aus LKW-Lieferungen bzw. Containern analog anwendbar seien,
sähen die Beprobung an einem zugänglichen Ort vor (Anhang I der Ver-
ordnung [EG] Nr. 152/2009, Ziffer 8.1), sodass die am 4. Februar 2025 an
einem zugänglichen Ort des LKW erfolgte Probenahme zulässig gewesen
sei. Weiter argumentiert die Vorinstanz, die erstellten Proben seien in Be-
zug auf Salmonellen als repräsentativ für die ganze Ladung anzusehen.
Eine Salmonellen-Kontamination von Futtermittel setze nicht voraus, dass
ein Grenzwert überschritten und dadurch eine quantitative Verunreinigung
nachgewiesen werde. Schon der einfache Nachweis der Präsenz von Sal-
monellen in einer repräsentativen Probe genüge laut Vorinstanz. Da Sal-
monellen im kontaminierten Futtermittel nicht homogen verteilt sind, son-
dern gruppiert («Nester») vorkommen, reiche ein einmaliger Nachweis zur
Feststellung einer Kontamination aus. Aus diesen an sich nicht strittigen
Befunden – der ungleichmässigen Verteilung von Salmonellen und der Tat-
sache, dass eine Verunreinigung durch Salmonellen nicht quantitativ (über
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Grenzwerte) definiert wird – folgert die Vorinstanz einerseits, negative Un-
tersuchungsresultate von Proben beim Versender oder beim Empfänger
seien nicht geeignet, das Ergebnis der amtlichen Futtermittelkontrolle hin-
sichtlich des Salmonellenbefalls umzustossen. Anderseits folgert sie dar-
aus auch, dass die Anzahl Proben bei Salmonellen-Kontaminationen ge-
nerell weniger von Bedeutung sei als bei quantitativen Verunreinigungen
(e.g. bei Höchstwerten für unerwünschte Stoffe nach Art. 35 ff. FMV). Die
Vorinstanz scheint hieraus auch abzuleiten, eine versiegelte Gegenprobe
sei deshalb gar nicht erforderlich. Darüber hinaus argumentiert sie gegen
die Wahrscheinlichkeit einer Kontamination durch die verwendete Schaufel
oder auf andere Weise im Zuge der Probenahme: Sie legt mit Verweis auf
eine Studie zu Salmonellen in Hühnerställen dar, warum eine Kontamina-
tion der Schaufel durch Luftaerosolen, z.B. während der Fahrt, sehr un-
wahrscheinlich sei. Eine Infektionskette setze eine primäre Kontaminati-
onsquelle voraus; ohne direkten Kontakt zu kontaminiertem Kot, Futter,
Tieren oder infiziertem Staub komme es nicht zu einer Verunreinigung. In
der Hühnerstall-Studie sei das Risiko einer Kontamination durch Aerosole
im Innen- und Aussenbereich der Ställe minimal. Salmonellen seien in der
Luft nur nachweisbar, wenn sie gleichenorts auch im Material (z.B. Einstreu
im Hühnerstall) nachweisbar wären. Salmonellen kämen nicht einfach so
in der Luft vor. Aufgrund der inhomogenen Verteilung und Tendenz zur Nes-
terbildung reiche ein positives Resultat aus, um den Infektionsnachweis für
das gesamte Los zu erbringen und verwaltungsrechtliche Massnahmen zu
rechtfertigen. Aufgrund der positiven Proben habe das Sonnenblumenex-
traktionsschrot nicht den Anforderungen von Art. 7 FMV entsprochen, so-
dass die Vorinstanz eine schwere Nichtkonformität des Futtermittels fest-
gestellt und Gebühren in der Höhe von CHF 450.- auferlegt habe.
5.3.3 Die dargelegten Argumente (E. 5.3.1), mit welchen die Beschwerde-
führerin die Feststellung der schweren Nichtkonformität des von ihr impor-
tierten Futtermittels anficht, lassen sich in drei Kategorien unterteilen: Ers-
tens macht sie Verletzungen von Hygienevorschriften bei der Probenahme
am 4. Februar 2025 geltend; zweitens bestreitet sie, dass die Repräsenta-
tivität der Proben gewährleistet worden sei; drittens, mangels Aufbewah-
rung einer versiegelten Gegenprobe, habe sie keine (genügende) Möglich-
keit gehabt, ihrerseits die amtliche Laboranalyse betreffend Salmonellen
zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin verweist dabei auf unterschiedli-
che Vorgaben und Empfehlungen zu Probenahmeverfahren und zur amtli-
chen Futtermittelkontrolle.
