BVGer B-9185/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Auslöser des Verfahrens war die Anzeige eines Einzelunternehmers gegen eine von ProLitteris ausgestellte Rechnung über obligatorische Kopiervergütungen nach dem Gemeinsamen Tarif 8, die auf einer Einschätzung von 15 Stellen beruhte, obwohl er keine Mitarbeitenden habe. Das IGE beanstandete daraufhin die Einschätzungspraxis von ProLitteris und verpflichtete sie, diese sofort einzustellen, die konkrete Rechnung zu stornieren und künftig rechtskonform zu schätzen. Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht war, ob diese aufsichtsrechtlichen Anordnungen rechtmässig waren.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die Aufsicht des IGE über Verwertungsgesellschaften eine Rechtskontrolle umfasst und dass eine rechtswidrige laufende Praxis ohne vorgängige Fristansetzung sofort untersagt werden kann. Nach dem GT 8 sind bei fehlenden Angaben die relevanten Daten zu schätzen und erst gestützt darauf die Vergütung zu berechnen; unzulässig ist es dagegen, die Stellenzahl gezielt so festzusetzen, dass die tarifliche Freigrenze überschritten und jedenfalls eine Vergütung geschuldet wird. Eine solche Vorgehensweise widerspricht den festen Regeln des Tarifs und dem gesetzlichen Konzept des URG, das gerade keine pauschale Vergütungspflicht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung vorsieht. Zwar entscheidet die Aufsichtsbehörde nicht über zivilrechtliche Einzelstreitigkeiten, sie durfte ProLitteris aber aufsichtsrechtlich anweisen, die konkret beanstandete Rechnung zurückzunehmen und auf rechtskonformer Grundlage neu zu behandeln.
Entscheid
Die Beschwerde wurde vollumfänglich abgewiesen. Die Verfügung des IGE, wonach ProLitteris ihre rechtswidrige Einschätzungspraxis einstellen, die konkrete Rechnung stornieren und über künftige Vermeidungsmassnahmen Bericht erstatten muss, wurde bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-9185/2025
Urteil vom 24. September 2026
Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Okan Yildiz.
Parteien ProLitteris,
Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft
für Literatur und bildende Kunst, Genossenschaft,
vertreten durch
Philip Kübler, Direktor,
Universitätsstrasse 100, Postfach 205, 8024 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verfügung vom 4. November 2025 des IGE zum
Einschätzungsverfahren nach dem Gemeinsamen Tarif 8.
B-9185/2025
Sachverhalt:
A.
A.a Am 22. Juli 2025 erreichte eine Anzeige von A._______ (nachfolgend:
Anzeiger) das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfol-
gend: Vorinstanz). Dieser beanstandete die Rechnung vom 31. Januar
2025 betreffend die obligatorischen Kopiervergütungen für das Jahr 2024
der ProLitteris, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an Lite-
ratur und Kunst (nachfolgend: Beschwerdeführerin), da diese im Einschät-
zungsverfahren sein Unternehmen mit 15 Stellen eingeschätzt habe. Er
arbeite jedoch allein, habe keine Angestellten und dies im – vor Zustellung
der Rechnung von ihm eingereichten – Meldeformular auch so angegeben.
A.b Im darauffolgenden E-Mailverkehr holte die Vorinstanz eine Stellung-
nahme zum Einschätzungsverfahren der Beschwerdeführerin im Rahmen
der obligatorischen Kopiervergütungen ein.
B.
Mit Verfügung vom 4. November 2025 verpflichtete die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin, ihre Einschätzungspraxis per sofort einzustellen und
eine rechtskonforme Einschätzung vorzunehmen, indem sie bei ausblei-
bender oder unzureichender Meldung erst die Anzahl Stellen schätze und
dann aus den geschätzten Daten die entsprechenden Vergütungen be-
rechne (Dispositivziffer 1). Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin ver-
pflichtet, die Rechnung an den Anzeiger vom 31. Januar 2025 zu stornie-
ren und so den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (Dispositivzif-
fer 2), innert sechs Monaten ab Inkrafttreten der Verfügung Bericht über die
Massnahmen zur künftigen Vermeidung solcher Pflichtverletzungen zu er-
statten (Dispositivziffer 3) und ihr eine Gebühr in der Höhe von Fr. 660.–
auferlegt (Dispositivziffer 4).
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 27. November
2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Rechtsbegeh-
ren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
D.
Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2026 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Beschwerdeführerin.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2026 wurde der Anzeiger als Bei-
geladener in das Verfahren aufgenommen.
F.
Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme zur Aufnahme
des Anzeigeerstatters in das Verfahren als Beigeladener. Mit Eingabe vom
16. April 2026 nahm die Vorinstanz zur von ihr verfügten Stornierung der
Rechnung vom 31. Januar 2025 Stellung.
G.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), einschliesslich
Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Aufsicht über die Verwertungs-
gesellschaften wie die vorliegende (Art. 31, 33 Bst. e des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 74 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 [URG,
SR 231.1]; Urteile des BVGer B-5220/2014 vom 7. Mai 2018 E. 1.1 "Pen-
sionskassenbeiträge"; B-6104/2012 vom 4. September 2013 E. 1 "Ge-
schäftsbericht 2010").
1.2 Die Beschwerdeführerin ist privatrechtlich organisiert, nimmt aber ho-
heitliche Aufgaben wahr und ist der Bundesaufsicht, unter anderem der
Aufsicht der Vorinstanz über ihre Geschäftsführung, unterstellt (Art. 52 f.
URG). Durch eine Bewilligung der Vorinstanz ist sie zur Verwertung von
Urheber- und verwandten Schutzrechten ermächtigt (Art. 41 URG). Als Ad-
ressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin durch
diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und form-
gerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvor-
schuss wurde fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die Beschwer-
deführerin wies sich ferner mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 und
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Vollmacht vom 15. Dezember 2025 gehörig aus (vgl. Eingabe vom 18. De-
zember 2025, Beilage 1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist, ob die Vorinstanz zu
Recht die Einschätzungspraxis der Beschwerdeführerin im Rahmen der
obligatorischen Kopiervergütungen moniert und sie angehalten hat, diese
per sofort einzustellen sowie ihre Einschätzungspraxis dahingehend zu än-
dern, dass sie bei ausbleibender oder unzureichender Meldung erst die
Anzahl Stellen schätze und dann aus den geschätzten Daten die entspre-
chenden Vergütungen berechne. Ausserdem ist vorliegend zu prüfen, ob
die Vorinstanz befugt war, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, die
Rechnung an den Anzeiger vom 31. Januar 2025 zu stornieren und ihr in-
nert sechs Monaten ab Inkrafttreten der angefochtenen Verfügung Bericht
über die Massnahmen zur künftigen Vermeidung von Pflichtverletzungen
zu erstatten.