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5.3.4 Nachfolgend zu prüfen sind die Argumente betreffend die Missach-
tung von Hygienevorschriften bei der Probenahme und die Argumente zum
Fehlen einer versiegelten Gegenprobe (E. 5.4 und E. 5.5). Zum Vornherein
nicht entscheidrelevant und daher nicht vertieft zu prüfen ist das Argument,
wonach Vorschriften zur Gewährleistung der Repräsentativität nicht einge-
halten worden seien. Die Vorgaben zur Anzahl Einzelproben oder zur Ver-
teilung der Entnahmestellen (Anhang 9 FMBV, Anhang I der Verordnung
[EG] Nr. 152/2009, Ziff. 9.2, 9.3) sollen es ermöglichen, durch Vermengung
der Einzelproben zur Sammelprobe und Teilung der Sammelprobe letztlich
repräsentative Endproben zu erhalten. Fehlt es an der notwendigen Anzahl
Einzelproben oder Verteilung der Entnahmestellen, kann dies dazu führen,
dass die Analyseresultate zu den erstellten Proben nicht hinreichend aus-
sagekräftig in Bezug auf die gesamte Partie sind; vor allem drohen falsche
negative Testresultate, wenn ungleichmässig verteilte Kontaminanten nicht
erfasst werden. Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits aber nur an der Ver-
hinderung falscher positiver Testergebnisse ein schutzwürdiges Interesse.
Daraus, dass die Laboranalyse der Vorinstanz auf einer quantitativ nicht
repräsentativen Endprobe basiert, kann sie in der vorliegenden Konstella-
tion nichts für sich herleiten, soweit mit der Probe nachgewiesen werden
kann, dass sich im Futtermittel Salmonellen befanden. Wie die Vorinstanz
zu Recht darlegt, setzt die Konformität des Futtermittels betreffend Salmo-
nellen voraus, dass keine Salmonellen im Futtermittel nachgewiesen wer-
den. Dies rührt daher, dass die von Salmonellen ausgehende Gefahr, die
Verursachung von Salmonellose, nicht entscheidend von der Menge und
Konzentration der Erreger zu einem bestimmten Zeitpunkt abhängt. Weil
die Regeln zur repräsentativen Probenahme somit die Zuverlässigkeit von
Aussagen gewährleisten sollen, auf die es in casu gar nicht ankommt – i.e.
auf die Konzentration von Salmonellen im Futtermittel –, ist die Einhaltung
von Vorschriften zur Repräsentativität keine Voraussetzung dafür, dass der
behördliche Salmonellentest verwertet werden kann.
5.4 Einzugehen ist zuerst auf das Argument, Agroscope – vertreten durch
das Zollpersonal des BAZG – habe bei der Probenahme vom 4. Februar
2025 bestimmte Hygienevorschriften nicht eingehalten.
5.4.1 Das Futtermittelrecht kennt generalklauselartige Vorschriften zur Hy-
giene bei Probenahmen sowie einige konkretere Bestimmungen und Emp-
fehlungen. Eine generelle Vorgabe lautet, die zur Probenahme im Rahmen
der amtlichen Futtermittelkontrolle verwendeten Geräte müssten aus Ma-
terialien bestehen, die die zu beprobenden Erzeugnisse nicht kontaminie-
ren können (Anhang 9 FMBV i.V.m. Anhang I der Verordnung [EG]
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Nr. 152/2009 Ziff. 4). Geräte für eine mehrfache Anwendung müssen leicht
zu reinigen sein, damit eine Kreuzkontamination vermieden wird (Ziff. 4.1).
Für die Probenahme fester Futtermittel empfiehlt die Verordnung sodann
bestimmte spezifische Geräte (Ziff. 4.2): eine Probenahmeschaufel mit
ebenem Boden und rechteckig hochgebogenem Rand (Ziff. 4.2.1.1); ein
Probenahmestab mit langem Schlitz oder Kammern, dessen Dimensionie-
rung an die Merkmale der zu untersuchenden Teilpartie (Tiefe des Behäl-
ters, Grösse des Sacks usw.) und die Partikelgrösse des Futtermittels an-
zupassen ist (Ziff. 4.2.1.2). Ebenfalls geregelt ist, dass das Futtermittelun-
ternehmen dem Personal der zuständigen Behörden Zugang zu der Aus-
rüstung unter ihrer Verantwortung ermöglichen und erforderlichenfalls die
Ausrüstung für die Probenahme sowie die persönliche Schutzausrüstung
zur Verfügung stellen (Anhang 9 FMBV i.V.m. Anhang I der Verordnung
(EG) Nr. 152/2009 Ziff. 3). Ziff. 9 von Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 152/2009 enthält sodann Vorgaben zum Vorgang der Entnahme und
zur Verpackung der Proben. Demnach müssen die Proben so schnell wie
möglich entnommen und vorbereitet werden, wobei die nötigen Vorkehrun-
gen zu treffen sind, um sicherzustellen, dass das Erzeugnis weder verän-
dert noch verunreinigt wird (Ziff. 9.1). Die für die Probenahme bestimmten
Geräte, Flächen und Behälter müssen sauber und trocken sein. Besondere
Anforderungen gelten, wo die Untersuchung Bestandteile respektive Stoffe
des Futtermittels betrifft, die ungleichmässig verteilt sind; da muss die
Sammelprobe u.a. vollständig homogenisiert werden, und es werden – für
Kontroll-, Verteidigungs- und etwaige Referenzzwecke – aus der homoge-
nisierten Sammelprobe eine bestimmte Zahl ungefähr gleich grosser End-
proben (Ziff. 9.4.2) entnommen, unter Berücksichtigung quantitativer An-
forderungen, die ihrerseits in Ziff. 7 von Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 152/2009 festgelegt werden. Die nationalen Leitlinien für eine gute Ver-
fahrenspraxis (i.S.v. Art. 55 f. FMV) enthalten weitere Empfehlungen für die
Einhaltung der Hygieneanforderungen bei der Probenahme (e.g. die von
der Beschwerdeführerin eingereichten Auszüge, Beschwerdebeilagen 10,
12 und 16).
5.4.2 Angesichts der Vorschrift, wonach Futtermittelunternehmen dem Per-
sonal der zuständigen Behörden erforderlichenfalls die Ausrüstung für die
Probenahme zur Verfügung stellen (Anhang 9 FMBV i.V.m. Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 152/2009 Ziff. 3), erwächst der Vorinstanz kein Vor-
wurf dadurch, dass zur Probenahme eine Schaufel benutzt wurde, die wäh-
rend der Fahrt aussen am LKW befestigt war. Ebenso hätte ein für das
spezifische Futtermittel geeigneter Probestecher, sofern ein solcher für die
Erstellung der Proben erforderlich gewesen wäre, dem Zollpersonal von
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der Beschwerdeführerin respektive dem von ihr instruierten LKW-Fahrer
zur Verfügung gestellt werden können. Vor allem aber spricht die massge-
bliche Bestimmung ausdrücklich von für die Probenahme empfohlenen Ge-
räten (Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 152/2009, handelt Ziff. 4.2). Die
Probenahmeschaufel mit ebenem Boden und rechteckig hochgebogenem
Rand sowie der Probenahmestab erscheinen als Beispiele geeigneter Ge-
räte für die Extrahierung von Teilproben. Solche Empfehlungen unterschei-
den sich etwa von der Vorschrift, wonach die Geräte zur Probenahme aus
Materialien bestehen müssen, welche die beprobten Futtermittel nicht kon-
taminieren können, und die Geräte für eine mehrfache Anwendung leicht
zu reinigen sein müssen (Ziff. 4.1); deren Verletzung kann unmittelbar zu
schweren Fehlern, zum Beispiel falsche Positive infolge einer Kontamina-
tion, führen. Ein Unterschied in der Form der benutzten Schaufel kann hin-
gegen nicht kausal einen positiven Testbefund verursachen. Ob es sich bei
der benutzten Schaufel um ein Gerät der empfohlenen Art handelte, kann
daher offen bleiben.
5.4.3 Wenn die Beschwerdeführerin moniert, die Schaufel sei nur (visuell)
auf Sauberkeit hin überprüft worden, nicht jedoch gereinigt worden, so ist
ihr demgegenüber zu folgen. Zwar schreibt Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 152/2009 nicht ausdrücklich die vorgängige Reinigung des Probenah-
megeräts vor der Probenahme vor; es lässt sich aber aus dem Erfordernis,
dieses müsse bei wiederholter Verwendung leicht zu reinigen sein (Anhang
I Verordnung [EG] Nr. 152/2009 Ziff. 4.1), folgern, dass eine Reinigung vor
der Nutzung vorausgesetzt wird. Dies sehen für die Selbstkontrolle der Be-
triebe entsprechend auch die anerkannten (i.S.v. Art. 55 f. FMV) nationalen
Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis vor (z.B. nach dem Handbuch zur
Qualitätssicherung des Schweizerischen Getreide- und Futtermittelhan-
dels, sog. QSGF-Handbuch, Teilprozess 10.20, zu Anweisungen zur Mus-
terziehung / Aufbewahrung : «Vor Gebrauch werden die Utensilien kontrol-
liert und gereinigt, damit eine Kreuzkontamination vermieden wird und die
Probenahme vorschriftsgemäss erfolgen kann» [Teil der Akten als Be-
schwerdebeilage 12]). Da das Erfordernis der Verwendung eines sauberen
und leicht zu reinigenden Probenahmegeräts aufgrund von Anhang 9
FMBV eine verbindliche bundesrechtliche Anforderung an Probenahmen
bildet, deren Einhaltung eine Voraussetzung für zuverlässige Laboranaly-
sen bildet, stellte die Verwendung einer potenziell nicht vorschriftsgemäss
gereinigten Schaufel die Verwertbarkeit der Proben in Frage. Im vorliegen-
den Fall ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus der Aus-
kunft des Zollpersonals, die Schaufel sei auf Sauberkeit hin «kontrolliert»
worden, folgert, dass sie nicht gereinigt wurde. Es liegt auf der Hand, dass
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eine Sichtkontrolle in Bezug auf Salmonellen unzureichend sein kann.