2.2 Die im URG geregelte Bundesaufsicht über die Verwertungsgesell-
schaften soll einem Monopolmissbrauch sowie Interessenkonflikten vor-
beugen und sicherstellen, dass die Verwertungsgesellschaften ihren ge-
setzlichen Pflichten nachkommen. Da die Verwertungsgesellschaften
keine Organisationen innerhalb der Bundesverwaltung bilden, handelt es
sich um eine staatliche Aufsicht über Private. Die Aufsicht über die Ge-
schäftsführung und die übrigen in Art. 45 URG aufgeführten Grundsätze
sowie weitere allgemeine Pflichten betreffend Verteilung und Verwertung
(Art. 44 ff. URG) obliegt der Vorinstanz (Art. 52 f. URG; Urteile des BVGer
B-687/2024 vom 7. Januar 2025 E. 4.2 "GT 12"; B-677/2022 vom 31. Ok-
tober 2023 E. 4.2.1 "GT 3a" mit Hinweisen; B-5220/2014 vom 7. Mai 2018
E 4.2.4 "Pensionskassenbeiträge" mit Hinweisen; MANFRED REHBIN-
DER/LORENZ HAAS/KAI-PETER UHLING, in: OFK URG, 4. Aufl., 2022, Art. 53
N. 2 ff.).
2.3 Die Regulierung und Beaufsichtigung der kollektiven Verwertung von
Urheberrechten soll die Effizienz der Verwertungsgesellschaften gewähr-
leisten und Missbräuche verhindern helfen. Das Verwertungsrecht soll ei-
nerseits durch eine funktionierende Aufsicht und effiziente Rechtswahrneh-
mung den Schutz von Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern sowie Nut-
zerinnen und Nutzern angesichts einer fortschreitenden Kollektivierung si-
cherstellen, andererseits den Verwertungsgesellschaften aber so weit als
möglich ihre Privatautonomie belassen. Daher legt das URG Rahmenbe-
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dingungen und Grundsätze fest, ohne jedoch alle Einzelheiten im Detail zu
regeln (Urteile des BVGer B-687/2024 vom 7. Januar 2025 E. 4.2 "GT 12";
B-677/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 4.2.1 f. "GT 3a" mit Hinweisen).
2.4 Der Umfang der Aufsicht über die Geschäftsführung der Verwertungs-
gesellschaften ergibt sich aus Art. 53 URG. Die Überwachungskompetenz
der Vorinstanz ist im Rahmen der Geschäftsführungsaufsicht insoweit be-
grenzt, als dass sie lediglich eine Rechtskontrolle vornimmt und die den
Verwertungsgesellschaften als Subjekte des Privatrechts zustehende Pri-
vatautonomie zu berücksichtigen hat. Sie prüft, ob das Verteilungsregle-
ment gegen Verwertungsvorschriften, namentlich das Gleichbehandlungs-
gebot, das Verbot der Gewinnerzielung und die gesetzlichen Verteilungs-
grundsätze nach Art. 45 und 49 URG verstösst (Urteil des BVGer
B-5220/2014 vom 8. Mai 2018 E. 4.2.6 "Pensionskassenbeiträge" mit Hin-
weisen).
2.5 Stellt die Vorinstanz bei der Ausübung ihrer Kontrollfunktion oder im
Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde eine Pflichtverletzung fest, hat sie der
Verwertungsgesellschaft eine Frist anzusetzen, damit diese ihr pflichtwid-
riges Verhalten korrigieren kann. Bleibt diese Erfüllungsfrist ungenutzt, so
muss sie weitere Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zu-
stands ergreifen (Art. 54 Abs. 1 URG; vgl. zum Ganzen das Urteil des
BVGer B-3896/2011 vom 14. Mai 2012 E. 2.1 "GT 3a"). Die Pflicht zur An-
setzung einer Erledigungsfrist nach dieser Regelung beschränkt sich – im
Rahmen der allgemeinen Überwachung der Geschäftsführung der Verwer-
tungsgesellschaften durch die Vorinstanz gemäss Art. 53 Abs. 1 URG – auf
Sachverhalte, in welchen eine Verwertungsgesellschaft ihre gebotene
Handlungen unterlässt, nämlich einen rechtmässigen Zustand pflichtwidrig
nicht herstellt; auf die zeitkritische Einstellung rechtswidriger Handlungen
durch eine Verwertungsgesellschaft ist eine Fristansetzung nach Art. 54
Abs. 1 URG allerdings nicht anwendbar (Urteil des BVGer B-3896/2011
vom 14. Mai 2012 E. 4.2 "GT 3a"). Dabei ist dem Verhältnismässigkeits-
grundsatz insbesondere dadurch Rechnung zu tragen, dass die Aufsichts-
behörde, bevor sie eine förmliche Herstellung des rechtmässigen Zustands
unter Fristansetzung anordnet, die Verwertungsgesellschaft zunächst
formlos auf eine Pflichtwidrigkeit beziehungsweise Unregelmässigkeit hin-
weist, um ihr auf diese Weise die freiwillige Korrektur zu ermöglichen (Ur-
teile des BVGer B-677/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 4.2.4 "GT 3a";
B-6104/2012 vom 4. September 2013 E. 3.1 "Geschäftsbericht 2010";
ERNST BREM/VINCENT SALVADÉ/GREGOR WILD, in: Müller/Oertli [Hrsg], Ur-
heberrechtsgesetz, N 2 zu Art. 54).
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3.