Zwar mag zutreffen, wie die Vorinstanz ausführt, dass eine Kontamination
der Schaufel durch Aerosolen unwahrscheinlich ist. Festzuhalten ist je-
doch, und darauf wird es ankommen, dass eine Kontamination des Futter-
mittels bei der amtlichen Probenahme von der Vorinstanz nicht ausge-
schlossen werden kann, wodurch die Beschwerdeführerin wiederum ein
legitimes Interesse hatte, die unabhängige Untersuchung einer Gegen-
probe durchzuführen, was ihr jedoch nicht ermöglicht worden ist. Hierauf
ist nun einzugehen.
5.5 Zu prüfen ist nun die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach
die angefochtene Verfügung (sinngemäss) bundesrechtswidrig sei, weil die
Vorinstanz es versäumt habe, eine versiegelte Gegenprobe aufzubewah-
ren und ihr für die unabhängige Überprüfung der amtlichen Laboranalyse
zur Verfügung zu stellen, und trotzdem unzulässigerweise auf die amtliche
Laboranalyse abgestellt habe. Sie rügt damit einerseits die Verletzung spe-
zialgesetzlicher Vorschriften zu den Probenahmen im Rahmen amtlicher
Futtermittelkontrollen und eine hieraus resultierende, unrichtige, auf unzu-
lässiger Beweiswürdigung basierende Sachverhaltserstellung; gleichzeitig
beanstandet die Beschwerdeführerin (sinngemäss) die Verletzung von Ver-
fahrensgrundrechten (Art. 29 BV).
5.6
5.6.1 Die Regelungen zu Probenahmeverfahren bei Futtermittelkontrollen
gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 152/2009, die aufgrund des
Verweises in Anhang 9 FMBV zu Schweizer Recht wurden, sehen in Ziffer
3 unter den allgemeinen Bestimmungen zur Anzahl der erforderlichen End-
proben vor, dass stets mindestens «eine Probe zur Kontrolle (Vollzug) und
eine für den Futtermittelunternehmer (Gegenprobe)» zu nehmen ist, zu-
dem kann eine weitere Probe zu Referenzzwecken entnommen werden.
Aus der Sammelprobe müssen somit stets so viele Endproben erstellt wer-
den, dass pro Laborprüfung der amtlichen Futtermittelkontrolle, in der eine
Nichtkonformität des Futtermittels festgestellt wird, eine Endprobe für eine
Untersuchung durch ein vom Futtermittelunternehmen designiertes Labor
verbleibt. Dem Futtermittelunternehmen und dem von diesem bezeichne-
ten Labor ist neben der Gegenprobe auch das Probenahmeprotokoll zur
Verfügung zu stellen, welches gemäss Ziff. 10 für jede Probe zu erstellen
ist. Die Aufbewahrung einer Gegenprobe ist auch betreffend Bestandteile
und Stoffe im Futtermittel erforderlich, die in diesem ungleichmässig verteilt
sind (vgl. Ziff. 9.4.2). Dies ist auch bei Salmonellen und anderen
Seite 25
B-5477/2025
mikrobiologischen Kontaminanten der Fall, die sich im Gegensatz zu flüs-
sigen oder fein vermahlenen chemischen Stoffen in trockenen Schüttgü-
tern nicht molekular gleichmässig verteilen, sondern zumeist lokal kon-
zentriert in «Nestern» vorkommen, worauf die Vorinstanz ja verweist. Die
Gegenprobe hätte der Beschwerdeführerin ein Mittel zur Überprüfung der
Untersuchungsergebnisse der amtlichen Kontrolle in die Hände gelegt und
so zur Nachvollziehbarkeit des Behördenentscheids beigetragen. Die Tat-
sache, dass die Analyse einer Gegenprobe falsch-negativ ausfallen
könnte, macht die Aufbewahrung einer solchen Gegenprobe nicht entbehr-
lich, sondern rechtfertigt nur eine differenzierte, vorsichtige Würdigung der
Ergebnisse unabhängiger Untersuchungen.
5.6.2 Dies gilt umso mehr in Verfahren, in denen die Verfügbarkeit der Ge-
genprobe Voraussetzung einer effektiven Ausübung der Verfahrensrechte
ist. Der Anspruch darauf, dass bei Durchführung einer behördlichen Labo-
ranalyse eine Gegenprobe im Auftrag des Futtermittelunternehmens auf-
bewahrt wird, ist Ausdruck des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 BV und kann zudem der Garantie eines fairen Verfahrens
zugeordnet werden, die in Art. 29 Abs. 1 BV und in Art. 6 Abs. 1 EMRK
verankert ist, da die effektiven Möglichkeiten zur Anfechtung behördlicher
Entscheidungen in Frage stehen. Wo der behördliche Entscheid unmittel-
bar Folge der Ergebnisse einer technischen Untersuchung ist, setzt dies
die Möglichkeit für die Betroffenen voraus, das Zustandekommen der tech-
nischen Entscheidungsgrundlage nachvollziehen und in Frage stellen zu
können. Aus diesem Grund gilt in unterschiedlichen Rechtsgebieten, in de-
nen auf behördliche Laboranalysen oder andere technische Analysen ab-
gestellt wird, dass Betroffene amtliche Kontrollen gegebenenfalls durch un-
abhängige Labore überprüfen lassen können. Insbesondere für Betroffene,
die infolge behördlicher Laborergebnisse bestimmte straf- oder verwal-
tungsrechtliche Sanktionen zu vergegenwärtigen haben, ermöglicht es erst
das Aufbewahren einer Gegenprobe (oder «B-Probe» etc.), regelmässig
zum ersten und einzigen Mal überhaupt im Verfahren die Sachverhalts-
grundlagen der Behörde mithilfe einer unabhängigen Laboranalyse zu
überprüfen.
5.6.3 Wie auch aus einer der zitierten Bestimmungen betreffend die Aufbe-
wahrung der Gegenprobe hervorgeht, dienen Gegenproben in erster Linie
der Überprüfung einer amtlichen Laboranalyse durch die «Verteidigung»,
also das Futtermittelunternehmen, das sich im Verwaltungs- oder im Be-
schwerdeverfahren gegen die Ergebnisse der behördlichen Laboranalyse
und die daraus gezogenen Konsequenzen zur Wehr setzen will. Die Pflicht
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B-5477/2025
zur Aufbewahrung der Gegenprobe ist daher im Kontext der verfassungs-
rechtlichen Verfahrensgarantien zu erörtern. Im Zentrum stehen, wie ge-
sagt, der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG)
und die Garantie eines fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Abs. 1
EMRK). Ersterer sichert den Parteien eine Mitwirkung in Verfahren zu, die
in ihre Rechtsstellung eingreifen, und umfasst alle Befugnisse, die notwen-
dig sind, um den eigenen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen. Fürs
Bundesverwaltungsrecht wird dieser Anspruch in den Art. 29 ff. VwVG kon-
kretisiert, indem die Behörde unter anderem verpflichtet wird, die Parteien
vor dem Erlass einer Verfügung anzuhören (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Zur
Pflicht, an der Sachverhaltserstellung mitzuwirken (Art. 13 VwVG), kommt
somit auch ein entsprechendes Recht hinzu, das insbesondere die Beweis-
führung umfasst. Nach Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr an-
gebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes taug-
lich erscheinen. Die futtermittelrechtlichen Vorgaben zur Aufbewahrung ei-
ner Gegenprobe (siehe vorne E. 5.6.1), die eine faktische Voraussetzung
der wirksamen Beteiligung am Beweisverfahren gewährleisten, beinhalten
damit einen Anspruch auf die Verfügbarmachung einer Gegenprobe zumin-
dest in allen Konstellationen, in denen deren Untersuchung ein taugliches
Mittel für die Abklärung des entscheidenden Sachverhalts sein kann.