3.1 Der vorliegende – unbestrittene – Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:
Für das Tarifjahr 2024 stellte die Beschwerdeführerin dem Anzeiger eine
Rechnung in der Höhe von Fr. 182.65 für Kopiervergütungen (Gemeinsa-
mer Tarif [GT] 8) zu. Diese basierte gemäss angebrachtem Vermerk auf
einer Einschätzung vom 3. Januar 2025, wonach das Unternehmen des
Anzeigers 15 Stellen beschäftige. Die Rechnung umfasste neben der
Grundvergütung einen separat ausgewiesenen Verwaltungsaufwand in der
Höhe von Fr. 100.–.
3.2 Der Anzeiger hat demgegenüber vorgetragen, als Einzelunternehmen
ohne Mitarbeitende mit Gewürzen zu handeln, was er via Meldeformular
der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt habe.
3.3 Die Beschwerdeführerin führte im E-Mailverkehr vor der Vorinstanz
aus, dass sie mangels jeglicher Angaben und publizierter Informationen für
die Schätzung der Daten von der notwendigen Stellenzahl in der gemäss
Handelsregister bekannten Branche ausgegangen sei. Mit ihrer Schätzung
von 15 Stellen habe sie basierend auf der Branchenzuweisung in der UID
(Unternehmens-Identifikationsnummer) die geringstmögliche Stellenzahl
gewählt, aus welcher eine Vergütung resultiere. Der Grundsatz der Vergü-
tungspflicht müsse auch in einer Branche Vorrang haben, in welcher eine
Freigrenze bis 14 Vollzeitäquivalente anwendbar sei.
3.4 Die Vorinstanz rügte das Vorgehen der Beschwerdeführerin, für die
Schätzung der Rechnung die für eine Vergütung notwendige Mindeststel-
lenanzahl in der gemäss Handelsregister bekannten Branche zu nehmen.
Massgeblich für die Einschätzung sei der einschlägige Tarif. Gemäss Ziffer
7.6 des Gemeinsamen Tarifs (GT) 8 (vollständig zit. in E. 4.2.1 hiernach)
habe die Verwertungsgesellschaft die Daten zu schätzen, wenn nach Ab-
lauf der Nachfrist eine Meldung oder notwendige Daten fehlten. Anschlies-
send berechne sie auf Basis der Schätzung die entsprechenden Vergütun-
gen. Bei Unternehmen könne die Verwertungsgesellschaft diese unter "Üb-
rige Dienstleistungsunternehmen" einstufen. Vorliegend gehe die Be-
schwerdeführerin den umgekehrten Weg, indem sie erst prüfe, wie viele
Stellen für die Mindestvergütung erforderlich seien und anschliessend ge-
stützt darauf die Anzahl Stellen festsetze. Sie wende den Tarif nicht regel-
konform an und verletze damit die Pflicht zur Verwertung nach festen Re-
geln (Art. 45 Abs. 2 URG). Diese Pflichtverletzung sei auch nicht dadurch
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gerechtfertigt, dass der Anzeiger zuvor seiner Meldepflicht sehr wahr-
scheinlich nicht nachgekommen sei.
3.5
3.5.1 In der Beschwerde trägt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz
habe sich in der E-Mailkorrespondenz nicht nach der Praxis, den Abläufen
und den Regeln der Beschwerdeführerin erkundigt, sondern nur nach dem
konkreten Fall des Anzeigers. Es handle sich hierbei um die erste Feststel-
lung einer Pflichtverletzung im Inkasso der Beschwerdeführerin. Sie erklärt
weiter, dass der Anzeiger sich durch Widerspruch gegen die Einschätzung
hätte wehren müssen. Ansonsten trete zivilrechtlich eine Verwirkung ein.
Die Anzeige hätte bereits deshalb zurückgewiesen werden müssen. Die
aufsichtsrechtliche Verfügung missachte die geordnete und wirtschaftliche
Verwaltung und die Gleichbehandlung (Beschwerde vom 27. November
2025 [nachfolgend: Beschwerde], S. 3).
3.5.2 Zu ihrer Einschätzungspraxis bringt sie vor, dass sie die nutzungsbe-
rechtigten Organisationen mit Datenmängeln regelmässig durchsehe, die
Branchen betrachte, Rechtsformen und Hinweise in der Firma oder im Na-
men prüfe, als weitere Abklärung eine Internetsuche unternehme und Ver-
gleichswerte zur Anwendung bringe. Für die definitive Vergütung berück-
sichtige sie danach die Widersprüche, soweit sie eingingen. Die Anordnung
der Vorinstanz (erst schätzen, dann berechnen) werde von der Beschwer-
deführerin also bereits befolgt, dieses Verhalten könne daher nicht mehr
verfügt werden und es bestehe kein Anlass, die Einschätzungen oder ihre
"Praxis" einzustellen (Beschwerde, S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin macht
ausserdem geltend, es seien ihr weder eine Rechtsverletzung noch ein Er-
messensfehler unterlaufen, wenn sie feststelle, dass mangels jeglicher An-
gaben und publizierten Informationen die Schätzung auf 15 Stellen die für
eine Verfügungspflicht nach Tarif notwendige Stellenzahl einer Branche er-
reiche, und dass dies dazu beitrage, dem Vergütungsanspruch Geltung zu
verschaffen und die Nutzungsberechtigten zu einer Äusserung zu verleiten.
Eine Schätzung auf 1 bis 14 Stellen für Betriebe mit tariflicher Freigrenze
würde den Zweck der gesetzlichen Vergütung und einer wirtschaftlichen,
gleichbehandelnden Verwaltung verfehlen, weil sich Nichtanmeldende mit
mehr Stellen so der Vergütung entziehen könnten, obwohl die Mitwirkungs-
pflicht gerade auch in einer Branche gelten müsse, in welcher eine Frei-
grenze bis 14 Vollzeitäquivalente gelte. Aus diesem Grund kenne der Tarif
8 die Sonderregel in Ziffer 7.6, wonach informationslose Nutzungsberech-
tigte unter "Übrige Dienstleistungsunternehmer" eingestuft werden dürften
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(Beschwerde, S. 5). Sie beruft sich ausserdem darauf, dass die von der
Vorinstanz vorgeschlagenen Durchschnittswerte höchstens ein Indiz seien.