5.6.4 Die Auslegung der spezialgesetzlichen Vorgaben zur Gegenprobe im
Lichte der allgemeinen Garantie eines fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV;
Art. 6 Abs. 1 EMRK) führt zum gleichen Ergebnis. In unterschiedlichen, teil-
weise verwandten Rechtsgebieten ist als Ausdruck der Verfahrensfairness
ein Anspruch auf ein Zweitgutachten oder eine Wiederholung der Probe
respektive Laboranalyse anerkannt; eine Einschränkung dieses Anspruchs
impliziert allerdings nicht zwingend die Unverwertbarkeit der behördlichen
Erstanalyse. Im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung hatte der
Gerichtshof der EU sich im Urteil C-276/01 vom 10. April 2003 in der
Rechtssache Joachim Steffensen mit der Frage auseinanderzusetzen, ob
ein Lebensmittel-Hersteller sich gegenüber den zuständigen Behörden ei-
nes Mitgliedstaats auf ein Recht zur Einholung eines Gegengutachtens be-
rufen kann, wenn die Behörden nach einer amtlichen Kontrolle die Auffas-
sung vertreten, dass Lebensmittel des Herstellers nicht den lebensmittel-
rechtlichen Bestimmungen genügen (Urteil des Gerichtshofs der EU
C-276/01 vom 10. April 2003). Joachim Steffensen war Geschäftsführer ei-
nes Unternehmens, das Fleischwaren herstellte. Die deutsche Lebensmit-
telüberwachung nahm und untersuchte Proben seiner Produkte, darunter
Kochschinken. Die Labortests ergaben, dass die Produkte zu viel Wasser
enthielten und falsch gekennzeichnet waren. Die Behörden auferlegten
Seite 27
B-5477/2025
Steffensen ein Bussgeld. Er wehrte sich dagegen und machte geltend, er
sei erst nach Durchführung der Analysen informiert worden und habe keine
Chance gehabt, eine Gegenprobe zu behalten oder ein zweites, unabhän-
giges Gutachten einzufordern. Das Amtsgericht Schleswig, das das Vor-
abentscheidungsverfahren eingeleitet hatte, stellte dem Gerichtshof der
EU einerseits die Frage, ob Lebensmittelhersteller nach EU-Recht ein di-
rektes Recht auf ein Gegengutachten haben. Der Gerichtshof hatte sich in
der Folge insbesondere mit Art. 7 Abs. 1 der damals gültigen Richtlinie
89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmit-
telüberwachung zu beschäftigen; nach dieser Bestimmung treffen die Mit-
gliedsstaaten bei der Entnahme von Erzeugnissen zu Analysezwecken
(Satz 1) die erforderlichen Vorkehrungen, damit die Betroffenen gegebe-
nenfalls ein Gegengutachten einholen können (Satz 2). Der Gerichtshof
der EU entschied, dass diese Bestimmung unmittelbare Wirkung entfaltet,
mithin also ein Recht auf ein Zweitgutachten besteht. Anderseits wurde der
Gerichtshof gefragt, ob ein nationales Gericht die Laborergebnisse der Be-
hörde als Beweis nutzen kann, wenn das Recht auf ein Gegengutachten
verletzt wurde. Hier differenzierte der Gerichtshof der EU: Zwar führt die
Verletzung dieses Rechts auf ein Gegengutachten grundsätzlich zu einem
Verbot der Verwertung der behördlichen Analyseergebnisse. Dies ist aber
dann nicht der Fall, wenn der erforderliche Standard an Verfahrensfairness
(vgl. Art. 6 Abs. 1 EMRK) und das Recht, sich zu den von der Behörde
erhobenen Beweisen auf wirksame Weise zu äussern, gleichwohl gewähr-
leistet werden konnten. Die Regelungen der Mitgliedsstaaten zu den be-
troffenen Kontrollverfahren sollen nicht die Ausübung der durch das Ge-
meinschaftsrecht vermittelten Rechte faktisch verunmöglichen oder über-
mässig erschweren; zudem soll das Gericht prüfen, ob die behördlichen
Analyseergebnisse ausgeschlossen werden müssen, damit es nicht zu
Massnahmen kommt, die inkompatibel mit fundamentalen Verfahrensrech-
ten nach Art. 6 Abs. 1 EMRK wären (Steffenson, a.a.O., § 80). Ob eine
genügende Äusserungsmöglichkeit bestanden hat, ist insbesondere in Be-
zug auf Beweismittel aus technischen Fachgebieten zu prüfen, von denen
die Richter keine Kenntnis haben, und es voraussichtlich einen ausschlag-
gebenden Einfluss auf die Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht
hat (Steffenson, a.a.O., § 77, mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr.
21497/93 vom 18. März 1997, Mantovanelli c. Frankreich, § 36). Das mit
Steffenson gefestigte Recht auf ein Gegengutachten ist heute in Art. 35 der
EU-Kontrollverordnung 2017/625, die nebst Lebensmittel- auch Futtermit-
telkontrollen betrifft, vorgesehen.
Seite 28
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5.6.5 Auch in Urteilen des EGMR wurde ein Recht auf ein Gegengutachten
– insbesondere als Ausdruck des Rechts auf ein faires Verfahren und auf
Waffengleichheit (Art. 6 Abs. 1 EMRK) bestätigt (vgl. Urteile des EGMR Nr.
77212/12 vom 8. Oktober 2015, Korošec v. Slovenia; Nr. 28621/15 vom 22.