Auch bei Informationsmangel sei der statistische Durchschnittswert zu un-
genau.
3.6 Die Vorinstanz bringt vor, die Beschwerdeführerin halte sich nicht an
den einschlägigen Tarif, indem sie erst prüfe, wie viele Stellen für die Min-
destvergütung erforderlich seien und anschliessend gestützt darauf die An-
zahl Stellen festsetze, und verletze damit die Pflicht zur Verwertung nach
festen Regeln (angefochtene Verfügung vom 4. November 2025 [nachfol-
gend: angefochtene Verfügung], 2; Vernehmlassung vom 22. Januar 2026
[nachfolgend: Vernehmlassung], 3). Der Beschwerdeführerin lägen nach
Abschluss des Meldeverfahrens keinerlei Informationen zum Unternehmen
des Anzeigers vor, dennoch habe sie es als mögliches Massen- oder Ver-
triebsgeschäft eingestuft. Eine solche Einstufung entbehre jeder Grund-
lage. Mangels vorhandener Informationen willkürlich auf die für eine Zah-
lungspflicht mindestens notwendige Stellenzahl abzustellen, stelle keine
Schätzung dar und entspreche nicht der notwendigen geordneten und wirt-
schaftlichen Verwaltung gemäss Art. 45 Abs. 1 URG (Vernehmlassung,
S. 3).
4.
4.1 Art. 45 Abs. 1 URG verpflichtet die Verwertungsgesellschaften, ihre
Geschäfte nach den Grundsätzen einer geordneten und wirtschaftlichen
Verwaltung zu führen. Nach Abs. 2 der Bestimmung müssen sie die Ver-
wertung nach festen Regeln und nach dem Gebot der Gleichbehandlung
besorgen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Handeln der Ver-
wertungsgesellschaft, der das Gesetz ein faktisches Monopol einräumt, für
die Betroffenen voraussehbar und transparent ist. Im Bereich der Rechts-
wahrnehmung wird das Gebot der Verwertung nach festen Regeln durch
die Tarifpflicht gemäss Art. 46 ff. URG konkretisiert (BGE 133 III 568 E. 5.2
"GT 1"; ULRIKE I. HEINRICH, in: Meer [Hrsg.], Schweizerisches Immaterial-
güter- und Wettbewerbsrecht [SIWR] II/1, 4. Aufl. 2025, Rz. 1445; DENIS
BARRELET/DIETER MEIER, in: Barrelet/Egloff [Hrsg.], Das neue Urheber-
recht, 4. Aufl. 2020, Art. 45 URG N. 1).
4.2 Vorliegend wird der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Schätzun-
gen eine rechtswidrige Praxis vorgeworfen, indem sie bei mangelnden An-
gaben oder Meldungen eine Schätzung von 1 bis 14 Stellen für Betriebe
mit tariflicher Freigrenze kategorisch ausschliesse und dadurch in diesen
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Konstellationen den vergütungsfreien Raum aushöhle (vgl. E. 4.3 f. hier-
nach). Dabei handelt es sich um eine potenziell rechtswidrige Handlung im
Sinne einer rechtswidrig ausgeübten Praxis. Unter diesen Umständen fällt
die Anordnung an die Beschwerdeführerin, die rechtswidrige Einschät-
zungspraxis sofort einzustellen, nicht unter die Abmahnungs- und Fristan-
setzungspflicht von Art. 54 Abs. 1 URG; die Vorinstanz hat daher zu Recht
auf eine Fristansetzung verzichtet.
4.3
4.3.1 Der vorliegend relevante "Gemeinsamer Tarif 8" 2023–2027 wurde
mit Beschluss vom 2. Dezember 2022 von der Eidgenössischen Schieds-
kommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten
Schutzrechten (ESchK) genehmigt. Die Beschwerdeführerin vertrat die be-
teiligten Verwertungsgesellschaften bei den Tarifverhandlungen und führte
diese mit den massgebenden Nutzerverbänden durch.
4.3.2 In den Tarifen der Verwertungsgesellschaften werden neben dem
Entgelt für die Nutzung der Rechte, die der Verwertungsgesetzgebung un-
terstehen, regelmässig auch die Auskunftspflichten der Nutzerinnen und
Nutzer beziehungsweise die Modalitäten der Rechnungsstellung festgelegt
(Urteile des BGer 4A_41/2020 vom 17. April 2020 E. 2.2.2 "GT 8 und 9";
4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3.2 "GT 9 VI" je mit Hinweisen).
In diesem Sinne statuiert auch der zur Diskussion stehende GT 8 verschie-
dene Regeln zur Meldung und Abrechnung:
Nach Ziffer 7.1 des GT 8 teilen die Nutzerinnen und die Nutzer der Verwer-
tungsgesellschaft nach der ersten Aufforderung die notwendigen Daten
wahrheitsgemäss, vollständig, frist- und formgerecht mit. Fehlt nach Ablauf
der Meldefrist eine Meldung oder fehlen notwendige Daten, so setzt die
Verwertungsgesellschaft dem Nutzer eine Frist zur Behebung der Mängel
(Ziffer 7.5). Fehlt nach Ablauf der Nachfrist eine Meldung oder fehlen not-
wendige Daten, so schätzt die Verwertungsgesellschaft die Daten und be-
rechnet die entsprechenden Vergütungen. Sind die Nutzerinnen oder die
Nutzer ein Unternehmen, so kann die Verwertungsgesellschaft sie unter
"Übrige Dienstleistungsunternehmen" einstufen (Ziffer 7.6). Für die Ein-
schätzung durch die Verwertungsgesellschaft schulden die Nutzerinnen
und die Nutzer einen Zuschlag von 10% der Vergütungen, mindestens je-
doch Fr. 100.– je Vergütung (Ziffer 7.8). Die Verwertungsgesellschaft kann
die Verwendung von Daten des Bundesamtes für Statistik für verbindlich
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erklären, insbesondere die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID)
und das UID-Register (Ziffer 7.9).
4.3.3 Die Auslegung des Tarifs muss sich an den gesetzlichen Vorgaben
orientieren. Darüber hinaus hat die Interpretation der einzelnen Bestim-
mungen danach zu erfolgen, wie die Adressatinnen und Adressaten sie
aufgrund ihres Wortlauts, ihrer Ratio und ihrer Systematik verstehen dürfen
und müssen. Art. 19 und 20 URG statuieren die Schranken des Urheber-
rechts zur Ermöglichung des Eigengebrauchs und die Vergütungspflicht für
den Eigengebrauch (IVAN CHERPILLOD, in: Meer [Hrsg.], a.a.O., Rz. 767 ff.
und 771; BARRELET/MEIER, a.a.O., Art. 19 URG N. 1 und Art. 20 Abs. 1
URG). Im Bereich der vergütungspflichtigen Werkwiedergaben zum inter-
nen Gebrauch sieht das Urheberrechtsgesetz – im Gegensatz zur aus-
drücklichen Nennung in der Botschaft aus dem Jahr 1984 (Botschaft vom
29. August 1984 zu einem Bundesgesetz über das Urheberrecht [Urheber-
rechtsgesetz {URG}], Bundesblatt [BBl] 1984 III 173. 223 ff.) – keine An-
knüpfung an den Besitz von Vervielfältigungsgeräten, mithin keine Geräte-
vergütung, mehr vor. Die Vergütung wird gemäss Art. 20 URG nur von den-
jenigen Personen geschuldet, die die entsprechende Vervielfältigung für
ihren Eigengebrauch tatsächlich herstellen oder von Dritten herstellen las-
sen (Botschaft vom 19. Juni 1989 zu einem Bundesgesetz über das Urhe-
berrecht und verwandte Schutzrechte [Urheberrechtsgesetz, URG], BBl
1989 III 477, 542), wobei Pauschalvergütungen zulässig bleiben (BGE 125
III 141 E. 4b "GT 8/VI"). Der Gerätebesitz als Anknüpfungspunkt für die
Vergütungspflicht wurde in der Vernehmlassung mehrheitlich abgelehnt.
Man befürchtete, dass dadurch ganze Gewerbekreise vergütungspflichtig
würden (BBl 1989 III 477, 542).
4.3.4 Es entspricht daher gerade nicht dem gesetzlichen Zweck, bei man-
gelnden Angaben und publizierten Informationen eine Schätzung von 1 bis
14 Stellen für Betriebe mit tariflicher Freigrenze kategorisch auszuschlies-
sen (vgl. Ziff. 3.3 Bst. a GT 8); vielmehr ist vom Gesetzgeber gewollt, dass
ein vergütungsfreier Raum besteht, der im entsprechenden Tarif – vorlie-
gend mittels tariflicher Freigrenzen – im Detail geregelt wird. Nach dem
Gesagten ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin aus
einem Grundsatz der Vergütungspflicht etwas zu ihren Gunsten ableiten
möchte. Der Rechtsanspruch auf die Vergütung besteht zwar von Geset-
zes wegen (Urteil des BGer 2C_598/2012 vom 21. November 2012 E. 2.2
"GT 4e"); allerdings schreiben weder das Gesetz noch die Botschaft eine
generelle Zahlungspflicht der Nutzerinnen und Nutzer vor. Im Gegenteil hat
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die Botschaft geradezu explizit darauf verzichtet, eine pauschale Vergü-
tungspflicht gestützt auf einen Gerätebesitz einzuführen.
Dem Rechtsanspruch auf die Vergütung wird vielmehr dadurch Rechnung
getragen, dass die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforder-
ten Vergütungen Tarife aufstellen, darüber mit den massgebenden Nutzer-
verbänden verhandeln und die Tarife der Schiedskommission zur Geneh-
migung vorlegen (Art. 46 URG und Art. 20 Abs. 4 URG). Rechtskräftig ge-
nehmigte Tarife sind nach Art. 59 Abs. 3 URG für die Gerichte verbindlich.
Vorliegend haben die Verwertungsgesellschaften den GT 8 mit den mass-
gebenden Nutzerverbänden ausgehandelt und die konkreten Regeln für
die Verwertung aufgestellt. Diese Regeln sind verbindlich. Will die Verwer-
tungsgesellschaft eine Vergütungspflicht unabhängig von den Sektoren,
Branchen und Freigrenzen vorsehen, hat sie dies im Tarif entsprechend zu
regeln. Sie darf allerdings nicht die im Tarif ausgehandelten Freigrenzen
als Zielgrössen beziehungsweise Vermutungen beiziehen, daraus einen
Grundsatz der Vergütungspflicht ableiten und ihre Schätzungen mangels
Informationen jeweils über diese Freigrenze ansetzen, um von den ent-
sprechenden Unternehmen eine Vergütung zu erhalten, zumal die Bot-
schaft eine solche pauschale Vergütungspflicht gerade ablehnt.
4.4
4.4.1 Aus dem Tarif ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführerin bei
Fehlen einer Meldung nach Ablauf der Nachfrist die Daten zu schätzen hat.
Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, wie die Beschwerdeführerin
die nach Ziffer 7.6 des GT 8 vorgesehene Schätzung vornimmt: Sie erklärt
mehrfach, dass sie für die Schätzung der Daten von der notwendigen Stel-
lenzahl ausgehe (Beschwerde, 5; Beschwerde, Beilage 11 [E-Mail vom
29. Juli 2025]) beziehungsweise "basierend auf der Branchenzuweisung in
der UID die geringstmögliche Stellenzahl, aus welcher eine Vergütung re-
sultiert", gewählt habe (Beschwerde, Beilage 11 [E-Mail vom 6. August
2025]). Aus Ziffer 7.6 des GT 8 geht allerdings nicht hervor, dass die Ein-
schätzung der Beschwerdeführerin zweckgebunden zur Erreichung einer
Mindestanzahl an Vollzeitstellen zu erfolgen hat, um die Freigrenze nach
Ziffer 3.3 des GT 8 zu übersteigen. Diese Einschätzungspraxis entspricht
deshalb nicht den Regeln des GT 8.