Mai 2018, Devinar c. Slowenien, § 52; Nr. 68437/13 vom 9. Dezember
2021, Hamzagić v. Croatia), wobei der EGMR eine Reihe von weiteren
Faktoren bei der Frage berücksichtigt, ob bei Verwehrung eines unabhän-
gigen Gegengutachtens die Garantie eines fairen Verfahrens und der Waf-
fengleichheit verletzt wäre (Devinar c. Slowenien, a.a.O., § 45 ff. m.w.H.).
Entscheidend ist, dass die betroffene Partei Anstrengungen unternimmt,
um die behördliche Expertise in Zweifel zu ziehen und dadurch die Not-
wendigkeit einer unabhängigen Überprüfung aufzuzeigen (vgl. Devinar c.
Slowenien, a.a.O., § 51 und § 57 f.).
5.6.6 Zusammenfassend ergibt sich aus den Vorgaben zur Aufbewahrung
von Gegenproben (E. 5.6.1), konkretisiert im Lichte der verfassungs- und
konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien (E. 5.6.2 und E. 5.6.5) und der
Praxis des Gerichtshofs der EU in der Auslegung des auch für die Schweiz
massgeblichen Rechts (E. 5.6.4), dass pro Labortest im Rahmen der amt-
lichen Futtermittelkontrolle, der positiv ausfällt, grundsätzlich eine versie-
gelte Gegenprobe aufbewahrt werden muss. Diese ist der betroffenen Par-
tei auf Anfrage zur Verfügung zu stellen, damit sie ihr rechtliches Gehör
ausüben und in fairer Weise am (Beweis-)Verfahren teilnehmen kann, in-
dem sie nötigenfalls das technische Untersuchungsergebnis der Behörde,
auf dem der sie treffende Entscheid basieren wird, mit einer unabhängigen
Zweituntersuchung überprüfen kann. Was die Rechtsfolge bei verunmög-
lichter Zweituntersuchung angeht, so ist zu unterscheiden. Zum einen stellt
sich die Frage nach einer Verletzung formaler Rechte. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet
der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Be-
schwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt, wobei
eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung ausnahmsweise
geheilt werden kann, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich
vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie
die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 142 II 2018 E. 2.8.1; 135 I 187
E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1). Da eine Heilung im Falle einer versäumten Auf-
bewahrung einer Gegenprobe regelmässig ausser Betracht steht, könnte
die Verletzung des rechtlichen Gehörs für sich selbst zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids führen. Zugleich sind die beweisrechtlichen Fol-
gen zu beachten. Abgesehen von der Verletzung formaler Rechte führt die
Missachtung des Anspruchs auf eine nicht aussichtslose, potenziell
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taugliche Gegenprobe auch zur Aufhebung der aus dem nicht überprüfba-
ren behördlichen Beweis gezogenen normativen Schlussfolgerungen, so-
fern die Behörde nicht anderweitig darlegen kann, warum ein Fehler in ihrer
Sachverhaltswürdigung praktisch auszuschliessen wäre. In einem solchen
Fall kann gegebenenfalls verfochten werden, dass die verunmöglichte un-
abhängige Laboranalyse der Gegenprobe kein taugliches (i.S.v. Art. 33
Abs. 1 VwVG) Beweismittel gewesen wäre.
5.7
5.7.1 Es ist unbestritten, dass keine versiegelte Gegenprobe mehr für die
Überprüfung betreffend Salmonellen verfügbar war. Gemäss Vorinstanz (s.