4.4.2 Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Weigerung,
Auskünfte zu erteilen, mit einer Befreiung von der Vergütung "belohnt" wer-
den würde, schlägt ebenfalls fehl. Gemäss Art. 51 Abs. 1 URG müssen die
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Werknutzerinnen und Werknutzer den Verwertungsgesellschaften alle
Auskünfte, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife
sowie für die Verteilung des Erlöses benötigen, in einer Form erteilen, die
dem Stand der Technik entspricht und eine automatische Datenverarbei-
tung zulässt, soweit es ihnen zuzumuten ist. Im Gegensatz zum Tarifge-
nehmigungsverfahren, in dem die ESchK den massgeblichen Sachverhalt
über die von den Parteien vorgelegten Berechnungsgrundlagen hinaus nur
abzuklären hat, wenn konkrete Anhaltspunkte vermuten lassen, dass sie
nicht zutreffen und in dem sie einseitig auf Berechnungen einer Verhand-
lungspartei abstellen darf, falls die andere Partei ihre erhöhte Mitwirkungs-
pflicht verletzt und keine Zahlen vorgelegt hat (BGE 133 II 263 E. 5.4 und
9.1 "GT 4d"; Urteil des BVGer B-5328/2024 vom 15. Juli 2025 E. 5.3.2
"GT K" mit Hinweisen), gelten bei der Auskunftspflicht der Werknutzerinnen
und Werknutzer im Rahmen der Anwendung der Tarife andere Grundlagen.
4.4.3 Die Verwertungsgesellschaften wenden die Tarife aufgrund der An-
gaben der Nutzerinnen und Nutzern an. Diese haben ihnen die Berech-
nungsgrundlagen bekannt zu geben; im Bereich der Pauschalvergütung
betrifft dies insbesondere Branche und Anzahl Angestellte (Urteil des BGer
4A_418/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 4 "GT 8/VI und 9/VI"). Die Aus-
kunftspflicht nach Art. 51 URG ist privatrechtlicher Natur und verleiht den
Verwertungsgesellschaften einen klagbaren privatrechtlichen Anspruch auf
die geforderte Mitwirkung. Hingegen kann sie nicht mit aufsichtsrechtlichen
Mitteln durchgesetzt werden, da die Nutzerinnen und Nutzer nicht der Bun-
desaufsicht unterstehen. Jedoch können die Verwertungsgesellschaften
die mangelhafte oder fehlende Mitwirkung in der Tarifgestaltung berück-
sichtigen (BBl 1989 III 561; Urteile des BGer 4A_39/2020 vom 17. April
2020 E. 2.2.3 "GT 8 VI und 9 VI sowie GT 8 VII und 9 VII"; 4A_41/2020
vom 17. April 2020 E. 2.2.3 "GT 8 und 9"; 4A_418/2007 vom 13. Dezember
2007 E. 4 "GT 8/VI und 9/VI" je mit Hinweisen). Letzteres hat die Be-
schwerdeführerin vorliegend getan. In Ziffer 7.8 des GT 8 wurde verein-
bart, dass die Nutzerinnen und Nutzer für die Einschätzung – die erfolgt,
falls nach Ablauf der Nachfrist weiterhin keine Meldung eingegangen ist
beziehungsweise die entsprechenden Daten weiterhin fehlen – einen Zu-
schlag von 10% der Vergütung, mindestens jedoch Fr. 100.–, je Vergütung
schulden. Eine über diese im Tarif festgehaltene "Sanktion" im Zusammen-
hang mit der Mitwirkungspflicht ist weder im Tarif vorgesehen noch leitet
sich eine solche aus dem Gesetz oder aus der Rechtsprechung ab. Daher
darf die Beschwerdeführerin mangels jeglicher Angaben und publizierten
Informationen ihre Schätzung nicht mit dem Ziel vornehmen, eine die Frei-
grenze übersteigende Anzahl Vollzeitbeschäftigungsstellen zu erreichen,
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um so von einem Unternehmen gerade noch eine Vergütung erhalten zu
können; hätte sie dies vorsehen wollen, wäre eine entsprechende Rege-
lung im GT 8 erforderlich gewesen.
4.4.4 Auch aus dem Verweis auf das Urteil des BGer 4A_41/2020 vom
17. April 2020 vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ab-
zuleiten. Das Bundesgericht hält dort einerseits ebenfalls fest, dass eine
fehlende oder mangelhafte Mitwirkung in der Tarifgestaltung berücksichtigt
werden kann (Urteil des BGer 4A_41/2020 vom 17. April 2020 E. 2.2.3 "GT
8 und 9"); dies ist vorliegend mit der Aufnahme der Ziffer 7.8 GT 8 gesche-
hen. Andererseits bezieht sich das Urteil nicht auf die Methode der Schät-
zung, sondern auf einen Einzelfall, in dem nach erfolgter Einschätzung
keine form- und fristgerechte Erklärung erfolgt war. Die Einschätzungspra-
xis der Beschwerdeführerin wird in diesem Urteil nicht thematisiert.
4.5 An diesem Ergebnis vermögen auch die Ausführungen nichts zu än-
dern, wonach die Vorgaben für die Durchführung der Einschätzung im GT 8
in den jeweils geltenden Arbeitsanweisungen im Manual "Team Collect" der
Beschwerdeführerin festgehalten seien. Dieses Manual bestätigt, dass die
Beschwerdeführerin bei ihrer Einschätzung "bei Branchen mit Freigrenze
und wahrscheinlich einigen Personen (zweistellige Zahl ohne weitere Hin-
weise)" automatisch 15 Stellen annimmt (Beschwerde, Beilage 12, S. 41).
Hierbei handelt es sich um die Anzahl Vollzeitäquivalente, die gerade noch
über der tariflichen Freigrenze liegt und eine Vergütungspflicht entstehen
lässt. Diese in den eigenen Arbeitsanweisungen festgehaltene und auch
mit den eingereichten Unterlagen (insbesondere E-Mailverkehr mit der Vo-
rinstanz) belegte Vorgehensweise beziehungsweise Einschätzungspraxis
entspricht nicht den im Tarif ausgehandelten Regeln. Eine solche Sanktio-
nierung der Mitwirkungspflicht ist im GT 8 nicht vorgesehen und somit
rechtswidrig.
4.6 Schliesslich kann sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem Verweis
auf mangelnde Alternativen von ihrer Schätzungspflicht befreien. Zwar de-
finiert der Tarif den Begriff der Schätzung nicht weiter und stellt keine ge-
nauen Regeln zum Schätzungsvorgang auf. Die Beschwerdeführerin
macht geltend, dass "Werte immer innerhalb der Freigrenze (1 bis 14 Stel-
len in den betreffenden Branchen)" beiziehen zu müssen, keine Alternative
für Unternehmen darstelle, deren Tätigkeit eine zweistellige Stellenzahl
vermuten lasse. Diese Argumentation lässt darauf schliessen, dass sie von
einem unzutreffenden Verständnis des Schätzungsbegriffs ausgeht. Mit
Blick auf das Gesetzgebungsverfahren und die Botschaft ist ersichtlich,
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dass der Gesetzgeber im Urhebergesetz gelegentlich Bezug auf den Be-
griff der Schätzung genommen hat. Im Rahmen der Verteilung des Verwer-
tungserlöses soll die Verteilung aufgrund von Schätzungen zugelassen
werden. Die dort geforderte Überprüfbarkeit der Schätzungen erheischt in
aller Regel statistische Erhebungen (BBl 1989 III 560). Sie müssen auf
überprüfbaren und sachgerechten Gesichtspunkten beruhen. Die Praxis
der Beschwerdeführerin, mangels Angaben und publizierter Informationen
die Vollzeitäquivalente auf 15 Stellen und somit gerade über die tariflich
festgesetzte Freigrenze zu "schätzen", um dadurch diese Unternehmen
gestützt auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht sanktionieren und von
ihnen eine Vergütung erhalten zu können, erweist sich weder als sachge-
rechten Gesichtspunkt noch als Beizug statistischer Erhebungen. Eine vor-
behaltlose Schätzung, beispielsweise unter Berücksichtigung von statisti-
schen (Durchschnitts-)Werten, wie dies die Vorinstanz vorträgt, trüge der
Regelung im GT 8 besser Rechnung und läge auch im wirtschaftlich Mög-
lichen. Auch der wirtschaftliche Aufwand einer Schätzung darf nicht als Vor-
wand beigezogen werden, um statistische Werte nicht beizuziehen.
4.7 Im Ergebnis ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Be-
schwerdeführerin den GT 8 nicht regelkonform anwende und damit die
Pflicht zur Verwertung nach festen Regeln verletze nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist in diesem Punkte folglich abzuweisen.
5.
5.1 Der Anzeiger hat mit Telefonat vom 22. Juli 2025 bei der Vorinstanz
Anzeige gegen die von der Beschwerdeführerin zugestellte Rechnung vom
31. Januar 2025 erstattet. In der Folge erliess die Vorinstanz die angefoch-
tene Verfügung vom 4. November 2025 und verpflichtete die Beschwerde-
führerin in deren Dispositivziffer 2, die dem Anzeiger ausgestellte Rech-
nung vom 31. Januar 2025 zu stornieren. Der Disput betreffend die ein-
zelne Rechnung stellt eine Streitigkeit zwischen einer Verwertungsgesell-
schaft und einem Mitglied dar. Hierbei ist fraglich, ob die Vorinstanz über-
haupt eine Anordnung zur Einzelrechnung hätte treffen dürfen. Die Be-
schwerdeführerin rügt dies nicht. Das Bundesverwaltungsgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an und ist weder an die Argumente der Par-
teien noch an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
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5.2
5.2.1 Mit der Aufsichtsbeschwerde kann jedermann jederzeit Tatsachen
anzeigen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Be-
hörde von Amtes wegen erfordern, ohne dass dem Anzeiger Parteirechte
zukommen (Art. 71 VwVG). Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde kann
eine Verfügung, oder jegliches anderes Handeln oder Unterlassen einer
Behörde sein (BVGE 2016/20 E. 4.1; RENÉ WIEDERKEHR/CHRISTIAN
MEYER/ANNA BÖHME, in: OFK VwVG, 2022, Art. 71 N. 4). Die Aufsichtsbe-
schwerde kann sinngemäss auch auf private Organisationen angewendet
werden, die einer Bundesaufsicht unterstellt sind (BGE 98 Ib 60). Es ent-
spricht auch der gängigen Praxis, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer
Aufsichtspflicht nach Art. 52 f. URG über die Anzeigen gegen Verwertungs-
gesellschaften befindet und dass die Bestimmung von Art. 71 VwVG ana-
log zur Anwendung gelangt (siehe Verfügung IGE vom 27. März 2008 i.S.
X c. Suisa E. II Ziff. 1; Verfügung IGE vom 3. Juli 2007 i.S. X c. ProLitteris
E. 3).
5.2.2 Die Aufsicht der Vorinstanz zielt vor allem auf die Beziehung zwi-
schen den Verwertungsgesellschaften und ihren Mitgliedern, jedoch ist sie
nicht zuständig für die Entscheidung über konkrete, einzelne Streitigkeiten
zwischen ihnen, wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 16. April
2026 selbst einräumt (vgl. Stellungnahme von 16. April 2016 [nachfolgend:
Stellungnahme Vorinstanz] Rz. 2). In diesen Fällen liegt die Zuständigkeit
vielmehr bei den Zivilgerichten (ERNST BREM/VINCENT SALVADÉ/GREGOR
WILD, in: SHK URG, 2. Aufl., 2012, Art. 53 N. 1 mit Hinweisen). So schreibt
die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 27. März 2008 selbst sinngemäss,
dass sich die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften auf die Ge-
schäftsführung insgesamt beziehe und keine einzelnen Streitigkeiten zwi-
schen Verwertungsgesellschaften und einzelnen Mitgliedern miterfasst
seien (vgl. Verfügung IGE vom 27. März 2008 i.S. X c. Suisa E. II Ziff. 2).