E-Mail vom 21. Februar 2025 an die Beschwerdeführerin) war dies Folge
davon, dass eine aufbewahrte Probe für die Wiederholung einer mikrosko-
pischen Analyse betreffend Ambrosia-Samen verwendet wurde. Anders als
die Vorinstanz wegen der Möglichkeit eines falsch-negativen Wiederho-
lungstests anzunehmen scheint, besteht, wie ausführlich dargelegt, grund-
sätzlich auch bei amtlichen Laboranalysen zu im Futtermittel ungleichmäs-
sig verteilten Kontaminanten ein Anspruch auf Verfügbarmachung einer
versiegelten Gegenprobe. Nur so wird sichergestellt, dass das Futtermit-
telunternehmen die entscheidenden behördlichen Laborergebnisse über-
haupt überprüfen und potenziell mit wirksamen Mitteln anfechten kann. Zu-
dem dient die Verfügbarmachung der Gegenprobe auch der Nachvollzieh-
barkeit der materiellen Verfügung und damit der Akzeptabilität belastender
Entscheide der Futtermittelkontrolle. Indem die Vorinstanz keine solche
Gegenprobe aufbewahrte, hat sie die spezialgesetzlichen Regelungen ver-
letzt, die das explizit vorsehen (Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 152/2009
Ziff. 3), namentlich zu «Verteidigungszwecken» (Anhang I der Verordnung
[EG] Nr. 152/2009 Ziff. 9.4.2). Gleichzeitig verletzt die Vorinstanz damit
auch das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) der Beschwer-
deführerin, und insbesondere ihr Recht, taugliche Beweismittel einzubrin-
gen und mit diesen gehört zu werden (Art. 33 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 29
VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV). Dieses Recht ist vorliegend dadurch verletzt
worden, dass Agroscope mit der versäumten Aufbewahrung einer versie-
gelten Gegenprobe ein Mittel zur unabhängigen Überprüfung der techni-
schen Entscheidungsgrundlagen der amtlichen Futtermittelkontrolle nicht
sicherstellte, obwohl dies spezialgesetzlich explizit vorgesehen ist. Diese
Verletzung ist nicht heilbar: Die Beschwerdeführerin wurde um eine fakti-
sche Voraussetzung der Ausübung ihrer Mitwirkungs- und Beweisfüh-
rungsrechte gebracht, da sie ohne die von ihr wiederholt geforderte Ge-
genprobe keine Wiederholung der Salmonellen-Untersuchung des
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Futtermittels durch ein unabhängiges Labor veranlassen konnte. Ihre
Rechtsbehelfe gegen das im Inspektionsbericht vom 20. Februar 2020 fest-
gehaltene und eingeordnete Ergebnis der amtlichen Laboranalyse wurden
darauf reduziert, formale oder prozessuale Mängel geltend zu machen,
während die vollständige freie Sachverhaltsüberprüfung auch durch das
Bundesverwaltungsgericht gar nicht mehr möglich wäre. Weil eine unab-
hängige Analyse der Gegenprobe die Feststellung der schweren Nichtkon-
formität des Futtermittels zwar nicht direkt umstossen, aber wirksam in
Zweifel hätte ziehen können, wurde der Beschwerdeführerin im vorinstanz-
lichen Verfahren die Möglichkeit verwehrt, ein potenziell taugliches Beweis-
mittel (i.S.v. Art. 33 Abs. 1 VwVG) einzureichen.
5.7.2 Der positive Labortest zu Salmonellen in der Endprobe aus der von
der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2025 eingeführten Partie Sonnen-
blumenextraktionsschrot ist eine technische Untersuchung der Kontrollbe-
hörde, deren Ergebnis im Inspektionsbericht vom 20. Februar 2020 förm-
lich zusammengefasst und eingeordnet wurde. Das Ergebnis dieser Unter-
suchung ist die sachverhaltliche Grundlage der angefochtenen Verfügung.
Mit ihrer Validität steht und fällt die angefochtene Verfügung. Nun liegt in-
folge der versäumten Aufbewahrung einer Gegenprobe eine Verletzung ei-
ner Verfahrensvorschrift vor, deren Zweck, die Überprüfbarkeit der behörd-
lichen Kontrolle, sich nicht hinreichend mit anderen Mittel gewährleisten
liesse. Folge hiervon ist im Einklang mit der dargelegten europäischen und
konventionsrechtlichen Praxis (s. E. 5.6.4 f.), dass der vorinstanzliche po-
sitive Labortest betreffend Salmonellen vorliegend nicht verwertbar ist. Im
Ergebnis hat dadurch die Vorinstanz den von ihr beanstandeten Salmonel-
lenbefall und die hieraus abgeleitete schwere Nichtkonformität des Futter-
mittels nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.
5.7.3 Aus diesen Gründen erweisen sich die gegen die Beschwerdeführe-
rin getroffenen Feststellungen und angeordneten Massnahmen als bun-
desrechtswidrig und sind aufzuheben. In diesem Zusammenhang ist da-
rauf hinzuweisen, dass sowohl gestützt auf das LwG als auch auf das
VwVG es grundsätzlich nicht zulässig ist, einen selbständigen Feststel-
lungsentscheid über das Vorliegen eines Tatbestandselements zu fällen.
Ein Tatbestandselement gehört nicht ins Dispositiv (Feststellung der Nicht-
konformität), es bildet nur Bestandteil der Begründung des Leistungs- oder
Gestaltungsentscheids (vgl. z.B. BGE 137 II 199 E. 6; 135 II 60 E. 3.1 i.f.,
3.2.2; Urteil des BGer 2C_306/2016 vom 24. November 2016 2.5.1).
Seite 31
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6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist auf-
zuheben.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Die an-
gefochtene Verfügung vom 23. Juni 2025 wird aufgehoben. Die Vorinstanz
hat der Beschwerdeführerin die bereits bezahlte Gebühr von Fr. 450.- nach
Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2500.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Errass Matthias Uffer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: 7.September 2026
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Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
WBF (Kopie per Einschreiben)
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