Der Zivilrechtsweg verdrängt allerdings das Aufsichtsrecht nicht. Gemäss
Bundesgericht ist die Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde dann von ge-
ringerer Tragweite, wenn der hauptsächliche Rechtsmittelweg – wie vorlie-
gend – an eine gänzlich andere Behörde geht und womöglich anderer
Rechtsnatur ist (BGE 136 II 457 E. 3.1). Klagen nach Art. 61 ff. URG sind
vor dem Zivilgericht zu erheben, das für Streitigkeiten im Zusammenhang
mit dem geistigen Eigentum als einzige kantonale Instanz zuständig ist
(Art. 5 Abs. 1 Bst. a der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
[ZPO, SR 272]), wohingegen das IGE die Aufsicht über die Geschäftsfüh-
rung der Verwertungsgesellschaften ausübt (Art. 52 ff. URG).
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5.2.3 Ist die Kopiervergütung privatrechtlicher Natur, über den im Streitfall
auf dem Weg der Zivilgerichtsbarkeit zu entscheiden ist, so stellt seine Er-
hebung keine öffentlich-rechtliche Verfügung dar, die mit Beschwerde an-
fechtbar wäre (vgl. Art. 5 und 44 VwVG). Da einzig die Zivilrichterin bezie-
hungsweise der Zivilrichter zuständig ist, im Streitfall darüber zu befinden,
kann eine von der Verwertungsgesellschaft eingeforderte Vergütung we-
gen der Subsidiarität des Aufsichtsverfahrens auch nicht auf dem Weg der
öffentlich-rechtlichen Aufsicht unmittelbar aufgehoben werden. Ohne aus-
drückliche gesetzliche Ermächtigung, an der es hier fehlt, ist der Aufsichts-
behörde ein unmittelbarer Eingriff in ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis
verwehrt (vgl. zum Verhältnis von Aufsichts- und Zivilrecht das Urteil des
BGer 2A.230/1999 vom 2. Februar 2000 E. 9, in: AJP 2000 S. 749). Das
schliesst freilich aufsichtsrechtliche Anordnungen, die sich auf den konkre-
ten Einzelfall erstrecken, nicht völlig aus. Inhaltlich kann die Aufsichtsin-
stanz indessen auf der Grundlage des öffentlichen Rechts lediglich die be-
aufsichtigte Verwertungsgesellschaft anweisen, wie sie sich in ihrer Ver-
tragsbeziehung zu verhalten hat. Die Anweisung kann insbesondere dahin
lauten, bei ausbleibender oder unzureichender Meldung über die Anzahl
Stellen eine rechtskonforme Einschätzung vorzunehmen. Damit verpflich-
tet die Aufsichtsbehörde die Beaufsichtigte aus öffentlichem Recht, die ob-
ligatorischen Kopiervergütungen aus dem GT 8 gestützt auf den Tarif recht-
mässig zu erheben. Mit Blick auf die Privatautonomie der beteiligten Ver-
tragsparteien sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist jedoch im
Einzelfall nicht weiter zu gehen als dies zur Durchsetzung des öffentlichen
Rechts erforderlich ist (vgl. BGE 136 II 457 E. 6.3).
5.2.4 Ist es in diesem Sinne der Aufsichtsbehörde nicht verwehrt, die Ver-
wertungsgesellschaften aufsichtsrechtlich anzuhalten, auf eine bundes-
rechtswidrige Einforderung tarifarisch geregelter Kopiervergütungen zu-
rückzukommen, durfte das IGE im vorliegenden Fall die Beschwerdeführe-
rin anweisen, die Rechnung an den Anzeiger förmlich zurückzunehmen,
diese in einer dem Bundesrecht entsprechenden Weise zu fakturieren und
so den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Der aufsichtsrechtliche
Entscheid der Vorinstanz ist in dem Sinne zu verstehen, dass er die Anwei-
sung enthält, keine Rechnung gestützt auf die rechtswidrige Einschät-
zungspraxis auszustellen beziehungsweise die Rechnung nur modifiziert
gestützt auf die Grundlagen des GT 8 geltend zu machen (vgl. BGE 136 II
457 E. 6.4). Insofern sind die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es ge-
boten gewesen sei, sich in Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung
"auch zu diesem (liquiden) Sachverhalt zu äussern, statt den weiteren
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Beteiligten auf den Zivilweg zu verweisen" (Stellungnahme Vorinstanz
Rz. 2), nicht zu beanstanden.
5.2.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz grundsätz-
lich zwar nicht für einzelne Streitigkeiten zwischen der Verwertungsgesell-
schaft und einem Mitglied zuständig ist; solche bilden – unbestrittenermas-
sen – nicht Gegenstand der Aufsicht. Unter Berücksichtigung der Um-
stände des vorliegenden Einzelfalles erweist sich die von der Vorinstanz
verfügte Anordnung gegenüber der Beschwerdeführerin, die gegenüber
dem Anzeiger erlassene Rechnung vom 31. Januar 2025 zu stornieren, als
rechtmässig.
5.2.6 Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
6.
In Bezug auf die von der Vorinstanz verfügten Massnahmen, die Beschwer-
deführerin habe innert sechs Monaten ab Inkrafttreten der Verfügung Be-
richt über die Massnahmen zur künftigen Vermeidung solcher Pflichtverlet-
zungen zu erstatten (Dispositivziffer 3), bringt die Beschwerdeführerin
nichts Substantielles vor. Nach den oberwähnten Schlussfolgerungen (vgl.
E. 4 hiervor) sind diese auch nicht zu beanstanden.
7.
In Bezug auf die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens bringt die Be-
schwerdeführerin ebenfalls nichts Substantielles vor. Nach dem Gesagten
sind auch keine Gründe ersichtlich, wonach die Gebühr in der Höhe von
Fr. 660.– nicht rechtens sein sollte, weshalb die Beschwerde auch in die-
sem Punkt (Dispositivziffer 4) abzuweisen ist.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Verfügung
nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet
und ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.
9.
9.1 Die Spruchgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb-
ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten des vorliegenden Verfah-
rens werden in Anwendung von Art. 1 ff. VGKE auf Fr. 1’000.– festgesetzt.
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Bei diesem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten der Be-
schwerdeführerin aufgelegt. Der von ihr in gleicher Höhe einbezahlte Kos-
tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
9.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwer-
deführerin haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 18
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vom in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Chiara Piras Okan Yildiz
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 13. Oktober 2026
Seite 20
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Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD
(Gerichtsurkunde)
Seite 21
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